← Deutschland

Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat 10 K 10073/10 Urteil Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Berechnung von negativen Einkünften a

Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei der Berechnung von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen im gerichtlichen Verfahren - Zurückweisung einer erst in der mündlichen Verhandlung nach Ablauf einer Frist nach § 79b FGO vorgelegten Berechnung Orientierungssatz

  1. Begehrt der Kläger die zusätzliche Berücksichtigung negativer Einkünfte aus Kapitalvermögen, so geht es zu seinen Lasten, wenn auch das Gericht anhand der vom Kläger vorgelegten Bankbelege diese negativen Einkünfte mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht entnehmen kann. Bestandteil der Mitwirkungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO ist es, dem Gericht auf Aufforderung das Klagebegehren rechnerisch nachvollziehbar aufzubereiten. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus umfangreichen und unübersichtlichen Belegen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die das Begehren des Beteiligten stützen (Rn.56) .
  2. Im Streitfall wurde eine erst in der mündlichen Verhandlung nach Ablauf einer Frist nach § 79b FGO vorgelegte Berechnung zurückgewiesen und ohne weitere Ermittlungen entschieden (zum Grundsatz der Fairness im Gerichtsverfahren) (Rn.57) .
  3. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. VIII R 65/13 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschuss vom 28.11.2013 Az. VIII B 81/13, nicht dokumentiert). Verfahrensgang nachgehend BFH,
  4. April 2015, VIII R 65/13, Urteil Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Der im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagte Kläger legte dem Beklagten am
  5. September 2003 die Einkommensteuererklärung 2002 vor. Darin erklärte er folgende Einkünfte aus Kapitalvermögen: Randnummer 2 Zinsen und andere Erträge (ohne Dividenden): … aus Guthaben und Einlagen 3.180,00 Euro … aus festverzinslichen Wertpapieren 2.982,00 Euro … aus Investmentanteilen 8.893,00 Euro Summe: 15.055,00 Euro Zinsabschlag: 6.577,95 Euro Dividenden und ähnliche Erträge (Anrechnungsverfahren): 1.119,00 Euro Kapitalertragsteuer: 193,22 Euro Zinsabschlag: 331,23 Euro Dividenden und ähnliche Erträge (Halbeinkünfteverfahren): … aus Aktien und anderen Anteilen 3.393,00 Euro … aus Investmentanteilen 229,00 Euro Kapitalertragsteuer: 735,18 Euro Summe anzurechnender Solidaritätszuschläge: 412,69 Euro Summe Werbungskosten: 408,00 Euro Randnummer 3 Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  6. März 2005 veranlagte der Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer. Er setzte die Einkommensteuer 2002 auf 1.836 Euro fest. Randnummer 4 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung: Randnummer 5 Einnahmen aus Kapitalvermögen 17.985 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 16.056 Euro. Randnummer 6 Die Steuerabzugsbeträge berücksichtigte der Beklagte nicht. Randnummer 7 Gegen die mit dem Einkommensteuerbescheid verbundene Anrechnungsverfügung wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch. Randnummer 8 Der Beklagte habe die anzurechnenden Steuern nicht berücksichtigt. Randnummer 9 Mit Einspruchsentscheidung vom
  7. Juli 2005 wies der Beklagte den Einspruch mangels Vorlage der Originalsteuerbescheinigungen als unbegründet zurück. Randnummer 10 Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 4 K 1264/05 geführt wurde. Randnummer 11 Der Kläger legte dem
  8. Senat des Finanzgerichts mit Schreiben vom
  9. Oktober 2005 diverse Belege über die von ihm erzielten Kapitalerträge vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt. Randnummer 12 Der Beklagte erfasste die darin ausgewiesenen Beträge wie folgt: Randnummer 13 Zinsen und andere Erträge: Randnummer 14 Beleg Aussteller Einnahmen KapErSt ZAST Solz 1 B… Bank 462,00 138,60 0,00 7,62 2 B… Bank 423,16 126,95 0,00 6,98 3 B… Bank 501,22 150,36 0,00 8,27 4 B… Bank 434,42 130,33 0,00 7,16 5 C… Bank 127,24 0,00 38,17 2,10 6 D… Bank 47,76 0,00 14,33 0,79 7 B… Bank 32.66 0,00 7,60 0,42 8 B… Bank 5,94 0,00 1,78 1,10 9 B… Bank 671,07 0,00 201,32 11,07 10 C… Bank 1.000,00 0,00 300,00 16,50 11 C… Bank 950,00 0,00 285,00 15,68 12 C… Bank 1.044,06 261,02 0,00 14,36 13 C… Bank 1.700,00 0,00 510,00 28,05 14 C… Bank 403,92 100,98 0,00 5,55 15 C… Bank 950,00 0,00 285,00 15,68 16 E… Bank 639,11 0,00 191,73 10,54 17 E… Bank 383,47 0,00 115,04 6,32 18 E… Bank 766,94 0,00 230,08 12,65 19 H… Bank 1.066,55 0,00 319,97 17,59 20 H… Bank 639,11 0,00 191,73 10,54 21 B… Bank 22,98 0,00 6,90 0,38 22 B… Bank 35,66 0,00 10,70 0,59 23 C… Bank 170,00 0,00 33,66 1,85 24 B… Bank 1.562,79 0,00 85,62 4,70 25 B… Bank 1.329,04 0,00 375,59 20,65 26.a B… Bank 309,41 0,00 46,21 0,00 27 B… Bank 596,97 0,00 178,99 9,84 28.a C… Bank 5,40 0,00 0,00 0,00 29 I… Bank 717,85 507,71 0,00 27,92 30 J… Bank 454,89 0,00 117,14 6,44 31 J… Bank 295,83 0,00 92,23 5,07 32 G… Bank 1.367,95 410,00 0,00 22,56 33.a C… Bank 1.968,00 579,04 0,00 0,00 43 F… Bank 117,43 0,00 35,23 1,93 44 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 45 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 46 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 47 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 48 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 49 F… Bank 128,89 0,00 38,67 2,12 50 F… Bank 93,54 0,00 28,06 1,54 51 B… Bank 38,55 0,00 11,56 0,64 52 B… Bank 3,83 0,00 1,15 0,06 53 B… Bank 613,55 0,00 182,95 1.0,06 54 F… Bank 18,74 0,00 5,62 0,30 55 F… Bank 27,07 0,00 8,12 0,44 56 F… Bank 27,07 0,00 8,12 0,44 57 F… Bank 35,40 0,00 10,62 0,58 58 F… Bank 35,40 0,00 10,62 0,58 Summen: 22.934,66 2.404,99 4.172,86 328,26 Randnummer 15 Dividenden und ähnliche Erträge: Randnummer 16 Beleg Aussteller Einnahmen KapErSt ZAST KSt Solz 26.b B… Bank 1.039,74 179,34 0,00 307,44 12,40 28.b C… Bank 5,14 0,90 0,00 1,54 0,00 33.b C… Bank 74,16 12,98 0,00 22,25 0,00 Summen: 1.119,04 193,22 0,00 331,23 12,40 Randnummer 17 Halbeinkünfteverfahren: Randnummer 18 Beleg Aussteller Einnahmen KapErSt SolZ 28.c C… Bank 24,30 4,77 0,31 33.c C… Bank 214,41 51,67 35,40 34 B… Bank 650,00 130,00 108,30 35 B… Bank 405,60 81,12 4,46 36 B… Bank 1.495,00 299,00 16,44 37 B… Bank 151,33 30,27 1,66 38 B… Bank 440,00 88,00 4,84 39 C… Bank 73,00 14,60 0,80 40 C… Bank 96,20 19,24 1,06 41 C… Bank 60,00 12,00 0,66 42 C… Bank 22,57 4,51 0,25 Summen: 3.632,41 735,18 174,18 Randnummer 19 Während dieses Klageverfahrens erließ der Beklagte am
  10. November 2005 einen Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 auf 4.062 Euro heraufsetzte und die geltend gemachten Steuerabzugsbeträge berücksichtigte. Randnummer 20 Die Einkünfte aus Kapitalvermögen fanden im Bescheid wie folgt Berücksichtigung: Randnummer 21 Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro. Randnummer 22 Die Einnahmen in Höhe von 25.869 Euro errechnete er aus den oben genannten Summen: 22.934 Euro + 1.119 Euro + 1.816 Euro (Halbeinkünfte). Randnummer 23 Der Kläger hielt die angesetzten Einnahmen der Höhe nach für unzutreffend und machte dies mit Schriftsatz vom
  11. Dezember 2005 geltend. Die Einnahmen seien im Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  12. März 2005 korrekt angesetzt gewesen. Randnummer 24 Am
  13. März 2006 erließ der Beklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Einkommensteuer 2002 - aus Gründen, die hier keine Rolle spielen (Auswertung Feststellungsbescheid) - auf 4.143 Euro heraufsetzte. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen setzte er weiterhin wie folgt an: Einnahmen 25.869 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.940 Euro. Randnummer 25 Mit Urteil vom
  14. August 2006 wies das Finanzgericht die Klage 4 K 1264/05 als unzulässig ab. Durch die im Klageverfahren erfolgte Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen sei das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Hinsichtlich der im Klageverfahren erhobenen Einwände gegen die Einkommensteuerfestsetzung 2002 sei das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht abgeschlossen. Randnummer 26 Der Kläger erhob mit Schreiben vom
  15. September 2006 - beim Beklagten eingegangen am
  16. September 2006 - ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  17. März 2006 und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
  18. Oktober 2006 - beim Beklagten eingegangen am
  19. Oktober 2006 - legte der Kläger ausdrücklich Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  20. November 2005 ein und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Randnummer 28 Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  21. März 2006 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
  22. August 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Randnummer 29 Hiergegen erhob er Kläger fristgerecht eine Klage, die beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 15 K 12214/07 geführt wurde. Randnummer 30 Den Einspruch des Klägers gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  23. November 2005 verwarf der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom
  24. September 2007 als unzulässig. Der Kläger habe diesen Einspruch verspätet eingelegt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren. Randnummer 31 Der Kläger beantragte, die Einspruchsentscheidung vom
  25. September 2007 zum Gegenstand des Verfahrens 15 K 12214/07 zu machen. Randnummer 32 In der vor dem
  26. Senat des Finanzgerichts durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
  27. Dezember 2009 hob der Beklagte die Einspruchsentscheidungen vom
  28. August 2007 und
  29. September 2007 auf. Die Beteiligten kamen überein, dass der Kläger fristgerecht Einspruch erhoben habe, weil sein Schriftsatz vom
  30. Dezember 2005 als nicht genehmigte Sprungklage zu qualifizieren sei. Randnummer 33 Mit Schriftsatz vom
  31. Januar 2010 legte der Kläger dem Beklagten Bankbelege vor, auf die das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug nimmt. Er forderte den Beklagten auf, aufgrund dieser Belege zusätzlich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von -8.208,66 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 34 Der Beklagte konnte diesen Betrag aus den Belegen nicht nachvollziehen und setzte die Einkommensteuer 2002 mit Einspruchsentscheidung vom
  32. März 2010 schließlich geändert auf 4.097 Euro fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 35 Das Finanzamt könne aus den durch den Kläger eingereichten Unterlagen die Einkünfte aus Kapitalvermögen nur in folgender Höhe ermitteln: Randnummer 36 Inländische Kapitalerträge Einnahmen (einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnender/vergüteter Kapitalertrag-/Zinsabschlagsteuer/Solidaritätszuschlag. Körperschaftsteuer) Anzurechnender inländischer Zinsabschlag Zinsen und Erträge Beträge in Euro Zwischensummen 1 22.934,00 6.577,95 Randnummer 37 Dividenden und ähnliche Erträge - Anrechnungsverfahren - Einnahmen (einschließlich freigestellter Ermahnten, anzurechnender/vergüteter Kapitalertrag- / Zinsabschlagsteuer / Soli-daritätszuschlag, Körperschaftsteuer) Anzurechnen sind inländische Kapitalertragsteuer Körperschaftsteuer Beträge in Euro aus Investmentanteilen 1.119,00 193,22 331,23 negative Einnahmen -138,00 0,00 0,00 Zwischensummen 2 981,00 193,22 331,23 Randnummer 38 Dividenden und ähnliche Erträge - Halbeinkünfteverfahren - Einnahmen (einschließlich freigestellter Einnahmen, anzurechnenden/vergüteter Kapitalertrag-/ Zinsabschlagsteuer / Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer) Anzurechnende inländische Kapitalertragsteuer Beträge in Euro positive Einnahmen 3.632,00 735,18 negative Einnahmen -10,00 0,00 Zwischensummen 3 3.622,00 735,18 Randnummer 39 Darüber hinaus müsse der Kläger den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  33. November 2005, geändert durch Bescheid vom
  34. März 2006 gegen sich gelten lassen. Er habe es versäumt, eine abweichende Ermittlung der Einkünfte für das Finanzamt nachvollziehbar darzustellen. Gemäß § 88 Abgabenordnung -AO- ermittele das Finanzamt den für die Besteuerung notwendigen Sachverhalt von Amts wegen und bestimme Art und Umfang der Ermittlungen, die sich nach den Umständen des Einzelfalles richteten. Die dem Kläger gemäß § 90 Absatz 1 AO obliegenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten bestünden auch im Einspruchsverfahren, in dem durch den Kläger die zur Feststellung des für die Besteuerung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte und Nachweise erteilt werden (§ 93 Absatz 1 AO). Aus den im Einspruchsverfahren vorgelegten 15 Bankbelegen seien die vom Kläger begehrten negativen Einnahmen nicht ersichtlich. Nach den Feststellungen des Finanzamts resultierten aus den 15 Belegen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen im Anrechnungsverfahren in Höhe von 137,11 Euro und im Halbeinkünfteverfahren in Höhe von 9,09 Euro: Randnummer 40 Abrechnung vom
  35. Juni 2002 Randnummer 41 Aus der Abrechnung vom
  36. Juni 2002 sei zu entnehmen, dass der Kläger 45 Stück Anteile zu einem Ausgabepreis von je 70,77 Euro erworben habe. Bis zum
  37. Juni 2002 seien Zwischengewinne in Höhe von 0,04 Euro/Stück angefallen (45 Stück x 0,04 Euro/Stück = 1,80 Euro). Abrechnung vom
  38. Dezember 2002 Aus der Abrechnung vom
  39. Dezember 2002 sei zu entnehmen, dass der Kläger 60 Stück Anteile zu einem Ausgabepreis von je 51,71 Euro erworben habe. Bis zum
  40. Juni 2002 seien Zwischengewinne in Höhe von 0,30 Euro/Stück angefallen (60 Stück x 0,30 Euro/Stück = 18,00 Euro). Abrechnung vom
  41. April 2002 Aus dieser Abrechnung ergäben sich Stückzinsen in Höhe von 57,79 Euro. Abrechnung vom
  42. September 2001 Aus der Abrechnung vom
  43. September 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 4.830 Euro und einem Zinsanteil in Höhe von 438,36 Euro für 5.268,36 Euro erworben habe. Außerdem sei eine Provision in Höhe von 48,90 DM (25 Euro) angefallen. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen. Abrechnung vom
  44. Mai 2002 Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 5.000 Euro zum Kurswert 84,544 % (4.227 Euro) eingelöst und dafür 32 Stück Anteile zum Kurs von 132,10 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt. Abrechnung vom
  45. Juli 2001 Aus der Abrechnung vom
  46. Juli 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 4.865 Euro und einem Zinsanteil in Höhe von 135,34 Euro für 5.000,34 Euro erworben habe. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen. Abrechnung
  47. Juni 2002 Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 10.000 Euro zum Kurswert 42,398 % (4.239,80 Euro) eingelöst und dafür 430 Stück Anteile zum Kurs von 9,86 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt. Abrechnung
  48. Dezember 2001 Aus der Abrechnung vom
  49. Dezember 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 10.000 Euro zu einem Kurswert von 86,35 % (8.635 Euro) und einem Zinsanteil in Höhe von 843,01 Euro für 9.478,01 Euro erworben habe. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen. Randnummer 42 Abrechnung
  50. August 2002 Randnummer 43 Der Kläger habe offenbar eine Inhaberschuldverschreibung mit Nennwert von 5.000 Euro zum Kurswert 53,592 % (2.679,60 Euro) eingelöst und dafür 220 Stück Anteile zum Kurs von 12,18 Euro/Stück erworben. Enthaltene Stückzinsen seien nicht aufgeführt. Abrechnung
  51. September 2001 Aus der Abrechnung vom
  52. September 2001 sei zu entnehmen, dass der Kläger an diesem Tag eine Inhaberschuldverschreibung mit einem Nennwert von 5.000 Euro zu einem Kurswert von 84,47 % (4.223,50 Euro) und einem Zinsanteil in Höhe von 88,49 Euro für 4.311,99 Euro (8.433,52 DM) erworben habe. Außerdem sei eine Provision in Höhe von 48,90 DM angefallen. Das Finanzamt könne keinen Bezug zum Streitjahr herstellen. Beleg vom
  53. Mai 2002 Es ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 7,31 Euro. Außerdem ergäben sich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 2,50 Euro (Anrechnungsverfahren) und 9,09 Euro (Halbeinkünfteverfahren). Ertragsgutschrift für 2002 vom
  54. Januar 2003 (D… Bank) Es ergäben sich negative Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 38 Euro. Beleg vom 03.01.2002 Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 3,71 Euro. Beleg vom
  55. März 2002 Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 7,31 Euro. Beleg vom
  56. November 2002 Aus der Wiederanlage ergäben sich gezahlte Stückzinsen in Höhe von 0,69 Euro. Randnummer 44 Laut Einspruchsentscheidung vom
  57. März 2010 fanden die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Bescheid wie folgt Berücksichtigung: Randnummer 45 Einnahmen aus Kapitalvermögen 25.712 Euro ./. Werbungskosten 379 Euro ./. Sparerfreibetrag 1.550 Euro = 23.783 Euro. Randnummer 46 Gegen die Einspruchsentscheidung wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage. Randnummer 47 Der Beklagte lüge dreist und könne die negativen Einnahmen analog zur Einkommensteuerveranlagung 2003 sehr wohl ermitteln. Randnummer 48 Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2002 vom
  58. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  59. März 2010 dahingehend zu ändern, dass 8.132,10 Euro als negative Einnahmen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Berücksichtigung finden. Randnummer 49 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest. Randnummer 51 Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom
  60. Februar 2012 aufgeben, bis zum
  61. März 2012 die Höhe der von ihm für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen an Hand von Steuerbescheinigungen bzw. Belegen und unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung zu belegen. Es handelte sich um eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-, die dem Kläger am
  62. Februar 2012 zugestellt worden ist und in der das Gericht auf die gesetzlichen Folgen einer Fristversäumnis hingewiesen hat. Randnummer 52 Der Kläger hat nach Ablauf der gesetzten Frist geantwortet, dass der Beklagte nachgewiesene Einnahmen in Höhe von -8.132,10 Euro nicht berücksichtigt habe. Diesen Betrag könne das Gericht aus den bereits vorliegenden Unterlagen nachvollziehen. Denn die Details seien den Belegen vom
  63. April 2002,
  64. September 2001,
  65. Mai 2002,
  66. Juli 2001,
  67. Juni 2002,
  68. Dezember 2001,
  69. August 2002 und
  70. September 2001 zu entnehmen. Randnummer 53 In der am
  71. Mai 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung hat die Klägerseite dem Gericht eine Aufstellung überreicht, deren Beträge in der Summe „-8.132,10 Euro“ ergeben. Auf die zur Akte genommene handschriftliche Aufstellung nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Der Beklagtenvertreter hat sich dahingehend eingelassen, dass er diese Berechnung in der mündlichen Verhandlung nicht prüfen und bewerten könne. Randnummer 54 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Kläger und das Streitjahr betreffende Verwaltungsakte vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 55 I. Die zulässige Klage ist unbegründet, da der angefochtene Einkommensteuerbescheid vom
  72. März 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  73. März 2010 nach dem Ergebnis des Verfahrens rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 56
  74. Der Beklagte hat den Ansatz der vom Kläger zusätzlich begehrten negativen Einkünfte aus Kapitalvermögen zu Recht abgelehnt. Das Gericht schließt sich insoweit gemäß § 105 Abs. 5 FGO der zutreffenden Begründung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
  75. März 2010 an. Auch das Gericht konnte den seitens des Klägers vorgelegten Bankbelegen die zusätzlich begehrten negativen Einkünfte mangels nachvollziehbarer Berechnung nicht entnehmen. Dies geht zu Lasten des eine Minderung der Einkünfte aus Kapitalvermögen begehrenden Klägers. Der Senat war dabei im Rahmen der ihn nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO treffenden Verpflichtung bestrebt, das Begehren des Klägers zu überprüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Vielzahl von Bankbelegen nicht ohne weiteres ersichtliche Einkünfte zu ermitteln, deren nähere Bezeichnung und Berechnung ein Steuerpflichtiger trotz Aufforderung unterlässt. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt. Bestandteil dieser Mitwirkungspflicht ist es, dem Gericht auf Aufforderung das Klagebegehren rechnerisch nachvollziehbar aufzubereiten. Es ist dem Gericht nicht zuzumuten, aus umfangreichen und unübersichtlichen Belegen diejenigen Tatsachen herauszusuchen, die das Begehren eines Beteiligten stützen (Stapperfend in Gräber, FGO, Kommentar,
  76. Auflage 2010, § 76 FGO Rz. 30). Randnummer 57
  77. Die von der Klägerseite erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Berechnung war gemäß § 79b Abs. 3 FGO zurückzuweisen, da nach Überzeugung des Senats eine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hätte. Dies folgt schon in Anbetracht der Tatsache, dass dem Beklagten aus Gründen der prozessualen Fairness noch Gelegenheit zur Prüfung und Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Der Grundsatz der Fairness im Gerichtsverfahren umfasst den Anspruch der Prozessbeteiligten darauf, zum Vorbringen der Gegenseite ausreichend vorbereitet Stellung nehmen zu können. Der Beklagtenvertreter war zu einer Überprüfung der Berechnung des Klägers und einer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage. Eine Vertagung wäre im Falle der Zulassung der Berechnung daher geboten gewesen. Das Gericht hatte dem Kläger im Zuge des den Termin vorbereitenden Verfahrens bereits mit Verfügung vom
  78. Februar 2012 verbunden mit einer Ausschlussfristsetzung im Sinne des § 79b Abs. 2 FGO aufgegeben, die für das Jahr 2002 geltend gemachten negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen unter Vorlage einer detaillierten, nachvollziehbaren Berechnung bis zum
  79. März 2012 zu belegen. Weder hat der über die Folgen einer Fristversäumnis belehrte Kläger Entschuldigungsgründe für die Vorlage seiner Berechnung erst in der mündlichen Verhandlung vorgebracht noch sind solche Entschuldigungsgründe nach Aktenlage ersichtlich. Randnummer 58 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001166846

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.