Bescheid über die Biokraftstoffquote sowie die Festsetzung der Ausgleichsabgaben gemäß §§ 37a und 37c BImSchG für 2008 Orientierungssatz 1. Hätte einem gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Otto- oder Dieselkraftstoff in Verkehr bringenden Unternehmen für vermischte Teilmengen von Anfang an keine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt werden dürfen, kann im Rahmen der Quotenberechnung insoweit von vornherein nicht von § 94 Abs. 5 EnergieStV Gebrauch gemacht werden (Rückzahlung der Steuerentlastung mit der Folge der Berücksichtigung bei der Berechnung der Biokraftstoffquote) (Rn.19) (Rn.21) . 2. Ein Bescheid über die Biokraftstoffquote sowie die Festsetzung der Ausgleichsabgaben nach §§ 37a und 37c BImSchG verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er von den Äußerungen des Betriebsprüfers abweicht. Diese haben grundsätzlich mangels Verbindlichkeit nur vorläufigen Charakter. Im Streitfall wurde zusätzlich im Betriebsprüfungsbericht ausdrücklich auf die mangelnde Verbindlichkeit der Äußerungen des Betriebsprüfers für die auswertende Stelle hingewiesen (Rn.23) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VII B 12/14). Verfahrensgang nachgehend BFH, 28. August 2014, VII B 12/14, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin handelte im Streitjahr unter anderen mit Mineralölen sowie Biodiesel (FAME) und Pflanzenölen als Energieerzeugnissen. Unter anderem mischte sie im von ihr genutzten Tanklager B… fossiles Gasöl mit 5% FAME zum Produkt B5. Das von ihr unvermischt in Verkehr gebrachte FAME enthielt in sehr geringem Umfang fossile Additive. Randnummer 2 Das Hauptzollamt C… führte Anfang 2009 eine Außenprüfung bei der Klägerin für das Jahr 2008 durch. Dabei stellte der Betriebsprüfer fest, dass im Tanklager B… infolge einer Unzulänglichkeit der betrieblichen Datenverarbeitungsprogramme Abweichungen zwischen den Mengenanschreibungen des Tanklagers und den betrieblichen Voranschreibungen zu den Steueranmeldungen sowie den Steueranmeldungen bestanden hatten. Danach hatte die Klägerin die bei der Herstellung von B5 verwendeten 238.522 l FAME fehlerhaft als unvermischten Bio-Diesel erfasst und auf Antrag dafür zu Unrecht die Steuerentlastung für Biokraftstoffe nach § 50 Energiesteuergesetz -EnergieStG- erhalten. Die gewährte Entlastung müsse rückgängig gemacht werden. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ermittelte der Prüfer eine Übererfüllung der Biokraftstoffquote für das Jahr 2008 i.H.v. 104 Gigajoule -GJ-. Dabei hatte er neben einer am 31. März 2009 beim Hauptzollamt C… eingegangenen Energiesteueranmeldung zur Rückzahlung der Entlastung für 13.875.000 l FAME weitere Rückzahlungen der Entlastung für 242.013 l Kraftstoffe berücksichtigt. Randnummer 3 In Auswertung des Prüfberichts vom 22. April 2009 setzte das Hauptzollamt C… im Juni 2009 einen Rückforderungsbetrag i.H.v. 76.606,04 € für die zu Unrecht gewährte Steuerbegünstigung nach § 50 EnergieStG im Zusammenhang mit der Verwendung der 238.522 l FAME bei der Herstellung von B5 fest. Randnummer 4 Die Klägerin reichte am 1. April 2009 die Jahresquotenanmeldung 2008 für Quoten-verpflichtete nach § 37a Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz -BImSchG- ein, deren Zahlenwerk dem des (erst später vorgelegten) Betriebsprüfungsberichts entsprach. Danach hatte die Klägerin im Jahr 2008. 31.576.749 l Gasöl, 45.164.333,218 l FAME und 413.032 l Pflanzenöl versteuert abgegeben, wobei 1.469.883 l FAME dem Gasöl beigemischt worden war und 16.120.237 l FAME sowie 18.173,408 l Pflanzenöl nicht steuerlich entlastet worden waren. Randnummer 5 Der Beklagte hörte die Klägerin im April 2010 zu einer von ihm beabsichtigten Änderung der Anmeldung hinsichtlich des FAME an. Die Korrekturen wegen der zur Herstellung von B5 verwendeten FAME-Menge sowie der im FAME enthaltene Additivanteil dürften nicht (doppelt) berücksichtigt werden. Die danach vorzunehmenden Korrekturen würden im Ergebnis zu einer Fehlmenge Biokraftstoffs und damit zur Festsetzung einer Ausgleichsabgabe führen. Die Klägerin wandte sich dagegen und machte geltend, die Rückzahlung der Entlastung sei auf der Grundlage des 2008 gültigen Berechnungsweges ermittelt worden. Sie sei davon ausgegangen, dass in der Spalte D des Antragsformulars auch die Rückzahlung für in 2008 zu viel in Anspruch genommene Entlastung nach § 50 EnergieStG, die im Wesentlichen die Beimischung B5 betreffe, zu berücksichtigen sei. Diese Ansicht sei durch telefonische Rücksprachen mit dem Betriebsprüfer des Hauptzollamts C… sowie einer Mitarbeiterin des Beklagten verfestigt und im Prüfbericht nicht beanstandet worden. Davon ausgehend sei die Rückzahlung der Entlastung nach § 50 EnergieStG auf 13.875.000 l festgelegt worden. Randnummer 6 Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 15. Juni 2010 die Biokraftstoffquote hinsichtlich dieselkraftstoffersetzenden Biokraftstoffs auf eine nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs von 7.457,26146 GJ fest. Weiter setzte er die Ausgleichsabgabe nach § 37c Abs. 2 BImSchG i.H.v. 141.687,97 € fest. Zur Begründung wies er unter anderem darauf hin, die Klägerin habe zum einen die im FAME enthaltenen Additive nicht abgesetzt, die auf die Erfüllung der Quotenverpflichtung nicht anzurechnen seien. Zum anderen komme eine Berücksichtigung der Rückzahlung der Entlastung des bei der Herstellung des B5 verwendeten FAME nicht in Betracht. § 94 Abs. 5 Energiesteuer-Durchführungsverordnung -EnergieStV- betreffe nur die Rückzahlung rechtmäßig gewährter Entlastungsbeträge. Hier sei die Entlastung zu Unrecht gewährt und später zurückgefordert worden. Randnummer 7 Die Klägerin legte am 15. Juli 2010 Einspruch ein und bezog sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Feststellungen des Prüfberichts, der eine Übererfüllung der Biokraftstoffquote belege. Randnummer 8 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 zurück, wobei er davon ausging, dass die Klägerin eine Ausgleichsabgabe i.H.v. 141.687,76 € für eine nicht erfüllte Quote von 7.457,25028 GJ schulde. Zur Begründung gab er an, die Versteuerungsmengen des Jahres 2008 seien zwischen den Beteiligten nicht streitig. Auch der Anteil der FAME-Beimischung im Gasöl sei unstreitig. Nicht anders liege es hinsichtlich der in Verkehr gebrachten Pflanzenölmenge sowie der dafür gewährten Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG. Hinsichtlich der in Verkehr gebrachten FAME-Mengen sei ausgehend von einer unstreitigen Versteuerungsmenge von 45.164.333,218 l FAME zunächst der darin enthaltene Additivanteil abzuziehen, bei dem es sich nicht um einen Biokraftstoff handele. Nach den Steueranmeldungen der Klägerin betreffe dies insgesamt 16.907,096 l. Weiter seien die FAME-Mengen abzuziehen gewesen, für die die Klägerin eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EnergieStG in Anspruch genommen habe. Die Nachberechnung unter Beachtung der von der Klägerin im Kalenderjahr vorgelegten Korrekturmeldungen und Nachmeldungen habe eine Entlastungsmenge von 43.160.971,832 l ergeben, die grundsätzlich nicht der Quotenerfüllung dienen könne. Soweit in § 94 Abs. 5 EnergieStV die Möglichkeit eröffnet worden sei, eine ordnungsgemäß nach § 50 EnergieStG gewährte Steuerentlastung bis zum 1. April des Folgejahres zur Rückzahlung anzumelden und unverzüglich zurückzuzahlen, habe die Klägerin davon in einem Umfang von 13.875.000 l FAME Gebrauch gemacht. Es ergebe sich damit ein anrechenbarer Saldo von 15.861.454,290 l Bio-Reinkraftstoff. Die weiteren in der Anlage Bio angemeldeten Rückzahlungen hätten nicht anerkannt werden können. Es habe sich dabei nicht um Rückzahlungen im Sinne des § 94 Abs. 5 EnergieStV gehandelt. Vielmehr hätten diese Mengen die Rückforderung bzw. Korrektur zu Unrecht erhaltener Steuerentlastungen aus Beimischungen bzw. für enthaltene Additive betroffen. Soweit im Prüfungsbericht davon abweichend eine Anrechnung für möglich erachtet worden sei, entfalte dies für die zuständige Quotenstelle keine Bindungswirkung. Eine nachträgliche Änderung der Steueranmeldung zur Rückzahlung der Entlastung nach § 94 Abs. 5 EnergieStV sei nicht mehr möglich, da der 1. April 2009 als letzter Termin für die Anmeldung der Rückzahlung der Steuerentlastung verstrichen sei. Randnummer 9 Die Klägerin hat am 7. April 2011 Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe im Streitjahr die Biokraftstoffquote erfüllt. Eine Fehlmenge sei nicht festzustellen. Die Quotenanmeldung habe sie gemeinsam mit Mitarbeitern der Zollverwaltung im Rahmen der Betriebsprüfung gefertigt. Tatsächlich müssten sowohl Additive wie auch die Beimischungsmengen im Jahr 2008 noch zur Quotenerfüllung zugelassen werden. Die dies ausschließende Gesetzesänderung sei erst zum 21. Juli 2009 in Kraft getreten und entfalte für das Streitjahr keine Wirkung. Das sei vom Beklagten für das Folgejahr auch ohne weiteres akzeptiert worden. Auch sei der im Zusammenhang mit dem Rückforderungsbescheid des Hauptzollamts C… zurückgezahlte Entlastungsbetrag für die beigemischte FAME-Menge im Rahmen von § 94 Abs. 5 EnergieStV zu Unrecht unberücksichtigt geblieben. Es komme nicht darauf an, ob die Rückzahlung auf einer Anmeldung oder einem Bescheid beruhe. Dem Vorgehen des Beklagten stehe auch Treu und Glauben entgegen. Die Quotenanmeldung gehe letztlich auf umfangreiche Absprachen mit der Betriebsprüfung zurück. Bei der Klägerin sei im Hinblick auf das Handeln des Betriebsprüfers, der sich mit einer Mitarbeiterin des Beklagten abgestimmt habe, ein Vertrauenstatbestand entstanden, der nicht enttäuscht werden dürfe. In der Betriebsprüfung habe der Prüfer die Auffassung vertreten, die geforderte Rückzahlung des Entlastungsbetrages Januar bis September 2008 sei im Rahmen der Ermittlung der Biokraftstoffquote anzurechnen. Insofern müsse die Zahlung auf den Bescheid des Hauptzollamts C… vom 18. Juni 2009 als Rückzahlung im Sinne des § 94 Abs. 5 EnergieStV angesehen werden. Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin ihre Anmeldung zur Rückzahlung des Entlastungsbetrages auf 13.875.000 l FAME beschränkt, obwohl erhebliche Reservemengen zur Verfügung gestanden hätten, die im Rahmen einer Korrektur der Anmeldung eine Quotenerfüllung ermöglicht hätten. Jedenfalls müsse der Klägerin nachgelassen werden, ihre Anmeldung zur Rückzahlung nach den Grundsätzen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenüber dem Hauptzollamt C… auch nach Ablauf der Anmeldefrist abändern zu dürfen. Schließlich gehe der angemeldete Betrag auf gemeinsame Ermittlungen mit dem Betriebsprüfer und einer Mitarbeiterin des Beklagten zurück. Dies folge schon aus dem Geschehensablauf während der Betriebsprüfung. Insofern liege in der aufgrund des Betriebsprüfungsberichts vorgenommenen Quotenanmeldung eine Sachverhaltsvereinbarung im Zuge der Betriebsprüfung, die als Verständigungsvereinbarung bewertet werden könne. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die Biokraftstoffquote sowie die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 37a und 37c BImSchG für das Kalenderjahr 2008 vom 15. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Biokraftstoffquote hinsichtlich des Dieselkraftstoff ersetzenden Biokraftstoffs um 104 GJ übererfüllt ist und die festgesetzte Ausgleichsabgabe aufzuheben, hilfsweise, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die infolge des Rückforderungsbescheides des Hauptzollamts C… zu zahlenden Beträge könnten im Rahmen der Ermittlung der Biokraftstoffquote nicht berücksichtigt werden. Eine Anrechnung auf die Quote sei nur dann möglich, wenn für einen in Verkehr gebrachten Bioreinkraftstoffs keine Steuerentlastung gewährt worden sei. Insofern eröffne § 94 Abs. 5 EnergieStV eine flexible Regelungsmöglichkeit für Unternehmen. Für Additive gebe es jedoch von vornherein keine Steuerentlastung, denn es handelte sich dabei nicht um Biokraftstoff. Soweit es um die Rückzahlung für unzutreffend entlastete Additive bzw. für den beigemischten FAME im Zusammenhang mit der Herstellung des B5 gehe, sei auch dies nicht zu berücksichtigen, denn die Entlastung sei zu Unrecht gewährt worden. Allerdings seien alle beigemischten Mengen vollständig für die Quotenerfüllung berücksichtigt worden. Das sei unabhängig davon geschehen, ob die Mengen insoweit zunächst zutreffend angemeldet worden seien. Der Hinweis der Klägerin auf die Gesetzesänderung im Jahr 2009 gehe fehl. Diese betreffe die Behandlung der Steuerentlastungen nach §§ 46, 47 EnergieStG. Vertrauensschutz sei nicht entstanden. Der Betriebsprüfungsbericht enthalte weder Zusagen noch eine tatsächliche Verständigung. Darauf werde im Berichtstext selbst hingewiesen. Verbindliche Auskünfte hätten nur beim Beklagten direkt eingeholt werden können. Soweit wohl eine Mitarbeiterin des Beklagten im Rahmen der Prüfung konsultiert worden sei, habe diese lediglich den Betriebsprüfer beraten. Daraus ergebe sich keine Bindung an die Aussagen des Betriebsprüfungsberichts, zumal es sich nicht um eine veranlagende Prüfung gehandelt habe. Die Prüfung zeige nur mögliche steuerliche Auswirkungen der tatsächlichen Feststellungen, deren Festsetzung allein dem Beklagten vorbehalten sei. Insofern sei eine wirksame Sachverhaltsvereinbarung nicht erkennbar. Eine Wiedereinsetzung in die verstrichene Frist aus § 94 Abs. 5 EnergieStV komme nicht in Betracht. Die Additivmenge sei zutreffend abgezogen worden. Soweit die Klägerin auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums zum Hinausschieben der Anmeldefrist im Jahr 2011 hinweise, finde dies seine Rechtsgrundlage in § 37d Abs. 3 BImSchG. Randnummer 13 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (drei Hefte Akten) genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Der Bescheid über die Biokraftstoffquote sowie die Festsetzung der Ausgleichsabgabe gemäß §§ 37a und 37c BImSchG für das Kalenderjahr 2008 vom 15. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2011 ist nicht abzuändern, denn er ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Randnummer 16 Weder steht die vom Beklagten festgestellte Nichterfüllung der Biokraftstoffquote und die damit verbundene Festsetzung der Ausgleichsabgabe im Widerspruch zu den dafür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften (dazu 1.), noch gebietet der allgemeine Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes in der Ausprägung des Instituts von Treu und Glauben (dazu 2.) eine Abänderung des angefochtenen Bescheides. Randnummer 17 1. Der Beklagte hat die mangelnde Erfüllung der Biokraftstoffquote für das Kalenderjahr 2008 zutreffend festgestellt und die Ausgleichsabgabe in der sich aus dem Gesetz ergebenden Höhe festgesetzt. Gegen die von ihm zugrunde gelegten Mengen ist nichts zu erinnern. Der Bescheid entspricht dem Gesetz. Im Einzelnen: Randnummer 18 Der Beklagte hat zunächst zutreffend von der laut Anlage Bio zur Quotenanmeldung in Verkehr gebrachten Menge des FAME den Anteil beigemischter Additive abgezogen und die im Zusammenhang mit der Herstellung des B5 verwendete Menge FAME, für die die steuerliche Entlastung vom Hauptzollamt C… rückgängig gemacht worden ist, zu Recht nicht über § 94 Abs. 5 EnergieStV im Rahmen von § 37a BImSchG berücksichtigt. Randnummer 19 Nach § 37a Abs. 1 BImSchG hat derjenige, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Otto- oder Dieselkraftstoff in Verkehr bringt, sicherzustellen, dass die gesamte im Laufe eines Kalenderjahres in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoffs einen Mindestanteil von Biokraftstoff enthält. Dieser Anteil musste im Streitjahr nach § 37a Abs. 3 BImSchG bei in Verkehr bringen von Dieselkraftstoff mindestens 4,4 % betragen, wobei der Mindestanteil Biokraftstoffs nach § 37a Abs. 4 BImSchG entweder durch Beimischung zu Otto- oder Dieselkraftstoff oder durch Inverkehrbringen reinen Biokraftstoffs sichergestellt werden konnte. Biokraftstoff ist nach § 37b Satz 1 BImSchG ausschließlich aus Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung hergestellter Kraftstoff, wobei nach § 37b Satz 2 BImSchG Energieerzeugnisse, die anteilig aus Biomasse hergestellt werden, in Höhe dieses Anteils als Biokraftstoff gelten. Hält ein Verpflichteter die Biokraftstoffquote, über die er nach § 37c Abs. 1, 5 BImSchG eine Anmeldung abzugeben hat, nicht ein, so setzt der Beklagte für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge Biokraftstoffs eine Abgabe fest, die für Dieselkraftstoff 19 € pro Gigajoule beträgt, § 37c Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Im Rahmen der Quotenberechnung findet Biokraftstoff jedoch dann keine Berücksichtigung, wenn dem Steuerschuldner für eben diesen Biokraftstoff auf seinen Antrag hin eine Steuerentlastung nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt worden ist, § 50 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG. Allerdings besteht nach § 94 Abs. 5 EnergieStV die Möglichkeit, die Steuerentlastung nach § 50 EnergieStG zurückzuzahlen, was der Steuerpflichtige bis zum 1. April des auf die Steuerentstehung folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden hat. In diesem Fall gilt nach § 3 Abs. 3 der 36. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes – 36. BImSchV – für die Menge an Biokraftstoff, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung durchgeführt wurde, die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 BImSchG. Randnummer 20 1.1 Ausgehend davon hat der Beklagte, was zwischen den Beteiligten im Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mehr streitig ist, die in der Anlage Bio zur Quotenanmeldung angegebene in Verkehr gebrachte Menge Biodiesel (45.164.333
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