Obsah (4)
§ 45§ 330§ 50§ 335Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen bei falschen Angaben zu vorhandenem Vermögen Orientierungssatz 1. Leistungen des SGB 2 erhält nach § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB 2, wer u. a. hilfeb
§ 45SGB X.
Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. gilt für das Verfahren nach diesem Buch das Zehnte Buch (Satz 1). Die Vorschriften des Dritten Buches über Randnummer 89
- die Aufhebung von Verwaltungsakten (§ 330 Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 4), Randnummer 90 1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328), Randnummer 91
- die vorläufige Zahlungseinstellung (§ 331) und Randnummer 92
- die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung (§ 335 Abs. 1, 2 und 5) Randnummer 93 sind gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a. F. entsprechend anwendbar. Randnummer 94 § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. verweist demnach auch auf § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit Randnummer 95
- er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, Randnummer 96
- der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder Randnummer 97
- er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Randnummer 98 Der Anwendungsbereich von § 45 SGB X ist eröffnet, weil die Bewilligungsbescheide vom
- Januar 2005 und vom
- Juli 2005 von Anfang an rechtswidrig waren. Denn der Klägerin standen keine Leistungen nach dem SGB II vom
- Januar 2005 bis
- Dezember 2005 zu. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II a. F. Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II a. F., wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 99
- durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Randnummer 100
- aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen Randnummer 101 sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 102 Die Berücksichtigung von Vermögen ist in § 12 SGB II a. F. geregelt. Nach § 12 Abs. 1 SGB II a. F. sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Vom Vermögen abzusetzen ist zum einen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II a. F. ein Grundfreibetrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens aber jeweils 4.100 Euro; der Grundfreibetrag darf für den volljährigen Hilfebedürftigen und seinen Partner jeweils 13.000 Euro nicht übersteigen. Der Grundfreibetrag bei der Klägerin betrug demnach im Jahr 2005 nicht mehr als 9.200,- Euro (46 mal 200,- Euro). Zuzüglich des nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II a. F. abzusetzenden Betrages von 750,- Euro für notwendige Anschaffungen konnte die Klägerin demnach einen Freibetrag von maximal 9.950,- Euro in Anspruch nehmen. Die Klägerin hat im Jahr 2005 durchweg über Vermögen verfügt, das den genannten Freibetrag überstiegen hat. Allein die bei der Dbank in einem Depot verwahrten Fonds wiesen jedenfalls bis zum
- Dezember 2005 durchweg Bestände im Wert von über 10.000,- Euro auf. Aber auch nach dem
- Dezember 2005 überstieg das Vermögen der Klägerin allein unter zusätzlicher Berücksichtigung der Rentenversicherung bei der G Lebensversicherung AG – Rückkaufswerte insoweit beliefen sich im Jahr 2005 durchweg auf mehr als 4.000,- Euro – die der Klägerin zustehenden Freibeträge. Auch bei letztgenannter Versicherung handelte es sich - wie bei allen Vermögensgegenständen der Klägerin - ersichtlich um kein ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II a. F.). Es handelte sich auch um keinen geldwerten Anspruch, der der Altersvorsorge diente, im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a. F., weil die Klägerin die Rentenversicherung ausweislich der Auskunft der G Lebensversicherung AG vom
- Dezember 2012 vor dem Eintritt in den Ruhestand mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist zum nächsten Zahlungsabschnitt jederzeit verwerten konnte. Randnummer 103 Negative Kontobestände auf dem Girokonto der Klägerin oder sonstige Verbindlichkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Vermögen im Sinne von § 12 SGB II ist nicht die Bilanz aus aktiven und passiven Vermögenswerten, sondern sind die vorhandenen aktiven Vermögenswerte (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom
- Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R - juris). Die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte nach § 12 SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (z. B. eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, so dass die Wertpapiere und Versicherungen der Klägerin in Höhe des jeweiligen Verkehrswertes ohne Abzug von etwaigen anderweitigen Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind. Der im Oktober 2005 vom Girokonto der Klägerin abgehobene Betrag in Höhe von 3.100,- Euro ist nach dem Gesagten jedenfalls bis zum Tag der Abhebung als Vermögen zu berücksichtigten. Abgesehen davon überstieg auch danach das Vermögen der Klägerin die ihr zustehenden Freibeträge deutlich. Randnummer 104 Unbeachtlich ist auch der Einwand der Klägerin, sie hätte ohne die Leistungen des Beklagten ihr Vermögen schneller verbraucht. Maßgeblich für die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit ist im vorliegenden Fall allein, dass das Vermögen die der Klägerin zustehenden Freibeträge überstieg. Die Berücksichtigung eines fiktiven Verbrauchs von Vermögenswerten sieht das SGB II – anders als etwa § 9 der Arbeitslosenhilfeverordnung in seiner bis zum
- Dezember 2001 geltenden Fassung – nicht vor (vgl. Mecke in Eicher, SGB II,
- Auflage 2013, § 12, Rn. 49). Randnummer 105 Der Beklagte musste die Bewilligungsentscheidungen mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die die Klägerin mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht hatte. Randnummer 106 Die Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom
- Januar 2005 waren unrichtig, soweit sie erklärt hatte, über kein Vermögen zu verfügen, das den Wert von 4.850,- Euro übersteigt. Unrichtig war auch ihre Angabe, keine Freistellungsaufträge erteilt zu haben. Teils unrichtig, teils unvollständig waren die Angaben der Klägerin zu ihren Vermögenswerten. Weiter unrichtig war die Angabe, über keine „sonstige[n] Wertpapiere“ zu verfügen, weil die Klägerin bei der Dbank über Depots verfügte, in denen Fondsanteile verwahrt wurden, die im Antragsformular beispielhaft als „sonstige[s] Wertpapier[…]“ genannt waren. Unvollständig waren die Angaben zu ihren privaten Rentenversicherungen, da sie ihre Rentenversicherung mit der Vertragsnummer 01 bei der G Lebensversicherung AG nicht angegeben hatte. Entsprechend unrichtig und unvollständig waren demgemäß auch die Angaben der Klägerin in ihrem Antrag vom
- Juli
- Denn macht ein Leistungsempfänger falsche Angaben und erklärt er im Zusammenhang mit der Beantragung von Folgeleistungen, es habe keine wesentlichen Änderungen gegeben, so ist auch dies unrichtig (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- März 2010 - L 5 AS 2340/08 -; Landessozialgericht Saarland, Urteil vom
- Februar 1999 - L 6 AL 6/98 - beide bei juris). Randnummer 107 Die rechtswidrigen Bewilligungsbescheide beruhten auch auf den falschen Angaben der Klägerin. Insbesondere liegt hier kein Fall vor, in dem die Behörde auf die entsprechenden Informationen - hier vor allem zum Depot der Klägerin - erkennbar keinen Wert legte (vgl. dazu Waschull in Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X,
- Auflage 2011, § 45, Rn. 36; Schütze in von Wulffen, SGB X,
- Auflage 2010, § 45, Rn. 50). Soweit die Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am
- Juni 2010 und nochmals im Termin vor dem Senat am
- Oktober 2013 erklärt hat, sie und eine Mitarbeiterin des Beklagten seien das Antragsformular im Einzelnen durchgegangen und hätten dann die entsprechenden Unterlagen aus dem Ordner rausgesucht, wobei sich die Mitarbeiterin des Beklagten vorab den Ordner durchgeschaut habe, und soweit die Klägerin weiter ausgesagt hat, sie habe die Mitarbeiterin des Beklagten auf das Depot hingewiesen, welche aber sinngemäß erklärt habe, Angaben zum Depot könnten weggelassen werden, hat der Senat für das Vorliegen solcher Erklärungen keine Anhaltspunkte. Entsprechende Erklärungen zum Depot der Klägerin oder einer Mitarbeiterin des Beklagten oder einer sonstigen Frau, deren Erklärungen sich der Beklagte zurechnen lassen müsste, sind in den Verwaltungsvorgängen nicht niedergelegt worden. Auch die Klägerin hat hierzu nichts Schriftliches vorliegen. Sie hat auch keine Beweismittel für eine derartige Erklärung angeboten oder anbieten können. Somit sprechen gegen die Richtigkeit ihres diesbezüglichen Sachvortrages mehrere Gesichtspunkte, für die Richtigkeit spricht hingegen nichts. Gegen die Behauptung der Klägerin spricht bereits, dass insoweit hier ein Fall gesteigerten Vorbringens vorliegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Oktober 1987 - 9 C 147/86 - juris), weil die Klägerin im Widerspruchsverfahren und noch in der Klagebegründung vor dem Sozialgericht erklärt hat, nur die Unterlagen zu Vermögenswerten bei der D und der A der Mitarbeiterin vom Servicecenter überreicht zu haben; nachdem diese ihr erklärt habe, diese Unterlagen hätten keine Bedeutung für den Antrag, habe sie – die Klägerin – angenommen, dass auch die Einreichung weiterer Unterlagen zu ihrem Vermögen unerheblich sei. Hierbei handelt es sich um die Schilderung eines gegenüber der jetzigen Darstellung vollkommen anderen Lebenssachverhaltes, die auch nicht – anders als die Klägerin im Berufungsverfahren vorträgt – auf eine schlichte „Verkürzung“ des Sachvortrages zurückzuführen ist, wovon auch vor dem Hintergrund nicht auszugehen ist, dass die Klägerin den entsprechenden Sachverhalt durch ihren damaligen Rechtsanwalt sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren geschildert hat. Dazu kommt, dass sich die Klägerin wegen des hier in Rede stehenden Sachverhaltes wegen Betruges in zwei Fällen hat verurteilen lassen. Dabei hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
- August 2008 gelesen und die ihr zur Last gelegte Tat verstanden zu haben. Gleichwohl hat sie den Tatvorwurf gegenüber dem Strafgericht eingeräumt. In den Akten der Staatsanwaltschaft heißt es im Übrigen zwar, die Klägerin habe (bei Antragstellung am
- Januar 2005) alle Unterlagen zum JobCenter mitgenommen und das mit einer Dame vom JobCenter ausgefüllt. Der jetzige Tatsachenvortrag zu angeblichen Äußerungen dieser Dame zum Depot der Klägerin findet sich in den Strafakten dagegen nicht, obwohl sich dieser Vortrag vor dem Hintergrund der ihr zur Last gelegten Tat doch geradezu aufgedrängt hatte. Dass im Übrigen einige der Umstände der Antragstellung von der Klägerin richtig wiedergegeben worden sein dürften, vermag an der obigen Einschätzung nichts zu ändern. So sieht es der Senat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Hintergrund der glaubhaften Aussage der Zeugin D zwar als gut möglich an, dass sich die Klägerin im Rahmen der Antragstellung im Januar 2005 in die Bstraße begeben und den Antrag zusammen mit einer Frau ausgefüllt hatte. Diese Details zu Ort und Personen weisen aber keinen Bezug zu den von der Klägerin nachträglich behaupteten Erklärungen zum Depot von ihr und einer Mitarbeiterin des Beklagten auf. Randnummer 108 Bei dieser Sachlage gibt es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der behaupteten Erklärungen der Klägerin sowie einer Mitarbeiterin des Beklagten zu dem Depot. Der Senat muss daher hier auch keine Beweislastentscheidung treffen. Er weist aber darauf hin, dass das Sozialgericht zwar zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Behörde grundsätzlich für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 SGB X beweispflichtig sein dürfte (vgl. etwa BSG, Urteil vom
- Mai 2006 - B 11a AL 7/05 R – juris – den Leistungsträger trifft danach grundsätzlich die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides). Ob der Beklagte vorliegend bei objektiv falschen Erklärungen der Klägerin im schriftlichen Antragsformular aber tatsächlich die Beweislast dafür trägt, dass einerseits die Klägerin – mündlich – ihr Depot angegeben hat und es andererseits eine - ebenfalls mündliche - Erklärung einer mit der Hilfe beim Ausfüllen von SGB II-Anträgen betrauten Mitarbeiterin zum Depot der Klägerin nicht gegeben hat, erscheint dem Senat aber zweifelhaft (für eine Beweislast des Leistungsbeziehers in einem ähnlich gelagerten Fall Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom
- November 2010 - L 5 AS 39/08 - juris; vgl. auch Landessozialgericht Sachsen, Urteil vom
- April 2008 - L 3 AL 34/05 - juris; Beweislast des Leistungsbeziehers hinsichtlich der von ihm trotz seiner unvollständigen Angaben im Antragsformular behaupteten Erfüllung der Mitteilungspflicht durch mündliche oder konkludente Erklärungen). Randnummer 109 Die Klägerin hatte ihre Angaben gegenüber dem Beklagten in Bezug auf ihre Vermögensverhältnisse auch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig gemacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem besonders hohen Maße, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn also nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (vgl. BSG, Urteil vom
- Juli 2000 - B 7 AL 88/99 R - juris). Dabei ist grundsätzlich ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab anzulegen, das heißt es kommt wesentlich darauf an, ob der Arbeitslose unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit hätte erkennen müssen, dass die betreffenden Angaben zu machen waren. Randnummer 110 Die Klägerin hätte zumindest unter Berücksichtigung ihrer individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit erkennen müssen, dass ihre Angaben zum Vermögen teils falsch, teils unzutreffend waren, was auch nach dem persönlichen Eindruck, den die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
- Oktober 2013 hinterlassen hat, für den Senat außer Frage steht. Selbst ohne, aber erst recht mit Berücksichtigung des Depots bei der Dbank überstieg das Vermögen bereits den im Antragsformular genannten Betrag von 4.850,- Euro deutlich, was für die Klägerin ohne weiteres erkennbar war. Der groben Fahrlässigkeit steht auch nicht entgegen, dass das Wort „Depot“ im Antragsformular nicht genannt wird. Im Antragsformular wird unter VII. unmissverständlich erklärt, „alle verwertbaren Vermögensgegenstände [seien] zu berücksichtigen“. Dass die nachfolgend genannten Vermögensgegenstände lediglich beispielhaft genannt worden sind, erhellt neben weiteren Formulierungen wie „usw.“ oder „sonstige Vermögensgegenstände“ bereits der Zusatz „z. B.“. Auch die im Zusatzblatt 3 zum Antragsformular verwendeten Formulierungen schließen die Berücksichtigung eines Depots nicht aus, zumal das Depot für sich ja auch keinen Vermögenswert darstellt, vielmehr darin Fondsanteile verwahrt werden, die allerdings mindestens im Zusatzblatt 3 ausdrücklich als möglicher Vermögensgegenstand genannt werden. Dass – wie sie vor dem Sozialgericht erklärt hat – der Klägerin die konkreten ihr zustehenden Freibeträge nicht erläutert worden sind, ist unmaßgeblich, weil sich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht auf die Rechtswidrigkeit des auf den Falschangaben beruhenden Verwaltungsaktes zu beziehen haben (Steinwedel in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X, Rn. 38). Randnummer 111 Die Angaben der Klägerin, die letztlich belegen sollen, sie habe nicht gewusst, um was es sich bei dem Depot gehandelt habe, sind unglaubhaft, der entsprechende Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist teilweise nachweislich unwahr. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, dass es ihr durchaus bewusst gewesen sei, dass es sich bei dem Depot im weitesten Sinne um „Geld“ gehandelt habe. Darüber hinaus hatte die Klägerin das Depot von ihrer Mutter eben nicht „einfach“ geerbt, sondern das alte Depot aufgelöst, um ein neues Depot zu eröffnen. Sie hatte das Depot auch nicht etwa erst kurz vor Antragstellung bei dem Beklagten geerbt, sondern bereits im Jahr
- Ihre Angabe, bei Antragstellung am
- Januar 2005 den Bestand des Depots nicht gekannt zu haben, ist unglaubhaft, da die Klägerin gerade am
- Januar 2005 - also am Tag der Antragstellung bei dem Beklagten - Fondsanteile des Fonds D-ImmobilienEuropa im Wert von 3.000,- Euro verkauft hatte, um ihren negativen Kontostand auszugleichen. Soweit die Klägerin jedenfalls sinngemäß vor dem Sozialgericht erklärt hat, sich erst nach Antragstellung bei dem Beklagten mit dem Depot befasst zu haben, ist auch dieser Vortrag unglaubhaft. So hatte die Klägerin von der Dbank ein Schreiben vom
- Januar 2005 erhalten, in dem die Klägerin über eine Ertragsausschüttung des Fonds D-ImmobilienEuropa und über den aktuell noch verfügbaren Freistellungsauftrag – 1.109,15 Euro – in Kenntnis gesetzt worden war. Sie hatte zudem im Jahr 2005, aber auch schon vorher mit dem Depot gewirtschaftet, indem sie Anteile verkauft hatte. Ein entsprechender Verkauf von knapp 70 Anteilen des Fonds D-ImmobilienEuropa für gut 3.000,- Euro hatte etwa im Juli 2004 stattgefunden. Weitere erhebliche Veränderungen im Depot ergeben sich beispielsweise auch für November/Dezember 2003 sowie für Februar/März
- Die Klägerin hat im Termin am
- Oktober 2013 auch ausdrücklich erklärt, mithilfe des Depots negative Bestände auf ihrem Girokonto ausgeglichen zu haben. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, die Klägerin hätte über das Depot nichts gewusst. Die Klägerin wusste, dass es sich bei dem Depot um „Geld“ handelte. Sie wusste im Grunde auch, dass dieses „Geld“ für die Antragstellung von Relevanz war, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin erklärt, seinerzeit selbst zwar nicht gewusst zu haben, wo sie das Depot hätte eintragen können; es seien aus ihrer Sicht aber mehrere Spalten in Betracht gekommen. Randnummer 112 Der angefochtene Bescheid ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 33 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris). Ermessen hatte der Beklagte gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II a. F.
§ 330Abs.
2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht auszuüben. Die Erstattungsverfügung hat ihre Rechtsgrundlage in § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F.
§ 50Abs.
1 SGB X und ist zutreffend berechnet worden. § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II a. F., nach dem abweichend von § 50 SGB X 56 vom Hundert der bei der Leistung nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind, ist hier nach § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II a. F. nicht anzuwenden, weil hier ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Die Erstattungsverfügung in Bezug auf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist rechtmäßig und beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II a. F.
§ 335Abs.
1 und 5 SGB III. Randnummer 113 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Randnummer 114 Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001167270