bereitung der Begutachtung durch einen Gutachter sowie die Betreuung der Gutachter in Schulungen ist nicht bei der Festsetzung der Rahmengebühr
Tarifstelle 1.3 (Grundbegutachtung vor Ort) zu berücksichtigen. (Rn.37) Orientierungssatz § 9 Abs. 1 VwKostG eröffnet ein Ermessen, das rechtmäßig ausgeübt werden muss. (Rn.35) Tenor Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom
DIN EN ISO 17025 (einer harmonisierten Norm). Den Antrag bearbeitete seitens der Beklagten deren angestellter Diplom-Ingenieur R... aus der Abteilung Metrologie. Die Beklagte beauftragte daneben als Fachbegutachter den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) beschäftigten Diplom-Ingenieur L.... Die Vergütung sollte gemäß Rahmenvereinbarung zwischen der Beklagten und der PTB erfolgen.
1 dieser Vereinbarung kalkuliert die PTB ihre Kosten für die Begutachtertätigkeit des jeweiligen Einzelbegutachtungsauftrags auf der Grundlage der Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB (KVONL) in ihrer jeweils geltenden Fassung zzgl. Umsatzsteuer in ihrer jeweils gültigen Höhe.
2 Satz 1 der Vereinbarung zahlt die Beklagte angemessene Reise- und Übernachtungskosten (im Rahmen der üblichen Regelungen der PTB in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz), die zwangsläufig beim Ausführen der Begutachtung anfallen.
5 Satz 1 der Vereinbarung erstellt die PTB für die jeweiligen Begutachtungsleistung spätestens sechs Wochen
Beendigung des Begutachtungsauftrags einen Kostenbescheid. Randnummer 4 Der Begutachtungsplan der Beklagten sah vor, dass Herr R... das Qualitätsmanagement und Herr L... den Bereich Längenmessmittel begutachtet. Die Gutachter sollten am ersten Begutachtungstag (2. November 2011) um 10.28 Uhr am Bahnhof W... mit der Bahn eintreffen.
einem halbstündigen Einführungsgespräch von 11.30 bis 12.00 Uhr sollten die Begutachtungen der Managementanforderungen und der technischen Anforderungen von 12.00 bzw. 12.30 Uhr bis jeweils 17.30 Uhr stattfinden. Anschließend sollte es bis 18.00 Uhr ein Abschlussgespräch zum ersten Tag geben. Am zweiten Tag (3. November 2011) sollte es zwischen 8.30 und 8.45 Uhr ein kurzes Einführungsgespräch in den zweiten Tag geben. Anschließend sollten die restlichen Punkte der Begutachtung bis 10.00 Uhr erledigt werden. Zwischen 10.00 und 11.30 Uhr sollte eine Arbeitsprobe genommen werden. Von 11.30 bis 12.00 Uhr sollten die Begutachtungsergebnisse dokumentiert werden. Danach sollte bis 12.30 Uhr das Abschlussgespräch geführt werden. Am gleichen Tag sollten die Gutachter vom Hauptbahnhof W... die Rückfahrt antreten. Randnummer 5 Beide Gutachter empfahlen die antragsgemäße Akkreditierung.
Zustimmung ihres Fachbereichs Dimensionelle Messgrößen erteilte die Beklagte der Klägerin die Akkreditierung und stellte ihr darüber mit Bescheid vom 22. Februar 2012 die Akkreditierungsurkunde D... aus, womit sie ihr die Kompetenz
DIN EN ISO/IEC 17025:2005 in den Bereichen dimensionelle Messgrößen, Länge, Längenmessmittel bestätigt. Zugleich erlaubte sie ihr, das Akkreditierungssymbol im Rahmen und für die Dauer der Akkreditierung zu verwenden. Randnummer 6 In der Akte findet sich ein Kostenbescheid der PTB (unterzeichnet von Herrn L...) an die Beklagte, wonach ihr gemäß Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB für Begutachtungstätigkeiten eine Menge von 25,00 H bei einem Preis pro Einheit von 99 € und eine Prüfungsreise für insgesamt 188,19 € in Rechnung gestellt werden, die einschließlich „Ausgangssteuer“ von 19% 3.169,20 € ausmachen. In einer Rechnung vom
Tarifstelle 2.2.1.1 von (netto) 2.775 € (= untere Grenze der Rahmengebühr bis 7.770 €), insgesamt 3.302,25 € fest. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 7. Juni 2012 setzte die Beklagte gegen die Klägerin
Abzug einer Vorauszahlung von 3.750 € einen weiteren Brutto-Endbetrag für die Re-Akkreditierung von 2.988,03 € fest. Dabei stützte sie sich auf die Tarifstellen 2.3, 2.6 sowie 8 und bemaß die (Netto-) Gebühr
Tarifstelle 2.3 mit 5.280 €. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bl. 10 f. d. A.) verwiesen. Die Klägerin erhob dagegen am
begutachtung sei nicht erforderlich gewesen. Für eine Begutachterbetreuungspauschale gebe die Tarifstelle nichts her. Dafür bietet die Klägerin Beweis durch Sachverständigen an. Randnummer 12 Wegen der geringen Größe des Labors sei hier nur ein Ansatz der niedrigsten Gebühr in Betracht gekommen. Randnummer 13 Die Beklagte biete nur Allgemeinplätze und unbewiesene Behauptungen. Sie könne nicht sagen, welcher Aufwand den maximalen Gebührenansatz rechtfertigen solle. Die Gebührenpraxis der Beklagten verletze das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip. Sie bestreitet verschiedene Meinungen der Beklagten (Bl. 27 f. d.A.). Für den Ansatz von Kostenpauschalen fehle eine Rechtsgrundlage. Randnummer 14 In der mündlichen Verhandlung hat sie geltend gemacht: Abweichend vom Begutachtungsplan habe am ersten Tag nur ein Gutachter begutachtet; der andere sei unbeschäftigt gewesen. Die Begutachtung sei bereits vor 18 Uhr beendet gewesen. Die
bereitung der Begutachtung sei am zweiten Tag noch in ihrem Büro abgeschlossen gewesen. Ihrer Akkreditierung im Jahr 2008 sei eine Begutachtung beider Bereiche allein durch Herrn L... von der PTB vorangegangen. Von ihren 20 Beschäftigten seien nur zwei im Begutachtungsbereich tätig. Sie habe im letzten Jahr nur zwei Kalibrierscheine ausgestellt, benötige die Akkreditierung aber für ihre übrige Tätigkeit. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
arbeit jeweils insgesamt einen Tag benötigt. Randnummer 22 Bei der Festsetzung der hier streitigen Rahmengebühr habe sie § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG nicht zu berücksichtigen gehabt, weil dies durch § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStelleG ausgeschlossen sei. Vor- und
bereitung seien der Begutachtung vor Ort zuzurechnender Aufwand. Dazu gehöre auch die Begutachterbetreuung. Die Festsetzung der Gebühr
Tarifstelle 2.3 in Höhe von 5.280 € sei allein deshalb gerechtfertigt, weil ein solcher Betrag zur Kostendeckung erforderlich sei. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom
teil verbunden. Randnummer 27 Das maßgebliche Klagebegehren (§ 88 VwGO) ist durch den klaren Wortlaut des angekündigten und
Erörterung auch gestellten Antrags auf die Höhe der Gebühr
Tarifstelle 2 in Verbindung mit 1.3 beschränkt. Das vom Unterbevollmächtigten der Klägerin kurz erwogene Verständnis, dass der gesamte Nettobetrag der mit dem Bescheid festgesetzten Gebühren vor Abzug der Vorauszahlung nicht mehr als 3.750 € betragen solle, lässt sich mit dem Wortlaut des vom Rechtsanwalt dann gestellten Antrags, zu dem die Streitwertberechnung passt, nicht in Übereinstimmung bringen. Da der Antragstellung aber eine Erörterung des klägerischen Begehrens und des gerichtlichen Verständnisses des angekündigten Antrags vorangegangen ist, bietet die unveränderte Antragstellung keinen Ansatz für eine abweichende Auslegung. Randnummer 28 Die Klage ist begründet, weil der teilweise angegriffene Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Vermögensrechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 29 Die Rechtsgrundlage für den streitigen Bescheid ist auslaufendes Recht, weshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zukommen kann, wenngleich die einschlägigen Normen bislang nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen waren. Allgemein geht es um die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle (AkkStelleKostV), die in ihrer jetzt aktuellen Fassung nur noch bis einschließlich
dieser Verordnung erhoben werden.
StelleKostV 2009 ergeben sich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze aus der Anlage dieser Verordnung. Diese Anlage unterscheidet zwischen Erstakkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen (Tarifstelle 1) und der Reakkreditierung (Tarifstelle 2). Für die Reakkreditierung ist dort bestimmt, dass sich die Gebühren
Tarifstelle 1, jedoch ohne Tarifstelle 1.1 (= Vorbegehung) richten. Tarifstelle 1.3 wird darin mit „Grundbegutachtung (vor Ort) – leitender Begutachter und 1 weiterer Begutachter, bis zu 1 Tag“ beschrieben. Die Gebühr dafür beträgt 3.200 bis 5.680 €. Sie wird ergänzt durch Tarifstelle 1.4. Die betrifft „je weitere Begutachtungseinheit (vor Ort) – 1 Begutachter, bis zu 1 Tag“. Die Gebühr dafür beträgt für Laboratorien, Inspektions- und Zertifizierungsstellen jeweils 400 bis 2.940 €. Konkrete Einwände gegen die durch die Verordnung bestimmten Rahmengebühren sind nicht ersichtlich, insbesondere nicht von der Klägerin geltend gemacht. Randnummer 33 Wie die Tarifstelle 2 in Verbindung mit der Tarifstelle 1.3 (von der Beklagten verkürzt Tarifstelle 2.3 genannt) im Einzelfall anzuwenden ist, regelt die AkkStelleKostV 2009 nicht. Es ist auf das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) zurückzugreifen, soweit die AkkStelleKostV 2009 keine (notwendige) Regelung enthält. Das hindert § 2 AkkStelleKostV 2009 nicht, der bestimmt, dass die Auslagen sich
KostG richten. Diese Regelung ist zwar unnötig, wenn das VwKostG ohnehin angewendet werden muss. Denn § 10 VwKostG regelt eben Auslagen. Das könnte man dahin verstehen, dass im Rahmen der AkkStelleKostV 2009 nur § 10 VwKostG anzuwenden ist, nicht aber andere Normen dieses Gesetzes. Indes misst sich das VwKostG selbst Geltung für den Bereich der Akkreditierungsstelle zu. Denn in § 8 Abs. 1 VwKostG ist bestimmt, wer von der Pflicht zur Zahlung von Gebühren befreit ist. § 8 Abs. 4 VwKostG enthält eine weitere Rückausnahme davon und regelt in Nr. 9, dass die sonst befreiten Rechtsträger zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Akkreditierungsstelle verpflichtet bleiben. Gälte aber dieses Gesetz nicht für die Akkreditierungsstelle, dann gäbe es auch keine Gebührenbefreiung danach, die in Bezug auf die Akkreditierungsstelle einzuschränken wäre. Selbst wenn § 2 AkkStelleKostV 2009 möglicherweise die Anwendung des VwKostG ausschließt, setzte sich diese Regelung der Verordnung nicht gegen den Geltungsanspruch des vorrangigen VwKostG durch. Randnummer 34 § 9 Abs. 1 VwKostG regelt, was bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen ist, wenn Rahmensätze für Gebühren vorgesehen sind. Das ist
Nr. 1 der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden. Die Kammer lässt offen, ob daneben auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG anzuwenden ist, wonach auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse bei der Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Damit bleibt auch offen, ob § 7 Abs. 2 Satz 2 AkkStelleG die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG ausschließt oder ob er sich – wie etwa § 3 Satz 2 VwKostG - nur an den Verordnungsgeber richtet. Randnummer 35 Denn in jedem Fall begründet § 9 Abs. 1 VwKostG ein Ermessen, jedenfalls aber einen entsprechend zu behandelnden Entscheidungsspielraum (vgl. etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom
bereitung bei der Festsetzung der Rahmengebühr
Tarifstelle 2 in Verbindung mit Tarifstelle 1.3 in mehrfacher Weise gegen die AkkStelleKostV 2009. Tarifstelle 1.3 ist auf die Grundbegutachtung „vor Ort“ beschränkt. Das lässt sich nicht anders verstehen, als dass es für die Festsetzung der Gebühr im Einzelfall nur auf Umstände „vor Ort“ ankommen kann. Anderenfalls hätte dieser Zusatz keine Bedeutung, wenn ohnehin der der Grundbegutachtung zuzurechnende Aufwand von dieser Tarifstelle abgedeckt wäre. Die Vor- und
bereitung während zweier Tage kann schon aus zeitlichen Gründen nur an einem anderen Ort als dem Begutachtungsort stattgefunden haben (falls die
bereitung überhaupt noch an einem anderen Ort stattfand, was die Klägerin in der mündlichen Verhandlung substantiiert bestritten hat, wozu sich die Vertreter der Beklagten mangels eigener Beobachtungen nicht haben äußern können). Zudem beschränkt die Tarifstelle 1.3 die Grundbegutachtung auf einen Tag, was es hindert, die Arbeit an weiteren Tagen über die Tarifstelle 1.3 zu berücksichtigen. Das wird durch Tarifstelle 1.4 bestätigt, die bei einer niedrigeren Rahmengebühr weitere Begutachtungseinheiten (vor Ort) betrifft. Und schließlich steht der Berücksichtigung von anderen Orts erbrachtem Aufwand die Tarifstelle 1.2 (Antrags- und Verfahrensprüfung) entgegen. Nichts deutet darauf, dass diese Gebühr nur den Aufwand des Sachbearbeiters der Beklagten betrifft, nicht aber die Vor- und
bereitung eines Gutachters, dessen Arbeit den Kern der Antrags- und Verfahrensprüfung ausmacht. Randnummer 38 Gegen diese vom Wortlaut der Tarifstelle 1.3 und ihrem systematischen Zusammenhang ausgehende Erwägung setzt sich nicht durch, dass die von der Beklagten vorgelegte Begründung zu 1.3 der AkkStelleKostV 2009 anführt, dass die Begutachter das Verfahren vor- und
bereiten müssen, wodurch sich der Verwaltungsaufwand entsprechend erhöhe. Randnummer 39 Die vorstehenden Erwägungen gelten erst recht für den mit der „Begutachterbetreuungspauschale“ abgedeckten Aufwand, der in Gestalt der Schulungen nicht am Begutachtungsort erbracht wurde. In der mündlichen Verhandlung hat nicht geklärt werden können, aus welchen fachlichen Gründen hier zwei Gutachter nötig gewesen sein sollen. Sollte aber der Mitarbeiter der Beklagten nur eingesetzt gewesen sein, um den Gutachter der PTB zu überprüfen (die Beklagte spricht von Witness-Audits), dann erscheint es möglich, dass dieser Überwachungsaufwand bereits mit dem Ansatz von 800 € für einen Begutachtungstag für diesen Gutachter abgedeckt ist, und ermessensfehlerhaft doppelt in Ansatz gebracht wurde. Randnummer 40 In Anbetracht dieser Ermessensfehler bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung der Gebühr zur Tarifstelle 2 in Verbindung mit 1.3 auch wegen der Reisezeitpauschale von zweimal 520 € fehlerhaft ist. Grund für diese Erwägung bietet der Umstand, dass weder in der Rechnung der PTB noch in der Rechnung des Gutachters R... von dieser Pauschale die Rede ist. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Befragen nicht behauptet, die Pauschalbeträge an die beiden Gutachter gezahlt zu haben. Randnummer 41 Die Kammer hat erwogen und verworfen, den Bescheid in seinem angegriffenen Teil nur insoweit aufzuheben, als der Mittelwert der Rahmengebühr überschritten wird. Ansatzpunkt für diesen Gedanken ist, dass
der hierher übertragbaren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 -, NVwZ-RR 2012, 500 [LS]) für die Bestimmung innerhalb eines – seinerseits ordnungsgemäß festgelegten – Gebührenrahmens gilt, dass dessen Mittelwert den durchschnittlich „wertigen“ und „aufwändigen“ Fall kennzeichnet, so dass die Rechtsfolge einer umso dichteren Begründung bedarf, je stärker sie
oben oder unten von dem Mittelwert abweicht. Das Gericht kann aber nicht ausschließen, dass die Beklagte bei näherer Betrachtung der Umstände der Begutachtung zu der Wertung gelangt, dass es sich um einen unterdurchschnittlich wertigen Fall handelte. Ansatz für diese Erwägung ist der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zu Einzelheiten der Begutachtung an den beiden Tagen und ihrer
bereitung, dem die Vertreter der Beklagten aus eigener Kenntnis nichts haben entgegensetzen können. Weitere Aufklärung dazu ist nicht geboten gewesen, weil die Sache entscheidungsreif ist, zumal da es hier nicht um ein Bescheidungsurteil
GO geht, in dem das Gericht festzulegen hat, welche Rechtsauffassung die Behörde bei der Bescheidung zu beachten hat. Randnummer 42 Zur Vermeidung von Missverständnissen im Vorfeld einer in den Grenzen des § 121 VwGO möglichen neuen Gebührenfestsetzung merkt das Gericht an: Anders als von der Klägerin gerügt, könnte man die Aufgliederung der Gebührenteile auf Seite 5 des Widerspruchsbescheids als Versuch verstehen, die Festsetzung der Rahmengebühr im Einzelfall transparent und
vollziehbar zu gestalten, was einen Streit um einzelne Posten nicht ausschließt, sondern eher erleichtert. Indes verpflichtet § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die Behörde nicht, so vorzugehen und die (ihr möglicherweise nicht bekannte) Kalkulation des Verordnungsgebers
zuzeichnen oder eine Kostenstellenrechnung vorzunehmen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Randnummer 44 Wegen der Neuartigkeit der Materie war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001167670
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