Obsah (4)
§ 127§ 115§ 114§ 121Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Rückzahlungsansprüchen aus Mietkautionsdarlehen auf Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz 1. Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist u. a. eine hin
§ 127
Abs 1 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Klageverfahrens auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§
§ 115
ZPO), der Klage eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
§ 114
Satz 1 ZPO) nicht abgesprochen werden kann und die Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten erforderlich erscheint (§
§ 121Abs 2 Satz 1 1.
Alt ZPO). Randnummer 12 Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig in summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes ohne strenge Anforderungen, dh ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die „reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine „nur entfernte Erfolgschance" (vgl Bundesverfassungsgericht <BVerfG>, Beschluss vom
- März 1990 - 2 BvR 94/88, juris RdNr 26 = BVerfGE 81, 347, 357f). Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben kann der Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden. Randnummer 13 Das SG wird zunächst den Streitgegenstand zu bestimmen haben. Insoweit ist in Betracht zu ziehen, dass sich die Klägerin allein gegen eine Bewilligung der Mietkaution „nur“ als Dar-lehen wendet, also allein begehrt, diese Bewilligung durch eine Bewilligung als Zuschuss zu ersetzen. Alternativ kommt in Betracht, dass auch eine gerichtliche Entscheidung begehrt wird, wonach die sofortige Tilgung insgesamt oder in der verfügten Höhe keinen Bestand hat, wobei insbesondere auch ein nicht ausgesprochenes, aber aus der Sachlage zu folgerndes Eventualverhältnis beider Begehren in Betracht zu ziehen ist. Randnummer 14 Ob die im Bescheid vom
- Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2013 ausgesprochene Gewährung der Mietkaution als Darlehen bzw die gemäß § 42a Abs 2 Satz 2 SGB II in Form eines Verwaltungsakts (iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch <SGB X>) verlautbarte Aufrechnungsentscheidung nach § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II rechtmäßig sind, ist durchaus fraglich. Zwar gilt nach der Vorstellung des Gesetzgebers die zum
- April 2011 eingeführte Regelung über die Rückzahlung von Darlehen (§ 42a Abs 2 SGB II) und die geregelte Fälligkeit des Darlehensrückzahlungsanspruchs in dem Monat nach Auszahlung (§ 42a Abs 2 Satz 1 SGB II) auch für Rückzahlungsansprüche aus Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II, weil die zuletzt genannte Norm insoweit keine Einschränkung macht und § 42a Abs 3 Satz 1 SGB II dies voraussetzt (Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, Stand der Einzelbearbeitung: Dezember 2012, RdNr 301 mwN). Mit dieser Regelung wird zunächst der von der Vorgängerregelung repräsentierte nachvollziehbare Regelungszweck verlassen. Der Grund, weshalb der Gesetzgeber ursprünglich die Gewährung einer Mietkaution als Darlehen zur Bedarfsdeckung (§ 22 Abs 6 Satz 3 SGB II) als ausreichend erachtet hat, bestand darin, dass die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses im Regelfall an den Mieter zurückfließt, ihm die Kaution aber nicht endgültig belassen werden sollte (BT-Drucks 16/688, Seite 14). Soweit die aktuelle Regelung bewirkt, dass der Leistungsberechtigte das Kautionsdarlehen sogleich abzutragen hat (und damit Gläubiger des Rückzahlungsanspruchs bzgl der Kaution wird bzw einen Anspruch auf Abtretung dieses Anspruchs an sich gegen den Beklagten erwirbt), ist dies zumindest unsystematisch, da in der dazu herangezogenen Leistung zur Deckung des Regelbedarfs keine entsprechenden Mittel vorgesehen sind. Diese enthält zwar auch einmalige Bedarfe, nicht aber einmalige Bedarfe, die den Bedarf für Unterkunft betreffen. Randnummer 15 Davon ausgehend ist die Gewährung der Mietkaution als Darlehen unter sofortiger Aufrechnung verfassungsrechtlich prekär. Denn es steht eine Unterschreitung des Existenzminimums von verfassungsrechtlich nicht akzeptabler Dauer in Frage. Das BVerfG führt in seinem Urteil vom
- Februar 2010 – 1 Bvl 1/09 ua, juris = SozR 4 – 4200 § 20 Nr 12, jeweils RdNr 150) zu einer Darlehentilgung (betreffend Darlehen zur Deckung unvorhersehbarer Bedarfe – § 24 Abs 1 SGB II) mit 10 vH der Regelleistung aus, in Anbetracht der Ansparkonzeption des Gesetzgebers sei „diese vorübergehende“ monatliche Kürzung der Regelleistung im Grundsatz nicht zu beanstanden. Es erscheint zweifelhaft, ob bei dieser Erwägung darlehensweise Gewährungen in der hier vorliegenden (für Mietkautionen allerdings typischen – § 551 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch) Größenordnung im Blick genommen und als vorübergehend beschrieben werden sollen. Näher dürfte es liegen, dass nur vorübergehende Tilgungen im Umfang von 10 vH der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs verfassungsrechtlich unbedenklich erscheinen. Dieser zeitlichen Einschränkung dürfte der vorliegende Tilgungsvorgang nicht genügen, da er mehr als zwei Jahre andauern wird. Dabei unterläuft die laufenden Minderung der Leistung zur Deckung des Regelbedarfs wegen solcher Aufwendungen die vom BVerfG geforderte Möglichkeit, Ansparungen bezogen auf die Regelbedarfe vorzunehmen und so einen Ausgleich zu erreichen (dazu BVerfG, aaO, RdNr 205f und bereits oben). Randnummer 16 Das SG wird zu entscheiden haben, ob im Rahmen des § 22 Abs 6 SGB II mit der mehrfach zitierten Entscheidung des SG Berlin ein atypischer Fall anzunehmen ist (dagegen SG Berlin, Urteil vom
- März 2013 – S 142 AS 21275/12 ; SG Köln, Urteil vom
- September 2012 – S 33 As 1310/12; eher ablehnend Krauß, aaO, RdNr 303) oder ob es Anlass zur Korrektur der einfachgesetzlichen Regelung des § 42a Abs 2 Satz 1 SGB II im Wege verfassungskonformer Auslegung sieht. Zu beachten ist dabei, dass sich die tatsächlichen Gegebenheiten zwischenzeitlich insoweit geändert haben, als der Ehemann der Klägerin leistungsberechtigtes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist. Randnummer 17 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich; Gerichtskosten werden nicht erhoben und außergerichtliche Kosten werden nach §
§ 127Abs 4 ZPO nicht erstattet.
Randnummer 18 Dieser Beschluss ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001167789