Erhebung der Verzögerungsrüge - Sechsmonatsfrist - sozialgerichtliches Verfahren Leitsatz Die angemessene Dauer des Ausgangsverfahrens richtet sich
dem Einzelfall. (Rn.37) Es unterfällt grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum des Kammervorsitzenden, welche Ermittlungen er für erforderlich erachtet und in welcher Reihenfolge er anhängige Verfahren zur Sitzung ansetzt. (Rn.43) Mit zunehmender Verfahrensdauer steigt die Verfahrensförderungspflicht. (Rn.51) Im Entschädigungsverfahren vor dem Landessozialgericht ist keine vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils auszusprechen. (Rn.58) Orientierungssatz Die Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs 5 S 1 GVG kann jedenfalls in den Fällen, die eine bereits vor Inkrafttreten des ÜberlVfRSchG eingetretene Verzögerung betreffen, einem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen (vgl BFH vom 17.4.2013 - X K 3/12 = BFHE 240, 516 = BStBl II 2013, 547). (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin, 5. Januar 2012, S 12 R 3378/07, Urteil Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 12 R 3378/07 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 1.300,00 € zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 1.400,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 12 R 3378/07 geführten Verfahrens. Randnummer 2 Dem Ausgangsverfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Randnummer 3
dem sie dem bis 2002 als Fußbodenleger tätigen Kläger im Dezember 2003 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Dauer gewährt und der Kläger im Folgenden an einer sechsmonatigen Umschulung teilgenommen hatte, hob die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg die Bewilligung der Rente mit Bescheid vom
Eingang der umgehend angeforderten Klageerwiderung am
einem zwischenzeitlichen Wechsel im Kammervorsitz fertigte der neue Vorsitzende unter dem
dem bis dahin keine Reaktion erfolgt war, verfügte der Vorsitzende den Rechtsstreit am
dem die damalige Beklagte mit am
dem seitens des Klägers keine Reaktion erfolgt war. Randnummer 8 Anfang November übersandte der Vorsitzende die Verwaltungsakten antragsgemäß an die damalige Beklagte, die einen Rentenantrag des Klägers zu bescheiden hatte. Auf Wunsch der damaligen Bevollmächtigten des Klägers (Eingang am
dem die damalige Beklagte das Gericht von der zwischenzeitlichen Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem
Zwischennachricht vom
dem hierauf keine Reaktion erfolgt und die Sache sodann am
Entzug der Rente im Wesentlichen von den Zuwendungen seiner Frau abhängig gewesen, die sich schließlich 2010 mit einem schweren Belastungssyndrom in psychische Behandlung habe begeben müssen. Er hätte sich daher dazu entschlossen, vorzeitig Altersrente in Anspruch zu nehmen, was für ihn nunmehr dauerhaft mit Abschlägen verbunden sei. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen unangemessener Dauer seines Verfahrens gegen die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vor dem Sozialgericht Berlin – S 12 R 3378/07 – eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000,00 € zu zahlen. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er meint, das Verfahren sei trotz seiner objektiven Länge von Besonderheiten geprägt, die die Dauer als im Einzelfall nicht unangemessen erscheinen lasse. Die Verzögerungen seien maßgeblich auf das Verhalten der damaligen Bevollmächtigten des Klägers zurückzuführen. So sei die Klage erstmals im Juli 2007 begründet worden. Bis zur Information des Gerichts im April 2008 vom erfolglosen Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme sei sodann eine sinnvolle Weiterbetreibung des Verfahrens nicht möglich gewesen. Zwischen Ende Oktober 2008 und Ende März 2009 habe das Gericht die Klärung der Angelegenheit zwischen dem Kläger und seiner damaligen Bevollmächtigten abwarten müssen. Erst danach habe es Veranlassung gehabt, dem Verfahren Fortgang zu gewähren. Im Folgenden sei das Begehren erst ausführlich begründet und mit entsprechenden
weisen (teilweise) belegt worden,
dem der Vorsitzende einen Erörterungstermin anberaumt hätte. Aufgrund des gefertigten Protokolls über den Erörterungstermin könne nur vermutet werden, dass die Beteiligten mündlich zu weiterem Vortrag aufgefordert worden seien.
Anforderung von Stellungnahmen und Austausch verschiedener Schriftsätze sei die Sache ab Mitte September 2010 als entscheidungsreif angesehen worden. Von da an sei es dann tatsächlich bis zur Terminierung im November 2011 zu einer der gerichtlichen Sphäre zuzurechnenden Untätigkeit gekommen. Diese rechtfertige aber nicht die Annahme, es liege eine unangemessene Verfahrensdauer vor. Randnummer 19 Weiter sei zu beachten, dass dem Kläger im Februar 2010 eine Altersrente gewährt worden sei, sodass sich die wirtschaftliche Bedeutung des stattgebenden Urteils in seiner Wirkung auf den Zeitraum von März 2007 bis Februar 2010 beschränke. Randnummer 20 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Verzögerungsrüge nur zwei Tage vor der bereits anberaumten mündlichen Verhandlung, die Entschädigungsklage hingegen noch vor Ablauf von sechs Monaten ab Einlegung der Verzögerungsrüge erhoben worden sei. Bei der Erhebung der Verzögerungsrüge sei es ersichtlich nicht um eine Beschleunigung des Verfahrens gegangen, sondern allein um die Wahrung eines Entschädigungsanspruchs. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 23 A. Die auf Gewährung einer Entschädigung gerichtete Klage ist zulässig. Randnummer 24 I. Maßgebend für das vorliegende Klageverfahren sind die §§ 198 ff. GVG sowie die §§ 183, 197a und 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), jeweils in der Fassung des GRüGV vom 24. November 2011 (BGBl. I, S. 2302) und des Gesetzes über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I, S. 2554). Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 des Grundgesetzes (GG). Es ist daher nicht der ordentliche Rechtsweg, sondern vorliegend der zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Denn die grundsätzlich in § 201 Abs. 1 Satz 1 vorgesehene Zuweisung der Entschädigungsklagen an das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde, wird für sozialgerichtliche Verfahren in § 202 Satz 2 SGG modifiziert.
dieser Regelung sind die Vorschriften des 17. Titels des GVG (§§ 198-201) mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das SGG tritt. Für die Entscheidung über die Klage ist daher das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zuständig. Randnummer 25 II. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft.
2 Satz 1 GVG i.V.m. § 202 Satz 2 SGG sind die Vorschriften des SGG über das Verfahren vor den Sozialgerichten im ersten Rechtszug heranzuziehen. Gemäß § 54 Abs. 5 SGG kann mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Der Kläger macht angesichts der Regelung des § 198 GVG
vollziehbar geltend, auf die begehrte Entschädigungszahlung, die eine Leistung i.S.d. § 54 Abs. 5 SGG darstellt, einen Rechtsanspruch zu haben. Eine vorherige Verwaltungsentscheidung ist
dem Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 198 Abs. 5 GVG). Vielmehr lässt die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 17/3802, S. 22 zu Abs. 5 Satz 1),
der der Anspruch
allgemeinen Grundsätzen auch vor einer Klageerhebung gegenüber dem jeweils haftenden Rechtsträger geltend gemacht und außergerichtlich befriedigt werden kann, erkennen, dass es sich hierbei um eine Möglichkeit, nicht jedoch eine Verpflichtung handelt. Randnummer 26 III. Auch ist die Klage form- und fristgerecht erhoben. Die gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebene Schriftform ist eingehalten. Gleiches gilt für die Einlegungsfrist.
5 Satz 2 GVG muss eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer spätestens sechs Monate
Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder
einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Vorliegend ist das Verfahren durch Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
Satz 1 GVG haftet für
teile, die aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, das Land. Die Übertragung der Vertretung des beklagten Bundeslandes Berlin auf die Präsidentin des Sozialgerichts Berlin (§ 29 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 22.10.2012, Amtsblatt Berlin 2012, S. 1979) ist nicht zu beanstanden. Insbesondere durfte diese Übertragung durch eine Verwaltungsanweisung vorgenommen werden; ein Gesetz war nicht erforderlich (so BFH, Urteil vom 17.04.2013 - X K 3/12 - juris, Rn. 30 ff. für die vorher geltende Anordnung über die Vertretung des Landes Berlin im Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Justiz vom 20.09.2007, Amtsblatt Berlin 2007, 2641). Randnummer 29 II. Auch liegen die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch vor. Randnummer 30 Der Kläger macht eine unangemessene Dauer des am 18. April 2007 beim Sozialgericht Berlin eingeleiteten und letztlich durch stattgebendes Urteil vom 05. Januar 2012 beendeten (Zustellung der Urteilsgründe am 26. Januar 2012) und damit insgesamt gut vier Jahre und neun Monate bei Gericht anhängigen Verfahrens geltend. Insoweit rügt er im Wesentlichen eine Verzögerung mit Blick auf die Zeit, in der das Verfahren zuletzt als entscheidungsreif angesehen, jedoch noch nicht terminiert war. Für diesen Zeitraum begehrt er – wie er in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt hat - eine Entschädigung allein für den ihm entstandenen immateriellen
teil. Randnummer 31
1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen
teil erleidet. Für einen
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht
den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 S. 2 GVG). Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Dies gilt
GV für anhängige Verfahren, die bei Inkrafttreten des GRüGV schon verzögert sind, mit der Maßgabe, dass die Verzögerungsrüge unverzüglich
Inkrafttreten des GRüGV erhoben werden muss. Nur in diesem Fall wahrt die Verzögerungsrüge einen Anspruch
GV lediglich für bei Inkrafttreten des GRüGV bereits abgeschlossene Verfahren für nicht anwendbar erklärt wird, kann eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
1 GVG frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht des Beklagten steht dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht entgegen, dass das Verfahren nicht einmal einen Monat
Erhebung der Verzögerungsrüge beendet war, die Verzögerungsrüge nur zwei Tage vor dem bereits anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben worden ist und die Klage vor Ablauf von sechs Monaten ab Erhebung der Verzögerungsrüge eingelegt worden ist (vgl. hierzu im Folgenden zu 1.) Auch ist das Verfahren als überlang anzusehen (vgl. hierzu im Folgenden zu 2.). Randnummer 33
Erhebung dieser Verzögerungsrüge zum Abschluss gebracht hat und zwischen der Erhebung der Verzögerungsrüge und der Einlegung der Klage nicht mindestens sechs Monate vergangen waren. Randnummer 34 Zwar trifft es zu, dass
5 Satz 1 GVG eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs
1 GVG frühestens sechs Monate
Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann. Indes hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 17.04.2013 – X K 3/12 – juris, Rn. 46 ff.) bereits entschieden, dass die Erledigung vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist jedenfalls in den Fällen, die eine bereits vor Inkrafttreten des GRüGV eingetretene Verzögerung betreffen, einem Entschädigungsanspruch nicht entgegenstehen könne. Denn schon vor Inkrafttreten des GRüGV sei die Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verpflichtet gewesen, Rechtsschutz in angemessener Zeit zu gewähren und für Fälle der Verletzung des genannten Anspruchs eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zur Verfügung zu stellen (Art. 13 EMRK). Würde eine vor Inkrafttreten des GRüGV eingetretene Verzögerung dadurch rückwirkend "geheilt", dass das Gericht das Verfahren kurzfristig
einer - erstmals ab dem Inkrafttreten des Gesetzes überhaupt möglichen - Verzögerungsrüge beende, stünde dem Betroffenen hinsichtlich der eingetretenen Verzögerung weder ein wirksamer Rechtsbehelf noch ein Entschädigungsanspruch zu. Dies wäre mit den aus der EMRK folgenden und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mehrfach festgestellten Pflichten Deutschlands unvereinbar. Im Übrigen habe der EGMR im Urteil vom 29. März 2006 (36813/97 - Scordino/Italien -, NJW 2007, 1259, Rn. 185) ausgeführt, dass in Ländern, in denen eine Konventionsverletzung wegen der Dauer des Verfahrens schon eingetreten sei, ein nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf, so wünschenswert er für die Zukunft sei, zur Wiedergutmachung nicht ausreiche, wenn das Verfahren offensichtlich schon übermäßig lang gedauert habe. In diesem Sinne sei die vom deutschen Gesetzgeber nunmehr geschaffene Verzögerungsrüge ein "nur auf Beschleunigung gerichteter Rechtsbehelf", der allein aber zur Wiedergutmachung einer in der Vergangenheit liegenden Verzögerung nicht ausreichen könne, wenn der neue Rechtsbehelf in der Vergangenheit noch gar nicht zur Verfügung gestanden habe. Schließlich verweise der EGMR in seinen
Inkrafttreten des GRüGV ergangenen Entscheidungen die Beschwerdeführer auch in solchen Verfahren, die bei ihm bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes anhängig gewesen seien, auf den nationalen Rechtsbehelf der Entschädigungsklage. Er führe aber zugleich aus, dass er diese Position in Zukunft überprüfen werde, was insbesondere von der Fähigkeit der innerstaatlichen Gerichte abhängig sei, im Hinblick auf das GRüGV eine konsistente und den Erfordernissen der EMRK entsprechende Rechtsprechung zu etablieren (so ausdrücklich Entscheidung des EGMR vom 29.05.2012, 53126/07 - Taron/Deutschland -, EuGRZ 2012, 514, Rn. 45). Vor diesem Hintergrund seien bei der Auslegung der durch das GRüGV in das deutsche Recht aufgenommenen Normen auch die Erfordernisse eines effektiven Menschenrechtsschutzes zu berücksichtigen. Mit diesem wäre es unvereinbar, wenn eine bereits eingetretene Verzögerung durch
trägliches staatliches Handeln ohne Zuerkennung einer Wiedergutmachung ungeschehen gemacht werden könne. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat jedenfalls für diejenigen Rechtsstreitigkeiten an, in denen unverzüglich ab Inkrafttreten des GRüGV am
starren Fristen. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber bewusst (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/3802, S. 18 zu § 198 Abs. 1) von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen, weil eine abstrakt-generelle Festlegung, wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, nicht möglich ist (vgl. Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, § 198 Rn. 68 m.w.N.). Randnummer 37 Maßgeblich sind
1 Satz 2 GVG vielmehr die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritten. Lediglich beispielhaft und ohne abschließenden Charakter werden hier - in Anknüpfung an die vom Bundesverfassungsgericht sowie vom EGMR im Zusammenhang mit der Frage überlanger gerichtlicher Verfahren entwickelten Maßstäbe - Umstände benannt, die für die Beurteilung der Angemessenheit besonders bedeutsam sind. Maßgebend bei der Beurteilung der Verfahrensdauer ist danach - so ausdrücklich die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 18 f. zu § 198 Abs. 1) - unter dem Aspekt einer möglichen Mitverursachung zunächst die Frage, wie sich der Entschädigungskläger selbst im Ausgangsverfahren verhalten hat. Außerdem sind insbesondere zu berücksichtigen die Schwierigkeit, der Umfang und die Komplexität des Falles sowie die Bedeutung des Rechtsstreits. Hier ist nicht nur die Bedeutung für den auf Entschädigung klagenden Verfahrensbeteiligten aus der Sicht eines verständigen Betroffenen von Belang, sondern auch die Bedeutung für die Allgemeinheit. Relevant ist ferner das Verhalten sonstiger Verfahrensbeteiligter sowie das Verhalten Dritter. Hingegen kann sich der Staat zur Rechtfertigung der überlangen Dauer eines Verfahrens nicht auf Umstände innerhalb des staatlichen Verantwortungsbereichs berufen; vielmehr muss er alle notwendigen Maßnahmen treffen, damit Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist beendet werden können. Deshalb kann bei der Frage der angemessenen Verfahrensdauer nicht auf die chronische Überlastung eines Gerichts, länger bestehende Rückstände oder eine allgemein angespannte Personalsituation abgestellt werden. Randnummer 38 Allerdings reichen die in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Umstände
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL -, zitiert
juris, jeweils Rn. 25 ff. und m.w.N.), der der Senat sich anschließt, zur Ausfüllung des Begriffs der unangemessenen Verfahrensdauer in § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht aus. Vielmehr sind diese Umstände in einen allgemeinen Wertungsrahmen einzuordnen. So verdeutlicht bereits die Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht
4 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht
1 EMRK qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit, dass es auf eine Beeinträchtigung eines Grund- und Menschenrechts durch die Länge des Gerichtsverfahrens ankommt. Es wird damit von vornherein eine gewisse Schwere der Belastung vorausgesetzt, sodass nicht jede Abweichung vom Optimum ausreicht, vielmehr eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen muss. Weiter verbietet sich das Ziehen einer engen zeitlichen Grenze bei der Bestimmung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zum einen im Hinblick auf das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG), zum anderen unter Berücksichtigung des Ziels einer inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidungen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Randnummer 39 Gemessen daran wurde im streitgegenständlichen Ausgangsverfahren die äußerste Grenze des Angemessenen überschritten. Randnummer 40 Das Ausgangsverfahren, in dem der Kläger sich gegen die Aufhebung der ihm ursprünglich ab Dezember 2003 auf Dauer gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit mit Wirkung ab dem 01. März 2007 wandte, war von allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit. Es war letztlich zu klären, ob die damalige Beklagte zu Recht davon ausgegangen war, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Gewährung einer sechsmonatigen Umschulung entfallen war. Dies erforderte im vorliegenden Fall zwar keine medizinischen Ermittlungen, allerdings bedurfte es insbesondere einer Klärung der Wertigkeit der vom Kläger durchlaufenen Umschulungsmaßnahme. Randnummer 41 Auch war die Sache für den Kläger jedenfalls bis Anfang 2010 durchaus von Bedeutung, da es um die Frage ging, ob ihm die ihm zuvor gewährte und dann wieder entzogene Rente weiterhin zu zahlen ist. Allerdings ist auch zu beachten, dass jedenfalls die unmittelbare wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger – und allein diese war für das Gericht erkennbar – mit der Bewilligung der Altersrente zum 01. Februar 2010 sein Ende gefunden hatte. Denn da dem Kläger dadurch wieder laufende Leistungen zur Verfügung standen, ging es in dem Rechtsstreit letztlich nur noch um die Frage, ob ihm die ursprünglich gewährte und dann mit Wirkung ab dem 01. März 2007 entzogene Rente wegen Berufsunfähigkeit rückwirkend für die Zeit vom 01. März 2007 bis zum 31. Januar 2010 und damit für knapp drei Jahre
zuzahlen war. Randnummer 42 Im Hinblick auf den Ablauf des Verfahrens ist zu beachten, dass es tatsächlich zweimal zu längeren Bearbeitungspausen durch das Gericht gekommen ist, umgekehrt aber gerade in den Jahren 2008 und 2009 Verzögerungsphasen in erheblichem Umfang auf die Untätigkeit des Klägers bzw. seiner damaligen Bevollmächtigten zurückzuführen sind. Randnummer 43
Eingang der Klage beim Sozialgericht Berlin im April 2007 wurde das Verfahren zunächst von allen Beteiligten sachgerecht betrieben. Angesichts des von der damaligen Bevollmächtigten des Klägers gestellten Antrages auf Akteneinsicht mussten zunächst die Verwaltungsakten der damaligen Beklagten angefordert werden. Dies geschah binnen Wochenfrist.
Eingang wurden diese Akten unmittelbar an die Bevollmächtigte übersandt. Deren sehr knappe und allgemein gehaltene, am 13. Juli 2007 bei Gericht eingegangene Klagebegründung wurde der damaligen Beklagten vier Tage später zur Stellungnahme zugeleitet.
Eingang der Erwiderung am 30. August 2007 konnte das Gericht zunächst nicht tiefer in die Bearbeitung des Verfahrens eintreten, weil die Verwaltungsakten nochmals von der Beklagten benötigt und dieser daher umgehend zurückgeschickt wurde. Fünf Tage
deren Rücklauf am 01. November 2007 entschied sich der damalige Vorsitzende, medizinische Ermittlungen durch Übersendung von Vordrucken zu den vom Kläger hierfür benötigten Angaben und Befreiungserklärungen vorzubereiten. Ob dies sinnvoll war, hat der Senat ebenso wenig zu beurteilen wie er prüfen darf, ob die Rechtsauffassung(en) der den Rechtsstreit bearbeitenden Richter zutreffend waren oder nicht und das Verfahren bei Ansatz einer anderen Rechtsauffassung möglicherweise schneller zum Abschluss zu bringen gewesen wäre. Denn jedem Richter steht als Ausdruck seiner richterlichen Unabhängigkeit ein Gestaltungsspielraum zu, der – solange nicht die Grenze des Vertretbaren überschritten wird - zu respektieren ist. Dies mag im Einzelfall durchaus auch einmal damit einhergehen, dass ursprünglich für erforderlich erachtete Ermittlungen letztlich als nicht relevant angesehen werden. Die Vorgehensweise des damaligen Kammervorsitzenden hält sich zweifelsohne im Rahmen des richterlichen Gestaltungsspielraums. Denn für die Frage, ob der Kläger von der Beklagten auf eine ihm zumutbare Tätigkeit verwiesen wurde, konnte durchaus auch sein körperliches Leistungsvermögen von Bedeutung sein. Randnummer 44 Dass es
Eingang der ausgefüllten Vordrucke bei Gericht – dem
etwa dreieinhalb Monaten - teilte die Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht schließlich mit, dass die Maßnahme ohne Erfolg beendet worden sei. Randnummer 45 Im Folgenden ist es tatsächlich bis Ende Oktober 2008 und damit gut sechs Monate lang nicht zu einer erkennbaren weiteren Bearbeitung der Sache durch das Gericht gekommen. Indes sieht der Senat dies lediglich im Umfang von zwei Monaten als entschädigungsrelevant an. Denn schon im Allgemeinen muss es einem Gericht immer mal wieder freistehen, über die Sach- und Rechtslage
zudenken und das weitere Vorgehen zu erwägen. Im Besonderen hat dies dann zu gelten, wenn es zwischenzeitlich zu einem Wechsel im Kammervorsitz gekommen ist. Dem neuen Vorsitzenden muss dann eine gewisse Zeit zugestanden werden, um sich in dieses wie in weitere Verfahren einzuarbeiten. Bei dem im April 2008 gerade ein Jahr anhängigen Verfahren musste sich das Gericht auch unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes nicht gedrängt sehen, die Sache – und dies letztlich regelmäßig zu Lasten anderer Verfahren - ganz besonders zu fördern. Randnummer 46 Soweit es ab Ende Oktober 2008 zu einer Verfahrensverzögerung gekommen ist, ist dies nicht dem Beklagten anzulasten. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, ob es Ende Oktober 2008 letztlich auf Initiative des Gerichts oder der Bevollmächtigten des Klägers zu einem Telefonat gekommen ist. Fest steht danach jedoch, dass die Bevollmächtigte des Klägers dem Kammervorsitzenden damals erklärte, der Kläger arbeite wieder und sie wolle ihn überzeugen, die Klage zurückzunehmen. In dieser Situation war durch das Gericht nichts zu veranlassen, sondern die
richt über das Ergebnis der Abstimmung des Klägers mit seiner Bevollmächtigten abzuwarten.
dem diese bis Februar 2009 nicht bei Gericht eingegangen war, bat der Vorsitzende unter dem 13. Februar 2009 noch einmal schriftlich um
richt. Von da an vergingen noch einmal gut vier Wochen, bevor dem Gericht schließlich mit am 25. März 2009 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilt worden war, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Diese fünf Monate der Verzögerung zwischen Ende Oktober 2008 und Ende März 2009 sind allein dem Kläger, nicht aber dem Beklagten anzulasten. Randnummer 47
dem die Bevollmächtigte des Klägers in dem Schriftsatz vom
dem nunmehr dieser Schriftsatz zwei Tage später der Bevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme übersandt worden war, ging Mitte Mai 2009 die
richt ein, dass dem Kläger nunmehr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewährt worden seien. Auf die daraufhin am
Aktenlage jedoch, dass umgehend danach die Verwaltungsakten wieder der damaligen Beklagten zur Bearbeitung des Rentenantrages zur Verfügung gestellt wurden und am 17. Februar 2010 verbunden mit der
richt, dass dem Kläger ab dem
zwischenzeitlicher Mahnung im April 2010 durch das Gericht - am
eigenem Ermessen zusammenzustellen. Denn insofern können neben dem Aspekt der jeweiligen Verfahrensdauer und fachlichen wie thematischen Erwägungen namentlich auch Überlegungen der Prozessökonomie sowie Bemühungen, den übrigen Verfahrensbeteiligten das Erscheinen für nur einen einzigen Termin zu ersparen, eine Rolle spielen. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass das Verfahren zum Zeitpunkt der (erneuten) Einstufung als entscheidungsreif im September 2010 bereits seit etwa dreieinhalb Jahren anhängig war und mit zunehmender Dauer des Verfahrens die an die Angemessenheit zu stellenden Anforderungen steigen (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00 - juris, Rn. 11 sowie vom 02.12.2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7). Gemessen daran wäre vorliegend zur Überzeugung des Senats eine Terminierung bis zum Ende des Jahres 2010 vorzunehmen gewesen. Gründe, die es rechtfertigen könnten, stattdessen erst Ende November 2011 einen Termin für Januar 2012 anzuberaumen, sind nicht ersichtlich, insbesondere auch vom Beklagten nicht vorgetragen. Randnummer 52 Eine Addition der aufgezeigten, dem Beklagten zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen führt zur Annahme einer Überlänge von dreizehn Monaten. Eine abschließende Gesamtwürdigung des Ablaufs des Verfahrens unter Beachtung seiner Bedeutung und Schwierigkeit rechtfertigt keine abweichende Einschätzung. Randnummer 53 Durch diese überlange Verfahrensdauer hat der Kläger einen
teil nicht vermögenswerter Art erlitten. Dies folgt bereits aus § 198 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach ein
teil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet wird, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Umstände, die diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen, sind nicht erkennbar und auch von dem Beklagten nicht vorgebracht worden. Randnummer 54 Eine Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Absatz 4 GVG, insbesondere durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war, ist zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend (§ 198 Abs. 2 Satz 2 GVG). Unter Würdigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 und Art. 41 EMRK,
der eine derartige Kompensation eines Nichtvermögensschadens nur ausnahmsweise in Betracht kommt, besteht vorliegend kein Anlass, von der gesetzlich als Normalfall vorgesehenen Zahlung einer Entschädigung abzusehen. Entsprechende Gründe hat auch der Beklagte nicht geltend gemacht. Randnummer 55 Ausgehend von der im Umfang von dreizehn Monaten überlangen Dauer des gerichtlichen Verfahrens beläuft sich die dem Kläger zustehende angemessene Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 S. 3 GVG auf 1.300,00 €. Aus dem gemäß § 198 Abs. 2 S. 3 GVG vorgegebenen Richtwert von 1.200,00 € für jedes Jahr der Verzögerung errechnet sich eine Entschädigung von 100,00 € pro Monat. Soweit teilweise eine monatsweise Betrachtung im Hinblick auf den auf das Jahr abstellenden Gesetzeswortlaut nicht für möglich erachtet wird (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.11.2012 - L 10 SF 5/12 ÜG - juris, Rn. 246 ff.), folgt der Senat dem nicht (so auch BSG, Urteile vom 21.02.2013 - B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL - juris, jeweils Rn. 49 ff. m.w.N.). Abgesehen davon, dass im Gesetz nicht auf das vollendete oder angefangene Jahr, sondern pauschal auf jedes Jahr abgestellt wird, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drucks. 17/3802, S. 20 zu § 198 Abs. 2 Satz 3 und 4) ausdrücklich, dass der Pauschalsatz an die Bemessungsgröße von einem Jahr, d.h. zwölf Monaten, anknüpfe und für Zeiträume unter einem Jahr eine zeitanteilige Berechnung erfolge. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, auch in den Fällen, in denen die unangemessene Dauer ein Jahr überschreitet, der monatsweisen Betrachtung zu folgen. Randnummer 56 Soweit das Gericht
2 S. 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen kann, sieht der Senat hierfür keinen Anlass. Anhaltspunkte, die den Ansatz des gesetzlich vorgesehenen Pauschalbetrages unbillig und daher eine abweichende Festsetzung notwendig erscheinen lassen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Beteiligten vorgetragen. Ebenso wenig hatte der Senat schließlich Veranlassung, von der in § 198 Abs. 4 Satz 3 GVG vorgesehenen Möglichkeit, in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung die Unangemessenheit der Verfahrensdauer auszusprechen, Gebrauch zu machen. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 58 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils
2 Satz 1 GVG i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 ZPO war im Hinblick auf die Regelungen der §§ 202, 198 Abs. 1 SGG nicht auszusprechen. Randnummer 59 Anlass, die Revision
2, 202 Satz 2 SGG, 201 Abs. 2 Satz 3 GVG zuzulassen, bestand nicht. Randnummer 60 Die Streitwertentscheidung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und Abs. 3GKG. Der Senat hat sich dabei an der vom Kläger angenommenen Verzögerung ab der letzten Verfügung des Ausgangsverfahrens in das so genannte Entscheidungs-Fach im September 2010 bis zur Terminierung des Verfahrens im November 2011 orientiert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001167795
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.