Anzeigepflicht von Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis betreffen Leitsatz Zur Anzeigepflicht von Veränderungen, die das Rundfunkteilnehmerverhältnis betreffen. (Rn.18) Orientierungssatz 1. Auch wenn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine ausdrückliche Regelung über Anzeigepflichten für den Fall enthält, dass das bisher gebührenpflichtige Erstgerät zu einem nicht gebührenpflichtigen Zweitgerät werden kann, wenn ein Rundfunkteilnehmer erstmalig einen gemeinsamen Haushalt mit einem bereits die Rundfunkgebühren entrichtenden oder davon befreiten anderen Rundfunkteilnehmer begründet, folgt daraus nicht die Entbehrlichkeit jedweder Anzeige in Bezug auf geänderte Wohn- und Nutzungsverhältnisse. (Rn.18) 2. Anzuzeigen sind alle Veränderungen, die die Gebührenpflicht innerhalb eines weiterbestehenden Teilnehmerverhältnisses betreffen. (Rn.18) 3. Den für eine Berufung auf §§ 5 und 6 RGebStV (juris: RdFunkGebStVtr BE) erforderlichen Erklärungsinhalt weist die Anzeige eines Umzugs, durch den Ehepartner oder nichteheliche Lebenspartner erstmals eine Haushaltsgemeinschaft begründen, daher nur auf, wenn der Rundfunkteilnehmer der GEZ die Teilnehmernummer und/oder den Namen des Ehepartners/Lebensgefährten mitteilt, damit der Beklagte prüfen kann, ob die Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 27. Juli 2011, 27 K 5.11, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Rundfunkgebühren für ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät. Randnummer 2 Mit Gebührenbescheid vom 1. August 2010 setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren für drei Monate (Mai bis Juli 2010) zuzüglich Säumniszuschlags in Höhe von 59,05 € fest. Zu diesem Zeitpunkt lebte der Kläger, der seit März 1999 mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer (Nr. 311 949 165) angemeldet ist, mit seinen beiden Kindern sowie seiner Lebensgefährtin Frau G. und deren Kind unter der im Rubrum angegebenen Adresse. Frau G. selbst war für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Juli 2010 von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden, nachdem sie dies unter ihrer Teilnehmernummer 594 881 375 und unter Beifügung einer auf ihren Namen ausgestellten „Bescheinigung“ des JobCenters Tempelhof-Schöneberg „zur Vorlage bei der GEZ“ über den Empfang „von Sozialgeld oder ALG II einschließlich Leistungen nach § 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)“ für den genannten Zeitraum beantragt hatte. Randnummer 3 Der Kläger legte gegen den an ihn gerichteten Gebührenbescheid Widerspruch mit der Begründung ein, er wohne mit Frau G. zusammen und sei über sie offiziell bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) angemeldet; eine gesonderte Gebührenfestsetzung gegen ihn sei daher nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger habe erstmals mit seinem Widerspruchsschreiben im September 2010 mitgeteilt, dass seine Lebensgefährtin bereits Rundfunkgebühren zahle bzw. von der Zahlung befreit sei. Eine frühere Abmeldung liege nicht vor, eine rückwirkende komme nach den Bestimmungen des Staatsvertrages nicht in Betracht. Randnummer 4 Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin den Gebührenbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei für seine in der gemeinschaftlich mit Frau G. bewohnten Wohnung bereitgehaltenen Rundfunkgeräte im Festsetzungszeitraum nicht gebührenpflichtig. Die Rundfunkgeräte seien von der Rundfunkgebührenbefreiung erfasst, die Frau G. für den gleichen Zeitraum erteilt worden sei. Frau G. sei als Haushaltsvorstand im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 RGebStV anzusehen, so dass die Befreiung mit Wirkung für den Kläger gelte. Denn nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RGebStV werde – in Anknüpfung an die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 1 RGebStV – die Gebührenbefreiung „innerhalb der Haushaltsgemeinschaft“ gewährt, wenn der Ehegatte des Haushaltsvorstandes zu dem in § 6 Abs. 1 S. 1 RGebStV aufgeführten Personenkreis gehöre. Nichts anderes gelte für nichteheliche Lebensgemeinschaften. Auch insoweit könnten die Gebühren für die gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte insgesamt nur einmal verlangt werden (Gesamtschuldner). Da der Kläger als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ebenfalls Sozialleistungen erhalte, sei eine Beschränkung der Wirkung der Befreiung auf eine von Ehegatten begründete Haushaltsgemeinschaft nicht nachvollziehbar. Auf die Anzeige des Zusammenlebens komme es nicht entscheidungserheblich an, denn es handele sich nicht um eine Abmeldung im Sinne von § 4 Abs. 2 RGebStV . Randnummer 5 Mit der von dem Senat gegen das Urteil zugelassenen Berufung hält der Beklagte an der Gebührenpflicht des Klägers und dem angefochtenen Gebührenbescheid fest. Es könne offen bleiben, ob nichteheliche Partner von einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RGebStV umfasst seien. Denn maßgebend sei sowohl für Ehepartner als auch für nichteheliche Lebenspartner die Anzeige des Zusammenlebens. Daran fehle es hier. Das Ende der Gebührenpflicht trete nicht allein durch die Tatsache des Zusammenlebens mit einem bereits bei der GEZ angemeldeten Partner bzw. der diesem Partner gewährten Befreiung ein. Vielmehr sei bei einem Wechsel von einem gebührenpflichtigen in einen kraft Gesetzes gebührenfreien Tatbestand stets auf den Anzeigezeitpunkt abzustellen. Randnummer 6 Der Beklagte beantragt, Randnummer 7 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Juli 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 10 Er hält das angegriffene Urteil für zutreffend und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Entscheidungsgründe. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und den Verwaltungsvorgang des Beklagten – der sowohl den Kläger als auch Frau G. betrifft – Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Gemäß § 125 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO konnte der Berichterstatter als Einzelrichter anstelle des Senats entscheiden, nachdem die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt hatten. Randnummer 13 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der angefochtene Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO), denn er war für den Festsetzungszeitraum nicht von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Randnummer 14 I. Der Kläger ist aufgrund seiner Anmeldung im März 1999 als Rundfunkteilnehmer nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – vom 31. August 1991 (GVBl., S. 309 ff.) in hier maßgeblichen Fassung des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 18. Dezember 2008 (GVBl. 2009, S. 138) verpflichtet, für sein Hörfunk- und sein Fernsehgerät auch für den streitigen Zeitraum von Mai bis Juli 2010 Rundfunk- und Fernsehgebühren zu entrichten. Randnummer 15 1. Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Umzug des Klägers und die Gründung einer Haushaltsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin schon deshalb nicht zur Beendigung seiner Gebührenpflicht i.S.d. § 4 Abs. 2 RGebStV geführt hat, weil er seine Rundfunkgeräte mitgenommen und weiterhin zum Empfang bereitgehalten hat. Ist – wie hier – die Lebensgefährtin des Klägers ebenfalls als Rundfunkteilnehmerin gemeldet, bleiben beide Partner auch nach dem Bezug der gemeinsamen Wohnung jeweils selbst Rundfunkteilnehmer. Daraus jedoch – wie das Verwaltungsgericht – den Schluss zu ziehen, es bedürfe bei erstmaliger Begründung einer häuslichen Gemeinschaft mit einem anderen Rundfunkteilnehmer keiner substantiierten Anzeige der geänderten Umstände gegenüber der GEZ, um etwaige Gebührenbefreiungstatbestände in Anspruch nehmen zu können, steht nicht im Einklang mit den Regelungen über die Ausgestaltung des Rundfunkteilnehmerverhältnisses. Randnummer 16 2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich der Kläger insbesondere nicht mit Erfolg auf eine Ausnahme von der Gebührenpflicht nach den Bestimmungen der §§ 5 und 6 RGebStV berufen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV ), denn er hat es versäumt, der GEZ die geänderten Wohn- und Nutzungsverhältnisse rechtzeitig anzuzeigen. Randnummer 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.