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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 251/12 Urteil Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen

Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. Die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt als bet

§ 8Nr.

7), so dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen auch ein Anspruch auf einen solchen Verwaltungsakt besteht. Randnummer 21 Allerdings hat der Versorgungsträger diese Daten nur festzustellen, wenn das AAÜG anwendbar ist (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S 10 und Nr. 6 S. 37). Den Anwendungsbereich des AAÜG, das am 1.8.1991 in Kraft getreten ist (Art. 42 Abs. 8 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung - Rentenüberleitungsgesetz - vom 25.07.1991, BGBl. I 1606), regelt dessen seither unveränderter § 1 Abs.

  1. Danach gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften (= Versorgungsberechtigungen), die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme i. S. der Anlage 1 und 2) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Sozialgesetzbuch <SGB IV>) erworben worden sind (S. 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (S. 2), sodass das AAÜG auch in diesen Fällen Geltung beansprucht. Randnummer 22 Die Klägerin hat weder einen "Anspruch" i. S. von § 1 Abs. 1 S 1 AAÜG noch eine fiktive Anwartschaft gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG inne. Der Ausdruck "Anspruch" umfasst in seiner bundesrechtlichen Bedeutung das (Voll-)Recht auf Versorgung, wie die in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umschriebene Berechtigung, an die auch § 40 SGB I anknüpft, vom Versorgungsträger (wiederkehrend) Leistungen, nämlich die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu verlangen. Dagegen umschreibt "Anwartschaft" entsprechend dem bundesdeutschen Rechtsverständnis eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Anspruchserwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- bzw. Leistungsfalls (Versorgungsfall) erfüllt sind (BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 S 38 und Nr. 7 S. 54). Randnummer 23 Ausgehend von diesem bundesrechtlichen Begriffsverständnis hat die Klägerin schon deshalb keinen "Anspruch" auf Versorgung i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil bei ihr bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes am
  2. August 1991 kein Versorgungsfall (Alter, Invalidität) eingetreten war. Zu ihren Gunsten begründet auch nicht ausnahmsweise § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG eine (gesetzlich) fingierte Anwartschaft ab dem
  3. August 1991, weil die Klägerin in der DDR nie konkret in ein Versorgungssystem einbezogen worden war und diese Rechtsposition deshalb später auch nicht wieder verlieren konnte (vgl. dazu BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 15 und Nr. 3 S. 20 f; SozR 4-8570 § 1 Nr. 4 Rn. 8 f). Randnummer 24 Die Klägerin hat auch unter Zugrundelegung der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteile vom
  4. April 2002 - B 4 RA 31/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

2 S. 14; vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

3 S. 20; vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R –

§ 1AAÜG Nr.

5 S. 33; vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

6 S. 40; vom 09. April 2002 - B 4 RA 3/02 R –

§ 1AAÜG Nr.

7 S. 60; vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R –

§ 1AAÜG Nr.

8 S. 74; vom

  1. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 22-36; vom
  2. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 15-31; vom
  3. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 15-31; vom
  4. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 15-31) aus bundesrechtlicher Sicht keine (fiktive) Anwartschaft auf Versorgung i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 1 AAÜG erworben, weil sie in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Deshalb waren die Beschäftigungszeiten in diesem Zeitraum nicht nach § 5 AAÜG als Zusatzversorgungszeiten festzustellen. In diesem Zeitraum war sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Die betriebliche Voraussetzung eines fingierten Anspruchs im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom
  5. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung (nachfolgend:
  6. DB) vom
  7. Mai 1951 (GBl. I Nr. 62 S. 487) ist nicht erfüllt. Randnummer 25 Nach § 1 VO-AVItech und der dazu ergangenen
  8. DB hängt das Bestehen einer fingierten Versorgungsanwartschaft von folgenden drei Voraussetzungen ab (vgl. BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2 S. 14, Nr. 5 S. 33, Nr. 6 S. 40 f, Nr. 7 S. 60; SozR 4-8570 § 1 Nr. 9 S. 48), die kumulativ am Stichtag 30.6.1990 vorliegen müssen, Randnummer 26
  9. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), Randnummer 27
  10. von der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), Randnummer 28
  11. und zwar in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 der
  12. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 der
  13. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Randnummer 29 Die Klägerin erfüllt die persönliche Voraussetzung, weil sie berechtigt ist, den akademischen Grad "Diplom-Ingenieur" zu führen. Ob sie auch die sachliche Voraussetzung erfüllt, kann hier letztlich dahin stehen, weil jedenfalls die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben ist. Randnummer 30 Beschäftigungsbetrieb der Klägerin im Zeitraum vom
  14. Januar 1982 bis zum
  15. Juni 1990, und damit Arbeitgeber im rechtlichen Sinn – worauf es nach der ständigen Rechtsprechung des BSG allein ankommt (vgl. dazu: BSG, Urteile vom
  16. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R – in SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 6, S. 13; BSG, Urteil vom
  17. Mai 2004 - B 4 RA 49/03 R – in juris Rn. 21; vom
  18. März 2006 - B 4 RA 30/05 R – in juris Rn. 28; vom
  19. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – in juris Rn. 15; vom
  20. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – in juris Rn. 15; vom
  21. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 37; vom
  22. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R – in juris Rn. 32; vom
  23. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R – in juris Rn. 32; vom
  24. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R – in juris Rn. 32) – war, ausweislich des vorliegenden Kündigungsschreibens vom
  25. Juni 1990 sowie der Eintragungen im Sozialversicherungsausweis der Klägerin das VE Verkehrskombinat P. Randnummer 31 Bei diesem Beschäftigungsbetrieb handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Beim Beschäftigungsbetrieb der Klägerin handelte es sich auch nicht um einen, den volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich Industrie oder Bauwesen, gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Randnummer 32 Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Prüfung insoweit voll umfänglich auf die detaillierten und überzeugenden Ausführungen des SG in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 33 Lediglich ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Randnummer 34 Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in der Regierungsverordnung getroffen, sondern der Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der
  26. DB waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe (VVB), Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VE Verkehrskombinat P kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden, da weder Kraftverkehrsbetriebe noch volkseigene Kombinate aufgeführt sind. Eine Einbeziehung dieser Betriebe hätte nur erfolgen können, wenn die nach § 5 VO-AVItech ermächtigten Ministerien die Regelung in § 1 Abs. 2 der
  27. DB dahingehend ergänzt hätten. Das ist nicht der Fall. Randnummer 35 Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin war insbesondere keine VVB, worauf sich die Berufung ausschließlich stützt. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass der Betrieb weder zum
  28. Januar 1982 ausdrücklich in der Rechtsform als „VVB“ gegründet wurde (vgl. das Statut vom
  29. Dezember 1981) noch als „VVB“ in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen worden ist und auch nicht am Streit entscheidenden Stichtag (
  30. Juni 1990) unter der Bezeichnung „VVB“ firmierte. Die Rechtsform der „VVB“ hatte sich im Laufe der Zeit als ineffektiv zur Steigerung der Produktion erwiesen und wurde von der Staatsleitung der DDR als zu weit vom Reproduktionsprozess angesehen (vgl. hierzu u. a. „Ökonomisches Lexikon“ Band 3,
  31. A. 1979, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 421; „Leitung der sozialistischen Wirtschaft“, Lehrbuch,
  32. A. 1987, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 254; Wolfgang Gößmann „Die Kombinate in der DDR, Berlin 1987, S. 34). Dies hing mit der Beschleunigung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und den wachsenden Verflechtungen zwischen den Betrieben, Zweigen und Bereichen zusammen, die nach der sozialistischen Staatsdoktrin eine einheitliche Leitung der Phasen des Reproduktionsprozesses notwendig machten (vgl. „Wörterbuch der Ökonomie des Sozialismus“, Neuausgabe 1989, S. 964 f. zum Stichwort „Vereinigung volkseigener Betriebe“). Aus diesem Grund erfolgte ab Mitte der 60er-Jahre schrittweise die Umbildung der VVB zu volkseigenen Kombinaten, die gem. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom
  33. November 1979 (GBl. I Nr. 38 S. 355) als grundlegende Wirtschaftseinheit und moderne Formen der Leitung und Organisation in den Bereichen der sozialistischen Volkswirtschaft auf der Grundlage des einheitlichen staatlichen Volkseigentums angesehen wurden. In der Folge wurden die meisten existierenden Kombinate Ende der 70er Jahre aufgelöst. Am
  34. Januar 1980 existierten nur noch sechs VVB, nämlich VVB Industrielle Tierproduktion, VVB Saat- und Pflanzgut, VVB Tierzucht, VVB Zucker- und Stärkeindustrie, VVB Handelsbetriebe, VVB Warenhäuser CENTRUM (vgl. „Ökonomisches Lexikon“ Band 3,
  35. A. 1979, Verlag Die Wirtschaft Berlin, S. 421). Randnummer 36 Trotz dieses Umstandes wurden volkseigene Kombinate in § 1 Abs. 2 der
  36. DB nicht als gleichgestellte Betriebe erwähnt, weil der Versorgungsgesetzgeber die versorgungsrechtlichen Regelungen nicht angepasst hat. Sie können der AVItech nur dann unterfallen, wenn es sich um ein volkseigenes Kombinat der Industrie oder des Bauwesens gehandelt hat, das massenhafte Produktion nach dem fordistischen Produktionsmodell mit Hilfe monofunktionaler Maschinen forciert hat, was beim streitgegenständlichen Betrieb ersichtlich nicht der Fall ist. Randnummer 37 Soweit die Klägerin letztlich auf einen erweiterten ökonomischen Sprachgebrauch abstellt, indem sie meint, das zentralgeleitete Kombinat habe genau solche wirtschaftsleitenden Kompetenzen wie eine VVB besessen und sei daher dieser gleich gestellt gewesen, kann dieser erweiterte, gleichstellende Sprachgebrauch nicht zu Grunde gelegt werden, weil er von der Versorgungsordnung nicht inkorporiert worden ist. Dabei ist es für das versorgungsrechtliche Verständnis gleichgültig, dass die Umstrukturierung der VVB in volkseigene Kombinate faktisch den veränderten Schwerpunktsetzungen der sozialistischen Wirtschaftspolitik geschuldet waren. Denn, dass die nach der Rechtsprechung für die Auslegung maßgeblichen Regelungen der zu Bundesrecht gewordenen Regelungen der AVItech, die sich aus den Texten der VO-AVItech und der
  37. DB ergeben, bzw. die für ihr Verständnis maßgeblichen DDR-Verordnungen zum Bereich der volkseigenen Betriebe den immer wieder veränderten Schwerpunktsetzungen in der Industriepolitik angeglichen worden seien, ist nicht ersichtlich, insbesondere im Hinblick auf die seit ihrem Erlass unverändert gebliebene VO-AVItech und die
  38. DB (BSG, Beschluss vom
  39. Juni 2010 - B 5 RS 94/09 B – in juris Rn. 12). Von Belang sind allein die Entwicklungen des versorgungsrechtlichen Sprachgebrauchs (BSG, Urteile vom
  40. Juli 2011 - B 5 RS 7/10 R – in juris Rn. 25; vom
  41. Juli 2011 - B 5 RS 1/11 R – in juris Rn. 21). Randnummer 38 Um das Analogieverbot, das aus den Neueinbeziehungsverboten in dem zu Bundesrecht gewordenen Rentenangleichungsgesetz der DDR (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Einigungsvertrag) und dem Einigungsvertrag (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Satz 1 Halbsatz 2 zum Einigungsvertrag) folgt, nicht zu unterlaufen, hat sich eine Auslegung der abstrakt-generellen Regelungen des Versorgungsrechts „strikt am Wortlaut zu orientieren“ (so ausdrücklich: BSG, Urteile vom
  42. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R – in juris Rn. 37; vom
  43. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- in juris Rn. 32; vom
  44. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 32; vom
  45. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- in juris Rn. 34; vom
  46. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- in juris Rn. 32; BSG, Beschluss vom
  47. Februar 2008 - B 13 RS 133/07 B – in juris Rn. 14; BSG, Urteile vom
  48. September 2006 - B 4 RA 39/05 R – in juris Rn. 20; vom
  49. September 2006 - B 4 RA 41/05 R – in juris Rn. 23). Für die Antwort darauf, ob das Versorgungsrecht – aus welchen Gründen auch immer – bestimmte Betriebsgruppen einbezogen oder nicht einbezogen hat, kann nur auf die sprachlich abstrakt-generellen und ihrem Wortlaut nach zwingenden Texte der Versorgungsordnungen und ihrer Durchführungsbestimmungen abgestellt werden (BSG, Urteil vom
  50. April 2002 - B 4 RA 42/01 R – in juris Rn. 27). Randnummer 39 Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist daher nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der
  51. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am
  52. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das BSG wiederholt hingewiesen hat (vgl. BSG, Urteil vom
  53. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 Nr. 7 S. 68). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die in ständiger Rechtsprechung des BSG aufgestellten Grundsätze im Hinblick auf Art. 3 des Grundgesetzes (GG) nicht beanstandet (BVerfG, Beschlüsse vom
  54. Oktober 2005 - 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05 – in NVwZ 2006, 449 und vom
  55. August 2004 - 1 BvR 1557/01 – in NVwZ 2005, 81). Nach Auffassung des BVerfG ist es zulässig, dass sich das BSG am Wortlaut der Versorgungsordnung orientiert und nicht an eine Praxis oder an diese Praxis möglicherweise steuernde unveröffentlichte Richtlinien der DDR anknüpft. Randnummer 40 Die Klägerin hat letztlich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat – auch keine Anwartschaft aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem für die Zeit ihrer Beschäftigung als Lehrerein vom
  56. August 1970 bis zum
  57. August 1973 erworben. Randnummer 41 Gemäß § 4 der VO-AVIwiss (GBl. Nr. 85 S. 675) gelten als Angehörige der pädagogisch tätigen Intelligenz unter a) alle in Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens (allgemeinbildende Schulen einschließlich Volkshochschulen, berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Vorschulerziehung, Heime und Horte) tätigen Lehrer und Erzieher, sofern sie eine staatlich anerkannte abgeschlossene pädagogische Ausbildung besitzen und mindestens 2 Jahre in den genannten Einrichtungen hauptamtlich tätig gewesen sind. Randnummer 42 Nach § 6 der VO-AVIwiss waren wissenschaftliche, künstlerische, pädagogische und medizinische Einrichtungen der DDR im Sinne des § 1 der Verordnung wissenschaftliche und künstlerische Akademien, Universitäten und Hochschulen, Forschungsinstitute, wissenschaftliche und künstlerische Bibliotheken, Kunstsammlungen und Museen und ihnen entsprechende künstlerisch-wissenschaftliche Einrichtungen, öffentliche Theater- und Kulturorchester (einschließlich solcher von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt sind), künstlerische Einrichtungen des Films und des Rundfunks in der DDR, alle Einrichtungen des öffentlichen Bildungs- und Erziehungswesens sowie alle Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Die zusätzliche Altersversorgung wurde nach § 11 Abs. 1 VO-AVIwiss i. V. m. § 5 Abs. 2 der
  58. DB zur VO-AVIwiss vom
  59. September 1951 (GBl. Nr. 117 S. 879) gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls in einem Anstellungsverhältnis zu einer der unter § 6 genannten Einrichtungen befand. Gemäß § 5 Abs. 1 der
  60. DB zur VO-AVIwiss erlosch die Anwartschaft mit Austritt aus einer der unter § 6 der VO-AVIwiss genannten Einrichtung. Randnummer 43 Dies zugrunde gelegt scheitert ein Anspruch der Klägerin für den begehrten Zeitraum vom
  61. August 1970 bis zum
  62. August 1973 bereits daran, dass die Klägerin zum Stichtag des
  63. Juni 1990 – der Schließung der Zusatzversorgungssysteme – nicht mehr als Lehrerin an einer allgemeinbildenden Schule mehr beschäftigt war. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es, um in den Geltungsbereich des § 1 AAÜG zu gelangen, jedoch erforderlich, dass zum
  64. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt wurde, für die zumindest eine Anwartschaft aufgrund einer fiktiven Zugehörigkeit zu irgendeinem Zusatzversorgungssystem nach der ständigen Rechtsprechung des BSG begründet werden konnte. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG aus dem Jahre 1998 und 2002 befasst sich mit einem anderen Sachverhalt. In der Entscheidung B 4 RA 32/01 R unterfiel der Kläger aufgrund der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AAÜG grundsätzlich bereits dem Anwendungsbereich des AAÜG, so dass das Erfordernis der Beschäftigung zum Stichtag entfiel. Die Entscheidung vom
  65. Juni 1998 – B 4 RA 94/97 R – ist überholt (vgl. u. a. die Entscheidungen des BSG vom
  66. April 2002 – B 4 RA 42/01 – in juris und vom
  67. März 2013 – B 5 RS 27/12 R sowie B 5 RS 3/12 R – ebenfalls in juris). Randnummer 44 Die Berufung war nach alldem zurückzuweisen. Randnummer 45 Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Randnummer 46 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168207

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