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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 550/12 Urteil Zuständigkeit und Prüfungsumfang des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei

Zuständigkeit und Prüfungsumfang des erstangegangenen Rehabilitationsträgers bei der beantragten Kostenübernahme für ein Hörgerät Orientierungssatz 1. Der materiell-rechtlich zuständige Rehabilitation

§ 33Nr.

17 Rdnr. 13). Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB V Verträge mit den Leistungserbringern (§ 2 Abs. 2 S 3 SGB V). Randnummer 39 Bereits durch die Übergabe der vertragsärztlichen Hörgeräteversorgung seitens der Klägerin an den Hörgeräteakustiker und die Weiterleitung an die zuständige Krankenkasse ist die maßgebliche Antragstellung im Sinne des § 14 SGB IX erfolgt; dadurch liegt ein Leistungsbegehren der Klägerin und damit ein Leistungsantrag im Sinne des § 19 S 1 SGB IV vor, der in der Zeit zwischen dem

  1. November 2006 (Tag der vertragsärztlichen Verordnung) und dem
  2. Mai 2007 (Tag der Verwaltungsentscheidung) bei der Beigeladenen eingegangen sein muss. Darüber hinaus hat die Klägerin explizit unter dem
  3. September 2007 einen weiteren Antrag bei der Beigeladenen auf Übernahme weiterer Kosten gestellt. Insofern kann hier dahin gestellt bleiben, ob die Versorgungsanzeige rein Bestandteil der Innenkommunikation zwischen der Beigeladenen und dem Leistungserbringer ist (das BSG hat in seiner Entscheidung vom
  4. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R – a. a. O. Rn. 20 klar gestellt, dass die Versorgungsanzeige nicht nur Bestandteil dieser Innenkommunikation ist). Randnummer 40 Danach ist von einem einheitlichen, spätestens am
  5. September 2007 bei der Beigeladenen gestellten Leistungsantrag auszugehen. Randnummer 41 Dieser Antrag entspricht inhaltlich den Anforderungen, die an einen Antrag nach § 14 Abs. 1 S 1 SGB IX zu stellen sind. Randnummer 42 Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut genügt ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, um die Zuständigkeitsprüfung des erstangegangenen Leistungsträgers und die Zwei-Wochen-Frist in Gang zu setzen. Eine andere Auslegung liefe dem Gesetzeszweck zuwider, im Interesse behinderter und von Behinderung bedrohter Menschen durch rasche Klärung von Zuständigkeiten (BTDrucks. 14/5074 S. 102 f zu § 14). Randnummer 43 Ein an die Krankenkasse gerichteter Antrag auf Versorgung mit einem Hörgerät ist jedenfalls auch auf Leistungen zur Teilhabe im Sinne von §§ 1, 4 und 5 SGB IX gerichtet. Der Versicherte will im Zweifel die für ihn günstigste Art der Leistungsgewährung in Anspruch nehmen; ein einmal gestellter Antrag ist also umfassend, d. h. auf alle nach Lage des Falles in Betracht kommenden Leistungen und Anspruchsgrundlagen hin zu prüfen (BSG, Urteil vom
  6. Januar 2013 – B 3 KR 5/12 R -, a.a.O. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
  7. November 2007 - B 13 R 44/07 R, Urteil vom
  8. Mai 2006 - B 13 RJ 38/05 R, Urteil vom
  9. April 2006 - B 1 KR 5/05 R - jeweils nach juris), und insbesondere nicht "künstlich" in separate Teil-Leistungsanträge für die verschiedenen in Betracht kommenden Teilhabeleistungen aufzuspalten. Deshalb hatte die Beigeladene den Leistungsantrag von vornherein sowohl unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur medizinischen Rehabilitation (§ 5 Nr. 1, § 31 SGB IX, § 33 SGB V) als auch unter dem Aspekt der Hilfsmittelversorgung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Nr. 2, § 33 Abs. 8 S 1 Nr. 4 SGB IX, §§ 9, 15 SGB VI) zu prüfen und danach die Zuständigkeit zu bestimmen. Randnummer 44 Nachdem die Beigeladene den Antrag der Klägerin auf Leistungen zur Teilhabe nicht innerhalb von zwei Wochen ab dessen Eingang weitergeleitet hat, oblag es ihr, unverzüglich den Rehabilitationsbedarf der Klägerin festzustellen (§ 14 Abs. 2 S 1 SGB IX). Diese Zuständigkeit der Beigeladenen ist ausschließlicher Natur; denn die Zuständigkeit des erstangegangenen Rehabilitationsträgers nach § 14 Abs. 2 S 1 SGB IX schließt im Außenverhältnis zum Versicherten die Zuständigkeiten aller anderen Träger aus (BSG, Urteil vom
  10. Januar 2013, a. a. O. unter Hinweis auf st. Rspr.). Im Verhältnis zwischen dem erstangegangenen Träger und dem Leistungsberechtigten ist also der Anspruch anhand aller Rechtsgrundlagen zu prüfen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind. Darüber hinaus verlieren alle anderen Träger innerhalb des durch den Leistungsantrag ausgelösten Verwaltungsverfahrens ihre Zuständigkeit für die Gewährung von Rehabilitationsleistungen, was wiederum zur Folge hat, dass eventuell ergangene Bescheide wegen sachlicher Unzuständigkeit aufzuheben sind (BSG, Urteil vom
  11. Oktober 2009 - B 5 R 5/07 R - Juris). Randnummer 45 Daher ist der Bescheid der Beklagten vom
  12. Dezember 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  13. März 2008 zwar aufzuheben. Randnummer 46 Die Klage und Berufung der Klägerin ist im Ergebnis dennoch nicht erfolgreich, denn - eine einzig noch zu prüfende - Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen besteht letztlich nicht. Randnummer 47 Dabei mag dahin stehen, ob die Beigeladene nach § 75 Abs. 5 SGG im Hinblick auf das bereits durchgeführte und bestandskräftig beendete Überprüfungsverfahren (nach Rücknahme der Klage bestandskräftiger Bescheid vom
  14. September 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. Dezember 2008) – als solches ist das auf den Antrag vom
  16. September 2008 hin durchgeführte Verwaltungsverfahren anzusehen, auch wenn die Vorschrift des § 44 Abs. 1 SGB X von der Beigeladenen bei ihrer Entscheidung mit keinem Wort benannt worden ist – überhaupt verurteilt werden könnte (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, Kommentar zum SGG,
  17. A. 2012, Rn. 18b zu § 75 m. w. N.). Randnummer 48 Eine Kostenerstattungspflicht der Beigeladenen resultiert nicht aus den krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften. Randnummer 49 Grundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beigeladene als zuständiger Krankenversicherungsträger ist § 13 Abs. 3 S 1 Fall 2 SGB V (hier in der Fassung des Art 5 Nr. 7 Buchst b SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19.6.2001, BGBl. I 1046). Danach gilt: Hat die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war. Der Erstattungsanspruch reicht, wie in der Rechtsprechung des BSG geklärt ist, nicht weiter als ein entsprechender - primärer - Sachleistungsanspruch; er setzt daher voraus, dass die selbst beschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn die Krankenkasse die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten ausgelöst hat. Randnummer 50 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Beigeladene ihre Leistungspflicht nach dem Leistungsrecht des SGB V zu Recht auf den Festbetrag begrenzt und die vollständige Erfüllung des gegebenen Leistungsanspruchs nicht rechtswidrig abgelehnt hat. Randnummer 51 Rechtsgrundlage des krankenversicherungsrechtlichen Leistungsanspruchs ist § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, hier in der zum Zeitpunkt der Leistungsverschaffung geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 20 Buchst. a bb des Gesetzes zur Modernisierung der GKV (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) vom 14.11.2003 (BGBl I 2190, im Folgenden: § 33 SGB V a.F.). Hiernach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um entweder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Demgemäß besteht nach § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V ein Anspruch auf Hörhilfen, die nur von hörbehinderten Menschen benutzt werden und deshalb kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sind, auch nicht nach § 34 Abs. 4 SGB V aus der GKV-Versorgung ausgeschlossen sind und weder der Krankenbehandlung noch der Vorbeugung einer Behinderung dienen, soweit sie im Rahmen des Notwendigen und Wirtschaftlichen (§ 12 Abs. 1 SGB V) für den von der Krankenkasse geschuldeten Behinderungsausgleich erforderlich sind. Randnummer 52 Bei dem in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V als
  18. Variante genannten Zweck des Behinderungsausgleichs (vgl. jetzt auch § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX) steht im Vordergrund, die ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst auszugleichen (unmittelbarer Behinderungsausgleich). Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen (mittelbarer Behinderungsausgleich) (z. B. BSG, Urteil vom
  19. April 2010 - B 3 KR 5/09 R in juris; Urteil vom
  20. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - in juris). Die Versorgung mit Hörgeräten dient dem unmittelbaren Behinderungsausgleich (BSG, Urteil vom
  21. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - a. a. O.). Bei diesem unmittelbaren Behinderungsausgleich gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des Funktionsdefizits - hier des Hörens - im Sinne des Gleichziehens mit einem gesunden Menschen, und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte Versorgungsstandard sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (ständige Rechtsprechung, z. B. BSG, Urteil vom
  22. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - a. a. O.; vgl. auch Urteil vom
  23. Mai 2011 - B 3 KR 12/10 R - Juris). Teil des von den Krankenkassen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V geschuldeten - möglichst vollständigen - Behinderungsausgleichs ist es, hörbehinderten Menschen im Rahmen des Möglichen auch das Hören und Verstehen in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen zu eröffnen und ihnen die dazu nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen. Das schließt je nach Notwendigkeit auch die Versorgung mit digitalen Hörgeräten ein (BSG, Urteil vom
  24. Dezember 2009 - B 3 KR 20/08 R - a. a. O). Randnummer 53 Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die GKV nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. Randnummer 54 Ausschließlich berufliche und arbeitsplatzspezifische Gebrauchsvorteile sind demgemäß für die Hilfsmittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich unbeachtlich. Ist ein Versicherter für die Anforderungen des allgemeinen Alltagslebens ausreichend versorgt, kommt es auf etwaige zusätzliche Nutzungsvorteile im Erwerbsleben ohnehin nicht an. Umgekehrt kann ein Hilfsmittelanspruch gegen die GKV nicht auf ausschließlich berufliche Nutzungsvorteile gestützt werden, wenn das Hilfsmittel ansonsten keine allgemeinen Grundbedürfnisse betrifft und seine Nutzung die Auswirkungen der Behinderung nicht im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert. Randnummer 55 Die Klägerin war auf die Versorgung mit Hörgeräten aufgrund der bei ihr bestehenden beidseitigen mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit unstreitig angewiesen. Die angeschafften Hörhilfen waren jedoch nicht nur zum Ausgleich einer Behinderung für eine bestimmte Berufsausübung, sondern generell für die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erforderlich. Zwar stellen sowohl die behandelnde Hals-Nasen-Ohren-Ärzt Dr. Pin ihrer Bescheinigung vom
  25. November 2010 als auch der Betriebsmediziner Dr. M in seiner Stellungnahme vom
  26. März 2008 auf den beruflichen Nutzen und die berufliche Notwendigkeit der Hörgeräte ab. Die Klägerin übte als Verwaltungsangestellte im Einwohnermeldeamt jedoch keine Tätigkeit aus, bei der sie auf eine besondere bzw. spezielle Hörfähigkeit angewiesen ist, wie es etwa bei akustischen Kontroll- oder Überwachungsarbeiten der Fall wäre. Sowohl Telefonate als auch Gespräche mit mehreren Personen und Störschall sind Situationen bzw. Widrigkeiten, denen die Klägerin auch im alltäglichen Leben ausgesetzt ist. Auch Dipl.-Ing. Ror kommt in seinem Gutachten vom
  27. Oktober 2010 zu dem Schluss, dass sich aus der Hörminderung der Klägerin Einschränkungen beim Führen von Telefongesprächen, bei Gesprächen mit Personen, die leise bzw. undeutlich sprechen, bei Gesprächen mit mehreren Personen und bei Umgebungsgeräuschen (z. B. Fernseher) und gleichzeitigen Gesprächen (Telefon und Besucher) – samt und sonders Alltagssituationen - ergeben. Bei der Klägerin sei eine eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit auch im privaten Umfeld gegeben. Das vom Gutachter angesprochene Richtmikrofonsystem mag zwar im beruflichen Umfeld nützlich sein, es ist jedoch nicht ausschließlich dort nützlich, sondern auch im privaten Umfeld. Eine gesteigerte – d. h. wesentliche - Erforderlichkeit im beruflichen Umfeld der Klägerin gegenüber ihrem privaten Umfeld ist gerade nicht erkennbar. Randnummer 56 Die selbstbeschafften Hörgeräte überschreiten darüber hinaus die Grenzen des Wirtschaftlichkeitsgebots. Wie alle Ansprüche im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch der Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (Satz 1). Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen (Satz 2). Randnummer 57 Es ist letztlich nämlich nicht nachgewiesen und auch nicht mehr nachweisbar, dass diese Grenze ist durch die erfolgte Versorgung mit den Hörgeräten Phonak micro Eleva 100 eingehalten worden ist, da eine ordnungsgemäße Anpassung der zuzahlungsfreien Geräte Siemens Phoenix 113 und Bernafon Y111 nicht erfolgt ist. Die Klägerin hat vielmehr ohne eine solche vergleichende Anpassung sich nur nach Klangbeispielen für das dann angeschaffte Gerät entschieden und dies keineswegs nur wegen eines – zumindest subjektiv so empfundenen – besseren Hörverständnisses, sondern auch aus ästhetischen Gründen und wegen unbefriedigender Trageeigenschaften. Sie hat damit nicht das ihr Zumutbare getan, um die notwendige Leistung zur Vermeidung unnötiger Kosten zu ermitteln. Randnummer 58 Der Klägerin ist ferner entgegen zu halten, dass sie am
  28. Juli 2007 eine Erklärung unterschrieben hat, wonach sie über das Angebot einer eigenanteilsfreien Versorgung (mit Ausnahme der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung) informiert worden war, sich dennoch für eine Versorgung mit Eigenanteil entschieden und kein eigenanteilsfreies Versorgungsangebot gewünscht habe. Mit der Zahlung der Mehrkosten für die von ihr ausgewählten Hörgeräte und den damit verbundenen Folgekosten sei sie einverstanden. Sie hat damit jedenfalls gegenüber der Beigeladenen einen wirksamen Verzicht nach § 46 SGB I erklärt, der aufgrund der Regelung des § 14 SGB IX insbesondere auch nicht zu Lasten eines anderen Leistungsträgers (der Beklagten) geht. Randnummer 59 Die Klägerin hat auch nach Maßgabe rentenversicherungsrechtlicher Vorschriften keinen Anspruch gegen die Beigeladene, für dessen Erfüllung diese im Außenverhältnis zur Klägerin nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zuständig wäre. Randnummer 60 Rechtsgrundlage des aus der Selbstbeschaffung der Leistung resultierenden rehabilitationsrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ist § 15 Abs. 1 S 3 und 4 SGB IX: "Beschaffen sich Leistungsberechtigte nach Ablauf der Frist (gemeint ist damit die dem Rehabilitationsträger zu setzende angemessene Nachfrist nach § 15 Abs. 1 S 2 SGB IX) eine erforderliche Leistung selbst, ist der zuständige Rehabilitationsträger unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erstattung der Aufwendungen verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen kann oder er die Leistung zu Unrecht abgelehnt hat." Im vorliegenden Fall geht es um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 15 Abs. 1 S. 4 Fall 2 SGB IX, weil die Beigeladene ihre Leistungspflicht auf den Festbetrag beschränkt und damit den weitergehenden Antrag auf Ausstattung mit dem höherwertigen Gerät abgelehnt hat (

§ 36Nr.

2, Rn. 9). Randnummer 61 Die Regelungen des § 15 Abs. 1 S. 3 und 4 SGB IX sind auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbar anwendbar (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 Rn. 12). Dem steht insbesondere § 7 S. 2 SGB IX nicht entgegen, wonach die Zuständigkeit der Träger und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe (§§ 4, 5 SGB IX) nach den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen zu bestimmen sind. Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift bezieht sich diese Verweisung nur auf Teilhabeleistungen - also die Primäransprüche - selbst, nicht jedoch auf den hier streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch. Randnummer 62 Die Beigeladene ist auch hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 SGB IX passivlegitimiert. "Zuständiger Rehabilitationsträger" i. S. von § 15 Abs. 1 S. 4 SGB IX ist der nach § 14 SGB IX zuständige Träger (BSG SozR 4-3250 § 14 Nr. 8 Rn. 14). Randnummer 63 Bei dem rehabilitationsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 15 Abs. 1 S. 4 Fall 2 SGB IX handelt es sich um einen Parallelanspruch zum krankenversicherungsrechtlichen Kostenerstattungsanspruch wegen rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V. Der Anspruch ist demgemäß gegeben, wenn der nach § 14 SGB IX zuständige Rehabilitationsträger die Erfüllung eines Naturalleistungsanspruchs rechtswidrig abgelehnt und der Versicherte bzw. Leistungsberechtigte sich die Leistung selbst beschafft hat, wenn weiterhin ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, die selbst beschaffte Leistung notwendig ist und die Selbstbeschaffung eine rechtlich wirksame Kostenbelastung des Versicherten bzw. Leistungsberechtigten ausgelöst hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 64 Der Kostenerstattungsanspruch scheitert nicht an der fehlenden Kausalität zwischen Leistungsablehnung und Kostenbelastung. Ansprüche nach § 15 Abs. 1 S. 4 Fall 2 SGB IX sind - ebenso wie nach § 13 Abs. 3 S. 1 Fall 2 SGB V - zwar nur gegeben, wenn der zuständige Rehabilitationsträger (hier die beigeladene Krankenkasse) eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten "dadurch" Kosten für die selbst beschaffte Leistung entstanden sind. Dazu muss die Kostenbelastung des Versicherten der ständigen Rechtsprechung des BSG zufolge wesentlich auf der Leistungsversagung des Trägers beruhen (vgl. etwa BSGE 96, 161 = SozR 4-2500 § 13 Nr. 8, Rn. 24). Hieran fehlt es, wenn dieser vor Inanspruchnahme der Versorgung mit dem Leistungsbegehren nicht befasst worden ist, obwohl dies möglich gewesen wäre (vgl. BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 15 S 74 m. w. N.;

§ 13Nr.

12, Rn. 10;

§ 13Nr. 16, Rn. 13 m. w. N.), oder wenn der Versicherte auf eine bestimmte Versorgung von vornherein festgelegt war (st

Rspr; vgl.

§ 13Nr.

20 Rn. 29). Das ist hier nicht der Fall. Randnummer 65 "Selbst verschafft" ist eine Hilfsmittel-Leistung nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung - für die hier nichts festgestellt ist - als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus. Anspruchshindernd ist erst ein unbedingtes Verpflichtungsgeschäft im Verhältnis zwischen Versichertem und Leistungserbringer (vgl.

§ 13Nr.

10 Rn. 22). Unschädlich sind danach Auswahlentscheidungen, die den Versicherten nicht endgültig binden und die regelmäßig Voraussetzung für den Leistungsantrag sind, wie bei der Hörgeräteversorgung die Prüfung der Eignung und Anpassungsfähigkeit der in Betracht kommenden Geräte. Dazu gehört auch eine probeweise Hörgeräteüberlassung. Anders ist es erst dann, wenn der Versicherte bereits vor der Entscheidung des Trägers eine endgültige rechtliche Verpflichtung eingeht und der Leistungserbringer demgemäß auch im Falle der Ablehnung des Leistungsbegehrens durch den Träger die Abnahme und Bezahlung des Hilfsmittels verlangen kann. Dies ist hier erst mit dem Empfang der Hörgeräte am

  1. August 2007 der Fall gewesen und damit deutlich nach der - in der Beschränkung auf den Festbetrag liegenden – ersten Teil-Ablehnung der Beigeladenen vom
  2. Mai
  3. Randnummer 66 Der Anspruch der Klägerin gemäß §§ 9, 15 SGB VI i. V. m. § 26 Abs. 2 Nr. 6 und § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX scheitert jedoch daran, dass es – wie oben bereits ausgeführt - an dem Nachweis der Erforderlichkeit der höherwertigen Ausstattung aus rein beruflichen Gründen fehlt. Wählt ein Versicherter ein zum Behinderungsausgleich geeignetes Hilfsmittel in einer über das medizinisch Notwendige hinausgehenden aufwändigeren Ausführung, trägt die Krankenkasse nur die Kosten des Hilfsmittels in der notwendigen Ausstattung, während die Mehrkosten grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen sind (§ 33 Abs. 1 S. 5 SGB V und § 31 Abs. 3 SGB IX). Ist die höherwertige Ausstattung dagegen zwar nicht für den Alltagsgebrauch, wohl aber aus rein beruflichen Gründen erforderlich, fallen die Mehrkosten, die sonst der Versicherte selbst tragen müsste, dem Rentenversicherungsträger zur Last. Gerade letzteres ist hier angesichts des Berufsbildes der Klägerin und der Feststellungen des Dipl.-Ing. R in seinem Gutachten vom
  4. Oktober 2010 nicht ersichtlich. Ferner hat auch hier die Klägerin im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht das ihr Zumutbare getan, um die notwendige Leistung zur Vermeidung unnötiger Kosten zu ermitteln. Schließlich ist ihr auch hier der von ihr am
  5. Juli 2007 gegenüber der Beigeladenen erklärte Verzicht entgegen zu halten. Randnummer 67 Das Urteil des SG war daher dahingehend abzuändern, dass der Bescheid der Beklagten vom
  6. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. März 2008 aufzuheben war. Randnummer 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Zwar hat die Klägerin insoweit obsiegt, als der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides aufzuheben war, jedoch resultiert daraus kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosen für die Hörgeräte, so dass diese im Wesentlichen unterlegen ist. Randnummer 69 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168331

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