Prozessführungsbefugnis des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes für Leistungen des SGB 2 Orientierungssatz
- Inhaber der in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern zusammenlebenden Kinder von Ansprüchen auf Leistungen des SGB 2 sind jeweils die einzelnen Kinder der Bedarfsgemeinschaft. Kinder bei temporärer Bedarfsgemeinschaft sind derjenigen Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen, bei der sie sich mehr als zwölf Stunden für den Kalendertag aufhalten. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist Inhaber eigener Ansprüche. (Rn.26)
- Deshalb kann das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft mit einer eigenen Klage bzw. mit einem eigenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nicht verfolgen. Die Bedarfsgemeinschaft des SGB 2 ist auch kein Fall einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft. (Rn.27)
- Die Klage eines minderjährigen Kindes muss daher von dem Kind, gesetzlich vertreten durch dessen Eltern erhoben werden. Anderenfalls ist sie unzulässig. Die gesetzliche Vertretung des Kindes erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. (Rn.28) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Oktober 2013, S 102 AS 21030/13 ER, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
- Oktober 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren vorbehaltlich der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zu erstatten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Randnummer 2 Der Antragsteller steht im Leistungsbezug beim Antragsgegner. Er lebt getrennt von seiner Ehefrau und seinen Kindern M A B B (geboren am
- Juli 1996), M F B (geboren
- Oktober 1999) und F B (geboren
- März 2001). Mit Bescheiden vom
- Juli 2013 vom
- August 2013 wurden dem Antragsteller für die Zeit vom
- August 2013 bis
- Januar 2014 Leistungen für den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts und Bedarfe für Unterkunft und Heizung bewilligt. Mit dem am
- August 2013 beim Sozialgericht Berlin eingegangenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz verfolgt der Antragsteller ebenso wie mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom
- Juli 2013 sein Anliegen auf weitere Leistungen: Bei dem Antragsteller bestünden konkrete Rechtsnachteile durch die Nichtberücksichtigung der mit seinen Kindern gebildeten temporären Bedarfsgemeinschaft bei fehlender Bewilligung und Auszahlung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er sei ohne diese Leistungen nicht in der Lage, den Unterhalt für seine Kinder und für sich zu bestreiten. Randnummer 3 Der Antragsteller hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 4
- Dem Antragsteller wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Kanzlei ... – Rechtsanwälte beigeordnet. Randnummer 5
- Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2013 wird der Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom
- September 2013 bis
- September 2013 in Höhe von 1.196,57 Euro zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 6
- Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2013 wird der Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom
- Oktober 2013 bis
- Oktober 2013 in Höhe von 398,86 Euro zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 7
- Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2013 wird der Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom
- Oktober 2013 bis
- Oktober 2013 in Höhe von 803,72 Euro zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 8
- Unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom
- Juli 2013 wird der Antragsgegner einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom
- November 2013 bis
- Januar 2014 in Höhe von 1.205,58 Euro monatlich zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 9 Der Antragsgegner hat auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hingewiesen, wonach die Kinder bei temporärer Bedarfsgemeinschaft grundsätzlich der Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen sind, bei der sie sich mehr als 12 Stunden für den Kalendertag aufhalten. In Weiterzahlungsanträgen vom
- Dezember 2012 und
- Juli 2013 habe der Antragsteller die Frage nach besonderen Bedarfen beispielsweise Wahrnehmung des Umgangsrechts verneint. Randnummer 10 Aufgrund der Bitte des Sozialgerichts um Übersendung eidesstattlicher Versicherungen des Antragstellers und der getrennt lebenden Ehefrau zum Aufenthalt der Kinder beim Antragsteller übersandte dieser seine eidesstattliche Versicherung. Der Antragsgegner überreichte eine „wahrheitsgemäße Erklärung“ der Kindesmutter. Danach lehnt diese Kontakt zum Antragsteller ab. Randnummer 11 Mit Beschluss vom
- Oktober 2013 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom
- Oktober 2013 bis
- Januar 2014 über die mit Bescheid vom
- August 2013 bereits bewilligten Leistungen hinaus vorläufig weitere 100 Euro pro Monat für Kosten der Unterkunft und Heizung zu gewähren. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Randnummer 12 Gegen den Beschluss richtet sich die am
- November 2013 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangene Beschwerde. Der Antragsteller sei nach § 38 Abs. 2 SGB II für seine Kinder antragsberechtigt und auch berechtigt, Leistungen nach dem SGB II für diese entgegenzunehmen, soweit diese im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft dem Haushalt des Antragstellers angehörten. Die Kindesmutter sei bisher nicht bereit gewesen, die von ihr für die drei Kinder bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts anteilig an den Antragsteller herauszugeben. Mithin liege in diesem Zusammenhang die Eilbedürftigkeit vor. Nach Urteil des Bundessozialgerichts vom
- Juli 2009 (B 14 AS 75/08 Rdnr. 16 f.) sei in Fällen des Vorliegens einer temporären Bedarfsgemeinschaft für die Tage, an denen sich die Kinder beim Antragsteller aufhielten, die vollen Leistungen in Form der Grundsicherung zu gewähren. Vor dem
- April 2011 habe die Regelung gegolten, dass von Kindern während der Umgangszeit verursachte Kosten nur von deren Sorgeberechtigten geltend gemacht werden konnten. Dafür hätte es vorliegend des Einverständnisses beider Elternteile nach § 1629 Abs. 1 BGB bedurft. Nunmehr gelte nach § 38 Abs. 2 SGB II diese Antragsbefugnis für jeden, der umgangsberechtigt, jedoch nicht notwendigerweise sorgeberechtigt sei und diese für die Zeit ausübe, in der das jeweilige Kind seinem Haushalt angehöre. Mithin könne hiernach jeder Umgangsberechtigte Ansprüche auf die Gewährung von Grundsicherung im Namen der betreffenden Kinder mit dem zuständigen Jobcenter geltend machen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 2 SGB II seien hier erfüllt. Randnummer 13 Mit der Beschwerdeschrift vom 1.November 2013 wurde beantragt, Randnummer 14
- Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und die Kanzlei ... – Rechtsanwälte beigeordnet. Randnummer 15
- Der Beschluss vom
- Oktober 2013 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe von 601,59 Euro zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 16
- Der Beschluss vom
- Oktober 2013 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort für seinen Sohn M A B Regelleistungen in Höhe von jeweils 77,07 Euro monatlich zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 17
- Der Beschluss vom
- Oktober 2013 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort für seinen Sohn M S B Sozialleistungen in Höhe von 77,07 Euro monatlich zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 18
- Der Beschluss vom
- Oktober 2013 wird teilweise aufgehoben und der Antragsgegner wird einstweilen verpflichtet, dem Antragsteller ab sofort für seinen Sohn F B Sozialleistungen in Höhe von 68,00 Euro monatlich zu bewilligen und auszuzahlen. Randnummer 19
- Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsgegner. Randnummer 20 Mit Schriftsatz vom
- November 2013 wurde der Antrag zu 2 zurückgenommen. Randnummer 21 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 22 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 23 Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Regelbedarf/Sozialgeld für die Kinder nicht in eigenem Namen geltend machen könne, weil es sich hierbei um Individualansprüche der Kinder handele. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. II. Randnummer 25 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 26 Nachdem im Beschwerdeverfahren der Antrag zu 2 zurückgenommen wurde, ist im Beschwerdeverfahren ausschließlich über die Anträge zu 3 bis 5 zu entscheiden. Diese Anträge sind unzulässig. Hierfür fehlt dem Antragsteller die Prozessführungsbefugnis, d.h die prozessuale Berechtigung, den Anspruch im eigenen Namen geltend zu machen. Der Antragsteller macht die Ansprüche der Kinder als Mitglieder einer temporären Bedarfsgemeinschaft geltend, sodass die Ansprüche nach seinem eigenen Vorbringen anderen zustehen: Anspruchsinhaber sind jeweils die einzelnen Kinder als Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist Inhaber eigener Ansprüche ( BSG Urteil vom
- November 2006, B 7 b AS 10/06 R- juris Rz 13 ). Randnummer 27 Das einzelne Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und somit der Antragsteller kann deshalb nicht mit einer eigenen Klage bzw. mit eigenen Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Ansprüche aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verfolgen (Urteil des Bundessozialgerichts November 2006 – B 7 b AS 8/06 R – juris Rz. 18). Die Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II ist auch kein Fall einer gesetzlichen oder gewillkürten Prozessstandschaft ( BSG Urteil vom
- November 2006, B 7 b AS 10/06 R- juris Rz 13 ). Randnummer 28 Zwar sind nach dem Meistbegünstigungsprinzip grundsätzlich alle an einer Bedarfsgemeinschaft Beteiligten in das Verfahren einzubeziehen, allerdings sind die Anträge auch dann und zwar mangels ordnungsgemäßer Vertretung unzulässig. Die Klage hätte von den minderjährigen Kindern, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, erhoben werden müssen (im einzelnen: BSG Urteil vom
- Juli 2009, B 14 As 54/08 R- juris Rz 19.).Dies ist hier nicht erfolgt. Randnummer 29 Die gesetzliche Vertretung der Kinder erfolgt gemäß § 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeinschaftlich durch die Eltern. Ein Elternteil vertritt das Kind nur dann allein, wenn er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist, § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Randnummer 30 Auch eine an sich zulässige Bevollmächtigung des einen durch den anderen Elternteil oder nachträgliche Genehmigung vollmachtslosen Handelns kommt hier nicht in Betracht. Eine Genehmigung oder Zustimmung der Kindesmutter wurde nicht vorgelegt, obgleich hierzu Gelegenheit gegeben worden war mit Erteilung des richterlichen Hinweises vom
- November
- Hierin wurde darauf hingewiesen dass eine zulässige Bevollmächtigung oder Genehmigung durch den anderen Elternteil nicht aktenkundig ist und eine Vertretungsbefugnis für das gerichtliche Verfahren nicht aus § 38 SGB II folgt. Randnummer 31 Soweit der Antragsteller nach Erhalt des gerichtlichen Hinweisschreibens vom
- November 2013 auf § 38 Absatz 2 SGB II verweist, hilft dies nicht weiter. Die Vorschrift lautet: Randnummer 32
(1)Soweit Anhaltspunkte dem nicht entgegenstehen, wird vermutet, dass die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte bevollmächtigt ist, Leistungen nach diesem Buch auch für die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen. Leben mehrere erwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer Bedarfsgemeinschaft, gilt diese Vermutung zugunsten der Antrag stellenden Person. Randnummer 33
(2)Für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts hat die umgangsberechtigte Person die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Randnummer 34 Die Wirkung des § 38 SGB II erstreckt sich allerdings nur auf das Verwaltungsverfahren, zu dem auch das Widerspruchsverfahren gehört( BT Dr.17/43404 zu § 38:“…Die nun ausdrücklich normierte Antragsbefugnis nebst Empfangsberechtigung erfasst alle Verfahrenshandlungen, die mit der Antragstellung und der Entgegennahme der Leistungen zusammenhängen und der Verfolgung des Antrags dienen, mithin auch der Einlegung des Widerspruchs.“). Randnummer 35 Die vermutete Bevollmächtigung nach Absatz 1 und die Vertretungsbefugnis nach Absatz 2 ermächtigt nicht zur Klagerhebung, da die Klagerhebung - und damit auch die Antragstellung hier- keine das Verwaltungsverfahren betreffende Handlung mehr darstellt sondern eindeutig eine Prozesshandlung ist. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden. (Link in Eicher/Spellbrink, SGB II § 38 Rdnr. 47 mit zutreffendem Hinweis auf BSGE 104, 48). Randnummer 36 Eine Alleinvertretungsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Solange sich das Kind mit Einwilligung des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser danach zwar die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Diese Befugnis beschränkt sich aber auf tatsächliche Umstände wie Ernährung und andere (Urteil des BSG vom 02. Juli 2009 a.a.O. Rz. 24). Randnummer 37 Danach ist auch der Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbegründet. Der Antrag ist abzulehnen. Nach § 73 a SGG i. V. m. § 114 ZPO ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach den vorangegangenen Ausführungen besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Randnummer 38 Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 39 Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168346