weis der Ursachenzusammenhänge - Ermittlung des Pflegebedarfs - Rückgriff auf den Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB 11 - Bemessung der Pflegegeldhöhe - Mindestmonatsbetrag bei dem Grunde
bestehendem Pflegegeldanspruch Orientierungssatz 1. Die Bewilligung von Pflegegeld
Abs 1 SGB 7 setzt voraus, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf. Der Pflegebedarf wird entsprechend dem Verrichtungskatalog des § 14 Abs 4 SGB 11 ermittelt (vgl BSG vom 26.6.2001 - B 2 U 28/00 R = SozR 3-2700 § 44 Nr 1). (Rn.30)
gegeben, ohne dass sich der Pflegegeldanspruch schon genau beziffern lässt, ist der Unfallversicherungsträger zur Zahlung von Pflegegeld in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Mindestmonatsbetrags zu verurteilen. (Rn.42) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
2 SGB VII zu gewähren, und im Übrigen verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte erstattet der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt als Sonderrechtsnachfolgerin des 1940 im ehemaligen Jugoslawien geborenen, zuletzt in Bosnien-Herzegowina und Kroatien wohnhaft gewesenen und am
schaubericht vom
völliger Epithelisierung des Stumpfes zunächst im November 1965 und im Juli 1966 jeweils auf Kosten der Beklagten mit einer Prothese (Oberschenkelkunstbein aus Holz, vgl. etwa Rechnung der Orthopädischen Werkstätte A. K vom
Abschluss des Heilverfahrens am
dem Unfall) bis zum 03. April 1967 eine Verletztenvollrente, für die Zeit danach eine Verletztenrente unter Zugrundelegung einer MdE von 66 2/3 v.H. zuzüglich Kinderzulagen. Zwischenzeitlich war der Versicherte
Jugoslawien zurückgezogen. Er stellte sich am
Oberschenkelamputation, chronisches Lenden-Kreuz-Syndrom und Fettleibigkeit fest. Der Versicherte könne sich mit Unterarm-Krücken fortbewegen, der Oberschenkel-Stumpf in der Höhe des mittleren Drittels des Oberschenkels sei voluminös und weise eine unregelmäßige Oberfläche mit einer eingezogenen unregelmäßigen Narbe, angewachsen an den knöchernen Stumpf des Oberschenkels, auf. Anamnestisch habe der Versicherte viele Jahre lang eine Oberschenkel-Kontakt-Prothese aus Holz mit physiologischem Kniegelenk benutzt; jetzt sei bei ihm eine Oberschenkel-Skelett-Prothese mit hydraulischer Knie-Einheit angebracht worden, welche die Bedürfnisse des Versicherten nicht zufriedenstelle. Indiziert sei die Anwendung bzw. Anbringung einer Oberschenkel-Kontakt-Prothese aus Holz mit physiologischem Kniegelenk und einer „Greissinger“-Fußeinheit. Des Weiteren führte er aus, beim Versicherten sei der Bewegungsradius äußerst eingeschränkt, so dass ständige Hilfe im Haushalt angezeigt sei. Dem Versicherten werde die Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zwei- bis dreimal jährlich zur Linderung der chronischen Symptome des Lendenwirbelsyndroms sowie der osteoarthrotischen Veränderungen des linken Kniegelenks empfohlen. Festzustellen seien chronische Veränderungen durch den Zustand
Oberschenkelamputation rechts sowie durch das veränderte Gangbild mit Prothese. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 12. Juli 2006, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, beschied die Beklagte den Versicherten dahin, dass
Auswertung der ärztlichen Unterlagen derzeit nicht von einer Verschlimmerung der Unfallfolgen auszugehen sei und eine Begutachtung nicht durchgeführt werde. Hiergegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom
Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
heutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen das Risiko von Arthrosen im unverletzten Bein durch eine Amputation nicht erhöht werde. Desgleichen lasse sich
dem unfallversicherungsrechtlichen Schrifttum ein Ursachenzusammenhang zwischen einer Oberschenkelamputation einerseits und Übergewichtigkeit, Herzschäden und Bluthochdruck andererseits nicht bestätigen. Die Frage, ob eine Oberschenkelamputation Ursache für Wirbelsäulenschäden sein könne, werde zwar kontrovers diskutiert, für die beim Versicherten diagnostizierten Erkrankungen (Spondylose und Spondylarthrose) jedoch im Regelfall abgelehnt. Randnummer 12 Der Versicherte hat gegen den ihm am
einer ambulanten Untersuchung des Versicherten am 20. Oktober 2012 in Kroatien erstellt hat. Dieser hat beim Versicherten einen körpernahen Oberschenkelverlust rechts mit stark eingezogenen unregelmäßigen Narben, teilweise spalthautgedeckt, Unförmigkeit und Muskelverschmächtigung des Stumpfes mit der Unfähigkeit der Kunstbeinversorgung, daraus resultierende Gehunfähigkeit und ständiges Angewiesensein auf einen Rollstuhl zur Erhaltung einer Grundmobilität sowie eine posttraumatische Arthrose des rechten Hüftgelenks und Inaktivitätsosteopenie des proximalen Oberschenkels festgestellt, ferner eine verheilte L4- und L5-Kompressionsfraktur mit Höhenminderung bei L4 um ca. ¼ der Wirbelkörperhöhe und Deckplattenimpression bei L5, ein degeneratives Lendenwirbelsyndrom mit erheblichen umformenden Veränderungen im gesamten Bereich der Lendenwirbelsäule und eine wesentliche Verschlimmerung der Beschwerdesymptomatik durch das ständige Sitzen im Rollstuhl, auf den der Versicherte durch die Unfallfolgen angewiesen sei, letztlich eine wesentliche Verschlimmerung der Fettleibigkeit durch die unfallbedingte Immobilität diagnostiziert. Die Oberschenkelamputation mit ihren Folgen bezogen auf das rechte Bein, die rechte Hüfte und die Notwendigkeit der Rollstuhlbenutzung zur Erhaltung einer Grundmobilität seien mit Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht. Ungünstige Wechselbeziehungen bestünden zu den degenerativen Wirbelsäulenleiden und der Fettleibigkeit im Sinne einer wesentlichen Verschlimmerung seit 2006 durch den Verlust der Gehfähigkeit. Wesentliche Ursache für die jetzige Immobilität seien die Folgen der Oberschenkelamputation, weil der Stumpf nicht mehr prothesenfähig sei. Die Nebenerkrankungen Diabetes mellitus, Hypertonus, die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen inklusive der stabil verheilten Kompressionsbrüche L4 und L5, aber auch eine altersentsprechende Arthrose des linken Hüftgelenks und des linken Knies seien hingegen für das Angewiesensein auf einen Rollstuhl hinweg zu denken, weswegen die wesentliche Teilursache im körpernahen Oberschenkelverlust rechts so erheblich einzustufen sei, dass sie die unfallunabhängigen Erkrankungen bezüglich der Hilflosigkeit überrage. Bestünde beim Versicherten nicht der Oberschenkelverlust rechts, wäre er allein aufgrund der Nebenerkrankungen nicht auf einen Rollstuhl angewiesen. Ein letzter Versuch, die Prothese so umzubauen, dass sie hätte getragen werden können, sei vor ca. sechs Jahren misslungen. Danach sei der Versicherte nicht mehr in der Lage gewesen, die Prothese zu benutzen und gehunfähig. Der Hilfebedarf sei wie folgt zu bemessen: Randnummer 21
vollziehbar durch das Angewiesensein auf einen Rollstuhl wesentlich teilursächlich verschlimmert, weil der Versicherte durch die Immobilität und das dauernde Sitzen die paravertebrale und Bauchdeckenmuskulatur nicht mehr trainieren könne.
dem einschlägigen arbeitsmedizinischen Schrifttum könne der Verlust eines Oberschenkels Hilflosigkeit verursachen, wenn sonstige Erscheinungen an den Stumpfnarben das Tragen von Prothesen für längere Zeit verhinderten. Diese Veränderungen bestünden hier darin, dass der Stumpf durch unregelmäßig begrenzte, stark eingezogene Narben und ein zentral spalthautgedecktes Areal sowie eine erhebliche Muskelverschmächtigung und reichlich überschüssige Haut und Unterhautfettgewebe derart unförmig geworden sei, dass eine Prothesenanpassung nicht mehr sinnvoll möglich sei. Der Oberschenkelstumpf sei zu kurz, der Knochen habe gemessen vom kleinen Rollhügel bis zum Stumpfende 7 Bild-cm in einer aktuellen Röntgenaufnahme vom
Würdigung des Gesamtvorbringens bei verständiger Würdigung gemäß § 123 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) auch in der Tat zu verstehen. Randnummer 29 Der Klägerin stehen als Sonderrechtsnachfolgerin gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I), nämlich als Ehegattin, welche mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt lebte, die fälligen Ansprüche auf laufende Geldleistungen und Neubescheidung
dem Todes des Versicherten zu. Randnummer 30 Anspruchsgrundlage ist § 44 Abs. 1 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII), wonach die Gewährung von Pflegegeld voraussetzt, dass der Versicherte infolge des Versicherungsfalls so hilflos ist, dass er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe bedarf. Das Ausmaß der Hilflosigkeit richtet sich hierbei
dem Gesundheitsschaden der Versicherten und der hierdurch bedingten Pflege. Die Ermittlung des Pflegebedarfs hat unter Rückgriff auf den Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) zu erfolgen (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 26. Juni 2001 – B 2 U 28/00 R, zitiert
juris Rn. 22). Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens sind danach unter anderem im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen und Baden, die Zahnpflege sowie das Kämmen und Rasieren, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zubettgehen, das An- und Auskleiden sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, die Reinigung der Wohnung, das Spülen sowie das Wechseln und Waschen der Wäsche. Als erheblich hilfebedürftig sind in Anlehnung an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI Personen anzusehen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Dabei muss für einen Pflegegeld-Anspruch
der gesetzlichen Unfallversicherung die Hilflosigkeit infolge des Versicherungsfalls gegeben sein, d.h. zwischen dem Versicherungsfall und der Hilflosigkeit muss – wie noch zu zeigen sein wird - ein ursächlicher Zusammenhang im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung bestehen. Randnummer 31 Hieran gemessen liegt fraglos erhebliche Hilfebedürftigkeit im vorstehenden Sinne vor. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. W in seinem für den Senat erstellten schriftlichen Sachverständigengutachten nebst seinen beiden ergänzenden Stellungnahmen plausibel anhand der erhobenen körperlichen Befunde dargelegt. Es hat sich bei der ambulanten Untersuchung ein Grad der Hilfebedürftigkeit gezeigt, welcher durch die Immobilität und das Angewiesensein des Versicherten auf einen Rollstuhl wesentlich geprägt wurde. Schon das Aufstehen aus dem Rollstuhl fiel dem Versicherten so schwer, dass er auch beim Festhalten an einem Möbelstück mit beiden Armen nicht in der Lage war, das Gleichgewicht selbständig zu halten, und durch eine Hilfsperson gesichert werden musste. Dem Versicherten fehlte die Fähigkeit, selbständig zu stehen oder sich in irgendeiner Weise ohne fremde Hilfe und ohne den Rollstuhl fortzubewegen. Prof. Dr. W schließt hieraus zutreffend darauf, dass der Versicherte sich nicht mehr selbständig waschen und duschen konnte, weil es ihm an der auch hierfür nötigen selbständigen Stehfähigkeit fehlte, ferner an der Fähigkeit, sich zu setzen und aufzurichten.
vollziehbar beschreibt Prof. Dr. W auch den Hilfebedarf bei der Zahnpflege, beim Kämmen und Rasieren, allein schon um an die Pflegeutensilien zu gelangen. Ebenso erschließt sich auch, dass der Versicherte für die Darm- und Blasenentleerung der Hilfe bedurfte, um vom Rollstuhl auf den Toilettensitz zu wechseln. Für die mundgerechte Zubereitung der Nahrung und Nahrungsaufnahme fehlte es dem Versicherten gleichsam an der Fähigkeit, Speisen zuzubereiten und Geschirr und Besteck selbst zurechtzustellen. Fürs Aufstehen und Zubettgehen benötigte er Hilfe, um vom Bett in den Rollstuhl bzw. umgekehrt zu wechseln. Der Hilfebedarf beim Ankleiden bestand darin, dass sich der Versicherte zumindest beim An-/ Ausziehen der Hose kurzzeitig hoch bewegen musste, was ohne fremde Hilfe nicht ging. Ferner war der Versicherte zum Stehen, Gehen und Treppensteigen ohne fremde Hilfe ebenso wenig imstande wie zum Verlassen oder Wiederaufsuchen der Wohnung, deren Reinigung oder Einkaufen. Hieraus folgt gleichsam, dass der Versicherte in Anlehnung an § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedurfte und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigte. Randnummer 32 Zwar ist mangels entsprechender objektiver ärztliche Befunde aus der Zeit vor 2008 Prof. Dr. W nicht darin zu folgen, dass dieser Hilfebedarf jedenfalls schon im Zeitpunkt der Beantragung des Pflegegelds ab Januar 2006 bestand, weil der Versicherte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr prothesenfähig gewesen sein soll. Prof. Dr. W Annahme findet nicht etwa in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. Z vom
vollziehbar, benötigte der Versicherte ohne Aussicht auf gesundheitliche Besserung die Hilfe einer anderen Person, um die alltäglichen Lebensvorgänge wie Aufstehen, Schlafengehen, Einnahme von Nahrung, Garderobe u.ä. bewerkstelligen zu können. Dass der Versicherte bereits längere Zeit ans Bett gefesselt war, dokumentiert im Übrigen auch der spätere Befundbericht – im Berufungsverfahren L 3 U 187/10 vorgelegte – Bericht von Dr. N über den Untersuchungsbefund vom
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges
und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa BSG, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Randnummer 36 Demgegenüber genügt für den
weis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, a.a.O.). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris). Für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere(
der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 15). Gesichtspunkte für die Beurteilung der besonderen Beziehung einer versicherten Ursache zum Erfolg sind neben der versicherten Ursache bzw. dem Ereignis als solchem, einschließlich der Art und des Ausmaßes der Einwirkung, die konkurrierende Ursache unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens - aber eine Ursache ist nicht deswegen wesentlich, weil sie die letzte war -, weiterhin Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten
dem Unfall, den Befunden und Diagnosen des erstbehandelnden Arztes sowie der gesamten Krankengeschichte. Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (BSG, a.a.O., Rn. 16). Die Kausalitätsbeurteilung hat auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen (BSG, a.a.O., Rn. 17). Dieser wissenschaftliche Erkenntnisstand ist jedoch kein eigener Prüfungspunkt bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs, sondern nur die wissenschaftliche Grundlage, auf der die geltend gemachten Gesundheitsstörungen des konkreten Versicherten zu bewerten sind. Bei dieser einzelfallbezogenen Bewertung kann nur auf das individuelle Ausmaß der Beeinträchtigung des Versicherten abgestellt werden, aber nicht so wie er es subjektiv bewertet, sondern wie es objektiv ist. Die Aussage, der Versicherte ist so geschützt, wie er die Arbeit antritt, ist ebenfalls diesem Verhältnis von individueller Bewertung auf objektiver, wissenschaftlicher Grundlage zuzuordnen: Die Ursachenbeurteilung im Einzelfall hat "anhand" des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen, aber auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes (BSG, a.a.O., Rn. 19). Randnummer 37 Dies zugrunde gelegt steht für den Senat
dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Wege der Begutachtung durch Prof. Dr. W fest, dass der Versicherte gerade mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls pflegebedürftig i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB VII war. Prof. Dr. W hat klar herausgearbeitet, dass die wesentliche Ursache für die Immobilität, welche wiederum den Hilfebedarf für den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen i.S.v. § 14 Abs. 4 SGB XI begründete, die fraglos unfallbedingte Oberschenkelamputation war. Es überzeugt, wenn Prof. Dr. W ausführt, dass der Versicherte allein durch die zahlreichen Nebenerkrankungen wie dem medikamentös behandelten Diabetes mellitus, Bluthochdruck, Prostatitis und auch die LWS-, Kniegelenks- und Hüftgelenksbeschwerden noch nicht immobilisiert gewesen wäre, sondern dies nur war, weil er vor allem seine Steh- und Gehfähigkeit durch die Oberschenkelamputation und die mittlerweile eingetretene Prothesenunfähigkeit eingebüßt hatte. Dies reicht für den Beweis der Wesentlichkeit der Oberschenkelamputation für die Immobilität des Versicherten aus. Unerheblich für diesen Befund ist, ob auch die anderen Leiden wesentlich an der Immobilität des Versicherten beteiligt oder ob etwa die zugenommene Fettleibigkeit und Wirbelsäulenproblematik als weitere wesentliche Unfallfolgen anzusehen waren. Randnummer 38 Prof. Dr. W bezieht sich bei alldem bzgl. der Kausalitätsbetrachtung zutreffend auf das einschlägige unfallmedizinische Schrifttum, wonach allein schon der unfallbedingte Verlust eines Oberschenkels Hilflosigkeit verursachen kann, wenn weitere Leiden in ungünstiger Wechselbeziehung zu dem Hauptleiden stehen (Schönberger/ Mehrten/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
juris Rn. 15). Randnummer 39 Hinreichend hat Prof. Dr. W bei alldem auch dargelegt, warum die Immobilität nicht – wie früher – durch eine Prothese ausgeglichen werden konnte. Gerade dies begründet die Erheblichkeit der Hilflosigkeit, wie sie § 44 Abs. 1 SGB VII fordert. Prof. Dr. W fand den Stumpf dermaßen verwachsen und vernarbt vor, dass sich eine Prothese trotz einer noch 2006 vorgenommenen Anpassung in der Folgezeit nicht mehr anlegen und verwenden ließ. Die eben hierin liegende fehlende Mobilisierungmöglichkeit war
den auch insofern überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. W allein unfallbedingt. Die Verwachsung und Vernarbung des Stumpfes waren abschließend durch die Amputation begründet. Diese Veränderungen schreibt Prof. Dr. W schlüssig den unregelmäßig begrenzten, stark eingezogenen Narben, dem zentral spalthautgedeckten Areal, der erheblichen Muskelverschmächtigung und dem reichlichen Überschuss von Haut und Unterhautfettgewebe bzw. der eben darauf beruhenden Unförmigkeit des Stumpfes zu. Er beschreibt den Oberschenkelstumpf als zu kurz. Daneben führten Blutumlauf- und Lymphabflussstörungen zur Schwellung des Stumpfes. Dies alles sieht Prof. Dr. W
vollziehbar als mit der Zeit verstärkte Unfallfolgen an und verweist in diesem Zusammenhang überzeugend u.a. auf die postoperativ notwendig gewordene Spalthautdeckung. Randnummer 40 Diese Argumentationskette wird durch die frühen postoperativen Befunden bis hin zum Ersten Rentengutachten bestätigt. Laut Erstem Rentengutachten von Dr. H vom 03. Mai 1967 war es postoperativ zu einer erheblichen Stumpfschwellung und Abstoßung nekrotischer Stumpfteile gekommen, wobei auch ein doppelt handtellergroßer Hautbezirk abgestoßen wurde; der Defekt wurde mit Reverdinläppchen und mit einer Thierschplastik gedeckt. Im Ergebnis war der Oberschenkel zur Hälfte amputiert worden; es fanden sich auch noch rund vier Monate später neben einer ausreichenden Weichteilpolsterung im Bereich des Stumpfes mehrere teilweise stark eingezogene frische und gering druckempfindliche Narben, zwischen denen ein gut handtellergroßer Bezirk mit Thierschlappen gedeckt war, vgl.
schaubericht vom
völliger Epithelisierung des Stumpfes zunächst im November 1965 und Juli 1966 jeweils auf Kosten der Beklagten mit einer Prothese versorgt; wegen Druckstellen und entzündlichen Erscheinungen im Bereich des Prothesenansatzes waren aber selbst dann noch Verordnungen von Bädern und Gehschule sowie Salbenbehandlung notwendig. Dementsprechend war bei der Begutachtung zum Ersten Rentengutachten am
gegeben sind, kann die Beklagte nur zur Zahlung von Pflegegeld in der Höhe des gesetzlich vorgegeben Mindestmonatsbetrags verurteilt werden. Im Übrigen ist sie zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, weil die Ablehnung von Pflegegeld bislang wegen Ermessensausfalls insgesamt ermessensfehlerhaft war, ohne dass sich bisher der Pflegegeldanspruch der Höhe
genau beziffern lässt, mithin die Streitsache bzgl. des auf Pflegegeldzahlung gerichteten Klageantrags nicht vollständig spruchreif ist. Randnummer 43 Da
den vorstehenden Ausführungen ein erheblicher Hilfebedarf i.S.v. § 44 Abs. 1 SGB VII anzunehmen ist, m.a.W. der Tatbestand von § 44 Abs. 1 SGB VII zu bejahen ist, besteht, wenn der Unfallversicherungsträger bislang den Tatbestand von § 44 Abs. 1 SGB VII – wie hier – verneint, nicht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, sondern bereits ein durchgreifender Zahlungsanspruch, solange – wie hier – kein Antrag gemäß § 44 Abs. 5 SGB VII auf Gestellung einer Pflegekraft oder Gewährung von Heimpflege gestellt wurde. Dies begründet sich mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 44 Abs. 1 SGB VII („wird Pflegegeld gezahlt“). Hieran ändert auch nichts, dass – wie im Folgenden noch zu zeigen sein wird – die Bemessung des Pflegegelds im Übrigen im Ermessen der Beklagten steht. Das Ermessen kann sich – wohlgemerkt
erfülltem Tatbestand des § 44 Abs. 1 SGB VII – nur noch darauf beziehen, inwieweit der in § 44 Abs. 2 SGB VII vorgegebene Pflegegeldrahmen ausgeschöpft wird. Randnummer 44
2 S. 1 SGB VII in der ab 01. Juli 2004 geltenden Fassung ist Pflegegeld unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe auf einen Monatsbetrag zwischen 527 Deutsche Mark (DM) und 2.106 DM festzusetzen.
2 S. 2 SGB VII tritt ab dem
2 S. 1 SGB VII in der ab 05. November 2008 geltenden Fassung liegt der Pflegegeldrahmen zwischen 300 € und 1.199 €.
2 S. 3 SGB VII werden diese Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Faktor angepasst, der für die Anpassung der vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen maßgebend ist.
2 S. 4 SGB VII kann, wenn die Aufwendungen für eine Pflegekraft das Pflegegeld übersteigen, es angemessen erhöht werden. Bei der Bemessung der Höhe des Pflegegelds haben die Unfallversicherungsträger einen Ermessensspielraum. Der Verwaltung wird damit die Möglichkeit eröffnet,
eigener Abwägung dem Zweck der Ermächtigung entsprechend zwischen mehreren rechtmäßigen Handlungsweisen zu wählen. Daher lassen sich für die Bestimmung der Höhe des Pflegegelds
wie vor keine generell verbindlichen Kriterien festlegen; maßgebend sind vielmehr im Einzelfall die individuellen Verhältnisse des Verletzten, wobei bei der Abwägung in erster Linie die
2 S. 1 SGB VII maßgebenden Kriterien zu beachten sind (BSG, Urteil vom 26. Juni 2001 - B 2 U 28/00 R -, zitiert
juris Rn. 21). Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) hat „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegelds gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VII“ (
folgend nur „Anhaltspunkte“; abgedruckt etwa in HBVG-Info 1999, S. 256 ff.) zwecks Gleichbehandlung herausgegeben, welche für die Gerichte nicht bindend sind (vgl. BSG a.a.O., Rn. 24; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 78. Ergänzungslieferung 2013, SGB VII § 44 Rn. 8a). Ihre schematische Anwendung ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles ist jedenfalls unzulässig. Sie sehen keine festen v.H.-Sätze des Höchstbetrags vor, sondern Bandbreiten zur Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse (z.B. unterschiedliche subjektive Kompensationsmöglichkeiten der Betroffenen aus eigener Kraft, Einsatzmöglichkeit von Hilfsmitteln, familiäre und Wohnungssituation), die anhand eines einheitlichen Erhebungsbogens für die ärztliche Untersuchung zu ermitteln sind. Sie legen folgende Kategorien fest: Randnummer 45 I = 100 v.H.: Schwerste Beeinträchtigungen II = 80 bis 60 v.H.: Erhebliche Beeinträchtigungen III = 60 bis 40 v.H.: Mittlere Beeinträchtigungen IV = 40 bis 25 v.H.: Leichtere Beeinträchtigungen Randnummer 46 Ferner enthalten die „Anhaltspunkte“ Einzelaufstellungen bestimmter Verletzungsfolgen mit näheren Angaben zu den zugrunde gelegten Funktionseinschränkungen. Sie sind auch grobe Orientierungshilfen für nicht beschriebene Verletzungsfolgen mit ähnlichen Funktionseinschränkungen, z.B. Randnummer 47 60 bis 40 v.H.: Paraplegiker mit Schädigung von Th (D) 11 bis unterhalb L3 mit Blasen- und Mastdarmlähmung, inkomplette Tetraplegiker ohne einschränkende Spastizität etc.; Randnummer 48 50 bis 30 v.H.: Verlust beider Beine im Hüftgelenk, vollständige Lähmung beider Beine ohne Blasen- und Mastdarmbeteiligung, Verlust eines Armes im Oberarm und eines Beines im Oberschenkel, Verlust beider Beine im Oberschenkel; Randnummer 49 40 bis 25 v.H.: Verlust eines Beines im Oberschenkel und Verlust eines Armes im Unterarm oder Verlust einer Hand, Verlust eines Beines im Oberschenkel und eines Beines im Unterschenkel (wiedergegeben auch bei Ricke, a.a.O., Rn. 8a ff.). Randnummer 50 Die „Anhaltspunkte“ sind zwar nicht rechtsverbindlich, erzeugen aber durch allgemeine Handhabung im Bereich des jeweiligen Unfallversicherungsträgers eine sog. Selbstbindung zugunsten der Versicherten. Ein Abweichen im Einzelfall ohne besondere Gründe ist deshalb ermessensfehlerhaft. Für das Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt sind die dortigen Verhältnisse zu berücksichtigen; Kaufkraftunterschiede können dabei ein Ermessensgesichtspunkt sein (Ricke, a.a.O., Rn. 10). Randnummer 51 Dies zugrunde gelegt erscheint die Sache hinsichtlich der Pflegegeldhöhe nicht vollständig spruchreif. Es fehlen Ermittlungen der Beklagten zu den persönlichen Lebensverhältnissen des Versicherten, insbesondere zu den Einsatzmöglichkeiten seiner Familienangehörigen und seiner Wohnsituation. Ebenfalls fehlen Ermittlungen zu etwaigen Kaufkraftunterschieden. Die Begutachtung durch Prof. Dr. W mag hierfür vielleicht Anhaltspunkte bieten, welche jedoch für eine definitive Bemessung des Pflegegelds nicht ausreichen. Prof. Dr. W, welchem als leitendem Arzt einer renommierten berufsgenossenschaftlichen Klinik die Maßstäbe der gesetzlichen Unfallversicherung vertraut sind, hat gleichwohl im Rahmen der von ihm für den Senat durchgeführten Begutachtung in medizinischer Hinsicht Anknüpfungspunkte für die Bemessung des Pflegegelds gegeben. Hierbei hat er sich auch mit den „Anhaltspunkten“ auseinandergesetzt und unter der gebotenen Vermeidung einer schematischen Betrachtung sowie unter Berücksichtigung der medizinischen Besonderheiten des vorliegenden Falls eine mittlere Beeinträchtigung im oberen Bereich im Sinne der Kategorie III, mithin ein Pflegebedürftigkeit von 60 v.H. angenommen, indem er den Gesamtzustand des Versicherten etwa mit demjenigen eines doppelt Oberschenkelamputierten verglich. Randnummer 52 All dies wird die Beklagte bei der noch zu treffenden abschließenden Entscheidung über die Pflegegeldhöhe zu berücksichtigen haben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 54 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168351
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.