Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides des Rentenversicherungsträgers über die Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Orientierungssatz 1. K
§ 1Nr.
2) muss eine solche positive Status-Entscheidung in einem nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG zu erteilenden Bescheid des Zusatzversorgungsträgers grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein; aus der bloßen Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder deren Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes kann, so das BSG, nicht entnommen werden, dass der Bescheid eine eigenständige Feststellung i. S. v. § 31 Satz 1 SGB X verlautbart. Der Bescheid vom
- Juni 2000 enthält keine eigenständige Feststellung über die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger; vielmehr werden lediglich einige Vorschriften dieses Gesetzes auf ihn angewandt. Damit ist nicht bereits durch einen Verwaltungsakt entschieden, dass das AAÜG im vorliegenden Fall gilt. Randnummer 35 Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom
- Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juli 2009 erstmalig eine für den Kläger negative Status-Entscheidung (über die Nichtanwendbarkeit des AAÜG) traf, holte sie diese eigenständige Feststellung als Verwaltungsakt nach § 31 Satz 1 SGB X nach. Diese Entscheidung ist rechtmäßig. Randnummer 36 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV) erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1, Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2 genannten Systeme (§ 1 Abs. 2 und 3 AAÜG). Randnummer 37 Zu den Zusatzversorgungssystemen der Anlage 1 AAÜG zählt die AVtI (Anlage 1 Ziffer 1 AAÜG). Randnummer 38 Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem der AVtI sind vorliegend nicht vorhanden. Randnummer 39 Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Der bundesrechtliche Begriff der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG umfasst zunächst die konkret in ein Versorgungssystem der DDR Einbezogenen. Die Aufnahme in das Versorgungssystem hing von vielfältigen Voraussetzungen ab und erfolgte grundsätzlich durch einen individuellen Einzelakt in Form konkreter Einzelzusagen (Versorgungszusagen), sonstiger Einzelentscheidungen oder Einzelverträgen. Nach der Wende in der DDR änderte sich die Rechtslage. Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom
- Mai 1990 (BGBl II 1990, 537) - Staatsvertrag - sah eine schrittweise Angleichung des Sozialversicherungsrechts der DDR an das bundesdeutsche Recht vor. Die bestehenden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme sollten grundsätzlich zum
- Juli 1990 geschlossen und die Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversicherung überführt werden. Diese Festlegungen des Staatsvertrages setzte die DDR im Wesentlichen mit dem Rentenangleichungsgesetz vom
- Juni 1990(GBl DDR I 495) - RAnglG - um. § 22 Abs 1 RAnglG schloss die bestehenden Zusatzversorgungssysteme mit Wirkung zum
- Juni 1990 und verbot Neueinbeziehungen. Auf Grund des Neueinbeziehungsverbots in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG erfasst der Einigungsvertrag (EV) im Kern nur Personen, die die zuständigen Stellen der DDR vor dem
- Juli 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen hatten. Bereits der EV, der noch den hergebrachten Begriff der Einbeziehung zu Grunde legt, enthielt allerdings der Sache nach eine Modifikation des Neueinbeziehungsverbotes in § 22 Abs 1 Satz 2 RAnglG (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R, abgedruckt in BSGE 106, 160 = SozR 4-8570 § 1 Nr. 17, B 5 RS 2/09 R, B 5 RS 6/09 R, B 5 RS 9/09 R, B 5 RS 16/09 R und B 5 RS 17/09 R, jeweils zitiert nach juris, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 3/02 R,
§ 1Nr.
7), nämlich, so das BSG, mit Art. 17 Satz 1 und 2 EV i. V. m. § 13 Abs. 3 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BGBl I 1997, 1625) und Art. 19 Satz 2 EV. In beiden Fällen waren die Betroffenen daher zwar historisch betrachtet am
- Juni 1990 nicht durch einen konkreten Akt der DDR "einbezogen". Insofern wird auf der Grundlage nachträglicher bundesrechtlicher Entscheidungen und hierzu ergangener bundesrechtlicher Anordnungen im Sinne der Herstellung rechtsstaatlicher Verhältnisse zum Stichtag jeweils tatbestandlich partiell an fiktive Verhältnisse angeknüpft. Unter anderem dieser bereits im EV angelegten bundesrechtlichen Modifikation des Verbots der Neueinbeziehung bei grundsätzlicher Aufrechterhaltung dieses Verbots trägt § 1 Abs 1 Satz 1 AAÜG auch sprachlich Rechnung, indem er den umfassenden Begriff der "Zugehörigkeit" an Stelle des engeren Begriffs der "Einbeziehung" verwendet (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.). Randnummer 40 Ansprüche und Anwartschaften können daher nach der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als willkürfrei gebilligten (Beschluss vom
- Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a., abgedruckt in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) Rechtsprechung des früheren
- Senats des BSG, der sich der
- Senat des BSG im Ergebnis ebenfalls angeschlossen hat, auch dann als durch "Zugehörigkeit" erworben angesehen werden, wenn nach der am
- August 1991 (Inkrafttreten des AAÜG) gegebenen bundesrechtlichen Rechtslage ein "Anspruch auf Versorgungszusage" bestanden hätte (Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 31/01 R,
§ 1Nr.
2, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R,
§ 1Nr.
3, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 56/01 R,
§ 1Nr.
4, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R,
§ 1Nr.
5, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R,
§ 1Nr.
6, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R,
§ 1Nr.
7, sowie Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R,
§ 1Nr.
8). Dieser fiktive "Anspruch" besteht nach Bundesrecht unabhängig von einer gesicherten Rechtsposition in der DDR, wenn nach den leistungsrechtlichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems - mit Ausnahme des Versorgungsfalls - alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zusatzversorgungsrente gegeben waren. Entscheidend ist, ob zum Stichtag der Tatbestand der Versorgungsordnungen, die insofern bis zum
- Dezember 1991 nachrangig und lückenfüllend ("soweit") als Bundesrecht anzuwenden sind, erfüllt war. Die Versorgungsordnungen sind dabei im Sinne verbindlicher Handlungsanweisungen für die Verwaltung als Tatbestände einer ohne Entscheidungsspielraum zwingend zu gewährenden Vergünstigung zu verstehen und sind auch nur insoweit Bundesrecht geworden. Maßgeblich sind, soweit originäre bundesrechtliche Regelungen nicht eingreifen, die in der DDR grundsätzlich am
- Juni 1990 geltenden "letzten Fassungen" des Teils der Versorgungsregelungen, der am
- Oktober 1990 zu sekundärem Bundesrecht geworden ist (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG, Urteil vom
- April 2002 – B 4 RA 3/02 R) Eines Rückgriffs auf eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG (so BSG, Urteile vom
- April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R) bedarf es daher nicht (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a.; BSG, Urteil vom
- Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 18 = BSGE 108, 300). Randnummer 41 Dabei bleibt es wegen der den gesamten Anwendungsbereich der Norm umfassenden Stichtagsregelung auch im Rahmen des weiten ("erweiternden"/"ausdehnenden") Verständnisses dabei, dass die genannten Voraussetzungen eines "Anspruchs" auf Einbeziehung gerade am
- Juni 1990 erfüllt sein müssen. Namentlich sind daher Personen, die ohne rechtlich wirksame Einbeziehung irgendwann einmal vor Schließung der Zusatzversorgungssysteme die damals geltenden Regeln für die Einbeziehung in Zusatzversorgungssysteme erfüllt hatten, bundesrechtlich ohne Gleichheitsverstoß nicht als Zugehörige anzusehen. Gesetzgebung und Rechtsprechung durften ohne Verstoß gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG) grundsätzlich an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR anknüpfen und waren nicht etwa gehalten, sich hieraus ergebende Ungleichheiten zu Lasten der heutigen Steuer- und Beitragszahler zu kompensieren (BSG, Urteile vom
- Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R u. a. unter Hinweis auf BSG Urteil vom
- Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R, zitiert nach juris; vgl. zum Stichtag des
- Juni 1990 auch BSG, Urteil vom
- Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R, zitiert nach juris; BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R, abgedruckt in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2). Randnummer 42 Die genannte Rechtsprechung des BSG zur sogenannten Stichtagsregelung des
- Juni 1990 galt bereits immer. Sie wurde auch nicht durch nachträglich neu geschaffene Gesetze zur rückwirkenden Anwendung, wie der Kläger meint, herbeigeführt. Das vom Kläger angeführte Urteil des BSG vom
- April 2002 – B 4 RA 32/01 R – fügt sich zwanglos in diese Rechtsprechung ein. In diesem Urteil heißt es u.a.: „Zwar finden die Vorschriften des AAÜG auf den Kläger Anwendung. Der Kläger ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG anspruchsberechtigt, weil er vor dem
- Juni 1990, nämlich vom
- November 1965 bis
- März 1969 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren System eine Versorgungsanwartschaft aufgrund einer Versorgungszusage im Zusatzversorgungssystem der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVI) erlangt hatte; diese entfiel nach den Regeln des Versorgungssystems, nachdem der Kläger aus seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an der Technischen Universität ausgeschieden war. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG fingiert jedoch insoweit das Fortbestehen der Versorgungsanwartschaft; in diesem Fall gilt der Verlust als nicht eingetreten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft somit – anders als § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG – ausdrücklich an eine in der ehemaligen DDR einmal erlangte formale Rechtsposition an, bestimmt jedoch bundesrechtlich, dass ein nach den Regelungen der Versorgungssysteme eingetretener Verlust der Anwartschaft unbeachtlich und daher davon auszugehen ist, dass am
- Juni 1990 eine Versorgungsanwartschaft bestanden hat.“. In diesem vom BSG entschiedenen Fall musste daher gerade nicht für die Anwendbarkeit des AAÜG geprüft und festgestellt werden, ob jener Kläger am
- Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in ein Versorgungssystem erfüllte. Im Unterschied dazu war dem hiesigen Kläger keine Versorgungszusage durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde gemacht worden, so dass das AAÜG für ihn nur dann anwendbar ist, wenn bei ihm am
- Juni 1990 alle Voraussetzungen zur Einbeziehung in ein Versorgungssystem, hier also der AVtI, vorlagen. Randnummer 43 Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, traf dies auf den Kläger nicht zu. Randnummer 44 § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt. Randnummer 45 Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom
- August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) - AVtI-VO - und die Zweite Durchführungs-bestimmung zur AVtI-VO vom
- Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) -
- DB zur AVtI-VO. Randnummer 46 Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3
- DB zur AVtI-VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Randnummer 47 Nach § 1 AVtI-VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI-VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der
- DB zur AVtI-VO Gebrauch gemacht, die zum
- Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1
- DB zur AVtI-VO) und mit der zugleich die
- DB zur AVtI-VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO). Randnummer 48 Generell war dieses System eingerichtet für
- Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und
- die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar
- in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 18/01 R). Randnummer 49 Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die
- DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Randnummer 50 § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale „Betrieb“, „volkseigen“ und „Produktion (Industrie, Bauwesen)“ gekennzeichnet sei. Randnummer 51 Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck „Betrieb“ im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal „volkseigen“. Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Randnummer 52 Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) „Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens“ (BSG, Urteil vom
- April 2002 - B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R - und vom
- Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom
- April 2002 - B 4 RA 10/02 R -, vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom
- Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R -, vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und -tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom
- Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, vom
- Mai 2004 - B 4 RA 44/03 R - und vom
- Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R). Randnummer 53 Wird an dem gesellschaftsrechtlichen Status bzw. der Gesellschaftsform angeknüpft, ist ausgeschlossen, die Maschinenbau Babelsberg GmbH als volkseigenen Betrieb anzusehen. Randnummer 54 Mit Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums (Treuhandanstalt) vom
- März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - THA - B - (aufgehoben zum
- Juli 1990 durch § 24 Abs. 2 und 3 Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens ([Treuhandgesetz] vom
- Juni 1990, GBl DDR I 1990, 300) wurde zur Wahrung des Volkseigentums mit Wirkung vom
- März 1990 die Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums als Anstalt öffentlichen Rechts gegründet (Ziffer 1 Sätze 1 und 3 THA-B). Mit der Gründung übernahm die Treuhandanstalt die Treuhandschaft über das volkseigene Vermögen, das sich in Fondsinhaberschaft von Betrieben, Einrichtungen, Kombinaten sowie wirtschaftsleitenden Organen und sonstigen im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragenen Wirtschaftseinheiten befand (Ziffer 2 Satz 1 THA-B). Der Verantwortungsbereich der Anstalt umfasste nicht das volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft der den Städten und Gemeinden unterstellten Betriebe und Einrichtungen befand sowie das volkseigene Vermögen der als Staatsunternehmen zu organisierenden Bereiche und durch LPG genutztes Volkseigentum (Ziffer 6 THA-B). Die Treuhandanstalt war berechtigt, juristische oder natürliche Personen zu beauftragen, als Gründer und Gesellschafter von Kapitalgesellschaften zu fungieren oder die sich aus den Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen (Ziffer 3 THA-B). Randnummer 55 Die Umwandlung der volkseigenen Betriebe erfolgte aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften vom
- März 1990 (GBl DDR I 1990, 107) - Umwandlungs-VO -, die für volkseigene Kombinate, Betriebe, juristisch selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe sowie sonstige, im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten, nicht jedoch für das Staatsunternehmen Deutsche Post mit seiner Generaldirektion, die Eisenbahn, die Verwaltung der Wasserstraßen und die Verwaltung des öffentlichen Straßennetzes galt (§ 1 Abs. 1 und 2 Umwandlungs-VO). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO waren Betriebe in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder in eine Aktiengesellschaft (AG) umzuwandeln. Die Geschäftsanteile bzw. Aktien der durch Umwandlung gebildeten Kapitalgesellschaft übernahm die Treuhandanstalt (§ 3 Abs. 1 Umwandlungs-VO). Nach § 3 Abs. 2 Umwandlungs-VO beauftragte die Treuhandanstalt entsprechend ihrem Statut juristische oder natürliche Personen als Gesellschafter zu fungieren bzw. die sich aus Beteiligungen ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umwandlungs-VO bedurfte es zur Umwandlung einer Umwandlungserklärung des umzuwandelnden Betriebes und der Treuhandanstalt als Übernehmender der Anteile, die notariell zu beurkunden waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Umwandlungs-VO). Nach § 4 Abs. 3 Umwandlungs-VO galt für die Gründung und Tätigkeit einer GmbH das GmbH-Gesetz, für die einer AG das Aktiengesetz. Nach § 6 Umwandlungs-VO war die durch die Umwandlung entstandene Gesellschaft beim Staatlichen Vertragsgericht zur Eintragung in das Register anzumelden, welches nach Vorlage der beizufügenden Dokumente die Eintragung in das Register vornahm. Nach § 7 Umwandlungs-VO wurde die Umwandlung mit der Eintragung der GmbH bzw. der AG in das Register wirksam. Mit der Eintragung wurde die GmbH bzw. AG Rechtsnachfolger des umgewandelten Betriebes. Der vor der Umwandlung bestehende Betrieb war damit erloschen. Das Erlöschen des Betriebes war von Amts wegen in das Register der volkseigenen Wirtschaft einzutragen. Randnummer 56 § 7 Umwandlungs-VO macht damit deutlich, dass mit der Eintragung in das Register der zuvor bestandene volkseigene Betrieb untergegangen und der neue Betrieb, die GmbH bzw. AG, kein volkseigener Betrieb mehr ist. Randnummer 57 Nicht wesentlich ist ausgehend von diesem neuen gesellschaftlichen Status bzw. dieser Gesellschaftsform, dass die Treuhandanstalt als Anstalt des öffentlichen Rechts die Treuhandschaft über das nach wie vor vorhandene volkseigene Vermögen inne hatte und zum Verkauf von Gesellschaftsanteilen bzw. Aktien (so genannte Privatisierung) nach § 10 Satz 1 Umwandlungs-VO nur befugt war, sofern das durch Gesetz geregelt war. Randnummer 58 Die Eintragung der Maschinenbau Babelsberg GmbH erfolgte nach dem Auszug aus dem Handelregister des Amtsgerichts Potsdam am
- Juni
- Zu diesem Zeitpunkt erlosch mithin der VEB Maschinenbau Karl-Marx Babelsberg. Der Kläger war somit am
- Juni 1990 nicht mehr in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Randnummer 59 Die Maschinenbau Babelsberg GmbH, bei der er an diesem Tag in einem Beschäftigungsverhältnis stand, gehörte auch nicht zu den gleichgestellten Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 2
- DB zur AVtI-VO, denn sie wird dort nicht erwähnt. Randnummer 60 Ein Anspruch auf Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem war noch vor dessen Schließung durch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses mit dem VEB erloschen (§ 2,
- DB z. AVtI-VO). Mit der durch den DDR-Gesetzgeber erfolgten Schließung der Versorgungssysteme bestand daher beim Kläger kein bundesrechtlich schutzwürdiges Vertrauen in eine Versorgungsanwartschaft. Randnummer 61 Nach alledem lagen die Voraussetzungen der Einbeziehung zur AVtI am
- Juni 1990 nicht vor, so dass der Kläger die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG nicht beanspruchen kann. Randnummer 62 Mit dem Bescheid vom
- Juli 2008 ist keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2000 enthaltenen Feststellungen der Zugehörigkeit zur AVtI für die Zeit vom
- Juli 1961 bis
- Juni 1990 und der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte getroffen worden, so dass der Kläger unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom
- Juli 2008 die Aufhebung einer solchen Verfügung nicht beanspruchen kann. Randnummer 63 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Vorschrift ist nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG als Teil des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X anwendbar. Randnummer 64 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Randnummer 65 Die Feststellung der Rechtswidrigkeit darf die Beklagte allerdings durch Verwaltungsakt aussprechen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Randnummer 66 Nach § 8 Abs. 3 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den durch § 8 Abs. 2 AAÜG bestimmten Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Ersten Kapitels des SGB X sind anzuwenden. Damit gilt auch § 48 Abs. 3 SGB X. Randnummer 67 Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X darf, wenn ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann und eine Änderung nach § 48 Abs. 1 und 2 SGB X zugunsten des Betroffenen eingetreten ist, die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Dies gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 SGB X nicht zurückgenommen werden kann (§ 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X). Randnummer 68 Der Sinn der Regelung ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X: Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Er soll bei Erfüllung der in § 48 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB X genannten Voraussetzungen aufgehoben werden (§ 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Zweck ist es, den von nach § 48 Abs. 1 (oder Abs. 2) SGB X zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen, z. B. einer Rentenanpassung, Begünstigten auszunehmen, soweit die ihm gewährte Begünstigung rechtswidrig war und er nach § 45 SGB X Bestandsschutz genießt. Mit dieser Regelung wird ein Ausgleich zwischen dem Bestandsschutzinteresse des Begünstigten und dem Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Rechtslage geschaffen. Es bleibt zwar der Bestandsschutz nach § 45 SGB X erhalten; jedoch wird der Begünstigte von zu seinen Gunsten eintretenden Änderungen solange ausgespart, bis die Begünstigung von der materiellen Rechtslage (wieder) gedeckt ist. Dadurch wird der zu Unrecht gewährte Vorteil im Lauf der Zeit „abgeschmolzen“ (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, Kommentar,
- Auflage 2010, § 48 Rdnr. 29). Mit dem durch Art. 7 Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz vom
- Juni 1993 (BGBl I 1993, 1038) eingefügten § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB X wird die Rechtsfolge des § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom
- März 1989 – 4/11a RA 70/87 (abgedruckt in BSGE 65,8 = SozR 1300 § 48 Nr. 55), wonach der Rentenversicherungsträger an einen nicht nach § 45 SGB X rücknehmbaren Vormerkungsbescheid mit dort rechtswidrig begünstigend zugunsten des Betroffenen festgestellten rentenrechtlichen Zeiten auch im Rahmen von § 48 Abs. 3 Satz 1 SGB X gebunden war, auf darauf beruhende und somit rechtmäßige Verwaltungsakte ausgedehnt. Es reicht für die Anwendbarkeit des § 48 SGB Abs. 3 SGB X aus, wenn der abzuschmelzende z. B. Rentenzahlbetrag selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem zuvor rechtswidrig begünstigend ergangenen Bescheid (z. B. die Vormerkung einer Versicherungszeit nach der VuVO: so Rüfner in Wannagat, SGB X, § 48 Rdnr. 81) beruht. Damit greift der Bescheid in die Bestandskraft insoweit ein, als der frühere Bescheid entgegen seinem Inhalt keine Basis mehr hergibt, um künftige Leistungsverbesserungen darauf aufzubauen. Dies ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes nur hinnehmbar, wenn die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Anerkennungsbescheides durch einen anfechtbaren Verwaltungsakt festgestellt wird (BSG, Urteil vom
- Januar 1989 – 2 RU 16/88, abgedruckt in SozR 1300 § 48 Nr. 54; BSG, Urteil vom
- Juni 1988 – 9/9a RV 46/86, abgedruckt in BSGE 63, 266 = SozR 3642 § 9 Nr. 3). Die Wirkungen des § 48 Abs. 3 SGB X treten ein, sobald die Verwaltung durch gesonderten Verwaltungsakt die Aussparung künftiger Änderungen wegen Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Bescheides verfügt hat (vgl. Schütze in von Wulffen, SGB X, a. a. O., § 48 Rdnr. 29; zum Verfahren des § 48 Abs. 3 SGB X im Einzelnen vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 1989 – 2 RU 16/88; BSG, Urteil vom
- Juni 1988 – 9/9a RV 46/86). Die Vorschrift setzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides oder, wenn der Ursprungsbescheid, nämlich ein Rentenbescheid, selbst rechtmäßig ist, er jedoch auf einem rechtswidrig begünstigenden Bescheid, nämlich einem so genannten Grundlagenbescheid beruht, die Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes sowie darüber hinaus voraus, dass dieser Verwaltungsakt nicht nach § 45 SGB X zurückgenommen werden „kann“. Randnummer 69 Ein solcher Grundlagenbescheid ist auch der Bescheid des Zusatzversorgungsträgers über die Feststellung von Zeiten, da die Berechnung der Rente auf diesem Bescheid beruht. Randnummer 70 Der Zusatzversorgungsträger hat auch im Rahmen seiner Zuständigkeit, Vorabentscheidungen über Anspruchselemente für die dem Rentenversicherungsträger vorbehaltene Entscheidung über u. a. die Höhe einer Rente zu treffen, die alleinige Zuständigkeit, in einem selbständigen Bescheid die Rechtswidrigkeit des zuvor von ihm erlassenen Bescheides festzustellen. Denn die allein vom Rentenversicherungsträger zu verfügende Aussparung einer Erhöhung der Rente setzt verfahrensmäßig die Feststellung der Rechtswidrigkeit des bei der Feststellung der Rente zu berücksichtigenden Grundlagenbescheides des Zusatzversorgungsträgers voraus. Der Rentenversicherungsträger darf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihm vom Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitgeteilten Daten nicht selbst treffen, denn nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG i. V. m. mit dem Dritten Abschnitt des Ersten Kapitels des SGB X ist es dem Zusatzversorgungsträger vorbehalten, über Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung des Feststellungsbescheides zu befinden (vgl. zur Zuständigkeit und dem Aufgabenbereich des Zusatzversorgungsträgers: BSG, Urteil vom
- Juli 1996 - 4 RA 7/95,
§ 8Nr.
2). Randnummer 71 Eine Behörde ist zu der in § 48 Abs. 3 SGB X vorgesehenen sogenannten Abschmelzung berechtigt und verpflichtet, wenn sie davon Kenntnis erlangt, dass sie einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt erlassen hat, den sie nicht mehr nach § 45 SGB X zurücknehmen kann. Dabei ist es gleichgültig, auf welche Art und Weise ihr diese Rechtswidrigkeit bekannt geworden ist. Dies kann aufgrund einer eigenen Überprüfung von Amts wegen, des Hinweises eines Dritten oder der Mitteilung des Betroffenen oder im Zusammenhang mit einem anderen Antrag oder Verfahren des Betroffenen geschehen. Hat die Behörde einmal Kenntnis von der Rechtswidrigkeit eines Bescheides erlangt, kann diese Kenntnis nicht dadurch ungeschehen gemacht werden, dass insbesondere der Betroffene seinen diese Kenntnis auslösenden Antrag wieder zurücknimmt. Eine Behörde ist an Recht und Gesetz gebunden und hat demzufolge bei Kenntnis von Rechtswidrigkeit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz – GG –) zu handeln. Randnummer 72 Sieht das Gesetz mit § 48 Abs. 3 SGB X ein sogenanntes Abschmelzen vor, ist ausgeschlossen, wenn die Beklagte dieses Gesetz anwendet, darin den vom Kläger gesehenen eklatanten Vertrauensbruch zu erblicken. Dies gilt auch deswegen, weil durch dieses Gesetz der Kläger lediglich von zukünftigen Vergünstigungen, nämlich Rentenanpassungen, ausgenommen wird. Das Gesetz stellt ihn damit gerade nicht so, wie er stehen würde, wenn die Beklagte rechtmäßig gehandelt und keinen rechtswidrigen Verwaltungsakt gesetzt hätte. In diesem Fall wäre dem Kläger ab 01. Dezember 1997 eine deutlich niedrigere monatliche Rente bewilligt worden. Der Bescheid vom 06. Mai 2009 verdeutlicht dies sehr anschaulich. Während ab 01. Oktober 2008 die rechtswidrige monatliche Rente 1.513,71 Euro beträgt, würde die rechtmäßig bewilligte Rente nur 1.108,96 Euro betragen. Dem Kläger bleibt damit die rechtswidrige Vergünstigung erhalten. Randnummer 73 Allerdings muss der Verwaltungsakt, der die Feststellung der Rechtswidrigkeit ausspricht, nach § 33 Abs. 1 SGB X inhaltlich hinreichend bestimmt sein, denn mit dieser Feststellung wird in die Bestandskraft des früheren Verwaltungsaktes eingegriffen. Dieses Erfordernis hinreichender Bestimmtheit bezieht sich auf den Verwaltungsakt als Regelung, also auf den Verfügungssatz des Verwaltungsaktes, nicht jedoch auf dessen Gründe (BSG, Urteil vom 06. Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R, abgedruckt in SozR 4-2600 § 96 a Nr. 9 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 11/7 RAr 103/87, abgedruckt in SozR 1500 § 55 Nr. 35). Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R (
§ 1Nr.
2) zu der als feststellendem Verwaltungsakt zu ergehenden Status-Entscheidung über die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 AAÜG entschieden hat, muss ein solcher feststellender Verwaltungsakt grundsätzlich als feststellender Entscheidungssatz kenntlich gemacht oder unzweifelhaft zu erkennen sein. Es genügt dafür die bloße Anwendung von Vorschriften eines Gesetzes oder dessen Erwähnung in der Begründung eines anderen Verwaltungsaktes nicht. Dies muss erst recht gelten, wenn wie vorliegend durch einen feststellenden Verwaltungsakt nicht lediglich ein Anspruch anerkannt oder abgelehnt, sondern in ein bestehendes Recht, nämlich in die Bestandskraft des Feststellungsbescheides, eingegriffen werden soll. Dies folgt daraus, dass - gerade bei Eingriffsverwaltungsakten - aus dem Verfügungssatz für den Betroffenen vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, was die Behörde will. Zur Auslegung des Verfügungssatzes kann die Begründung des Verwaltungsaktes herangezogen werden. Zudem kann auf beigefügte Unterlagen, aber auch auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
- Februar 2007 - B 8 KN 3/06 R). Eine Aufhebung früherer Bescheide muss nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann auch durch einen konkludenten, jedoch hinreichend deutlichen Verwaltungsakt erfolgen.Es genügt, wenn aus Formulierungen, Hinweisen und Auskünften des Verwaltungsaktes für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger klar zum Ausdruck kommt, dass der frühere Bescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung mehr entfaltet (BSG, Urteil vom
- Dezember 2000 - B 5 RJ 42/99 R, zitiert nach juris). Nicht ausreichend ist allerdings, dass im Bescheid lediglich noch hinreichend deutlich das Ergebnis behördlicher Überlegungen verlautbart wird, nicht an einen früheren Bescheid gebunden zu sein; erforderlich ist vielmehr, dass zugleich zum Ausdruck gebracht wird, dass sie zu diesem Ergebnis (Wegfall der Bindungswirkung des früheren Bescheides) gerade auf dem Weg einer Aufhebung dieses Bescheides gelangt ist (BSG, Urteil vom
- April 1997 - 4 RA 25/96, zitiert nach juris). Randnummer 74 Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger ist dem Bescheid vom
- Juli 2008 schon kein Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit zu entnehmen, denn die Verfügung beschränkt sich darauf, der „Antrag vom
- September 2007 auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämie) in der Zusatzversorgung wird abgelehnt.“ Es ist auch aus dem weiteren Inhalt dieses Bescheides nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen, dass mit der Setzung von Rechtsfolgen die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2000 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom
- Juli 1961 bis
- Juni 1990 verlautbart werden sollte. Die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass sich bei der Prüfung dieses Bescheides nach § 44 SGB X herausgestellt habe, dass sich die Zuerkennung von Zeiten der Zusatzversorgung als von Anfang an fehlerhaft erwiesen habe. Dies wird im Weiteren damit begründet, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 1 AAÜG nicht gegeben seien und damit das AAÜG nicht eröffnet sei. Die Beklagte hat daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass der Bescheid vom
- Juni 2000 fehlerhaft begünstigend und damit rechtswidrig ist. Die Beklagte hat durch die Bezugnahme auf die Bestandskraft auch nicht andeutungsweise kenntlich gemacht, dass insoweit die Bestandskraft zumindest mit Wirkung für die Zukunft durchbrochen werden soll. Sie hat zwar geprüft, ob eine teilweise oder vollständige Rücknahme des Bescheides vom
- Juni 2000 zulässig ist. Als Ergebnis dieser Prüfung hat sie allerdings angegeben, dass es bei den im Feststellungsbescheid vom
- Juni 2000 rechtswidrig festgestellten Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG verbleibt. Abschließend wird in diesem Bescheid an der o. g. Eingangsverfügung angeknüpft und ausgeführt, dass weitere Rechte im Zuge eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X nicht abgeleitet werden können. Als Begründung hat sich die Beklagte auf ein Urteil des BSG bezogen, wonach aufgrund des Normzwecks der Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X kein Unrecht erweitert werden dürfe. Die Beklagte hat damit zwar die o. g. maßgebende Vorschrift zur Feststellung der Rechtswidrigkeit erwähnt. Der Zusammenhang, in dem dies geschieht, lässt für einen verständigen, objektiven Erklärungsempfänger allein die Schlussfolgerung zu, dass die Anerkennung höherer Entgelte als insoweit unrechtserweiternde Verfügung ausgeschlossen ist. Hingegen wird daraus gerade nicht deutlich, dass die schon festgestellten Entgelte einer in die Bestandskraft des Bescheides vom
- Juni 2000 eingreifenden Regelung unterworfen werden. Darin fügt sich ein, dass die Beklagte dem Bescheid vom
- Juli 2008 als Anlage zwar den Wortlaut des § 45 SGB X, nicht jedoch den Wortlaut des § 48 Abs. 3 SGB X beifügte. Der (schlichten) Mitteilung im Rahmen der Prüfung des § 45 SGB X, dass der Bescheid vom
- Juni 2000 bezüglich der festgestellten Zeit vom
- Juli 1961 bis
- Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI und der während dieses Zeitraums erzielten Arbeitsentgelte rechtswidrig ist, kommt mithin nicht die hinreichende Bestimmtheit einer Verfügung mit der Herbeiführung einer Rechtsfolge zu. Randnummer 75 Fehlt es somit an einem Verwaltungsakt, mit dem eine solche Rechtswidrigkeit festgestellt ist, kann eine Aufhebung auch nicht verlangt werden. Randnummer 76 Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage gerichtet auf Feststellung darauf, dass der Bescheid vom
- Juli 2008 keinen Verfügungssatz zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2000 getroffenen Feststellungen für die Zeit vom
- Juli 1961 bis
- Juni 1990 enthält, ist hingegen zulässig und begründet. Randnummer 77 Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Randnummer 78 Eine solche allgemeine Feststellungsklage ist vorliegend zulässig, da die Feststellung von Rechten und Pflichten aus einem aktuellen Rechtsverhältnis begehrt wird. Randnummer 79 Dazu ist zunächst das Bestehen eines Rechtsverhältnisses erforderlich. Darunter versteht man die Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder Personen und Gegenständen, die sich aus einem Sachverhalt aufgrund einer Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz,
- Auflage, § 55 Rdnr. 4). Da ein solches Rechtsverhältnis durch subjektive Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist, muss hinzukommen, dass konkrete Rechte und Pflichten im Streit stehen, denn zur Klärung abstrakter Rechtsfragen dient die allgemeine Feststellungsklage nicht (Meyer-Ladewig a.a.O., § 55 Rdnr. 5). Randnummer 80 Ein solches konkretes Rechtsverhältnis besteht zwischen dem Kläger und der Beklagten. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten resultieren daraus, dass die Beklagte eine Zugehörigkeit des Klägers zur AVtI feststellte. Daraus resultierende Rechte und Pflichten sind zwischen den Beteiligten insoweit streitig, als es um die Befugnis der Beklagten geht, mit bzw. im Bescheid vom
- Juli 2008 die Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2000 getroffenen Regelungen festzustellen. Randnummer 81 Eine andere vorrangige Klageart kommt nicht in Betracht, denn wie ausgeführt, enthält der Bescheid vom
- Juli 2008 keine Verfügung über die Feststellung der Rechtswidrigkeit, so dass die darauf gerichtete Anfechtungsklage keinen Erfolg haben kann. Randnummer 82 Der Kläger hat auch ein eigenes berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches berechtigtes Interesse liegt insbesondere bei Unsicherheit über die Rechtslage vor, insbesondere wenn sich die Beklagte eines Anspruchs berühmt (Meyer-Ladewig a.a.O., § 55 Rdnr. 15 und 15a). Randnummer 83 Wie im Bescheid vom
- August 2008 mitgeteilt habe der Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme am
- Juli 2008 festgestellt, dass der Bescheid vom
- Juni 2000 fehlerhaft sei. Damit erhebt die Beklagte die Rechtsbehauptung, sie habe diese Feststellung durch einen, wie oben ausgeführt, erforderlichen Verwaltungsakt getroffen, denn allein ein solcher Verwaltungsakt berechtigt den Rentenversicherungsträger zur Aussparung der Rente bei der Rentenanpassung. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger hat diese Mitteilung der Beklagten (als Zusatzversorgungsträger) ersichtlich in diesem Sinne verstanden, denn mit Bescheid vom
- Mai 2009 wurde die Altersrente zum
- Juli 2009 nicht angepasst. Randnummer 84 Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn wie dargelegt enthält der Bescheid vom
- Juli 2008 keine Verfügung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der im Bescheid vom
- Juni 2000 enthaltenen Feststellungen. Der Kläger wird dadurch in eigenen Rechten verletzt, da ohne einen solchen feststellenden Verwaltungsakt der Rentenversicherungsträger zur Aussparung der Rente nicht befugt ist. Randnummer 85 Die Berufung hat daher teilweise Erfolg. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Randnummer 87 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168356