Auch die Staatskasse ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG berechtigt, einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zu stellen. Die Kammer entscheidet vorliegend nur dem Grunde nach, da zwischen den Beteiligten derzeit lediglich streitig ist, ob der Antragsgegnerin überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Randnummer 6 Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der §§ 184 bis 195 SGG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG nicht. Danach gilt auch § 191 SGG nicht, der eine Auslagenvergütung für Beteiligte vorsieht, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (
auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom
2 Satz 3 SGG), mit der Folge, dass diese nicht von dem zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Beteiligten als Gerichtskosten zu erstatten sind. Randnummer 9 Die Voraussetzungen des § 191 SGG liegen vor. Die Antragsgegnerin ist eine natürliche Person, sie war Beteiligte des Rechtsstreits S 89 KR 1944/09 vor dem Sozialgericht Berlin, denn sie war Beigeladene (
3 SGG). Ihr persönliches Erscheinen zum Termin ist angeordnet worden. Randnummer 10 Die Kammer stellt sich mit der Entscheidung nicht in einen Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, weil in dem dortigen Verfahren die Klägerin des Hauptsacheverfahrens eine Entschädigung geltend gemacht hatte, welche das Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht festsetzen konnte. Randnummer 11 Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt. Randnummer 12 Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen, § 4 Abs. 3 JVEG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168562
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