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SG Berlin 180. Kammer S 180 SF 408/13 Beschluss Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigungsanspruch gem JVEG - Auslagenvergütung gem § 191 SGG - Be

Sozialgerichtliches Verfahren - Entschädigungsanspruch gem JVEG - Auslagenvergütung gem § 191 SGG - Beiladung in einem Verfahren nach § 197a SGG - Anordnung des persönlichen Erscheinens - Verdienstaus

§ 20JVEG.

Auch die Staatskasse ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG berechtigt, einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung zu stellen. Die Kammer entscheidet vorliegend nur dem Grunde nach, da zwischen den Beteiligten derzeit lediglich streitig ist, ob der Antragsgegnerin überhaupt ein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Randnummer 6 Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der §§ 184 bis 195 SGG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren nach § 197a SGG nicht. Danach gilt auch § 191 SGG nicht, der eine Auslagenvergütung für Beteiligte vorsieht, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist (

auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom

  1. September 2006, L 3 U 311/05.Ko – Juris). Randnummer 7 Als Ausnahme hierzu normiert § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG, wonach Aufwendungen eines Beigeladenen unter den Voraussetzungen des § 191 SGG vergütet werden; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten. Die Vorschrift ist durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (
  2. SGGÄndG) vom
  3. August 2001 (BGBl I, 2144) mit Wirkung ab dem
  4. Januar 2002 eingeführt worden. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom
  5. Mai 2001 (BT-Drucks 14/5943) heißt es zur Begründung auf Seite 29, dass Absatz 2 Satz 2 (des § 197a SGG) klarstelle, dass den kostenrechtlich begünstigten Personen, auch wenn sie beigeladen worden sind, grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden könnten. Die §§ 191, 192 SGG sollen allerdings anwendbar sein. § 191 SGG enthalte eine Rechtsgrundverweisung, mit der Folge, dass der Beigeladene nicht in jedem Fall, sondern nur im Fall seines persönlichen Erscheinens eine Entschädigung beanspruchen könne. Eine ihm gezahlte Entschädigung solle nicht zu den Gerichtskosten gehören und damit grundsätzlich von der Staatskasse erstattet werden. Randnummer 8 Damit steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass es sich bei der Entschädigung iSd § 191 SGG nicht um außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen handeln kann, sondern um Aufwendungen des Gerichts, die nicht zu den Gerichtskosten gehören (

§ 197aAbs.

2 Satz 3 SGG), mit der Folge, dass diese nicht von dem zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichteten Beteiligten als Gerichtskosten zu erstatten sind. Randnummer 9 Die Voraussetzungen des § 191 SGG liegen vor. Die Antragsgegnerin ist eine natürliche Person, sie war Beteiligte des Rechtsstreits S 89 KR 1944/09 vor dem Sozialgericht Berlin, denn sie war Beigeladene (

§ 69Nr.

3 SGG). Ihr persönliches Erscheinen zum Termin ist angeordnet worden. Randnummer 10 Die Kammer stellt sich mit der Entscheidung nicht in einen Widerspruch zu der zitierten Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts, weil in dem dortigen Verfahren die Klägerin des Hauptsacheverfahrens eine Entschädigung geltend gemacht hatte, welche das Gericht in Ermangelung einer Rechtsgrundlage nicht festsetzen konnte. Randnummer 11 Diese Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei, eine Kostenerstattung findet nicht statt. Randnummer 12 Die Beschwerde war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zuzulassen, § 4 Abs. 3 JVEG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168562

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