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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 406/12 Urteil Gesetzliche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung bei der Witwenrente; Rückfo

Gesetzliche Rentenversicherung: Einkommensanrechnung bei der Witwenrente; Rückforderung von Rentenzahlung wegen unterbliebener Einkommensanrechnung; Anforderungen an die Kausalität zwischen unterblieb

ener Mitwirkung und Rentenfestsetzung Orientierungssatz Hat ein Empfänger von Witwenrente neben der Rente noch weiteres Einkommen bezogen, das bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt wurde, so scheidet eine Rücknahme des Rentenbescheides auch dann aus, wenn der Betroffene zwar seine Mitwirkungspflichten verletzt hat, der Rententräger aber aufgrund einer – fehlerhaften - Auslegung des Rechts auch bei einer ordnungsgemäßen Mitteilung eine Anrechnung nicht vorgenommen hätte und deshalb ein Ursachenzusammenhang zwischen unterbliebener Anzeige des Einkommens und Rentenfestsetzung nicht gegeben ist. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,

  1. April 2012, S 5 R 46/10, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  2. April 2012 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung für die Zeit vom
  3. August 2003 bis
  4. Mai 2009 bewilligter großer Witwerrente und eine Erstattungsforderung in Höhe von 6.861,70 EUR. Randnummer 2 Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, bewilligte dem 1943 geborenen Kläger antragsgemäß mit Bescheid vom
  5. Oktober 2002 ab
  6. Juli 2002 große Witwerrente, die sie ihm ab
  7. Dezember 2002 in Höhe von 317,69 EUR zuzüglich einer Nachzahlung für den davorliegenden Zeitraum laufend zahlte. Vom
  8. Januar 2002 bis
  9. Juni 2003 erhielt der Kläger Überbrückungsgeld nach Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung, und zwar vom
  10. Januar 2002 bis
  11. Dezember 2002 in Höhe eines Zahlbetrages von insgesamt 4.727,18 EUR und vom
  12. Januar 2003 bis
  13. Juni 2003 in Höhe von 2.963,10 EUR. Im Juli 2003 bezog er Arbeitslosengeld in Höhe von 129,01 EUR wöchentlich. Ab
  14. August 2003 gewährte ihm die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV BB) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von zunächst 792,22 EUR, wie sie der Beklagten im Mai 2003 mitgeteilt hatte (Bescheid vom
  15. Mai 2003). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  16. August 2003 berechnete die Beklagte die bisherige große Witwerrente ab
  17. Juli 2003 wegen einer durchzuführenden Rentenanpassung und der Änderung des auf die Rente anzurechnenden Einkommens neu und zahlte die Rente ab
  18. Oktober 2003 in Höhe von 321,47 EUR aus. In der Anlage 1 zum Bescheid führte sie aus, weder für die Zeit ab
  19. Juli 2003 noch ab
  20. August 2003 wirke sich das Einkommen auf die Rentenhöhe unter Hinweis auf die Anlage 8 aus. Danach hatte sie der Berechnung der Hinterbliebenenrente für Juli 2003 Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosengeld/Eingliederungsgeld) in Höhe von 559,04 EUR zugrunde gelegt und für die Zeit ab
  21. August 2008 als Erwerbsersatzeinkommen die Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe eines monatlichen Zahlbetrags von 792,22 EUR. Dieses Einkommen sei nicht um wenigstens 10 % geringer als das bisher berücksichtigte Einkommen von 236,36 EUR, das daher weiterhin zu berücksichtigen sei, ohne den Freibetrag von 606,41 EUR zu übersteigen. Randnummer 4 Die DRV BB teilte der Beklagten im Oktober 2003 den – nach Neufeststellung mit Bescheid vom
  22. Oktober 2003 – ab
  23. August 2003 maßgeblichen Rentenzahlbetrag von 1.000,26 EUR mit. Ausweislich eines internen Vermerks vom
  24. Oktober 2003 ging die Beklagte für die Zeit ab
  25. August 2003 unverändert davon aus, dass das Erwerbsersatzeinkommen des Klägers auch in der aktuell mitgeteilten Höhe nicht zu berücksichtigen sei. Randnummer 5 Nachdem der Beklagten im März 2009 das seit dem
  26. August 2003 erzielte Einkommen des Klägers aus einer geringfügigen Beschäftigung von monatlich 340 EUR brutto bekannt worden war, berechnete sie nach Anhörung des Klägers die bisherige große Witwerrente mit Bescheid vom
  27. April 2009 ab
  28. August 2003 neu und forderte für die Zeit vom
  29. August 2003 bis
  30. Mai 2009 die Erstattung einer Überzahlung von 6.861,70 EUR. Ausweislich der Anlage 10 zum Bescheid („Ergänzende Begründungen und Hinweise“) nahm sie zugleich den Rentenbescheid vom
  31. August 2003 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem
  32. Juli 2005 „nach § 45 SGB X“ für die Vergangenheit und für die Zukunft zurück; die entstandene Überzahlung „(vgl. Anlage 1)“ sei vom Kläger zu erstatten. Der Kläger könne sich auf Vertrauen in den Bestand des Rentenbescheides nicht berufen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
  33. Dezember 2009 zurück, da weder Vertrauensschutzgesichtspunkte im Sinne des „§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X“ noch Ermessenerwägungen der Bescheidrücknahme ab dem
  34. Juli 2005 entgegenständen. Randnummer 6 Auf die am
  35. Januar 2010 vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus erhobene Klage, mit der sich der Kläger sinngemäß gegen die Aufhebung und Erstattungsforderung für den Zeitraum vom
  36. Juli 2005 bis zum
  37. Mai 2009 gewandt hat, hat das SG mit Urteil vom
  38. April 2012 den Bescheid der Beklagten vom
  39. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  40. Dezember 2009 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Rücknahme sei rechtswidrig. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) sei das Vertrauen des Klägers, der insbesondere nicht gegen eine Mitwirkungspflicht verstoßen hätte, schutzwürdig. Randnummer 7 Mit ihrer Berufung macht die Beklagte (zuletzt mit Schriftsatz vom
  41. August 2013, auf den Bezug genommen wird) geltend, die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bescheidaufhebung seien nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 SGB X erfüllt. Die vom Kläger seit dem
  42. August 2003 ausgeübte Beschäftigung hätte sich seit dem
  43. Juli 2005 rentenmindernd ausgewirkt. Der Kläger sei seiner gesetzlichen Verpflichtung, das Hinzutreten von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen, nicht nachgekommen. Der Rücknahmebescheid sei angesichts des konkret bezifferten Rückzahlungsbetrages hinreichend bestimmt. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  44. April 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die nach §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 14 Zwar genügt das angefochtene Urteil des SG den sich aus § 136 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht. Soweit das SG den vom Kläger mit der statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG) angefochtenen Bescheid vom
  45. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Dezember 2009 aufgehoben hat, und zwar gemäß entsprechender Auslegung in Bezug auf die rückwirkende Aufhebung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom
  47. August 2003 mit Wirkung vom
  48. Juli 2005 und der für den Zeitraum vom
  49. August 2003 bis
  50. Mai 2009 geforderten Erstattung von 6.861,70 EUR, ist dies jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Bescheid vom
  51. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  52. Dezember 2009 ist, soweit er aufgehoben worden ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Randnummer 15 Offenbleiben kann, ob der Bescheid vom
  53. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  54. Dezember 2009 insoweit gegen das Gebot der hinreichenden Bestimmtheit iS von § 33 Abs. 1 SGB X verstößt (vgl. BSG, Urteil vom
  55. März 2013 – B 5 R 16/12 R – juris Rn. 17 ff.). Zwar ist der Überzahlungsbetrag insgesamt beziffert; weder dem Verfügungssatz des gegenständlichen Bescheides noch seinem bzw. dem Inhalt des Widerspruchsbescheides kann jedoch unmittelbar entnommen werden, in welcher Höhe der jeweilige monatliche Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente rückwirkend zurückgenommen worden ist. Unabhängig davon war die Beklagte aber nicht berechtigt, die Rentenbewilligung vom
  56. August 2003 für die Zeit vom
  57. Juli 2005 bis
  58. Mai 2009 aufzuheben und eine entsprechende Erstattung von Leistungen zu fordern. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung liegen weder nach § 45 SGB X noch nach § 48 SGB X vor. Randnummer 16 Nach dem Regelungskonzept des SGB X und insbesondere dessen §§ 44 ff. ist ein Verwaltungsakt entweder rechtswidrig oder rechtmäßig, wofür neben den verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften das jeweilige einschlägige materielle Recht maßgebend ist (vgl. BSG, Urteil vom
  59. März 2007 – B U 27/06 R – juris Rn. 14). Hiernach war der Bescheid vom
  60. August 2003 bereits im Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig, weil die Beklagte entgegen § 97 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI idF des Gesetzes vom
  61. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) das ihr bekannte Erwerbsersatzeinkommen des Klägers ab
  62. August 2003 zu Unrecht nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet hat. Soweit mit dem Bescheid vom
  63. August 2003 bzw. in den beigefügten Anlagen 1 und 8 ausgeführt worden ist, das Renteneinkommen in Höhe von monatlich 792,22 EUR wirke sich auf die Rentenhöhe nicht aus, weil die Beklagte offenbar zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen von § 18b Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) lägen vor, war die Rentenberechnung fehlerhaft. Denn die Witwerrente wurde nicht mit dem Bescheid vom
  64. August 2003 erstmalig festgestellt, sondern war bereits aufgrund des Bescheides vom
  65. Oktober 2002 ab
  66. Juli 2002 festgestellt und geleistet worden, so dass das laufende Einkommen gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 SGB IV anzurechnen gewesen wäre. Randnummer 17 Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender, unanfechtbarer Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese liegen jedoch nicht vor. Zwar kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit einer der in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 SGB X genannten Umstände vorliegt. Solches ist hier jedoch nicht der Fall. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand des Rentenbescheides vom
  67. August 2003 ist in Bezug auf den von der rückwirkenden Aufhebung umfassten Zeitraum vom
  68. Juli 2005 bis
  69. Mai 2009 schutzwürdig. Insbesondere „beruht“ der Bescheid vom
  70. August 2003 nicht auf Angaben, die der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), sondern auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der für die Einkommensanrechnung maßgeblichen Vorschriften. Randnummer 18 Zwischen der Verletzung der Anzeigepflicht und der Bewilligung der Leistung muss ein Zusammenhang in der Weise bestehen, dass die rechtswidrige Leistungsgewährung wesentlich durch die Verletzung der Anzeigepflicht veranlasst worden ist („Kausalzusammenhang“). Dies beinhaltet, dass es bei richtigen Angaben bzw rechtzeitiger Anzeige des konkret bezeichneten Umstandes nicht zu den anfänglich rechtswidrigen Leistungen gekommen wäre (vgl. BSG, Urteil vom
  71. März 2013 – B 4 AS 59/12 R – juris Rn. 23 sowie BSGE 47, 28, 31 = SozR 4100 § 152 Nr 6 S 11). Rechtfertigender Grund für die auch dem Kläger auferlegten Mitteilungspflichten ist, dass diese Umstände für die fragliche Leistung rechtlich erheblich sind. Dies war nicht der Fall, weil nach der von der Beklagten vertretenen Auffassung das Erwerbseinkommen des Klägers aus der geringfügigen Beschäftigung erst ab
  72. Juli 2005 (zutreffend wohl bereits ab
  73. Januar 2004 gemäß § 18b Abs. 2 Satz 1 SGB IV) zu berücksichtigen gewesen wäre. Randnummer 19 Der Vertrauensschutz entfällt auch nicht wegen zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom
  74. August 2003 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Fehlerhaftigkeit musste sich dem Kläger auch nach dem Eindruck, den der Senat von ihm in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, jedenfalls angesichts des in den Anlagen 1 und 8 enthaltenen, nicht „unbeträchtlichen Zahlenwerks“ (vgl. BSG, Urteil vom
  75. März 2013 – B 5 R 16/12 R – aaO Rn. 22) nicht aufdrängen. Randnummer 20 Zwar kann eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X, die wegen Vertrauensschutzes ausscheidet, ggf als Aufhebung der Leistungsbewilligung wegen wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X (teilweise) rechtmäßig sein (vgl. BSG, Urteil vom
  76. März 2013, a.a.O. Rn. 26). Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. § 48 SGB X ist auch auf anfänglich rechtwidrige Dauerverwaltungsakte anwendbar, wenn sich die Verhältnisse nachträglich ändern. § 45 SGB X sperrt die Aufhebung nach § 48 SGB X wegen einer nachträglichen Änderung in jenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, auf denen die (ursprüngliche) Rechtswidrigkeit nicht beruht, nicht (BSG, Urteil vom
  77. April 2002 – B 3 P 8/01 R – juris Rn. 18 mwN; BSG, Urteil vom
  78. Juli 2005 – B 3 P 8/04 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 6). Abgesehen davon jedoch, dass die Beklagte die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Teilrücknahme des Rentenbescheides nicht darauf gestützt hat, der Kläger habe später anzurechnendes Einkommen erzielt, liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X für eine Aufhebung des Rentenbescheides vom
  79. August 2003 – eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung im Sinne der Norm – auch nicht vor. Denn in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides vorgelegen haben, war – zumal zum
  80. Juli 2005 – keine wesentliche Änderung eingetreten (vgl. § 48 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X). Das monatliche Erwerbseinkommen aufgrund der geringfügigen Beschäftigung hatte der Kläger bereits durchgehend seit dem
  81. August 2003 erzielt; es wäre, wie ausgeführt, ohne dass eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsgrundlagen hierfür maßgeblich gewesen wäre (vgl. insofern das von der Beklagten mit Schriftsatz vom
  82. August 2013 zitierte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom
  83. Januar 2004 – L 13 RJ 115/01 –), gemäß §§ 97 SGB VI, 18b Abs. 2 SGB IV bereits seit dem
  84. Januar 2004 neben dem Erwerbsersatzeinkommen auf die Witwerrente anzurechnen gewesen. Randnummer 21 Bei dieser Sachlage liegen auch die Voraussetzungen für die Erstattungsforderung gemäß § 50 Abs. 2 SGB X in Höhe von 6.861,70 EUR nicht vor. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe hierfür nach § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001168998

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