Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung Orientierungssatz 1. Im Eilverfahren kann eine Vorabentscheidung entfallen, wenn eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden ein schwerer nicht wieder gutzumachender Schaden droht. (Rn.20) 2. Bei Verschiebung des Termins um zwei Stunden ist die Ladungsfrist dennoch eingehalten. (Rn.27) 3. Der Vorwurf der Parteilichkeit muss sich auf objektive Tatsachen gründen können. (Rn.28) 4. Für die Bestimmtheit der Besitzeinweisung genügt die Nennung des Tags. (Rn.29) 5. Eine Besitzeinweisung ist auch zulässig, wenn keine dauerhafte Enteignung erfolgen soll. (Rn.32) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, 28. Januar 2014, OVG 1 S 282.13, Beschluss Tenor Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 16.760,- Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013, mit dem die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz des in Berlin-Neukölln, ..., gelegenen Grundstücks eingewiesen wurde. Er ist Eigentümer des 2.475 m² großen und im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln, Bl. 6499 (Flur .., Flurstück ... der Gemarkung Neukölln) eingetragenen Grundstücks sowie der darauf befindlichen Lagerhalle. Das Grundstück erwarb er am 9. Juni 2011 in einem Zwangsversteigerungsverfahren für einen Kaufpreis von 520.000,- Euro. Randnummer 2 Die Lagerhalle ist bis zum 30. September 2037, mit anschließender 25-jähriger Verlängerungsoption, an die S... vermietet, deren Geschäftsführer er ist. Auch die S... hat gegen den streitgegenständlichen Besitzeinweisungsbeschluss Rechtsbehelf eingelegt (vgl. Parallelverfahren – VG 1 L 314.13 – und – VG 1 K 315.13 –) Randnummer 3 Das Grundstück befindet sich auf der durch Planfeststellungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt – VII E – 2/2010 – vom 29. Dezember 2010 festgestellten Trasse für den Neubau der Bundesautobahn A 100 zwischen Autobahndreieck Neukölln und Anschlussstelle Am Treptower Park. Nach dem Grunderwerbsverzeichnis zum Planfeststellungsbeschluss wird das gesamte Grundstück für die Bundesfernstraße benötigt. Randnummer 4 Dem Antragsteller wurden mit Schreiben vom 10. Dezember 2012, 19. März und 6. September 2013 verschiedene Angebote, die entweder einen Teilerwerb des Grundstücks und die Begründung einer Dienstbarkeit sowie dessen bauzeitliche Inanspruchnahme oder aber den Vollerwerb des Grundstücks zu einem Kaufpreis von 505.796,- Euro vorsahen, unterbreitet. Die Angebote wurden von ihm nicht angenommen. Randnummer 5 Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2013 beantragte die Senatsverwaltung für Finanzen im Auftrag der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, diese stellvertretend handelnd für die Bundesrepublik Deutschland, bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Enteignung des benannten Grundstücks und die vorzeitige Besitzeinweisung. Randnummer 6 Die Ladung des Antragstellers zum Termin der mündlichen Verhandlung über den Besitzeinweisungsantrag für den 23. August 2013, 11.00 Uhr erfolgte am 26. Juli 2013, zugestellt am 30. Juli 2013. Es wurde darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen gegen die vorzeitige Besitzeinweisung möglichst vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Enteignungsbehörde eingereicht werden sollten und auch im Falle des Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden könne. Am 7. August 2013 teilte die Enteignungsbehörde den Beteiligten sodann mit, dass der Termin auf 13.00 Uhr desselben Tages verschoben worden sei, wogegen (zunächst) keine Einwände erhoben wurden. Mit Schriftsatz vom 23. August 2013 rügte der Vertreter des Antragstellers die fehlende Einhaltung der Ladungsfrist. Wegen der Einzelheiten der mündlichen Verhandlung am 23. August 2013 um 13.00 Uhr, an der der Vertreter des Antragstellers teilnahm, sowie des Fortsetzungstermins am 9. September 2013 wird auf die im Verwaltungsvorgang befindlichen Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Randnummer 7 Mit Beschluss vom 20. September 2013 wies die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt die Bundesrepublik Deutschland vorzeitig in den Besitz des benannten Grundstücks mit Wirksamkeit ab dem 11. Oktober 2013 ein. Randnummer 8 Am 23. September 2013 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Klage (VG 1 K 310.13) erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Randnummer 9 Der Antragsteller macht zur Begründung geltend, dass der Besitzeinweisungsbeschluss aufgrund formeller und materieller Fehler nichtig, jedenfalls aber rechtswidrig sei. Zunächst lägen unheilbare Verfahrensmängel vor. Zum einen sei durch die Verlegung des 1. Termins zur mündlichen Verhandlung am 23. August 2013 um zwei Stunden die Ladungsfrist versäumt worden, zum anderen sei die zuständige Berichterstatterin der Enteignungsbehörde, wie ihren parteiischen Ausführungen im Besitzeinweisungsbeschluss zu entnehmen sei, befangen. Ferner sei der Besitzeinweisungsbeschluss selbst nichtig, denn es fehle ihm – in Ermangelung der genauen Angabe einer Uhrzeit für den Beginn der Wirksamkeit der Besitzeinweisung – an hinreichender Bestimmtheit. Hinzu käme, dass die vorzeitige Besitzeinweisung hätte zeitlich befristet werden müssen, da auch nach Angaben der Begünstigten das Grundstück größtenteils nur für einen Zeitraum von 28 Monaten für die geplanten Baumaßnahmen benötigt werde. Die vorzeitige Besitzeinweisung sei auch deshalb rechtswidrig, weil eine (nachfolgende) Enteignung nicht in Betracht käme. Dies sei aus mehreren Gründen ausgeschlossen, zum einen weil das zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung des Grundstücks im Juni 2011 bestehende Enteignungsrecht mit der Zwangsversteigerung untergegangen sei, zum anderen da die Inanspruchnahme des Grundstücks nur zeitweise erforderlich und der Planfeststellungsbeschluss, der dessen dauerhafte Inanspruchnahme vorsehe, rechtswidrig und abzuändern sei. Die Enteignung und ihre Vorwegnahme im Wege der Besitzeinweisung seien jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Randnummer 10 Zudem rügt der Antragsteller die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit. Das vorliegende Verfahren sei den Baulandkammern beim Landgericht Berlin zugewiesen. Als zuständigkeitsbegründende Norm sieht er § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG), wonach für das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung der Entscheidungen der Enteignungsbehörde die §§ 217 bis 231 iVm § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nummer 17 BauGB gelten würden, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestünden. Dies gelte auch für den vorliegenden Besitzeinweisungsbeschluss. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß Randnummer 12 die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Berlin, Randnummer 13 hilfsweise, Randnummer 14 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013 anzuordnen. Randnummer 15 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 16 den Antrag abzulehnen. Randnummer 17 Er verteidigt die Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Ausführungen wird auf seine Schriftsätze vom 25. Oktober und 27. November 2013 Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist eröffnet (1.). Der zulässige Antrag des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg (2.). Randnummer 19 1. Obwohl der Antragsteller die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt, war die Kammer vorliegend nicht gehalten vorab über den Rechtsweg zu entscheiden, sondern konnte dies mit der Sachentscheidung verbinden. Randnummer 20 Nach § 17 a Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht vorab aussprechen, dass der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Es hat nach Satz 2 dieser Vorschrift vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtswegs rügt. Wegen des sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebenden Gebots effektiven Rechtsschutzes entfällt im Eilverfahren jedenfalls dann eine Vorabentscheidung nach § 17 a Abs. 3 GVG, wenn im Einzelfall eine schnelle Entscheidung geboten ist und dem Rechtsschutzsuchenden im Falle des Abwartens der Beschwerdefrist ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden droht (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 2. März 2000, NVwZ 2001, 446 ff.; noch weitergehend Beschluss des Verwaltungsgericht Berlin vom 5. Oktober 2000, NJW 2001, 3799). Randnummer 21 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist vorliegend eine Vorabentscheidung entbehrlich. Denn der Antragsgegner hat u.a. mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 glaubhaft dargetan, dass Verzögerungen in der Bauablaufplanung aufgrund der Abhängigkeiten in und zwischen den Losen zu erheblichen Verzögerungen der Fertigstellung des Gesamtbaus von bis zu einem Jahr führen werden. Solche Verzögerungen träten ein, wenn das streitgegenständliche Grundstück nicht alsbald für Baumaßnahmen genutzt werden könne. Die damit einhergehenden Mehrkosten beliefen sich auf bis zu zwei Millionen Euro. Eine schnelle Entscheidung sei daher unabdingbar. Überdies spricht viel dafür, dass das Gericht hier auch deshalb nicht vorab zu entscheiden brauchte, weil die Rüge des Rechtswegs durch den Antragsteller nicht rechtzeitig erfolgt ist (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 10. April 1995, NJW 1995, 3319 ff. zur Rechtzeitigkeit der Rüge im Zivilprozess). Dem Antragsteller war das Interesse des Antragsgegners an einer zügigen Durchführung des Eilverfahrens bekannt. Gleichwohl hat er seine Zulässigkeitsbedenken nicht unverzüglich, etwa mit Einreichung des Antrags, geäußert, sondern sie zunächst über einen Zeitraum von etwa zwei Monaten zurückgestellt. Randnummer 22 Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben, denn bei der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18 f FStrG handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine durch Bundes- oder Landesgesetz vorgenommene Zuweisung an ein anderes Gericht liegt nicht vor (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 23 Eine solche abdrängende Sonderzuweisung ergibt sich insbesondere nicht aus § 9 Abs. 3 VerkPBG. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 1. April 1999 – 4 B 26/99 – und 30. März 2000 – 4 B 23/00 – entschieden, dass gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG iVm § 217 BauGB die Baulandkammern für gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung gemäß § 18 f FStrG zuständig sind (Entscheidungen in NVwZ-RR 1999, 485f. und NVwZ 2000, 1040). Diese Rechtsprechung ist jedoch mittlerweile überholt, denn die Geltungsdauer des VerkPBG ist nach dessen § 1 Abs. 1 Satz 1 zum 16. Dezember 2006 abgelaufen (vgl. hierzu auch Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 25. November 2010 – 11 Bauland W 1/10 –, NVwZ 2011, 639 f.). Die Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG sind nicht erfüllt. Nach dem Wortlaut der Norm, sollen „ Planungen für Verkehrswege […], für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde,“ auch nach den in § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG genannten Zeitpunkten nach den Vorschriften des VerkPBG zu Ende geführt werden. Zwar wurde die Planung des Neubaus der Bundesautobahn A 100 nach den Vorschriften des VerkPBG begonnen, denn die Linienbestimmung fand bereits im Jahr 1996 statt (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 VerkPBG). Die diesbezügliche Planung wurde jedoch mit Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. Dezember 2010 (Beschluss VIII E – 2/2010), der mittlerweile bestandskräftig ist, iSd § 11 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG zu Ende geführt. Die Besitzeinweisung erfolgt erst anschließend auf der Grundlage des festgestellten und vollziehbaren Plans; sie ist mithin Teil der Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses und nicht mehr Teil der Planungsphase. Diese Vollziehung beginnt mit dem Antrag nach § 18f Abs. 1 FStrG (vgl. Dünchheim, in: Marschall, FStrG, 6. Auflage 2012, § 18 f Rn.2). Dass die Regelungen des VerkPBG, insbesondere die Sonderzuweisung des § 9 Abs. 3 VerkPBG, auch für solche Maßnahmen, die der Umsetzung einer bereits abgeschlossenen Planung für Verkehrswege dienen, fortgelten sollen, kann der Übergangsregelung des § 11 Abs. 2 VerkPBG nicht entnommen werden. Randnummer 24 2.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.