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VG Berlin 1. Kammer 1 K 330.12 Urteil Widerruf einer Waffenbesitzkarte § 4 Abs 1 WaffG, § 4 Abs 4 WaffG, § 8 WaffG, § 14 Abs 2 WaffG, § 15 Abs 1 WaffG

Widerruf einer Waffenbesitzkarte Orientierungssatz Die regelmäßige Ausübung des Schießsports ist Voraussetzung für den Bedürfnisnachweis. (Rn.18) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

  1. Senat,
  2. September 2016, OVG 11 N 62.14, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über den Widerruf der Waffenbesitzkarte (mit Munitionserwerbsberechtigung) des Klägers. Randnummer 2 Der Kläger ist Inhaber der Waffenbesitzkarte Nr. 1..., ausgestellt am
  3. Mai 1991, für eine Pistole Kal. 45 ACP Smith & Wesson und für eine Flinte Kal. 12/70 Mossberg. Randnummer 3 Der Kläger war früher Mitglied im S... in D.... Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  4. August 2012 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte des Klägers. Außerdem wurde der Kläger aufgefordert, das Erlaubnisdokument an die Behörde zurückzugeben und seine Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und dies nachzuweisen. Das Fortbestehen eines Bedürfnisses zum Waffenbesitz sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Er habe lediglich mitgeteilt, er bemühe sich um die Aufnahme bei der Z.... Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Oktober 2012 – zugestellt am
  6. Oktober 2012 – zurückgewiesen. Randnummer 5 Der Kläger hat am
  7. November 2012 Klage erhoben. Randnummer 6 Der Kläger macht geltend, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und sei deshalb geeignet im Sinne des Waffengesetzes. Er nutze freie Schießlätze, um seinem Hobby, dem Schießsport, nachzugehen. Ferner berufe er sich auf Bestandsschutz für seine Erlaubnis. Randnummer 7 Zur Jahresmitte 2013 trat der Kläger dem Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr bei, um dort den Schießsport zu betreiben. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid des Beklagten vom
  8. August 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  9. Oktober 2012 aufzuheben. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Der Beklagte verteidigt den angefochtenen Bescheid. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt des vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen. Die genannten Unterlagen haben vorgelegen und sind – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Randnummer 15 Die Voraussetzungen für einen gebundenen Widerruf der Waffenbesitzkarten liegen vor. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 Waffengesetz - WaffG - ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Voraussetzung für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte ist unter anderem das Vorliegen eines Bedürfnisses für den Waffenbesitz, das in einem persönlichen Interesse als Sportschütze bestehen kann (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Nr. 1 WaffG). Dabei wird ein Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen nach § 14 Abs. 2 WaffG bei Mitgliedern eines Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört. Randnummer 16 Diese Voraussetzung lag in der Person des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht vor. Der Kläger war im Oktober 2012 unstreitig nicht Mitglied in einem Schießsportverein. Gegenüber dem Beklagten hatte er lediglich angegeben, sich um die Aufnahme bei der Z... zu bemühen. Tatsächlich ist es zu einer Aufnahme dort offenbar nicht gekommen. Randnummer 17 Auch seither hat sich am fehlenden Nachweis eines Bedürfnisses zum Waffenbesitz nichts geändert. Zwar ist der Kläger seit ungefähr einem halben Jahr Mitglied im Reservistenverband der Deutschen Bundeswehr, jedoch ist die erforderliche Zugehörigkeitsfrist von zwölf Monaten aus § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 WaffG damit nicht erfüllt. Zudem erscheint es als sehr zweifelhaft, ob die Waffen, die der Kläger besitzt, für den militärischen Schießsport geeignet und erforderlich sind (§ 8 Nr. 2, § 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 WaffG). Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass er bei der einzigen Schießübung, die er bisher besucht hat, nicht mit einer seiner eigenen Waffen, sondern mit einer Pistole P8 der Bundeswehr geschossen habe. Randnummer 18 Soweit der Kläger geltend macht, er nutze freie Schießlätze, um seinem Schießsporthobby nachzugehen, ist dies nicht geeignet, die Voraussetzungen eines Bedürfnisses nachzuweisen. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt. Eine solche Regelmäßigkeit ist jedoch Voraussetzung für die Annahme des Bedürfnisses. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass der Kläger damit den notwendigen schießsportlichen Leistungswillen nicht belegt habe (vgl. VG München, Urteil vom
  10. Juli 1999 - 7 K 98.4096 - juris, Rdnr. 24). Allein die gelegentliche Nutzung freier Schießplätze ist für einen Bedürfnisnachweis nicht ausreichend. Auch für die jüngste Zeit ist die regelmäßige Ausübung des Schießsports im Rahmen des Reservistenverbandes nicht dargetan. Die nachgewiesene einmalige Teilnahme an einer Übung reicht hierfür nicht aus. Randnummer 19 Infolge des Wegfalls seines Bedürfnisses zum Waffenbesitz kann sich der Kläger auf Bestandsschutz nicht berufen. Eine einmal erteilte waffenrechtliche Erlaubnis ist nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG bei einem nachträglichen Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen zwingend zu widerrufen. Die zuständige Behörde ist dabei zeitlich unbegrenzt berechtigt, dass Fortbestehen eines Bedürfnisses zu prüfen (§ 4 Abs. 4 WaffG). Damit ist eine Berufung auf Bestandsschutz ausgeschlossen. Randnummer 20 Besondere Gründe für ein ausnahmsweises Absehen von einem Widerruf gemäß § 45 Abs. 3 WaffG sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden. Randnummer 21 Der Vortrag, er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, mag die Zuverlässigkeit i. S. v. § 5 WaffG und die persönliche Eignung i. S. v. § 6 WaffG belegen. Dies stellt indes nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung dar (§ 4 Abs. 1 WaffG). Randnummer 22 Die Anordnung des Unbrauchbar-Machens der Waffen oder ihrer Überlassung an einen Berechtigten stützt sich auf § 46 Abs. 2 WaffG. Die Pflicht zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte an die zuständige Behörde ergibt sich aus § 46 Abs. 1 WaffG. Randnummer 23 Die Kostenfolge beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, bedurfte es angesichts der zu Lasten des Klägers ergangenen Kostengrundentscheidung, keiner Entscheidung. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169010

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