Feststellung, dass es für bestimmten Besuchszweck keiner Aufenthaltserlaubnis in Form eines Touristenvisums bedarf Orientierungssatz 1. Türkische Staatsangehörige bedürfen für die Einreise und den kur
Art. 41Abs.
1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EWG und der Türkei vom
- November 1970 (Art. 41 Abs. 1 ZP) erfasse die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, d.h. die passive Dienstleistungsfreiheit, nur insoweit, als die Einreise mit einer bestimmten, dienstleistungsbezogenen Zielsetzung erfolge und der touristische Zweck den Aufenthalt präge, nicht hingegen, wenn die wirtschaftliche Verhaltensweise im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Sachverhalt von völlig untergeordneter Bedeutung sei, wie etwa beim Empfang von Dienstleistungen anlässlich eines Verwandtenbesuchs. Randnummer 4 Auch der Hilfsantrag auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums sei unzulässig. Denn der Kläger habe zwar seinerzeit beim Generalkonsulat in Istanbul vorgesprochen gehabt, jedoch nicht auf einer Antragstellung bestanden, nachdem dieser Antrag mangels geforderter Unterlagen nicht angenommen worden sei. Randnummer 5 Gegen das ihm am
- Juni 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am
- Juli 2010 - einem Montag - die vom Verwaltungsgericht (in vollem Umfang) zugelassene Berufung eingelegt und diese am
- August 2010 hinsichtlich des mit dem Hauptantrag weiter verfolgten Feststellungsbegehrens damit begründet, dass die gerichtlicherseits erfolgte Differenzierung nach einer im Wesentlichen dienstleistungsbezogenen Zielsetzung des Aufenthalts und die Unterscheidung von Touristen und sonstigen Besuchern weder überzeuge noch der Rechtsprechung des EuGH entspreche. Auch die hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage sei zulässig, da die Beklagte sich nicht darauf berufen könne, ein Visumsantrag sei nicht gestellt worden, nachdem die Entgegennahme des Antrags bei der wiederholten Vorsprache im Generalkonsulat verweigert worden sei. Vorsorglich werde auf einen in Kopie beigefügten ablehnenden Bescheid des Generalkonsulats in Istanbul vom
- März 2009 verwiesen, mit dem ein Visumsantrag vom
- März 2009 abgelehnt worden sei. Randnummer 6 Der Kläger beantragt, Randnummer 7 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- Juni 2010 festzustellen, dass er zum Besuchszwecke keine Aufenthaltserlaubnis in Form des Touristenvisums benötige, Randnummer 8 hilfsweise für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtungsklage für statthaft erachte, Randnummer 9 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Touristenvisums zu erteilen. Randnummer 10 Die Beklagte hat keinen Sachantrag gestellt und auch sonst keine Stellungnahme zur klägerischen Berufung abgegeben. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen. II. Randnummer 12 Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers nach Anhörung der Beteiligten im Beschlusswege gemäß § 130a VwGO, da er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Dass das Verwaltungsgericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- Juni 1999 - 9 B 257.99 -, juris Rz. 4). Randnummer 13 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Randnummer 14 Das mit dem Hauptantrag geltend gemachte Begehren des Klägers auf Feststellung, dass er als türkischer Staatsangehöriger für die Einreise und den kurzzeitigen Aufenthalt zu Besuchszwecken im Bundesgebiet keines Visums bedürfe, da er hier Dienstleistungen in Anspruch nehmen wolle und sich deshalb auf die sog.
Art. 41ZP berufen könne, hat keinen Erfolg. Randnummer 15 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Aufenth
G i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. EG Nr. L 81, S. 1) bedürfen türkische Staatsangehörige für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich der vorherigen Erteilung eines Visums. Das ist auch nicht im Hinblick auf die in den Mitgliedsstaaten unmittelbare Wirkung entfaltende sog.
Art. 41Abs.
1 ZP vom
- November 1970 anders zu beurteilen, die es verbietet, neue Beschränkungen des Dienstleistungsverkehrs einzuführen. Zwar ist die allgemeine Visumspflicht für türkische Staatsangehörige zeitlich erst später, nämlich im Jahre 1980, eingeführt worden, jedoch umfasst der Begriff des „freien Dienstleistungsverkehrs“ in Art. 41 Abs. 1 ZP nicht die Freiheit türkischer Staatsangehöriger, sich als Dienstleistungsempfänger in einen Mitgliedsstaat (der EU) zu begeben, um dort eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen (EuGH, Urteil vom
- September 2013 in der Rechtssache C-221/11, Rz. 63). Dementsprechend kann sich der Kläger zur Begründung der Visumsfreiheit des von ihm begehrten Besuchsaufenthalts wegen der von ihm dabei beabsichtigten Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch nicht auf Art. 41 Abs. 1 ZP berufen. Randnummer 16 Auch das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Begehren auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Form eines Touristenvisums hat keinen Erfolg. Randnummer 17 Dabei kann letztlich dahinstehen, ob dieser ausdrücklich nur „für den Fall, dass das Oberverwaltungsgericht die Verpflichtungsklage für statthaft erachtet“, mithin bedingt, gestellte Antrag überhaupt zulässig ist. Denn das Begehren, den Beklagten zur Erteilung eines Touristen- bzw. eines Besuchsvisums zu verpflichten - maßgebliche Rechtsgrundlage ist nunmehr (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2011 - 1 C 1.10 -, juris Rz. 11 f.) Art. 1 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl EU vom
- September 2009 Nr. L 243 S. 1) -, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen. Es hat dies damit begründet, dass der Kläger nicht zuvor im Verwaltungsverfahren einen Antrag auf Visumserteilung gestellt habe. Zwar habe er zum Zweck der Visumsantragstellung beim Generalkonsulat in Istanbul „vorgesprochen“, jedoch habe er „auf einem Antrag … nicht bestanden“ - gemeint ist ersichtlich: auf der Entgegennahme des Antrags -, nachdem dieser mangels geforderter Unterlagen nicht angenommen worden sei. Randnummer 18 Soweit der Kläger demgegenüber mit der Berufungsbegründung geltend macht, es sei „rechtsmissbräuchlich“, wenn die Beklagte sich in einem solchen Fall auf fehlende vorherige Antragstellung berufe, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es vorliegend nicht auf das Vorbringen der Beklagten, sondern darauf ankommt, ob der Kläger im Hinblick auf das geschilderte Verhalten des Generalkonsulats berechtigt war, eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zu erheben. Das ist vorliegend zu verneinen. Randnummer 19 Voraussetzung für die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist, dass über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts, d.h. hier Visumserteilung, ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit sachlich nicht entschieden wurde. Das ist - unabhängig vom Vorliegen eines zureichenden Grundes - aber auch dann der Fall, wenn eine Behörde sich weigert, sich mit der Sache zu befassen (Brenner in: Nomos Kommentar, VwGO,
- Auflage, § 75 Rz. 26; Kopp, VwGO, Kommentar,
- Auflage, § 75 Rz. 15). Randnummer 20 Gleichzustellen wäre dem trotz Fehlens des im Grundsatz erforderlichen Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsaktes der Fall, dass diese Antragstellung - und damit letztlich auch die Sachentscheidung hierüber - behördlicherseits verhindert wird, das allerdings nur dann, wenn ein solches Verhalten als (endgültige) Weigerung zu verstehen ist, sich mit der Sache zu befassen. Nur ein solches Verständnis wäre mit dem Inhalt und Normzweck der Untätigkeitsklage vereinbar, wonach verhindert werden soll, dass die Behörde untätig bleibt, obwohl „der Kläger das seinerseits Erforderliche getan hat“ bzw. der Antrag „die der Sache nach erforderlichen Angaben und Unterlagen“ enthält (Brenner, a.a.O., § 75 Rz. 9, 25). Randnummer 21 Ein solcher Fall einer (endgültigen) Verweigerung der Sachbefassung liegt hier nicht vor. Denn das Generalkonsulat in Istanbul hat den Visumsantrag des Klägers nach seinen eigenen Angaben zur Klagebegründung unter Hinweis darauf nicht entgegengenommen, dass bei den dortigen Vorsprachen am
- Februar und
- Mai 2008 die „Einladung aus Deutschland“ zum begehrten Besuch der Kinder sowie „sämtliche Unterlagen, die sein Einkommen nachweisen“, fehlten. Hierbei handelt es sich jedoch um Unterlagen, die zur Prüfung seines hiesigen Aufenthaltszwecks und insbesondere auch der Feststellung seiner Rückkehrbereitschaft unerlässlich sind. Derartige Belege beizubringen, entspricht zudem den verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten eines Antragstellers zur Vorbereitung einer Sachentscheidung der Behörde. Zwar könnte ein Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums auch beschieden werden, wenn die für die Sachentscheidung notwendigen Unterlagen vom Antragsteller nicht beigebracht werden, an einer in einem solchen Fall nur möglichen ablehnenden Entscheidung besteht jedoch regelmäßig kein Interesse. Wenn das deutsche Generalkonsulat in Istanbul in einem derartigen Fall - und zudem vor dem Hintergrund der dortigen bekanntermaßen starken Belastung mit Visumsanträgen - die Antragstellung mit zumindest den wesentlichen Unterlagen verlangt und die Annahme eines dem - wie vorliegend - nicht entsprechenden Antrags zunächst einmal ablehnt, kann hierin nicht die endgültige Verweigerung einer Sachbefassung gesehen werden, die bereits die Erhebung einer Untätigkeitsklage rechtfertigt. Randnummer 22 Ob das anders zu beurteilen wäre, wenn das Generalkonsulat die Entgegennahme des Visumsantrags weiterhin verweigert hätte, nachdem der Kläger auf einer Antragsstellung trotz der fehlenden Unterlagen bestanden hätte, wie vom Verwaltungsgericht als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klageerhebung gefordert, mag dahinstehen. Denn dafür hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nichts vorgetragen. Randnummer 23 Soweit der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom
- August 2010 erstmals auf die Ablehnung eines Visumsantrags vom
- März 2009 seitens der Beklagten durch Bescheid des Generalkonsulats in Istanbul vom
- März 2009 verweist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass sich dieser Bescheid überhaupt auf das streitgegenständliche Visumsbegehren bezieht und dass der Kläger ihn vor Eintritt seiner Bestandskraft in das Verfahren einbezogen hätte. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 25 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169111