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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 19. Senat L 19 AS 258/13 B PKH Beschluss Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antra

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Bedürftigkeit des Antragstellers zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Orientierungssatz

  1. Für die Feststellung der Bedürftigkeit zur Bewilligung von PKH ist der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. Im Beschwerdeverfahren kommt es damit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landessozialgericht an. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Sozialgericht. (Rn.2)
  2. Hat der Beschwerdeführer bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht, insbesondere innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht reagiert, so ist die Bewilligung von PKH abzulehnen, mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts unbegründet ist. (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  3. Dezember 2012, S 21 AS 2163/11, Beschluss Gründe Randnummer 1 Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus über die Ablehnung des Antrags vom
  4. Juni 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist unbegründet. Die Klägerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung - ZPO). Randnummer 2 Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO setzt ein Anspruch auf PKH voraus, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Feststellung der Bedürftigkeit ist auch im Hinblick auf § 120 Abs. 4 ZPO der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch maßgeblich. In Beschwerdeverfahren kommt es somit für die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat an; der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das SG ist nicht maßgeblich (vgl. Bayerisches LSG, Beschluss vom
  5. August 2008, L 7 B 662/08 AS PKH, juris). Randnummer 3 Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung durch den Senat hat die Klägerin ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht. Der Senat hat ihr zuletzt mit Schreiben vom
  6. September 2013 aufgegeben, innerhalb von drei Wochen eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen sowie einen Beleg über den Saldo ihres Kontos am
  7. August 2013 vorzulegen. Dieses Schreiben ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am
  8. September 2013 zugestellt worden. Da die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht reagiert hat, ist die Bewilligung von PKH insoweit nach § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen mit der Folge, dass die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts unbegründet ist. Randnummer 4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Randnummer 5 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169262

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