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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 2426/13 B PKH Beschluss Sozialverwaltungsrecht: Wirksamkeit einer Mahngebühr bei nachträglich

Sozialverwaltungsrecht: Wirksamkeit einer Mahngebühr bei nachträglicher Aufhebung des zugrundeliegenden Bescheides Orientierungssatz Eine im Rahmen der Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung fest

BSG, Urteil vom 2. November 2012 – B 4 AS 97/11 R – juris – mwN), hat in der Sache bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung indes keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (

§ 73aAbs. 1 Satz 1 SGG i

Vm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Randnummer 3 Für den Forderungseinzug ist nach der durch Gesetz vom 3. August 2010 (BGBl I 1112) geschaffenen gesetzlichen Grundlage in § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) iVm § 44c Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB II und § 44b Abs. 5 SGB II die Beklagte zuständig (

hierzu zur früheren Rechtslage BSG, Urteil vom 26. Mai 2011 – B 14 AS 54/10 R = SozR 4-4200 § 44b Nr 3). Die Festsetzung der Mahngebühr beruht auf § 19 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz iVm § 40 Abs. 6 SGB II. Durch die nunmehr erfolgte Aufhebung des der Mahnung zugrunde liegenden – bestandskräftigen (

§ 77SGG) – Teilaufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 22.

März 2012 wird die Festsetzung der Mahngebühren als Verwaltungsgebühren für tatsächlich vorgenommene Amtshandlungen nicht berührt (

BayVGH vom

  1. April 1989 – BayVBl 1990, 185). Weder der Überprüfungsantrag bezüglich des Bescheides vom
  2. März 2012 noch der verspätet erst am
  3. November 2012 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom
  4. März 2012 haben an der Bestandskraft des Bescheides vom
  5. März 2012 etwas geändert. Dieser bleibt solange Grundlage der aus ihm betriebenen Vollstreckung, bis er aufgehoben wird oder sich aus sonstigen Gründen erledigt hat. Die Aufhebung erfolgte aber erst mit Bescheid des Beklagten vom
  6. Januar
  7. Die bis dahin betriebene Vollstreckung war rechtmäßig und somit auch die Festsetzung der Mahngebühr. Randnummer 4 Eine Kostenerstattung findet im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht statt (

§ 127Abs.

4 ZPO). Randnummer 5 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169268

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