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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat L 18 AS 148/11 Urteil Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei einer Ausbildung zur Hauswirtsch

Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei einer Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin Orientierungssatz 1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder de

§ 102Abs.

1 SGG) Klagerücknahme gegenstandslos (

Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,

  1. Auflage § 102 Rn 9 mwN). Das SG hat den Beklagten zu Recht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom
  2. Mai 2007 bis
  3. Januar 2008 über die gewährten Leistungen wegen eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs hinaus dem Grunde nach (

§ 130Abs.

1 SGG) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren. Die Berufung des Beklagten, soweit über diese noch zu entscheiden war, ist daher unbegründet. Randnummer 20 Die Klägerin hat in dem noch streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und nicht lediglich auf die Gewährung einer Leistung für einen behinderungsbedingten Mehrbedarf. Rechtsgrundlage dieses Anspruchs ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der ab dem

  1. August 2006 geltenden Fassung – aF -. Danach erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15., nicht aber das
  2. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 Nr 1 SGB II in der hier anzuwendenden, ab
  3. August 2006 geltenden Fassung – aF -). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 21 Die Klägerin war - wovon auch die Beteiligten übereinstimmend ausgehen – im streitigen Zeitraum erwerbsfähig. Anhaltspunkte für die Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 44a SGB II waren und sind nicht ersichtlich. Die Klägerin war auch hilfebedürftig. Denn sie konnte ihren Lebensunterhalt in der Zeit vom
  4. Mai 2007 bis
  5. Januar 2008 nicht ausreichend aus ihrem Einkommen und Vermögen bestreiten, das insoweit lediglich aus dem monatlich gezahlten Kindergeld iHv 154,- € und monatlichen Unterhaltszahlungen der Eltern iHv 273,- € bestand. Randnummer 22 Entgegen der Ansicht des Beklagten war die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs. 5 SGB II aF ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III in den hier noch maßgeblichen Fassungen bis zum
  6. März 2012 – aF - dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bei der von der Klägerin seinerzeit durchgeführten Ausbildungsmaßnahme handelte es sich jedoch nicht um eine vom Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II aF umfasste Ausbildung. Randnummer 23 Die Klägerin hatte insoweit keine schulische Ausbildung iSv § 2 BAföG in der ab dem
  7. Januar 2005 gültigen Fassung – aF - absolviert, so dass keine Förderungsfähigkeit nach diesem Gesetz bestand. Denn dieses Gesetz gilt nicht für betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungen. Randnummer 24 Es handelte sich auch nicht um eine iS der §§ 60 bis 62 SGB III aF förderungsfähige Ausbildung. Diese Regelungen sind im vorliegenden Fall trotz der Gesetzesänderung zum
  8. April 2012 weiterhin anwendbar (

§ 422Abs 1 SGB III). Gemäß § 60 Abs. 1 SGB III a

F ist eine berufliche Ausbildung förderfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), der Handwerksordnung (HwO) oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Klägerin hat ausweislich des Ausbildungsvertrages vom

  1. Juni 2005 vom
  2. September 2005 bis zum
  3. August 2008 eine Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin im A-L-Berufsbildungswerk absolviert. Hierbei handelt es sich nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf iSd § 4 BBiG. Mit dem Begriff anerkannter Ausbildungsberuf werden Ausbildungsgänge bezeichnet, die auf der Grundlage der §§ 4, 5 BBiG bzw §§ 25, 26 HWO durch Ausbildungsordnungen bundeseinheitlich geregelt sind. Die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin ist nicht in der vom Bundesinstitut für Berufsbildung ( www.bibb.de ) geführten Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe verzeichnet. Eine Ausbildungsordnung für die Ausbildung zur Hauswirtschaftshelferin wurde nicht erlassen. Vielmehr wird diese Ausbildung durch die Regelungen für die Ausbildung behinderter Menschen nach §§ 44, 48 BBiG „Hauswirtschaftshelfer/Hauswirtschaftshelferin“ geregelt. Es handelt sich mithin um eine Ausbildung iS des § 66 BBiG, die speziell für behinderte Menschen konzipiert ist, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Angaben auf der Homepage des A-L-Berufsbildungswerkes. Danach berechtigt die erfolgreiche Abschlussprüfung als Hauswirtschaftshelferin zur Qualifizierung als Hauswirtschafterin. Erst dieser Abschluss stellt einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf dar, der auch in der vom Bundesinstitut für Berufsbildung geführten Liste verzeichnet ist und für welchen eine Ausbildungsordnung aufgrund der Ermächtigung in § 4 BBiG erlassen wurde (

hierzu § 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin - Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 -). Randnummer 25 Die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme ist danach als besondere Leistung iSv § 102 SGB III aF zu qualifizieren, die gerade nicht im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB III aF dem Grunde nach förderungsfähig war. Es lag eine Leistung zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben gem § 97 Abs. 1 SGB III aF vor, die nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB II aF unterfällt. Als solche benennt § 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der im streitigen Zeitraum gültigen Fassung iVm § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB III aF Leistungen zur Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung einschließlich der Berufsvorbereitung, wenn Art und Schwere der Behinderung oder die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Bedürfnissen behinderter Menschen ausgerichteten Maßnahme unerlässlich machen. Diese besonderen Leistungen umfassen gemäß § 103 SGB III aF das Übergangsgeld, das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht erbracht werden kann, und die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme. Randnummer 26 Allein die Tatsache, dass der Ausbildungsvertrag der Klägerin gemäß § 65 Abs. 2 BBiG in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden war, führt nicht dazu, dass von einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf auszugehen ist. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 BBiG zu führende Verzeichnis entscheidet die hierfür zuständige Stelle nur, ob eine Ausbildung der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Form (im vorliegenden Fall nach § 66 BBiG) entspricht. Randnummer 27 Da der Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum, der sich bei Nichtberücksichtigung des Mehrbedarfszuschlages wegen Behinderung auf mindestens 620,10 € monatlich (Regelleistung = 345,- € monatlich zzgl Kosten der Unterkunft und Heizung iHv mindestens 275,10 €) beläuft, durch das monatliche Einkommen nicht gedeckt war, hatte die Klägerin mithin dem Grunde nach Anspruch auf (weitere) SGB II-Leistungen im Sinne von § 19 SGB II aF. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 29 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169284

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