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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 1275/11 Beschluss Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Beurteilung de

Obsah (6)§ 153§ 240§§ 50§ 43§ 99§ 103

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen Erwerbsminderung; Beurteilung des Vorliegens einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen Orientierungssatz 1. Führt eine gesundheitsbedingte Le

§ 153Abs.

4 Satz 2 SGG). Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab

  1. Juni 2007 (Antragszeitpunkt) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Randnummer 19 Die Klägerin hat für die Zeit ab
  2. Juni 2007 weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI. Randnummer 20 Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (

§ 240Abs.

1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (

§§ 50Abs.

1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw BU voraus (

§ 43Abs.

2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw BU vorliegen (

§ 43Abs.

2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 21 Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (

§ 43Abs.

2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (

§ 240Abs.

2 Satz 4 SGB VI). Randnummer 22 Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 22. Juni 2007 (so der Antrag) bzw 1. Juni 2007 (Antragsmonat;

§ 99SGB VI) nicht voll bzw teilweise erwerbsgemindert i

Sv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte bis mittelschwere körperliche und ihrem Ausbildungs- und Berufsniveau entsprechende geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. C und Dr. M. Denn diese Sachverständigen haben – im Einklang mit der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachterin H und auch dem behandelnden Orthopäden Dr. G (

Befundbericht vom

  1. Mai 2012) - der Klägerin übereinstimmend (Dr. M sogar für schwere körperliche Arbeiten) ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem
  2. bzw
  3. Juni
  4. Randnummer 23 Das vollschichtige bzw mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen der Klägerin war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde oder entgegen gestanden hätte (

§ 43Abs.

3 SGB VI). Randnummer 24 Die Klägerin kann nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden jedenfalls noch körperlich leichte bis mittelschwere (nach Auffassung von Dr. M auch schwere) Tätigkeiten in allen Haltungsarten (Dr. M) bzw im Wechsel der Haltungsarten (Dr. C) verrichten. Ausgeschlossen sind ständige Arbeiten in Zwangshaltungen (Dr. C), unter Zeitdruck und im Akkord (Dr. C), in Nacht- und Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände und Fingerfertigkeit (Dr. C). Bei Beachtung dieser letztlich nur geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (

BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich die „Summierung“ – notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden (

BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 18) – die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer – potenziell – ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen (

BSG aaO). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, deren Vorliegen bis auf den Ausschluss von Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht Dr. M sogar gänzlich verneint hat, sind aber nicht geeignet, sogar das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Sie sind daher von vornherein nicht ungewöhnlich. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, im Wesentlichen der Ausschluss von Nacht- und Wechselschicht, von Arbeiten unter Zeitdruck und im Akkord, mit erhöhter grober Kraft und Fingerfertigkeit und von Arbeiten in ständigen Zwangshaltungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (

dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des

  1. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom
  2. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR - 3600 § 44 Nr. 8). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, die keine nennenswerten Schwierigkeiten zumindest hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, dem Ausbildungs- und Intelligenzniveau der Klägerin entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen; nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, die vorliegend nicht erkennbar ist, könnte aber eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (

BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (

zum Ganzen: BSG, Urteil vom

  1. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 8 mwN). Randnummer 25 Eine weitere Sachaufklärung war danach auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in deren Schriftsätzen vom
  2. November 2012,
  3. Dezember 2012,
  4. Februar 2013,
  5. August 2013,
  6. August 2013,
  7. September 2013 und
  8. Oktober 2013 und des Inhalts der im Berufungsverfahren ergänzend eingeholten ärztlichen Berichte und Gutachten nicht angezeigt. Aus diesen ergänzenden Unterlagen haben sich keine neuen Befunde oder wesentliche Verschlimmerungen bereits bekannter Gesundheitsstörungen der Klägerin ergeben, die in den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten nicht berücksichtigt und somit eine ergänzende Sachaufklärung oder gar die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens erforderlich (

§ 103SGG) gemacht hätten.

Die behandelnden Ärzte haben gleichbleibende Befunde (Dr. W) bzw zuletzt sogar eine Besserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik (R) mitgeteilt. Die – fachfremde und durch entsprechende - neue - objektive Befunde nicht nachvollziehbar begründete – Annahme der behandelnden Gynäkologin, die Klägerin sei aus psychischen Gründen „gar nicht mehr leistungsfähig“ (

Befundbericht vom 17. November 2011) bzw in „ihrer Teilnahme am gesellschaftlich-öffentlichen Leben deutlich eingeschränkt“ (

ergänzende Äußerung auf die gerichtliche Anfrage vom

  1. April 2012), vermag die letztlich übereinstimmende und plausibel begründete – und damit überzeugende - fachliche Einschätzung von Dr. C und Dr. M, die die Klägerin beide nach dem Hundebiss vom
  2. Juli 2009 untersucht und begutachtet haben, nicht zu entkräften. Die bereits dort erhobenen Gesundheitsstörungen hat auch die Psychologin S in ihrem Gutachten vom
  3. Mai 2012 festgestellt, ohne dass sie eine wesentliche Befundverschlechterung oder eine abweichende Leistungsbeurteilung abgegeben hätte. Dass eine weitere psychotherapeutische und medikamentös unterstützte Behandlung der Klägerin angezeigt ist, steht außer Frage, führt aber nicht zur Annahme einer quantitativen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Umfang. Dem ergänzend gestellten Antrag, nach § 109 Abs. 1 SGG ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen, war auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Schriftsätzen vom
  4. August 2013,
  5. August 2013,
  6. September 2013 und
  7. Oktober 2013 nicht zu entsprechen. Neue, bislang nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen der Klägerin bzw wesentliche Verschlimmerungen bekannter Leiden, die ohnehin Anlass zu weiteren Amtsermittlungen gegeben hätten, lassen sich daraus nicht ersehen. Die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Rahmen des unfallversicherungsrechtlichen Schadensausgleichs ist für die Feststellung voller oder teilweiser EM ohne Belang. Zudem ist die Klägerin nach Fertigung des Arztberichts von Dr. W von dem Sachverständigen Dr. M umfassend begutachtet worden. Dass die Klägerin mit dem Ergebnis der gerichtlichen Beweiserhebung nicht einverstanden ist, rechtfertigt keinen weiteren Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf. Auch der bloße Zeitablauf seit der letzten gerichtlich veranlassten Begutachtung gibt allein keinen Anlass zu weiteren Sachermittlungen, wenn hierfür erforderliche tatsächliche Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Klägerin nicht ersichtlich sind. Da bereits ein einschlägiges psychiatrisch- psychotherapeutisches Fachgutachten nach § 109 Abs. 1 SGG vorliegt und besondere Gründe, erneut ein entsprechendes Gutachten zu veranlassen, auch im Hinblick auf das ergänzende Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich sind, ist das Antragsrecht als verbraucht anzusehen (

die Nachweise aus der Rspr bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 109 Rn 11b). Randnummer 26 Durchgreifende Einwendungen gegen die gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. C und Dr. M hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Die Sachverständigen haben anhand der von ihnen erhobenen Befunde eine in jeder Hinsicht nachvollziehbare, dh schlüssig sich auf die einzelnen Funktionseinschränkungen beziehende Leistungsbeurteilung abgegeben, die die Grundlage der gerichtlichen Überzeugung und damit Feststellungen bilden. Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. Randnummer 27 So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Büro- oder Montier- und Sortiertätigkeiten verrichten (

BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen für solche Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Randnummer 28 Die Klägerin hat für die Zeit ab

  1. bzw
  2. Juni 2007 auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn sie war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit
  3. bzw
  4. Juni 2007 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der „bisherige Beruf“ der Versicherten. Das ist idR die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (

zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom

  1. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - juris). Danach ist als bisheriger Beruf der Klägerin der Beruf der Mitarbeiterin in der textilen Konfektion bzw Endkontrolleurin in einem Textilbetrieb der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen, den sie seit 1991 durchgehend bis
  2. November 2001 ausgeübt hatte. Die Klägerin konnte und kann diesem ihrem bisherigen Beruf regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich weiterhin nachgehen. Es handelt sich dabei nach der Auskunft der früheren Arbeitgeberin vom
  3. Oktober 2009 um eine körperlich mittelschwere, in geschlossenen Räumen auszuübende Tätigkeit, der die Klägerin gesundheitlich gewachsen ist und war. BU liegt danach nicht vor. Im Übrigen ist die Klägerin, ohne dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen wäre, ohnehin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da sie im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (

etwa Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris) auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entgegen der Auskunft der früheren Arbeitgeberin keine Anlernzeit von nur zwei Monaten, sondern von neun Monaten (

Einarbeitungsplan der Ygle GmbH vom 5. November 1991) erforderlich war, allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen ist (

BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In Betracht kommende Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bezeichnet worden. Randnummer 29 Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz in ihrem bisherigen Beruf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin - kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (

§ 43Abs.

3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169288

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