4 Satz 2 SGG). Randnummer 18 Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU für die Zeit ab
1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (
1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw BU voraus (
2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw BU vorliegen (
2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI). Randnummer 21 Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (
2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (
2 Satz 4 SGB VI). Randnummer 22 Die Klägerin war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 22. Juni 2007 (so der Antrag) bzw 1. Juni 2007 (Antragsmonat;
Sv § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn sie verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen jedenfalls für leichte bis mittelschwere körperliche und ihrem Ausbildungs- und Berufsniveau entsprechende geistige Arbeiten, mit dem sie regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen Dr. C und Dr. M. Denn diese Sachverständigen haben – im Einklang mit der im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachterin H und auch dem behandelnden Orthopäden Dr. G (
Befundbericht vom
3 SGB VI). Randnummer 24 Die Klägerin kann nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen ihrer Leiden jedenfalls noch körperlich leichte bis mittelschwere (nach Auffassung von Dr. M auch schwere) Tätigkeiten in allen Haltungsarten (Dr. M) bzw im Wechsel der Haltungsarten (Dr. C) verrichten. Ausgeschlossen sind ständige Arbeiten in Zwangshaltungen (Dr. C), unter Zeitdruck und im Akkord (Dr. C), in Nacht- und Wechselschicht sowie Tätigkeiten mit Anforderungen an die grobe Kraft der Hände und Fingerfertigkeit (Dr. C). Bei Beachtung dieser letztlich nur geringfügigen qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (
BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich die „Summierung“ – notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden (
BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R = SozR 4-2600 § 43 Nr 18) – die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer – potenziell – ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen (
BSG aaO). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen, deren Vorliegen bis auf den Ausschluss von Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht Dr. M sogar gänzlich verneint hat, sind aber nicht geeignet, sogar das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Sie sind daher von vornherein nicht ungewöhnlich. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen, im Wesentlichen der Ausschluss von Nacht- und Wechselschicht, von Arbeiten unter Zeitdruck und im Akkord, mit erhöhter grober Kraft und Fingerfertigkeit und von Arbeiten in ständigen Zwangshaltungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (
dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des
BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 104, 117). Auch die Wegefähigkeit der Klägerin ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (
zum Ganzen: BSG, Urteil vom
Die behandelnden Ärzte haben gleichbleibende Befunde (Dr. W) bzw zuletzt sogar eine Besserung der Gesamtbeschwerdesymptomatik (R) mitgeteilt. Die – fachfremde und durch entsprechende - neue - objektive Befunde nicht nachvollziehbar begründete – Annahme der behandelnden Gynäkologin, die Klägerin sei aus psychischen Gründen „gar nicht mehr leistungsfähig“ (
Befundbericht vom 17. November 2011) bzw in „ihrer Teilnahme am gesellschaftlich-öffentlichen Leben deutlich eingeschränkt“ (
ergänzende Äußerung auf die gerichtliche Anfrage vom
die Nachweise aus der Rspr bei Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 109 Rn 11b). Randnummer 26 Durchgreifende Einwendungen gegen die gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. C und Dr. M hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Die Sachverständigen haben anhand der von ihnen erhobenen Befunde eine in jeder Hinsicht nachvollziehbare, dh schlüssig sich auf die einzelnen Funktionseinschränkungen beziehende Leistungsbeurteilung abgegeben, die die Grundlage der gerichtlichen Überzeugung und damit Feststellungen bilden. Insgesamt betreffen die bei der Klägerin festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt. Randnummer 27 So konnte und kann die Klägerin mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Büro- oder Montier- und Sortiertätigkeiten verrichten (
BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25). Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen für solche Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann die Klägerin auch noch derart einfache Arbeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten. Randnummer 28 Die Klägerin hat für die Zeit ab
zB BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom
etwa Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 5/04 R – juris) auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens, dass für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entgegen der Auskunft der früheren Arbeitgeberin keine Anlernzeit von nur zwei Monaten, sondern von neun Monaten (
Einarbeitungsplan der Ygle GmbH vom 5. November 1991) erforderlich war, allenfalls dem unteren Anlernbereich zuzuordnen ist (
BSG SozR 3-2600 § 43 Nr 21 S 72 f mwN). In Betracht kommende Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes sind bezeichnet worden. Randnummer 29 Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz in ihrem bisherigen Beruf oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie die Klägerin - kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (
3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 31 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169288
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