1, 124 Abs. 2 SGG). Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 15 Der Kläger hat gegen den Beklagten in dem streitigen Zeitraum vom
st Rspr des BSG; Urteil vom
G) oder des Überschreitens der Regelaltersgrenze (
G). Die Prüfung, ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG ist, richtet sich nach § 2 BAföG (
dazu BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 24/09 R – juris). § 2 BAföG regelt - von den Besonderheiten des Fernunterrichts (
G) und der Ausbildungen im Ausland (§§ 5, 6 BAföG) abgesehen - den Bereich der (abstrakt) förderungsfähigen Ausbildungen abschließend (
BSG aaO). Demgegenüber umschreibt § 7 Abs 1 Satz 1 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung und individualisiert (insbesondere durch die grundsätzliche Beschränkung der Förderung auf die erste - sei sie erfolgreich oder erfolglos beendete - Ausbildung) in dem durch § 2 BAföG abstrakt gezogenen Rahmen den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung. Randnummer 17 Der Kläger hat während seines Studiums an der IBA zwar keine Ausbildungsstätte iS des § 2 Abs. 1 BAföG besucht. Bei der IBA handelt es sich um eine Ausbildungsstätte in Gestalt einer nichtstaatliche Hochschule, die auch keine „öffentliche Einrichtung“ iSv § 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG ist. Denn unter Berücksichtigung der insoweit heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des § 2 BAföG zu entnehmen, dass der Bundesgesetzgeber unter einer öffentlichen Einrichtung eine nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen organisierte Ausbildungsstätte versteht und mit diesem Begriff lediglich eine Abgrenzung zur privaten Ausbildungsstätte vornehmen will, bei der einschränkende Regelungen für eine Ausbildungsförderung gelten (
BSG aaO mit Nachweisen aus der Rspr des BVerwG). Gemäß § 2 Abs. 2 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Behörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Eine solche Gleichstellung ist indes hier nicht erfolgt (
Auskunft der IBA 20. Mai 2011). Dessen ungeachtet ist davon auszugehen, dass die von dem Kläger durchlaufene Ausbildung an der IBA iSv § 7 Abs. 5 SGB II „dem Grunde nach“ förderungsfähig nach dem BAföG ist. Randnummer 18 „Dem Grunde nach“ förderungsfähig nach dem BAföG ist eine Ausbildung, wenn sie überhaupt – abstrakt – nach jenem Gesetz gefördert werden kann. Es kommt nach der zitierten Rspr des Bundessozialgerichts (BSG) nicht darauf an, ob oder aus welchen Gründen sie tatsächlich nicht gefördert wird, insbesondere nicht darauf, ob Leistungen nach dem BAföG etwa aus Gründen, die in der Person des Auszubildenden liegen, nicht gewährt werden. Ebenso wenig ist daher entscheidend, ob bzw dass der Leistung von Ausbildungsförderung im konkreten Fall entgegensteht, dass die Ausbildung an einer Ausbildungsstätte stattfindet, deren Besuch nicht als dem Besuch einer in § 2 Abs.1 BAföG aufgeführten Ausbildungsstätte gleichwertig anerkannt ist (§ 2 Abs. 2 BAföG). Auch diese Regelung schließt nicht aus, dass die Ausbildung als solche – nach Prüfung und Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs der Ausbildungsstätte (die nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BAföG auch „von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens“ erfolgt) oder auch an einer anderen Ausbildungsstätte – „dem Grunde nach“ („grundsätzlich“) forderungsfähig ist. Ein Schüler oder Student, der einer Ausbildung nachgeht, die – beim Besuch bestimmter, ggf als gleichwertig anerkannter Ausbildungsstätten – „dem Grunde nach“ forderungsfähig ist, kann den in § 7 Abs. 5 SGB II bestimmten Ausschluss von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II nicht dadurch umgehen (oder ihm entgehen), dass er – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Ausbildungsstätte wählt, für deren Besuch Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht geleistet wird. Der Kläger ging in dem streitbefangenen Zeitraum einer nach diesen Maßstäben „dem Grunde nach“ forderungsfähigen Ausbildung nach, so dass er dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II unterfällt (
ebenso der vorliegend im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom
Internetauftritt der Hochschule für Wirtschaft und Recht). Für den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ist es ohne Bedeutung, ob der in Ausbildung befindliche Hilfebedürftige tatsächlich anderweitig Ausbildungsförderung erhält. Randnummer 19 Auch ein Anspruch des Klägers nach § 27 SGB II, insbesondere nach § 27 Abs. 4 SGB II, besteht nicht. Ein besonderer Härtefall liegt nicht vor. Der Kläger hat seine konkrete Ausbildung in Ansehung des Umstandes begonnen, dass eine BAföG-Förderung nicht in Betracht kommt und auch seine Eigenmittel augenscheinlich von vornherein nicht ausreichten, um seinen Lebensunterhalt während des dreijährigen Studiums zu finanzieren. Die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte nach Maßgabe der Rspr des BSG liegen somit nicht vor (
etwa BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 – B 4 AS 67/08 R -). Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 21 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001169322
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