Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Besitzeinweisung nach Vollziehbarkeit eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses im Zusammenhang mit dem Neubau einer Bundesautobahn; Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg; notwendige Beiladung bei Vermögensverwaltung Leitsatz 1. Das Beschwerdegericht ist durch § 17 a Abs. 5 GVG nicht gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen, wenn die erste Instanz nicht gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern darüber zusammen mit der Sachentscheidung befunden hat. (Rn.3) 2. Sofern die Planung von Bundesfernstraßen mit dem (vollziehbaren) Planfeststellungsbeschluss ihren Abschluss gefunden hat, ist im Gerichtsverfahren gegen die vorzeitige Besitzeinweisung die abdrängende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (Kammern für Baulandsachen) gemäß § 9 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i.V.m. § 217 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) nicht mehr anwendbar. (Rn.4) Orientierungssatz 1. Vergleiche zu Leitsatz 1.: BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10/00 -, juris; VGH München, Beschluss vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 -, NVwZ-RR 1993, 668; OVG Greifswald, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 M 105/99 -, NVwZ 2001, 446. (Rn.3) 2. Vergleiche zu Leitsatz 2. (frühere Rechtslage): BVerwG, Beschluss vom 30. März 2000 - 4 B 23.00 -, DVBl 2000, 1462. (Rn.4) 3. Da Rechtswegregelungen im Interesse des Rechtssuchenden möglichst einfach und klar gehalten sein müssen, hätte der Gesetzgeber die Weitergeltung von § 9 Abs. 3 VerkPBG auch für die sich an die Planung ggf. anschließenden Vollzugsakte in den Überleitungsbestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ausdrücklich regeln müssen. (Rn.5) 4. Soweit die Auftragsverwaltung der Länder reicht, sind sie nicht nur dort zur gesetzlichen Vertretung des Bundes befugt, wo sie - wie im Bereich der Hoheitsverwaltung - im eigenen Namen tätig werden, sondern auch dort, wo sie - wie im Bereich der Vermögensverwaltung - im Namen des Bundes und unter Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" handeln. Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik auch im Bereich der Vermögensverwaltung nicht Dritter im Sinne des § 65 VwGO ist und daher nicht notwendig beizuladen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 100.74 -, BVerwGE 52, 237 und Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 -, juris). (Rn.7) 5. Zur Rechtmäßigkeit eines Besitzeinweisungsbeschlusses nach § 18f Abs. 1 FStrG. (Rn.19) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 1. Kammer, 10. Dezember 2013, 1 L 309.13, Beschluss Tenor Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 16.760 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen den sofort vollziehbaren Beschluss der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt vom 20. September 2013, mit dem die Enteignungsbehörde den Vorhabenträger (Bundesrepublik Deutschland) ab dem 11. Oktober 2013 vorzeitig in den Besitz des im Eigentum des Antragstellers stehenden Grundstücks in Berlin-N..., eingewiesen hatte. Das 2.475 m² große Grundstück liegt im Geltungsbereich der durch rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2010 (Beschluss VII E - 2/2010) festgestellten Trasse für den Neubau der Bundesautobahn A 100 (16. Bauabschnitt) zwischen dem Autobahndreieck N. und der Anschlussstelle A.. Der Antragsteller hatte das Grundstück im Juni 2011 in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben und es langfristig an seine Firma, die S... GmbH, vermietet, die die auf dem Grundstück befindliche Lagerhalle nutzt (vgl. dazu das Verfahren OVG 1 S 285.13). Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 23. September 2013 erhobenen Anfechtungsklage (VG 1 K 310.13) mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Randnummer 2 Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig (vgl. nachfolgend zu 1.). Der durch das Land Berlin vertretene Vorhabenträger war nicht zum Verfahren beizuladen (2.). Die Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache keinen Erfolg (dazu 3.). Randnummer 3 1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, so dass die vom Antragsteller beantragte Verweisung an das Landgericht Berlin - Kammer für Baulandsachen - nicht in Betracht kommt. Der Senat war nicht aufgrund von § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) i.V.m.§ 173 Satz 1 VwGO gehindert, die Zulässigkeit des Rechtswegs zu prüfen. Diese Vorschrift, wonach ein Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht mehr prüft, findet keine entsprechende Anwendung (vgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 15. November 2000 - 3 B 10.00 - juris Rn. 4), wenn das erstinstanzliche Gericht nicht gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern - wie hier - zusammen mit der Sachentscheidung darüber befunden hat. Denn der Ausschluss der Rechtswegprüfung durch die Instanzgerichte ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten zuvor die Möglichkeit hatten, zumindest eine weitere Instanz im Wege der Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG zu befassen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 1993 - 4 CE 93.464 - juris Rn. 10 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 M 105/99 - juris Rn. 8 ff.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Ergänzung 2013, § 17 a GVG Rn. 29 m.w.N. in Fn. 69 und Rn. 46; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 17 a GVG Rn. 44 f.; sowie für das Klageverfahren: BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1994 - 7 B 198.93 - juris Rn. 5, und Urteil vom 17. November 2005 - 3 C 55.04 - BVerwGE 124, 321, juris Rn. 11); denn die Vorschrift zielt nicht darauf ab, den Beteiligten die Prüfung der Rechtswegfrage durch ein Gericht des höheren Rechtszugs generell zu versagen. Randnummer 4 Ob das Verwaltungsgericht von einer Vorabentscheidung gemäß § 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung ausnahmsweise absehen durfte, wie im angegriffenen Beschluss (S. 5) näher ausgeführt wird, kann ebenso dahinstehen wie die Klärung der weiteren Frage, ob der Antragsteller die erstinstanzlich erhobene Rechtswegrüge bereits innerhalb der in § 18 f Abs. 6 a Satz 2 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) für die Stellung und Begründung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorgesehenen Monatsfrist hätte vorbringen müssen; denn für den vorliegenden Eilantrag auf gerichtliche Entscheidung ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Oktober 2010 - OVG 1 S 158.10 u.a. - S. 3 f.), die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Die hier allein in Betracht kommende Sonderzuweisung an die ordentlichen Gerichte (Kammern für Baulandsachen) in § 9 Abs. 3 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) i.V.m. § 217 Abs. 1 Satz 4 Baugesetzbuch ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr anwendbar (vgl. zur früheren Rechtslage: BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 1999 - 4 B 26.99 - juris Rn. 8 ff., und 30. März 2000 - 4 B 23.00 - juris Rn. 5). Die Vorschrift galt für die gerichtliche Überprüfung eines vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahrens nur bis zum Ablauf des 16. Dezember 2006 (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG). Anderes folgt hier auch nicht aus der Übergangsregelung in § 11 VerkPBG. Randnummer 5 Entgegen der Beschwerdebegründung kommt es nicht darauf an, dass die der abgeschlossenen Straßenplanung vorangegangene Linienbestimmung bereits im Jahre 1996 erfolgte, denn die Voraussetzungen der Überleitungsregelungen in § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 VerkPBG sind nicht erfüllt. § 11 Abs. 2 VerkPBG bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nur auf „Planungen“ für Verkehrswege, für die ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes begonnen wurde und die nach diesen Vorschriften zu Ende zu führen sind. Damit korrespondiert der Wortlaut von § 24 Abs. 1 Satz 1 FStrG („Planfeststellungsverfahren“). § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 VerkPBG konkretisieren lediglich den Beginn dieser „Planungen“, erstrecken die Anwendbarkeit des seit dem 17. Dezember 2006 ausgelaufenen Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes aber nicht auf die Rechtswegbestimmung für die Überprüfung der hier mit Antrag vom 22. Juli 2013 beantragten vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 18 f Abs. 1 FStrG. Wie im angegriffenen Beschluss (S. 6) zutreffend ausgeführt ist, handelt es sich bei der Besitzeinweisung nicht um eine Maßnahme der „Planung“, sondern um eine solche zu dessen Realisierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2004 - 9 VR 7.04 - juris Rn. 5; Aust in: Kodal, Straßenrecht Handbuch, 7. Aufl. 2010, Kap. 39 Rn. 30.2), deren Voraussetzungen aufgrund des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I 2123) nicht mehr in § 7 VerkPBG (a.F.), sondern seit dem in § 18 f Abs. 6 a FStrG geregelt sind, wonach Streitigkeiten der vorliegenden Art ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zugewiesen sind. Da Rechtswegregelungen im Interesse des Rechtssuchenden möglichst einfach und klar gehalten sein müssen (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 25. März 1981 - 2 BvR 1258/79 - BVerfGE 57, 9 <22>, juris Rn. 40, sowie Nichtannahmebeschluss vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.), hätte der Gesetzgeber die Weitergeltung von § 9 Abs. 3 VerkPBG auch für die sich an die Planung ggf. anschließenden Vollzugsakte in den Überleitungsbestimmungen des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ausdrücklich regeln müssen. Die während der Geltung des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes und damit zur früheren Rechtslage ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 1999 und 30. März 2000 (a.a.O.) befassen sich mit der hier inmitten stehenden Frage nach der Reichweite von § 11 Abs. 2 VerkPBG nicht. Soweit das Bundesverwaltungsgericht nach Ablauf der Geltungsdauer des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes seine erstinstanzliche Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 1 VerkPBG aufgrund der Überleitungsregelung in § 11 Abs. 2 VerkPBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 FStrG für gegeben erachtet hat (vgl. Urteile vom 25. Januar 2012 - 9 A 6.10 - juris Rn. 10, und vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. - BVerwGE 144, 44, juris Rn. 18 f., sowie Beschluss vom 30. März 2007 - 9 VR 7.07 - juris Rn. 2), so handelte es sich dabei nicht um ein vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren, sondern um Klagen gegen einen auf Grundlage des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes ergangenen Planfeststellungsbeschluss bzw. auf Rücknahme eines solchen Beschlusses oder gegen eine Maßnahme der vorbereitenden Planung. Die dortigen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts sind daher nicht auf den hier inmitten stehenden Verfahrensgegenstand übertragbar. Randnummer 6 2. Dem Antrag des Antragsgegners, die Bundesrepublik Deutschland - Bundes-straßenverwaltung -, vertreten durch das Land Berlin, dieses vertreten durch die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt - Abt. X Tiefbau -, als Träger der Straßenbaulast und des Bauvorhabens zum Verfahren beizuladen, war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 VwGO nicht erfüllt sind. Danach sind (nur) Dritte zu einem anhängigen Gerichtsverfahren beizuladen, wenn ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden (Abs. 1) oder sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so dass sie gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig beizuladen sind. An einer solchen Drittbetroffenheit fehlt es vorliegend. Randnummer 7 Nach Art 90 Abs. 2 GG verwalten die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs im Auftrage des Bundes. Die Auftragsverwaltung bezieht sich ihrem Gegenstand nach auf den gesamten Umfang der Bundesstraßenverwaltung. Sie erfasst sowohl die Hoheitsverwaltung als auch die Vermögensverwaltung der Bundesstraßen und - mit letzterer - insbesondere auch diejenigen Verwaltungsaufgaben, die der Erfüllung der Straßenbaulast dienen. In dem der Auftragsverwaltung dadurch gezogenen Rahmen erfüllen die Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften zwar Bundesaufgaben; sie tun dies aber aus eigener und selbständiger Verwaltungskompetenz. Soweit ihre Auftragsverwaltung reicht, sind sie demgemäß nicht nur dort zur gesetzlichen Vertretung des Bundes befugt, wo sie - wie im Bereich der Hoheitsverwaltung - im eigenen Namen tätig werden, sondern auch dort, wo sie - wie im Bereich der Vermögensverwaltung - im Namen des Bundes und unter Bezeichnung „Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung -" handeln (BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 3.74 - BVerwGE 52, 226 <228 f.>, juris Rn. 16 f.). Daraus ergibt sich, dass die Bundesrepublik auch im Bereich der Vermögensverwaltung nicht Dritter im Sinne des § 65 VwGO ist und daher nicht notwendig beizuladen ist (vgl. zum Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 15. April 1977 - IV C 100.74 - BVerwGE 52, 237, juris Rn. 28 ff., und Beschluss vom 21. März 2006 - 9 B 18.05 - juris Rn. 11; zur Beiladung einer Landesbehörde, vgl. Beschluss vom 28. August 2002 - BVerwG 9 VR 11.02 - juris Rn. 4 ff.). Randnummer 8 Die vorstehend dargelegten Grundsätze gelten in gleicher Weise für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zwischen der Enteignungsbehörde und dem Betroffenen im Besitzeinweisungsverfahren (a.A. noch Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Dezember 1985 - 2 TH 1842/85 - juris Rn. 26). Das Land Berlin vertritt auch in diesem Verfahren die Bundesrepublik als Träger der Straßenbaulast im eigenen Namen als gesetzlicher Prozessstandschafter. Eine weitere Beteiligung derselben juristischen Person als Beigeladene kommt folglich nicht in Betracht, da bereits am Verfahren Beteiligte nicht Dritte i.S.v. § 65 VwGO sein können. Dass die formelle Besitzübertragung auf den Bund erfolgt und die rechtsgeschäftlichen Wirkungen der Grundstückszuordnung in der Person des Vorhabenträgers eintreten, worauf der Antragsgegner abhebt, ändert an dem prozessualen Vertretungsverhältnis des Landes Berlin nichts. Die Beiladung nach § 65 VwGO bezweckt auch nicht, die Verfahrensposition des einen oder anderen Verfahrensbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 2009 - 8 B 75.09 - juris Rn. 3 m.w.N.). Es ist vielmehr Aufgabe der Landesorganisation, im Wege der internen Koordination sicherzustellen, dass möglicherweise divergierende Interessen betroffener Behörden mit der Behörde abgestimmt werden, die das Land im Verwaltungsstreitverfahren vertritt (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2002, a.a.O., Rn. 5). Randnummer 9 3. Das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO für die Prüfung des Senats maßgeblich ist, rechtfertigt auch in der Sache keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Das in § 18 f Abs. 6 a Satz 1 FStrG zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse am Fortbestand des gesetzlich bestimmten Sofortvollzugs der Besitzeinweisung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, weil diese aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird. Der Besitzeinweisungsbeschluss vom 20. September 2013 stellt sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar und verletzt den Antragsteller nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Hierzu im Einzelnen: Randnummer 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.