Stromsteuerbefreiung: Klärschlamm als Biomasse im Sinne des Stromsteuerrechts Orientierungssatz 1. Der aus der Verbrennung von Klärschlamm gewonnene Strom im Jahr 2005, der vollständig im Eigennetz ei
§ 2Strom
StG Rn. 50 ff., aber auch Rn. 54; Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht,
- A., Rn. J 46; Meißner in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 2 StromStG Rn. 158a, 158b; Milewski in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, § 2 StromStG Rn. 77), wird dies nicht näher begründet. Randnummer 17
- Scheidet die Anwendung der Biomasseverordnung demnach aus, kann der Begriff der Biomasse unter Rückgriff auf die in Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3 EnergiesteuerRL enthaltene europarechtliche Definition ausgelegt werden. Danach ist unter Biomasse der biologisch abbaubare Anteil von Erzeugnissen, Abfällen und Rückständen der Land- und Forstwirtschaft und damit verbundener Industriezweige sowie der biologisch abbaubare Anteil von Abfällen aus Industrie und Haushalten zu verstehen. Diese Begriffsdefinition entspricht Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt. Unter biologischer Abbaubarkeit kann der Prozess der Zersetzung organischer Stoffe durch Lebewesen bzw. ihre Enzyme bis hin zu ihrer Mineralisierung verstanden werden, mithin die Zerlegung der organischen Verbindungen bis hin zu ihren anorganischen Inhaltsstoffen (Wikipedia, Eintrag zum Stichwort „Biologische Abbaubarkeit“, http://de.wikipedia.org). Legt man dies zu Grunde, ergibt sich auf der Basis der vom Beklagten nicht angezweifelten Angaben der Klägerin zur Zusammensetzung des Klärschlamms (Blatt 114 der Gerichtsakte), dass es sich dabei um ein Stoffgemisch handelt, das hinsichtlich der Trockensubstanz zu großen Teilen (ca. 70%) aus organischen Bestandteilen besteht, die als Biomasse anzusehen sind. Die weiteren Bestandteile – etwa Sande und (Schwer-) Metalle – sind anorganischen Charakters. Die Angaben der Klägerin werden durch allgemein zugängliche Quellen bestätigt. So geht auch das Umweltbundesamt von einem organischen Anteil von 45 bis 90 % in der Trockensubstanz von Klärschlämmen aus (Wiechmann u.a., Klärschlammentsorgung in der Bundesrepublik Deutschland, 2012, S. 13, abrufbar unter http://www.umweltbundes- amt.de/publikationen/klaerschlammentsorgung-in-bundesrepublik). Randnummer 18 2.1 Dass Klärschlamm neben organischen Bestandteilen auch anorganische Inhaltsstoffe aufweist, hindert seine Einordnung als Biomasse nicht, denn es ist aus stromsteuerlicher Sicht unerheblich. Nach § 2 Nr. 7 StromStG ist allein maßgeblich, dass der Strom ausschließlich aus Biomasse hergestellt worden ist. Demzufolge kommt es allein darauf an, auf welchem Brennstoff die Stromerzeugung technisch beruht. Im Hinblick darauf, dass die anorganischen Bestandteile des Schlamms nicht brennbar sind, wie die zugänglichen Werte zu den Glühverlusten des Klärschlamms belegen (Wiechmann u.a., Klärschlammentsorgung, 2012, S. 10), tragen sie zur Stromerzeugung nicht bei und können deshalb außer Betracht bleiben. Die gegenteilige Ansicht des Beklagten knüpft an den verfeuerten Mengen des Schlammkuchens an, übersieht dabei aber, dass die steuerliche Begünstigung nicht an der verwendeten Menge des Einsatzstoffs anknüpft, sondern allein an den für den Brennwert des Materials ursächlichen Inhaltsstoffen. Randnummer 19 2.2 Die organischen Inhaltsstoffe des Klärschlamms sind im Sinne von Art. 16 Abs. 1 UAbs. 3 EnergiesteuerRL biologisch abbaubar und deshalb als Biomasse einzuordnen. Der organische Teil des Klärschlamms besteht zum weit überwiegenden Teil aus Bakterienmasse (Wiechmann u.a., Klärschlammentsorgung, 2012, S. 13), die ohne Weiteres als Biomasse einzuordnen ist, denn sie kann durch mikrobielle Prozesse etwa zu humoser Erde werden. Das zeigt sich letztlich auch an der unter weiteren Voraussetzungen in der Klärschlammverordnung zugelassen Verwendung des Klärschlamms zur Bodenverbesserung. Dementsprechend geht auch die Europäische Kommission davon aus, dass es sich bei Klärschlamm um Biomasse im Sinne der europarechtlichen Regelungen handelt (Kommission, Energie für die Zukunft: Erneuerbare Energieträger – Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan, 1997, S. 45), worauf die Klägerin schon vorgerichtlich dezidiert hingewiesen hat. Randnummer 20 2.3 Soweit die organischen Inhaltsstoffe des Klärschlamms in geringsten Konzentrationen persistente – also nicht abbaubare – organische Bestandteile enthalten, hindert das nicht, Klärschlamm als Biomasse im Sinne von § 2 Nr. 7 StromStG anzusehen. Es handelt sich dabei um unvermeidbare Verunreinigungen, wie sie etwa auch in anderen typischerweise als Biomasse angesehenen Stoffen beispielsweise infolge von Pestizideinsatz vorkommen können. Der Gehalt solcher nicht biologisch abbaubarer organischer Bestandteile im Klärschlamm bewegt sich auf einem Niveau weit unterhalb des Promillebereichs und kann in stromsteuerlicher Hinsicht vernachlässigt werden. Nach einer umfangreichen, öffentlich zugänglichen Studie des österreichischen Umweltbundesamtes enthält Klärschlamm bis zu 300 organische Schadstoffe, die im Einzelnen quantitativ schwer zu erfassen sind. Von diesen Schadstoffen sind wiederum einzelne biologisch schwer abbaubar (UBA AT, Klärschlamm – Materialien zur Abfallwirtschaft, 2009, S. 19f., abrufbar über www.uba.at). Bei diesen Stoffen handelt es sich vor allem um Organochlorverbindungen (dazu Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG, ABl. L 158, 7) einschließlich der Chlorphenole, polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, aber auch perfluorierte Tenside und polybromierte Diphenylether, die als Holzschutzmittel, Flammschutzmittel oder in der Textilienproduktion Anwendung finden (UBA AT, Klärschlamm, 2009, S. 20). Legt man die in der Publikation des deutschen Umweltbundesamtes angegebenen Durchschnittsmengen in 1 kg Trockensubstanz zugrunde, so beträgt der Anteil derartiger Bestandteile ca. 12-15 mg/kg Trockensubstanz (Wiechmann u.a., Klärschlammentsorgung, 2012, S. 13/14), mithin etwa 0,000015 % in der Trockensubstanz. Bezieht man diese Verunreinigung allein auf den energetisch relevanten organischen Stoffanteil der Trockensubstanz des Klärschlamms (hier 70%), ergibt sich ein etwas erhöhter Anteil von 0,0000214%, der gleichwohl verschwindend gering ist und letztlich als zu vernachlässigende Verunreinigung am Charakter des organischen Materials als Biomasse nichts zu ändern vermag. Randnummer 21 Soweit der Beklagte hingegen die Auffassung vertreten hat, jede Verunreinigung des verwendeten Einsatzstoffes sei im Hinblick auf dessen Eignung als Biomasse intolerabel, überzeugt das nicht. Abgesehen davon, dass auch „typische“ Energiepflanzen, deren Biomasseeigenschaft nicht in Frage steht, regelmäßig Spuren von Verunreinigungen aufweisen werden, zeigt auch die Erlasslage, dass Verunreinigungen als unproblematisch angesehen werden. So hat der Bundesminister der Finanzen mit Schreiben vom
- Dezember 1999 (III A 1 – V 4250 – 14/99, Bl. 66 der Gerichtsakte) Stoffe als Biomasse eingeordnet, bei denen ganz offenkundig schwer abbaubare organische Schadstoffe in durchaus messbarer Größenordnung vorkommen können. Nach dem Schreiben soll nämlich auch Altholz als Biomasse anzusehen sein, wobei es sich explizit um Altmöbel, Bauholz und Paletten handeln sollte. Altholz war auch in den Altfassungen der – an sich unanwendbaren – Biomasseverordnung als Biomasse zugelassen (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BioMV a. F.; seit 2011 weggefallen). Dass die genannten Hölzer häufig durch Lacke oder Holzschutzmittel erhebliche Verunreinigungen aufwiesen, sollte ihrer Biomassequalität nicht entgegenstehen. Dahinter kann nur der Gedanke stehen, dass es für die Biomasseeigenschaft etwa eines Holzabfalls maßgeblich auf den Schwerpunkt der Inhaltsstoffe ankommt. In dieser Hinsicht erscheint die teilweise geäußerte Ansicht, hinter dem Ausschluss des Klärschlamms stehe die Überlegung, dass darin unvermeidlich Fremdstoffe enthalten seien (so Wundrack in: Bongartz, EnergieStG, StromStG, -
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StG Rn. 52), nicht recht überzeugend. Randnummer 22 2.4 Der Einwand des Beklagten, wegen der Entsorgung von Industrieabwässern im Klärwerk C… müsse mit einer anderen Zusammensetzung des Klärschlamms gerechnet werden, trifft so nicht zu. Die Klägerin hat wiederholt auf die ABE hingewiesen, deren Vorgaben von allen Einleitern zu berücksichtigen sind und die letztlich innerhalb einer durch die Anlagentechnik vorgegebenen Bandbreite zu einer relativ homogenen Struktur der zu entsorgenden Abwässer und damit des entstehenden Klärschlamms führt, dessen Zusammensetzung eher durch den regenfallabhängigen Anteil des Straßenabwassers beeinflusst wird. Randnummer 23
- Vorliegend kommt es auch nicht darauf an, ob der Strom im Klärwerk ausschließlich aus Biomasse erzeugt worden ist. Der Einsatz des heizölgespeisten Stützfeuers steht der Berücksichtigung des erzeugten Stroms im Rahmen von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG nicht entgegen. Dass deshalb das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit in § 2 Nr. 7 StromStG nicht eingehalten werden kann, ist unschädlich. Zwar hat der Verordnungsgeber die insoweit in § 11 Nr. 10 Satz 1 StromStG in der damals geltenden Fassung -a. F.- (nunmehr Nr. 9) eröffnete Ermächtigung, im Verordnungswege auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit zu verzichten, wenn die Zuführung anderer Energieträger zwingend erforderlich ist, erst mit Einführung des § 1b StromStV im Jahr 2011 genutzt. Allerdings entspricht die neu eingeführte Verordnungsregelung der schon zuvor bestehenden Erlasslage, war doch bereits mit dem erwähnten Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom
- Dezember 1999 und ausdrücklich mit dem Schreiben vom
- August 2001 (III A 1- V 4250 – 7/01; abgedruckt in Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 2, B.2.17) auf das Erfordernis der Ausschließlichkeit bei der Stromerzeugung aus Biomasse verzichtet worden. Insofern darf der Klägerin die begehrte Vergünstigung aus Gründen der Gleichbehandlung nicht wegen des vorliegend aus technischen Gründen erforderlichen Zünd- und Stützfeuers versagt werden. Das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten. Randnummer 24 Die Steuerfreiheit erstreckt sich auch auf den Teil des in der Anlage erzeugten Stroms, der letztlich auf die Zufeuerung zurückzuführen ist. Nach dem Wortlaut der Verordnungsermächtigung ist im Falle des Verzichts auf das Ausschließlichkeitskriterium grundsätzlich keine Aufteilung des in der Anlage erzeugten Stroms erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus § 11 Nr. 10 Satz 1 StromStG a. F., dass der Verzicht auf die Ausschließlichkeit dazu führt, dass der gesamte in der Anlage erzeugte Strom begünstigt ist. Dafür spricht auch, dass die in § 11 Nr. 10 Satz 2 StromStG a. F. enthaltene Ermächtigung nach Art einer Rückausnahme formuliert ist, die dem Verordnungsgeber die Befugnis einräumt, die steuerfreie Entnahme des unter Zufeuerung erzeugten Stroms für die aus den zugeführten anderen Energieträgern resultierende Strommenge auszuschließen und entsprechende Vorgaben zu Ermittlung und Nachweis dieser Mengen zu machen. Weder der Verordnungsgeber 2011 noch die bisherige Erlasslage sahen jedoch eine solche Rückausnahme für Teilmengen des unter Nutzung eines Zünd- und Stützfeuers erzeugten Stroms aus Biomasse vor, so dass eine Aufteilung nicht geboten war. Das insoweit maßgebliche Schreiben des Bundesministers vom
- August 2001 (III A 1- V 4250 – 7/01; abgedruckt in Friedrich/Meißner, Energiesteuern, Band 2, B.2.17) erschöpfte sich in dem Verzicht auf das Ausschließlichkeitskriterium und sah keine Mengenaufteilung und Nachweisführung vor. Demnach ist auch nach der damaligen Rechtslage mit dem Verzicht auf die Ausschließlichkeit der gesamte in der Anlage in C… produzierte Strom begünstigt, obwohl ein gewisser Prozentsatz letztlich aus Mineralöl gewonnen wurde. Randnummer 25
- Die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung aus § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG liegen ebenfalls vor. Die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG knüpft daran an, dass der Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz oder einer entsprechenden Leitung entnommen wird. Mit Blick auf die dadurch bewirkte Netzbindung und die nach Sinn und Zweck der Norm beabsichtigte Begünstigung des Stroms aus erneuerbaren Energieträgern, ohne zugleich eingeführten Strom fördern zu müssen, genügt es zur Erfüllung dieses Kriteriums, wenn der in der Verbrennungsanlage auf dem Klärwerk C… erzeugte Strom vollständig im Eigennetz des Klärwerks verbraucht wird. Nicht schädlich ist es, dass die Klägerin aufgrund eines höheren Energiebedarfs der Gesamtanlage Teilmengen aus dem öffentlichen Stromnetz entnommen und mit dem aus Biomasse erzeugten Eigenstrom im eigenen Netz vermischt hat (Wundrack in: Bongartz, EnergieStG, StromStG, -
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StG Rn. 8; Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 2. A., Rn. J 49; Möhlenkamp in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, § 9 StromStG Rn. 4, 5). Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Randnummer 26 Die Revision war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001170415