Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (vgl. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16.05.2013 7 K 7345/12 ) (Rn.23) . 2. Die in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG (hier: in der für 2009 geltenden Fassung) bezeichneten Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die mit Ausnahme
Planungsleistungen und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienen, lassen sich im Ausgangspunkt mit Bauleistungen i.S.
G gleichsetzen (vgl. Literatur) (Rn.28) . 3.
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienenden Leistungen i.S. des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist aber nur dann zu sprechen, wenn sie mit einer Substanzveränderung an dem Bauwerk zusammen hängen (hier: keine umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Einbau/Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung) (Rn.24) (Rn.28) (Rn.29) (Rn.30) .
dem Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 14. November 2012 nach um 78.812,14 € niedrigeren, der Klägerin auf der Grundlage
G zugeschriebenen Umsätzen festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der der Klägerin zu erstattenden außergerichtlichen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2009, um sich nicht auf der Grundlage
G 2009 – hinsichtlich der Leistungen
ihr hinzugezogener Subunternehmungen als Steuerschuldnerin behandeln lassen zu müssen. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine auf den Anlagenbau angelegte Unternehmung in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft – KG –. Sie entwickelte im Streitjahr 2009 ein im Wesentlichen aus 18 Einzelbauteilen bestehendes (Abluft-)Klimatechniksystem für industrielle Großfeuerungsanlagen, speziell für sogenannte [sog.] Ziehöfen. Es sollte der Abfilterung der
den Ziehöfen ausgehenden Abwärme beziehungsweise [bzw.] der
ihnen abgegebenen Staubpartikel dienen, um einen störungsfreien Betrieb der im Regelfall in den Werk-/Maschinenhallen der Produktionsunternehmen nebeneinander aufgebauten mehreren Ziehöfen zu gewährleisten. Randnummer 3 Die Bereitstellung ihres Entlüftungssystems bot die Klägerin einer in B… geschäftsansässigen C… GmbH an. Wegen der Einzelheiten dieses Angebots nimmt das Gericht auf die in der Umsatzsteuer-Voranmeldungsakte (bei den Vorgängen für April 2009) befindliche Kopie (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 8. Juli 2009) Bezug. Die C… GmbH, die betreffend den Einbau-/Aufbau der Abluftanlage bei einer D… GmbH in E… dieser gegenüber eine Generalbeauftragtenstellung innehatte, nahm das Angebot unverändert an. Die Entlüftung der die Ziehöfen überdachenden Produktionshallen der D… GmbH erfolgte stets über separate Klimaanlagen. Randnummer 4 Die unmittelbare Verbindung der Entrauchungsanlage der Klägerin mit den in den Werk-hallen laufenden Ziehöfen, die Verlegung und Befestigung der Trassen der Abzugsrohre sowie die Herstellung der für das Gesamtsystem erforderlichen elektrischen Anschlüsse ist nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
entsprechend autorisierten Fachunternehmen vorzunehmen. Mit diesen Arbeiten betraute die Klägerin im Rahmen ihrer Aufbauverpflichtungen eine als F… firmierende, im Handelsregister beim Amtsgericht – AG – G… unter der Handelsregisternummer HRB … eingetragene GmbH, deren Unternehmensgegenstand unter anderem [u.a.] auf Werkleistungen im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung und des Rohrleitungsbaus, insbesondere der Errichtung
Klima- und Entlüftungsanlagen zielt. Grundlage der Beauftragung der F… GmbH mit Verrohrungs- und Isolierarbeiten betreffend Lüftung und Kälte sowie Anschlussarbeiten betreffend Kälteerzeugung und Zubehör bildete ein am 5. Dezember 2008 geschlossener „Bauvertrag (VOB/B)“. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieser Vereinbarung wird auf die
der Klägerin mit Schriftsatz vom
Seiten der C… GmbH gestellter Rechnungen mit Datum vom
den
ihr als Subunternehmungen herangezogenen F…- und C… GmbH erbracht worden seien. Schuldnerin der hierauf entfallenden Umsatzsteuer sei auf der Grundlage
G die Klägerin als Leistungsempfängerin (Tz. 14 des Berichts). Randnummer 7 Die Klägerin trat diesen Prüfungsfeststellungen mit Schreiben vom 2. September 2009 entgegen. Betreffend Tz. 14 des Berichts hob sie hervor, selbst keine Bauleistungen im Sinne
G bzw.
G – zu erbringen. Die
ihr bisher nur als Prototyp entwickelte Klimaanlage bilde ihrerseits kein Gebäude und stelle auch kein mit dem Erdboden verbundenes oder auf diesem aufgrund seiner Schwere ruhendes Bauwerk dar. Dem zur Folge könne § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG nicht zu ihren Lasten zum Tragen kommen. Randnummer 8 In anderer Beziehung verfasste der Prüfer später einen Ergänzungsbericht zum Bericht vom 10. August 2009. Seinen zu § 13b UStG eingenommenen Rechtsstandpunkt behielt er aber bei (Tz. 13 dieses Ergänzungsberichts). Randnummer 9 Mit Schreiben vom 25. November 2009 hielt die Klägerin wiederum entgegen, dass die
ihr projektierte Klimaanlage bisher in keiner Weise Teil der Substanz eines Gebäudes geworden sei. Vielmehr habe sie sie bislang in lediglich experimenteller Form als Forschungs- und Anschauungsobjekt entwickelt und erstellt. Als bloßes Ausstellungsobjekt angedacht und bei der D… GmbH verwirklicht sei sie nicht in die Gebäudesubstanz eingegangen. Insofern könne ihr gegenüber nicht
Bauleistungen gesprochen werden. Randnummer 10 Mit den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheiden für die Monate Januar bis April 2009 alle vom
7 der Umsatzsteuer-Richtlinien aufwändig in oder an einem Bauwerk installiert. Dies spiegelten die hohen Herstellungskosten der mit rund 394.000,- € (netto) abgerechneten Anlage der Klägerin und zudem die nicht unbeträchtlichen Rechnungen der
ihr hinzugezogenen Subunternehmungen wieder. Randnummer 13 Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2010 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Ergänzend zu der
ihm übernommenen Begründung in der vorgenannten Stellungnahme vom
dem Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 14. November 2012 nach um 78.812,14 € niedrigen, ihr auf der Grundlage
G zugeschriebenen Umsätzen festzusetzen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Der Beklagte stützt seine Rechtsverteidigung auf die Begründung seiner Einspruchsentscheidung vom 10. Mai 2010, an der er festhält. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den beteiligten ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die
dem Beklagten vorgelegten Steuerakten (1 Band Umsatzsteuer-Vorauszahlungen; 1 Band Berichte über Umsatzsteuer-Sonderprüfungen; 1 Band Umsatzsteuer-Sonderprüfungsakten; 1 Band K.-Akten) alle zur St.-Nr. … Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die Klage ist begründet. Die Umsatzsteuerfestsetzung 2009 vom 14. November 2012 ist, soweit sie die Klägerin auf der Grundlage
G 2009 hinsichtlich der Leistungen der
ihr hinzugezogenen Subunternehmungen als Steuerschuldnerin behandelt, rechtswidrig und verletzt sie daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Randnummer 20 Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 schuldet der Leistungsempfänger die (Umsatz-)Steuer, wenn er Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne
G 2009 erbringt. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2009 führt dabei Werklieferungen und sonstige Leistungen auf, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienen, mit Ausnahme
Planungs- und Überwachungsleistungen. Randnummer 21 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 geht seinerseits zurück auf Art. 27 Abs. 1 der
Gegenständen und Erbringungen
Dienstleistungen den Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen. Zu diesen Dienstleistungen zählen laut Art. 2 Abs. 1 Entscheidung 2004/290/EG unter anderem [u.a.] die Erbringung
Bauleistungen an einen Steuerpflichtigen. Dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 diese unionsrechtliche Ermächtigung nur eingeschränkt aufgenommenen hat, indem sich die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht auf jegliche Bauleistungen bezieht, sondern nur auf mit Bauwerken zusammen hängende Leistungen und auch nur auf solche gegenüber einem Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt, ist unbedenklich (Gerichtshof der Europäischen Union – EuGH –, Urteil vom 13. Dezember 2012 – C-395/11 [BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH] – Umsatzsteuer-Rundschau – UR – 2013, 63 Leitsatz [LS] 2, Deutsches Steuerrecht – DStR – 2012, 2593, Mehrwertsteuerrecht – MwStR – 2013, 23). Randnummer 23 Für die Abführungspflicht nach § 13b UStG 2009 für Bauleistungen kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob und ggf. in welchem Umfang der Leistungsempfänger im Vorjahr Bauleistungen erbracht hat. Denn die Gesetzesfassung des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG und der Wortlaut der dieser zugrunde liegenden Entscheidung 2004/290/EG in der Gegenwartsform („erbringt“ bzw. „bei der Erbringung“) lässt es zu, auch solche Unternehmer unter § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung
Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 7 K 7345/12 – aaO. S. 1448). Randnummer 24 Eine weitere gesetzliche Definition dafür, ob alle mit einem Bauwerk verbundenen Arbeiten, insbesondere auch die Lieferung eines Einrichtungsgegenstandes, der
Seiten des liefernden Unternehmers aufgebaut und/oder fest mit einem Gebäude verbunden wird, eine Bauleistung im Sinne
G 2009 bilden, fehlt indes. Dem Gesetzgebungsverlauf zu § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ist aber zu entnehmen, dass
der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienenden Leistungen nur dann zu sprechen ist, wenn sie mit einer Substanzveränderung an dem Bauwerk zusammen hängen. Randnummer 25 § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG in der Fassung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 (Bundestags-Drucksache – BT-Drs – 15/1502) bezog sich zunächst auf Bauleistungen im Sinne
G (BT-Drs 15/1502, S. 11). Unter dem Begriff der Bauleistungen sollten daher alle Leistungen zu verstehen sein, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienen. Der Begriff des Bauwerks sei weit auszulegen und umfasse demzufolge nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Allerdings setze die Annahme einer Bauleistung voraus, dass sie sich unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks auswirke, das heißt [d.h.] eine Substanzveränderung im Sinne einer Substanzerweiterung, Substanzverbesserung oder Substanzbeseitigung bewirke, hierzu aber auch Erhaltungsaufwendungen zählten (BT-Drs 15/1502, S. 32). Randnummer 26 Im weiteren Gesetzgebungsverfahren schlug der Bundesrat vor, § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG dahin zu fassen, dass eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft als Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen zur Herstellung und Erweiterung eines Gebäudes gelten solle. Der Begriff der Bauleistungen werde hierdurch im Interesse der Rechtsklarheit und um unionsrechtliche Maßgaben (Art. 27 der 6. EG-Richtlinie) zu er-füllen, auf das Wesentliche beschränkt. Der sachliche Anwendungsbereich werde eng gefasst und beschränke sich auf den Schwerpunkt des Gefährdungspotentials in der Baubranche bei Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes. Der umfassende und zu Abgrenzungsschwierigkeiten führende Begriff des Bauwerks werde vermieden (BT-Drs 15/1798, S. 9, 10). Randnummer 27 Die Bundesregierung entgegnete, der Vorschlag des Bundesrates schränke den Anwendungsbereich der vorgesehenen Regelung erheblich ein (nur Herstellung und Erweiterung
Gebäuden an zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfänger), stelle dabei weitgehend auf nicht umsatzsteuerrechtliche Begriffe ab und weiche daneben auch
den ertragsteuerrechtlichen Regelungen der Bauabzugssteuer ab. Der Vorschlag des Bundesrates erscheine insgesamt komplizierter, weil die betroffenen Unternehmer für er-trag- und umsatzsteuerliche Zwecke unterschiedliche Abgrenzungskriterien bei der steuerlichen Behandlung
Bauleistungen anwenden müssten. Die Bundesregierung halte daher grundsätzlich an der
ihr vorgeschlagenen Regelung fest (BT-Drs 15/1798, S. 19). Randnummer 28 Auf diesem Hintergrund lassen sich die in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2009 bezeichneten Werklieferungen und sonstige Leistungen, die mit Ausnahme
Planungs- und Überwachungsleistungen der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienen, im Ausgangspunkt mit Bauleistungen im Sinne
G gleichsetzen (Stadie, in: Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: Juli 2012, § 13b UStG nF Rn. 366) bzw.
StSystRL – hiernach erstrecken sich Bauleistungen auch auf Reparatur-, Reinigungs-, Wartungs-, Umbau- und Abbrucharbeiten im Zusammenhang mit einem Grundstück (Mößlang, in: Sölch/Ringleb, UStG, Stand: September 2012, § 13b UStG Rn. 33). Randnummer 29 Bauleistungen liegen solchermaßen aber nur dann vor, wenn sie im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt werden, nämlich mit Anlagen, die mit dem Erdboden fest verbunden sind; dazu genügt es, dass sie infolge eigener Schwere auf ihm ruhen (Mößlang, aaO. § 13b UStG Rn. 34). Nach den Gesetzgebungserwägungen zu § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG muss aber
vornherein hinzukommen, dass sich die fraglichen Leistungen unmittelbar auf die Substanz des Bauwerks im Sinne einer Substanzveränderung in Form der Erweiterung, Verbesserung oder Beseitigung desselben auswirken (ebenso etwa auch: Umsatzsteuer-Anwendungserlass – UStAE – 13b.2 Bauleistungen Abs. 3; Leonard, in: Bunjes, UStG, 11. Aufl. 2012, § 13b UStG Rn. 24; Henseler, in: Hartmann/Metzenmacher, UStG, Stand: 7/08, § 13b UStG Rn. 30; kritisch dagegen: Stadie, aaO. § 13b UStG nF Rn. 369 betreffend Gerüstbauarbeiten). Randnummer 30 Müssen sich Bauleistungen im Sinne
G 2009 auf ein Bauwerk beziehen, scheidet die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers daher aus, wenn sie den Einbau/Aufbau einer sog. Betriebsvorrichtung betreffen. Denn Betriebsvorrichtungen bleiben ungeachtet der Regelungen des bürgerlichen Rechts in den §§ 93 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und Scheinbestandteile andererseits bewegliche Sachen und machen trotz ihrer gegebenenfalls [ggf.] festen Einfügung in ein Gebäude kein Bauwerk aus. Randnummer 31 Als Betriebsvorrichtungen bestimmt § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes – BewG – Maschinen und sonstige Vorrichtungen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem Erfordernis des "Zugehörens zu einer Betriebsanlage" leitet sich ab, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Hingegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder auch gewerbepolizeilich oder bauordnungsrechtlich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände
ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil 9. August 2001 – III R 43/08 – Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 196, 429, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2002, 100, 103, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst – DStRE – 2002, 223 [zu einer Be-/Entlüftungsanlage in einem Friseursalon]). Randnummer 32 Der erkennende Senat hält es für richtig, entsprechend dem allgemeinen Begriffsverständnis in anderen Regelungsbereichen wie etwa im Investitionszulagenrecht auch bezogen auf die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 Betriebsvorrichtungen nicht als Bauwerke zu behandeln. So erscheint ihm angesichts der vom Gesetzgeber laut der Gesetzgebungsgeschichte zu § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 offenkundig gewollten einengenden Auslegung/Anwendung der umgekehrten Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für Bauleistungen und nicht zuletzt auch angesichts des Ausnahmecharakters dieser Gesetzesbestimmung, die grundsätzlich für deren restriktive Auslegung streitet, nicht begründbar, dass mit der hinter der unionsrechtlich weitergehenden Ermächtigung zurückbleibenden Beschränkung auf Bauwerksleistungen in § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG 2009 gleichwohl jegliche, insbesondere mit (bloßen) Betriebsvorrichtungen zusammen hängende Bauleistungen einbezogen sein sollten. Randnummer 33 Hieran gemessen erbringt die Klägerin mit der Einrichtung/Aufstellung ihres Klimaanlagensystems insbesondere für Ziehöfen keine Bauleistung. Der Aufbau ihrer Anlage steht in keinem (unmittelbaren) Zusammenhang mit einem Bauwerk. In dieser Beziehung ist an erster Stelle hervorzuheben, dass das Entrauchungssystem der Klägerin nicht der Be-/Entlüftung der die Ziehöfen überdachenden Werkhallen selbst dient, dafür vielmehr ein gesondertes Klimaanlagensystem vorhanden bzw.
nöten war/ist. So erläuterte der Geschäftsführer der Klägerin den Zweck/die Funktionsweise des
ihr entwickelten (Klima-)Anlagenabluftsystems im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 mit Verweis auch auf den auf die Werk-/Produktionshallen der D… GmbH bezogenen (Bau-)Anlagenplan damit, dass beim Betrieb/Öffnen der (zur Produktion insbesondere
Solarzellenplatten) bestimmten Ziehöfen unerwünschte Staubpartikel aufgewirbelt worden seien, die den Produktionsprozess der Nachbaröfen gestört hätten. Zwecks Herstellung sog. Reinraumbedingungen in der Halle habe ihre Anlage deswegen die austretende Luft ansaugen, filtern sowie wieder als Frischluft der Halle zuführen sollen. Im Prinzip sei aber durch die Kühlung der Öfen und die bauseits vorhandene Klimaanlage ein Aufenthalt in der Halle auch schon vorher möglich gewesen. Aller Wahrscheinlichkeit nach würde die
der Klägerin errichtete Anlage abgebaut werden, wenn die Ziehöfen ihrerseits wegen Erreichens/Überschreitens ihrer Laufleistungsdauer entfernt würden. Diese vom Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13. November 2013 unwidersprochen gebliebene Darstellung der Arbeitsweise der Entrauchungsanlage der Klägerin zeigt nichts auf, in welcher Weise sie in einem näheren (Funktions-)Zusammenhang mit den Werk-/Produktionshallengebäuden der D… GmbH stehen sollte. Es kommt hinzu, dass der Aufbau der Abzugsanlage der Klägerin, insbesondere auch die Anbringung der erforderlichen Abführungsrohre an Decken und Wänden der Maschinenhallen ebenso wie die Verbindung mit den vorhandenen elektrischen Anschlüssen, keine (größeren) Umbauten an der Gebäudesubstanz, das heißt [d.h.] an dem Baukörper der Produktionshallen, nach sich ziehen. Unter diesen Umständen ist eine – und sei es auch nur entferntere – Nutzungssteigerung (vergleichbar etwa dem Einbau einer Rolltreppe in ein Bauwerk) oder auch nur Nutzungsbeibehaltung der Substanz der Werk-/Maschinenhallen nicht begründbar. Randnummer 34 Die vom Geschäftsführer der Klägerin im Verhandlungstermin noch einmal hervorgehobenen Verhältnisse weisen die
der Klägerin konzipierte Be-/Entlüftungsanlage vielmehr als Betriebsvorrichtung aus. Die Bestimmung der klägerischen Anlage liegt ausschließlich in der Sicherstellung eines störungsfreien Laufs der
dritter Seite, den Produktionsunternehmen, hier der D… GmbH, in deren Werkhallen mehr oder weniger zufällig nebeneinander stehenden (mehreren) Ziehöfen. Sie dient daher unmittelbar nur den Maschinenanlagen hier der D… GmbH und damit im Sinne einer Betriebsvorrichtung direkt der Ausübung deren Gewerbetätigkeit. Randnummer 35 Dem entsprechend lässt sich die Montage der Abluftanlage der Klägerin nicht als Einrichtungsgegenstand der Werkhalle selbst ansehen; sie weist keinen näheren Funktionszusammenhang mit den sie überdachenden Bauwerken auf. Eine irgendwie geartete Ausstattung der Werkhallen (anstelle nur der dort arbeitenden Ziehöfen) liegt nicht vor. Randnummer 36 Hiernach kann das Vorliegen einer mit einem Bauwerk zusammenhängenden Bauleistung der Klägerin auch nicht entsprechend 13b.2 Bauleistungen Abs. 5 Nr. 2 UStAE damit begründet, dass die Anlage fest mit einem Gebäude (Werkhallen) verbunden wird und sie
ihm nicht ohne größeren Aufwand getrennt werden kann. Eine derartige Verbindung vermag nicht zu ersetzen, dass durch den Einbau des Klimaabluftsystems der Klägerin nicht (verändernd) auf die Substanz des vorhandenen Baukörpers eingewirkt wird. Ebenso wenig verliert durch dieses Abgrenzungskriterium die klägerische Anlage ihre Eigenschaft als Betriebsvorrichtung. Randnummer 37 Zugunsten des Beklagten vermag schließlich nicht durchzugreifen, dass die Klägerin die F…- und C… GmbH auf der Grundlage
so bezeichneten Bauverträgen als Fachunternehmen hinzugezogen hat. Denn die Überschreibung der zwischen der Klägerin und der F…- und C… GmbH geschlossenen Verträge vermag die nötigen Voraussetzungen für das Vorliegen
Bauleistungen der Klägerin selbst nicht zu ersetzen. Randnummer 38 Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 135 Abs. 1 FGO, betreffend den Ausspruch zur Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO sowie bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO, 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung – ZPO –. Randnummer 39 Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und es liegen auch ansonsten weder eine einheitliche erstinstanzliche Rechtsprechung noch übereinstimmende Kommentierungen zur Reichweite sonstiger Leistungen vor, die im Sinne
G der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung
Bauwerken dienen. Im Übrigen weicht der Senat mit seiner Entscheidung
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