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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9151/13 Urteil Kein Sonderausgabenabzug von eigennützigen Aufwendungen als Spende i. S. des § 10b Abs. 1

Kein Sonderausgabenabzug von eigennützigen Aufwendungen als Spende i. S.

§ 10bAbs. 1 Satz 1 ESt

G - Kein Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG bei erkennbarem Gegenleistungsverhältnis Orientierungssatz 1. Als Spenden i. S.

§ 10bAbs. 1 Satz 1 ESt

G kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (vgl. BFH-Urteil vom 02.08.2006 XI R 6/03) (Rn.34) . 2. Vom Steuerpflichtigen geleistete Zahlungen an eine von ihm allein gegründete Stiftung sind nicht als Spende i. S.

§ 10bAbs. 1 ESt

G zu beurteilen, wenn die Zahlungen an die Stiftung in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an den Steuerpflichtigen zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt durch eine Kapitalgesellschaft stehen, und sie mithin nicht zur uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden sind (Rn.36) .

  1. Eine Spendenbescheinigung kann einen Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht (Rn.39) .
  2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: X B 13/14).
  3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.11.2014 X B 13/14, nicht dokumentiert). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten

Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Einkommensteuerveranlagung der Kläger für das Streitjahr 2008 Sonderausgaben nach § 10b EStG in Höhe von 51 561 EUR wegen Zuwendungen in einen Vermögensstock steuermindernd zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der 1968 geborene Kläger erzielte im Streitjahr 2008 u. a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von rund 147 000,00 EUR. Randnummer 3 Der Kläger gründete mit Vertrag vom 20. November 2008 seine eigene Stiftung. Das Stiftungsvermögen betrug 30 000,00 EUR. Stiftungsträger der nichtrechtsfähigen Stiftung war eine B… GmbH. Die B… GmbH wurde 1998 als C… GmbH gegründet. Sitz

Unternehmens war der Wohnsitz

Alleingeschäftsführers D… in E…, F…. Randnummer 4 Am Tag der Stiftungsgründung, dem

  1. November 2008, verfügte der Kläger, dass das Stiftungskapital zu 90 v. H. als Darlehen an den Stifter, mithin ihn selbst, ausgegeben wurde. Zu diesem Zweck beantragte der Kläger von seiner Stiftung separat ein Darlehen – endfällig auf zehn Jahre - über nominal 27 000,00 EUR. Mit diesem Geld sollten unter Zwischenschaltung eines sog. Anlagehauses (hier: die G… AG) Kapitalanlagen erworben („…“ – Schiffsfonds (…) der H… GmbH) werden, die zugleich als Sicherheiten für das Darlehen an die Stiftung übertragen wurden. Das Darlehen hatte einen Zinssatz von 5 v. H. und sollte zu 1,5 v. H. p. a. getilgt werden. Laut Darlehensvertrag sollte das Darlehen direkt an den vom Treuhänder verwalteten Kapitalanlagen bedient werden. Die Erträge aus den Kapitalanlagen sollten nur bis zur Höhe der Annuität in Anspruch genommen werden; darüber hinaus gehende Beträge standen dem Darlehensnehmer, mithin dem Kläger, zu (Anlage zum Darlehensvertrag Nr. 1 Satz 3). Randnummer 5 Am Tag der Stiftungsgründung, dem
  2. November 2008, war das Stiftungskapital noch gar nicht eingezahlt worden. Die Bonitätsprüfung vor Abschluss

Darlehensvertrags bestand nur aus der Vorlage folgender Unterlagen: Darlehensantrag, Ermächtigung zum Lastschrifteinzug, Kopie

Personalausweises, Gehaltsabrechnung

letzten Monats, Gehaltsabrechnung Dezember Vorjahr, letzte Bilanz, aktuelle BWA, Kopie

letzten Steuerbescheides. Randnummer 6 In der „Stiftungsvereinbarung“ vom 20. November 2008, die der Kläger als Stifter unterschrieben hat, heißt es u. a.: Randnummer 7 „Ich biete der B… GmbH den Abschluss

Stiftungsvertrages an: Randnummer 8 Ich errichte durch Schenkung unter Auflage eine Stiftung unter der Stiftung ... nach Maßgabe

von mir unterzeichneten Stiftungsvertrages und der Stiftungssatzung und verpflichte mich, das unter Ziffer 1 genannte Stiftungskapital zzgl. der unter Ziffer 1 genannten Bearbeitungsgebühr zu entrichten. Ich erkläre, dass das Angebot ausschließlich auf meine Rechnung erfolgt. Randnummer 9 Der Stiftungsvertrag kommt mit Eingang

Stiftungskapitals auf dem Konto der B… GmbH sowie mit der Annahmeerklärung der Stiftungsträgerin zustande. Der Stifter verzichtet bereits jetzt darauf, dass ihm die Annahmeerklärung zugehen muss. Die Stiftungsträgerin kann insbesondere mit der Annahme bis zum Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist warten. Das o. g. zu erbringende Stiftungskapital zzgl. der o. g. Bearbeitungsgebühr werde ich auf das mir vom Stiftungsträger zu nennende Treuhandkonto bei der I…-Bank innerhalb von 14 Tagen überweisen. …..“ Randnummer 10 Außerdem unterschrieb der Kläger unter dem

  1. November 2008 ein „Hinweisprotokoll FUNDRAISING – Stiftungen der Dachstiftung ...“. Darin heißt es u. a. : „Der Stifter wurde insbesondere informiert über: Die vorliegende (unselbständige) Stiftung ist eine Schenkung unter Auflage. Diese Stiftung zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass sie keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auf einen Stiftungsträger (vorliegend die B… GmbH) angewiesen ist. Der Stifter überträgt den Stiftungsbetrag endgültig auf den Stiftungsträger: B… GmbH …..“. Randnummer 11 Der Kläger zahlte folgende Beträge auf ein Bankkonto der B… GmbH bei der I…-Bank (Ktnr.: …) ein: Randnummer 12 Tag der Einzahlung Datum der Zuwendungsbescheinigung der B… GmbH 31 000,00 EUR 9.12.2008 10.12.2008 3 500,00 EUR 15.12.2008 16.12.2008 8 000,00 EUR 17.12.2008 18.12.2008 9 000,00 EUR 30.12.2008 31.12.2008 5 000,00 EUR 15.06.2009 15.06.2009 Randnummer 13 Unter dem Datum „17.12.2008“ erteilte das Finanzamt J… der Stiftung c/o B… GmbH eine „Vorläufige Bescheinigung“ für den Zeitraum
  2. November 2008 bis
  3. Mai 2010, wonach aufgrund der Gemeinnützigkeit der Stiftung i. S. von §§ 51 ff. AO Spenden an diese i. S. von § 10b EStG beim Spender steuerlich abziehbar seien. Mit Schreiben vom
  4. Januar 2009 übersandte die B… GmbH dem Kläger eine Ausfertigung dieser Bescheinigung „für seine Akten“. Randnummer 14 Am
  5. Juli 2009 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung der Kläger für das Streitjahr 2008 ein. Darin erklärte der Kläger u. a. Einkünfte aus einer Beteiligung an der „K… GmbH“. Randnummer 15 Außerdem machten die Kläger von Gesamtzuwendungen an die Stiftung im Streitjahr 2008 in Höhe von 51 500,00 EUR einen Teilbetrag in Höhe von 31 500,00 EUR als Sonderausgaben i. S. von § 10b EStG steuermindernd geltend. Der Beklagte folgte zunächst diesen Angaben in der Steuererklärung und setzte die Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom
  6. Oktober 2009 auf 7 798,00 EUR fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO -). Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  7. November 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2008 unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO aus hier nicht streitgegenständlichen Gründen auf 6 748,00 EUR fest. Gegen den Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die steuermindernde Berücksichtigung ihrer gesamten Einzahlungen in den Vermögensstock der Stiftung in Höhe von 51 500 EUR als Sonderausgaben nach § 10b EStG. Mit wiederum auf § 164 Abs. 2 AO gestütztem Änderungsbescheid vom
  8. Januar 2011 entsprach der Beklagte diesem Begehren und setzte die Einkommensteuer 2008 auf nunmehr 1 951,00 EUR fest. Randnummer 17 Am
  9. Mai 2012 ging beim Beklagten ein Schreiben der Steuerfahndungsstelle

Finanzamtes L… vom

  1. April 2012 ein, wonach es sich bei der o. g. Stiftung nicht um eine Stiftung im eigentlichen Sinne, sondern um ein Anlagemodell am grauen Kapitalmarkt in Form eines Schneeballsystems handele. Es habe hierzu ein Ermittlungsverfahren 166 Js ..…/10 der Staatsanwaltschaft M… wegen Anlagebetrugs gegeben, welches zu einer entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung durch das LG M… geführt habe (Az.:
  2. KLs 166 Js …../10). Randnummer 18 Bereits am
  3. Juni 2011 hatte die B… GmbH Insolvenz angemeldet (Az: .../11

Amtsgerichts J…). Mit Schreiben vom

  1. Juni 2012 an den Insolvenzverwalter der B… GmbH widerrief das Finanzamt J… seine vorläufige Bescheinigung vom
  2. Dezember
  3. Randnummer 19 Am
  4. Mai 2012 erließ der Beklagte einen nach § 164 Abs. 2 EStG geänderten Einkommensteuerbescheid 2008, mit dem die Einkommensteuer ohne Berücksichtigung der streitgegenständlichen Zuwendungen an die Stiftung auf 33 297,00 EUR festgesetzt wurde. Gegen diesen Änderungsbescheid legten die Kläger wiederum wegen der Nichtberücksichtigung der streitgegenständlichen Zuwendungen als Spenden Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb und vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom
  5. April 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Auszahlung von nahezu 90 v. H.

(ursprünglich vereinbarten) Stiftungsvermögens an den Stifter und die Verwendung

Geldes als Geldanlage nicht den Anforderungen an die Verwendung

Stiftungsvermögens für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke entspreche. Vielmehr handele es sich um eine Kapitalanlage unter Zwischenschaltung eines Konstrukts, welches als Stiftung bezeichnet werde. Dass es sich um eine Kapitalanlage gehandelt habe, sei dem Kläger bei Errichtung der Stiftung bewusst gewesen bzw. er habe dies erkennen können. Denn er habe parallel zum Stiftungsvertrag diverse weitere Vereinbarungen unterzeichnet, die dazu geführt hätten, dass ihm das eingezahlte Stiftungsvermögen umgehend wieder zur Verfügung gestanden habe. Mit diesem bei der Stiftung durchgeflossenen Geld sei die eigentlich angestrebte Geldanlage erfolgt. Der Kläger, der über entsprechende betriebswirtschaftliche Kenntnisse verfügt habe, habe erkennen können, dass die Zwischenschaltung der Stiftung lediglich zur Erlangung steuerlicher Vorteile erfolgt sei. Letztlich habe der Kläger mit dem Darlehen seiner Stiftung eine – seinen sonstigen Beteiligungen vergleichbare – Geldanlage (Schiffsfonds) getätigt. Eine solche Geldanlage sei aber nicht i. S. von § 10b EStG steuerlich begünstigt. Da der Kläger um die Fehlerhaftigkeit der Zuwendungsbestätigungen der B… GmbH gewusst habe, sei er nicht gutgläubig gewesen und habe daher auch nicht auf den Inhalt der ausgestellten Zuwendungsbestätigungen vertrauen dürfen. Randnummer 20 Im Rahmen ihrer hiergegen gerichteten Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend, dass der angefochtene Änderungsbescheid rechtswidrig sei, weil er, der Kläger, hinsichtlich seiner Spenden an die Stiftung gemäß § 10b Abs. 4 EStG Vertrauensschutz genieße. Die streitgegenständlichen Zuwendungsbescheinigungen entsprächen den gesetzlichen Vorgaben

§ 50Abs. 1 ESt

DV. Der Vermögenabfluss bei ihm sei auch tatsächlich erfolgt. Randnummer 21 Aufgrund der vorläufigen Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt J… per Schreiben vom 17. Dezember 2008 sei die betreffende Körperschaft im steuerlichen Sinne gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entstanden und habe daher als begünstigter Zuwendungsempfänger fungieren können. Randnummer 22 Wie sich aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft M… ergebe, sei die Einwerbung von neuem Stiftungskapital nicht in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis

Klägers erfolgt. Sämtliche von der P… GmbH, der G… AG, der B… GmbH oder der Geschäftsführer N…, D… und O… ggf. praktizierten Schneeballsysteme seien in seiner,

Klägers, Unkenntnis entwickelt und umgesetzt worden. Randnummer 23 Soweit der Beklagte geltend mache, dass die Stiftung als Kapitalanlagemodell beworben worden sei, so entbehre diese Behauptung jeder Grundlage. Allein der Hinweis in einer Stiftungsbroschüre, dass das Stiftungskapital als Sonderausgabe abziehbar sei, sei nicht geeignet, die Gemeinnützigkeit der Stiftung in Frage zu stellen. Randnummer 24 Selbst der Umstand der Vergabe von Darlehen durch die Stiftung beeinträchtige deren Gemeinnützigkeit nicht, soweit diese Darlehen – wie vorliegend – hinsichtlich ihrer Konditionen einem Fremdvergleich standhalten würden (Hinweis auf Klein, AO, 11. Aufl., § 55 Rz. 18). Randnummer 25 Der Beklagte gehe in seiner Einspruchsentscheidung zu Unrecht davon aus, der Kläger habe über die Verwendung

Stiftungsvermögens selbst bestimmt. Dies sei unzutreffend. Die Entscheidung über die Vergabe

Darlehens an ihn, den Kläger, habe ausschließlich der Treuhänder der Stiftung, Herr D…, getroffen. Die Stiftung sei gehalten, eine renditestarke Anlage zur Erzielung von Einnahmen zu suchen und gleichzeitig den Kapitalerhalt sicherzustellen. Beides lasse sich durch die Ausreichung eines Darlehens an den Kläger erreichen. Randnummer 26 Bei seinen Zuwendungen an die Stiftung habe es sich nicht um Kapitalanlagen gehandelt. Einer Kapitalanlage sei eigen, dass der Kapitalanleger über das angelegte Vermögen verfügen könne. Davon könne man vorliegend nicht ausgehen. Denn er habe einen Vermögenswert verschenkt. Randnummer 27 Die Kläger beantragen, die Einkommensteuer 2008 unter Änderung

letzten Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2012 sowie

Änderungsbescheids vom 16. August 2013 dahin gehend festzusetzen, dass Sonderausgaben nach § 10b EStG in Höhe von 51 561 EUR steuermindernd berücksichtigt werden. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 29 Er verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der angefochtenen Einspruchsentscheidung. Randnummer 30 Dem Gericht haben bei seiner Entscheidung ein Band Einkommensteuerakten sowie ein Band Hinweisakte betr. die Kläger (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten

Sach- und Streitstands sowie

Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 31 A. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid 2008 vom 22. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2012 sowie

Änderungsbescheids vom 15. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -). Randnummer 32 Die Kläger können die Zuwendungen an die Stiftung in Höhe von 51 500 EUR im Streitjahr 2008 nicht als Sonderausgaben i. S.

§ 10bAbs. 1 Satz 1 ESt

G abziehen. Randnummer 33 Nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG sind Ausgaben zur Förderung bestimmter, als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke innerhalb einer gesetzlich festgelegten Obergrenze und nach Maßgabe

§ 48ESt

DV in der im Streitjahr geltenden Fassung als Sonderausgaben abziehbar. Randnummer 34 Durch die einkommensteuermindernde Berücksichtigung der Spende nach § 10b EStG soll zu privatem uneigennützigem Handeln angeregt werden und zur Entlastung der öffentlichen Haushalte sollen Mittel für gemeinwohlrelevante Zwecke beschafft werden. Der Gesetzgeber anerkennt die Notwendigkeit, staatliche Gemeinwohlverwirklichung durch private uneigennützige und freigiebige Gemeinwohlförderung zu ergänzen (BFH-Urteil vom 2. August 2006 XI R 6/03, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2007, 8 m. w. N. zu Zuwendungen an einen Golfclub). Als Spenden i. S.

§ 10bAbs. 1 Satz 1 ESt

G kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die der Steuerpflichtige freiwillig und unentgeltlich im Sinne von fremdnützig geleistet hat (BFH, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 35 Eine Spende muss ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden; die Spendenmotivation muss im Vordergrund stehen. Die Unentgeltlichkeit ist für die Spende und damit für den Spendenabzug konstitutives Merkmal. Die steuerliche Entlastung der Spende ist nur gerechtfertigt, wenn sie weder privat- noch gruppennützig, sondern ausschließlich fremdnützig, d. h. zur Förderung

Gemeinwohls verwendet wird (BFH, a.a.O.). Ein Spendenabzug ist daher nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung

BFH nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben zur Erlangung einer Gegenleistung

Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein muss (BFH, a.a.O.). Eine Aufteilung der Zahlung in ein angemessenes Entgelt und eine den Nutzen übersteigende „unentgeltliche“ Leistung scheidet bei einer einheitlichen Gegenleistung aus; denn auch im Falle einer Teilentgeltlichkeit fehlt der Zuwendung insgesamt die geforderte Uneigennützigkeit (BFH, a.a.O.). Randnummer 36 Bei Anwendung dieser Grundsätze sind die vom Kläger geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 51 500 EUR an die von ihm allein gegründete Stiftung nicht als Spende i. S.

§ 10bAbs. 1 ESt

G zu beurteilen. Sie sind nicht zur uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet worden.

halb hat das Finanzamt J… seine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit der Stiftung mit Schreiben vom 18. Juni 2012 zu Recht widerrufen. Die Zahlungen

Klägers an die Stiftung stehen vielmehr in unmittelbarem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens in Höhe von 27 000 EUR an den Kläger zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt durch die G… AG. Dies wird besonders an dem Umstand deutlich, dass die Gründung der Stiftung durch den Kläger und der Abschluss

Darlehensvertrages zwischen der Stiftung und ihm als Privatperson am selben Tag (20. November 2008) vorgenommen worden sind. Dies lässt bei natürlicher Betrachtungsweise die Schlussfolgerung zu, dass der Kläger die Stiftung nicht gegründet hätte, wenn er nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass die Stiftung ihm noch am selben Tag das o. g. Darlehen in nicht unerheblicher Höhe ausreichen würde (sog. „do-ut-

“-Geschäft). Gegen das Vorliegen einer Spendenmotivation beim Kläger spricht auch, dass er der Stiftung am Tag

Abschlusses

Darlehensvertrages (20. November 2008) unstreitig noch gar kein Geld überlassen hatte, welches diese in die Lage versetzt hätte, nach soliden kaufmännischen Grundsätzen („Verleihe kein Geld, das Du nicht hast“) ein Darlehen auszureichen. Wegen der noch fehlenden Einzahlung

Stiftungskapitals durch den Kläger als Stifter war der Stiftungsvertrag an jenem Tag auch noch gar nicht rechtswirksam geworden (vgl. Text der Stiftungsvereinbarung vom 20. November 2008). Randnummer 37 Die vom Kläger an die Stiftung geleisteten Zahlungen in Höhe von 51 500 EUR sind auch nicht nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG (Vertrauensschutz) als Spenden abziehbar. Randnummer 38 Gemäß § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden grundsätzlich vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat und dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. Unrichtig ist eine Spendenbestätigung, deren Inhalt hinsichtlich derjenigen Angaben, die für den Abzug wesentlich sind, nicht der objektiven Sach- und Rechtslage entspricht. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die wegen

entgeltlichen Charakters der Zuwendung keine Spenden sind, als solche aus, so ist die Bestätigung unrichtig (BFH, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 39 Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und

sen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag zu bestimmten steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird. Eine Spendenbescheinigung kann allerdings einen Vertrauensschutz dann nicht begründen, wenn es für den Leistenden und den Empfänger der Zahlung angesichts der Begleitumstände klar erkennbar ist, dass die Zahlung in einem Gegenleistungsverhältnis steht, denn nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf nur der gutgläubige Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden vertrauen (BFH, a.a.O). Randnummer 40 Ob ein Steuerpflichtiger die Unrichtigkeit der Bestätigung gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat, entscheidet sich nach individuellen Maßstäben. Es genügt nicht, dass er die tatsächlichen Umstände kennt, die zur Rechtswidrigkeit geführt haben; er muss das – wenn auch laienhafte – Bewusstsein von der Rechtswidrigkeit der Bestätigung selbst gehabt haben. Grob fahrlässig handelt, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zuzumutende Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt ist in diesem Zusammenhang die Einreichung der Steuererklärung (BFH, a.a.O.). Randnummer 41 Bei Anwendung dieser Grundsätze können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Richtigkeit der Spendenbestätigungen der Stiftung berufen. Die geleisteten Zahlungen an die Stiftung können nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung

§ 10bAbs. 4 ESt

G als Spende abgezogen werden. Randnummer 42 Die Spendenbestätigungen der Stiftung vom

  1. Dezember 2008 über die Einzahlung von 31 000,00 EUR sowie vom
  2. Dezember 2008 über die Einzahlung von 3 500,00 EUR sind schon aus formalen Gründen unrichtig, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bestätigungen noch gar keine vorläufige Gemeinnützigkeitsbestätigung seitens

zuständigen Finanzamtes J… vorgelegen hat. Diese hat das vorgenannte Finanzamt erst mit Datum

  1. Dezember 2008 erteilt. Dies wusste der Kläger, denn er hat von der B… als Treuhänderin mit Schreiben vom
  2. Januar 2009 eine Abschrift der vorgenannten Bescheinigung

Finanzamtes erhalten. Randnummer 43 Ferner waren dem Kläger die oben angeführten Umstände, die den Entgeltscharakter seiner Zahlungen an die Stiftung begründeten, im Einzelnen bereits zum Zeitpunkt der Gründung der Stiftung durch ihn bekannt. Er wusste, dass seine Zuwendungen in wirtschaftlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreichung

Darlehens durch die Stiftung an ihn standen. Ohne die Ausreichung dieses Darlehens durch die Stiftung und der damit eröffneten Möglichkeit, durch die Anlage der Darlehensvaluta am Kapitalmarkt durch Experten (G… AG) eine hohe Rendite zu erwirtschaften, wäre der Kläger schwerlich auf die Idee gekommen, als Einzelperson die o. g. Stiftung zu gründen und dieser den Betrag von 51 500,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Denn weder seine Ehefrau noch er hatten im Streitjahr 2008 und in den Jahren davor besonders hohe Einkünfte, so dass der vorgenannte Betrag für die Kläger schon eine „große Investition“ dargestellt haben. Randnummer 44 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001170447

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