Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen geladenen, aber nicht erschienen Zeugen Orientierungssatz 1. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen setzt dessen ordnung
§ 380
Zivilprozessordnung (ZPO) werden einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt. Randnummer 15 Es fehlt vorliegend bereits an einer ordnungsgemäßen Ladung des Zeugen. Nach § 118 Abs.
§ 377Abs.
2 ZPO muss die Ladung enthalten: Randnummer 16
- die Bezeichnung der Parteien; Randnummer 17
- den Gegenstand der Vernehmung; Randnummer 18
- die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen. Randnummer 19 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende an den Zeugen ergangene Ladung nicht. Zwar hat das Sozialgericht dem Beschwerdeführer in der Ladung mitgeteilt, dass er im Termin als sachverständiger Zeuge (Beweismittel) geladen werde. Als Gegenstand der Vernehmung wurde „Befund- und Behandlungsbericht“ über den Kläger genannt. Es ist zweifelhaft, ob hiermit das Beweisthema hinreichend bestimmt worden ist. Dies kann jedoch offen bleiben. Denn mit der Anweisung an den Beschwerdeführer, zum Termin zu erscheinen, bezweckte das Sozialgericht offensichtlich nicht, dessen Erscheinen zum Zwecke der Ablegung des Zeugnisses zu veranlassen, mithin ihn persönlich zum Gesundheitszustand des Klägers zu befragen. Vielmehr war die Ladung ausweislich ihres Inhaltes in erster Linie darauf gerichtet, die schriftliche Beantwortung der dem Beschwerdeführer im Befundberichtsformular übersandten Fragen nach § 377 Abs. 3 ZPO zu erzwingen. Sie enthielt den ausdrücklichen Zusatz, dass der Termin aufgehoben werde, wenn der Befundbericht rechtzeitig vor dem Termin bei dem Gericht eingehe. Dass eine persönliche Befragung des Zeugen auch nicht beabsichtigt war, ergibt sich auch aus der Empfehlung an die Beteiligten für den Fall, dass sie an dem Termin teilnehmen möchten, zuvor Rücksprache mit der Geschäftsstelle zu nehmen, da der Termin unter Umständen kurzfristig aufgehoben werde. Mit einer solchen Vorgehensweise verfehlt die Ladungsverfügung aber ihren Zweck. Zudem ist eine Ladung, die unter einer auflösenden Bedingung steht, im Prozessrecht nicht vorgesehen. Insgesamt erweist die Ladung sich als nicht ordnungsgemäß, so dass bei Ausbleiben des Zeugen hierauf ein Ordnungsgeldbeschluss nicht gestützt werden darf. Randnummer 20 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 197a Abs.
§ 154Abs.
1 Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung u.a. den Beschluss des Senats vom 5. August 2011, L 13 SB 60/11 B ). Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001171234