Betriebsänderung - Untersagung von Kündigungen im einstweiligen Verfügungsverfahren Leitsatz 1. Es besteht außerhalb des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 BetrVG kein materiell-rechtlicher Anspruch des Betriebsrats, vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen eine Betriebsänderung zu unterlassen. (Rn.18) 2. Die Unterrichtungsansprüche und Beratungsansprüche des Betriebsrats nach § 111 BetrVG können durch einstweilige Verfügung gesichert werden; dabei kommt auch ein Verbot, Kündigungen auszusprechen, in Betracht. (Rn.22) 3. Besteht die Betriebsänderung allein in der Entlassung von Arbeitnehmern und hat ein erforderliches Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG noch nicht stattgefunden, fehlt in der Regel ein Verfügungsgrund für ein gerichtliches Kündigungsverbot. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 28. November 2013, 35 BVGa 17362/13, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. November 2013 – 35 BVGa 17362/13 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen keine Kündigungen auszusprechen. Randnummer 2 Die Arbeitgeberin führt ein Callcenter und beschäftigt derzeit 326 Arbeitnehmer. Sie zeigte der Agentur für Arbeit unter dem 25.11., 26.11. und 04.12.2013 Entlassungen von 50, 39 und 46 Arbeitnehmern an und schlug dem Betriebsrat mit Schreiben vom 27.11.2013 die Einrichtung einer betrieblichen Einigungsstelle zum Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans vor. Die Beteiligten einigten sich auf einen Vorsitzenden der Einigungsstelle und einen ersten Verhandlungstermin am 20.12.2013. Beratungen der Beteiligten über die beabsichtigten Kündigungen fanden nicht statt; eine Zusage der Arbeitgeberin, bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen keine Kündigungen auszusprechen, erfolgte nicht. Randnummer 3 Der Betriebsrat hat mit seinem am 28.11.2013 eingegangenen Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt, mit der der Arbeitgeberin untersagt werden sollte, bis zum Abschluss der Verhandlungen über einen Interessenausgleich betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 28.11.2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dem Betriebsrat stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu; wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Randnummer 5 Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 03.12.2013 eingelegte Beschwerde des Betriebsrats, der eine Untersagung betriebsbedingter Kündigungen zur Sicherung seiner Rechte nach § 111 Satz 1 BetrVG weiterhin für geboten hält. Randnummer 6 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 7 den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.11.2013 – 35 BVGa 17362/13 zu ändern und Randnummer 8 1. der Arbeitgeberin zu untersagen, betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, Randnummer 9 solange Verhandlungen über einen Interessenausgleich entsprechend § 112 BetrVG einschließlich eines eventuellen Einigungsstellenverfahrens nicht abgeschlossen sind; Randnummer 10 2. der Arbeitgebern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die genannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen. Randnummer 11 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 12 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 13 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze vom 03. und 05.12.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. II. Randnummer 15 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Recht zurückgewiesen. Randnummer 17 1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch in Angelegenheiten, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist, zulässig, § 85 Abs. 2 ArbGG. Der Betriebsrat kann deshalb einen ihm zustehenden Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sichern lassen, sofern ohne eine alsbaldige Regelung die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§ 935 ZPO). Auch eine einstweilige Verfügung zum Zwecke eines einstweiligen Zustandes (§ 940 ZPO) sowie eine auf Erfüllung eines Anspruchs gerichtete einstweilige Verfügung ist möglich, sofern sie für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Der Erlass der einstweiligen Verfügung setzt in allen Fällen einen Verfügungsanspruch sowie einen Verfügungsgrund voraus (vgl. hierzu Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 8.Auflage 2013, § 85 Rn. 29 ff.). Randnummer 18 2. Der Betriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen materiell-rechtlichen Anspruch, bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen den Ausspruch von Kündigungen zu unterlassen. Randnummer 19 Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 23 Abs. 3 BetrVG. Nach dieser Vorschrift kann dem Arbeitgeber aufgegeben werden, eine Handlung zu unterlassen, wenn er grob gegen seine Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz verstoßen hat; erforderlich ist eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwerwiegende Pflichtverletzung (BAG, Beschluss vom 07.02.2012 – 1 ABR 77/10 – AP Nr. 128 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, ob die Arbeitgeberin in Bezug auf die geplanten Entlassungen ihre Unterrichtungs- und Beratungspflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG ordnungsgemäß erfüllt hat. Denn ein – einmal angenommener – Verstoß der Arbeitgeberin gegen diese betriebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen wäre keinesfalls als „grob“ in dem genannten Sinn anzusehen. Die Arbeitgeberin hat mit der Einigung über einen Vorsitzenden und einen Verhandlungstermin der Einigungsstelle deutlich gemacht, dass sie grundsätzlich zur Unterrichtung über die geplanten Entlassungen und zu diesbezüglichen Beratungen mit dem Betriebsrat bereit ist. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Arbeitgeberin bereits zuvor ihre genannten Verpflichtungen verletzt hatte. Bei dieser Sachlage kommt ein durch eine einstweilige Verfügung durchzusetzender Unterlassungsanspruch nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht in Betracht. Randnummer 20 Wie das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausgeführt hat, besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 23 Abs. 3 BetrVG kein Anspruch des Betriebsrats, bei einer geplanten Betriebsänderung den Ausspruch von Kündigungen zu unterlassen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung ist insoweit nicht erfolgt. Auch kann ein derartiger Unterlassungsanspruch nicht aus den Beteiligungsrechten des Betriebsrats bei Betriebsänderungen abgeleitet werden. Anders als im Bereich der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG steht dem Betriebsrat bei Betriebsänderungen lediglich ein Unterrichtungs- und Beratungsrecht zu. Eine Verletzung dieser Rechte hat nicht die Unwirksamkeit der Betriebsänderung zur Folge; der Arbeitgeber ist bei der Entlassung von Arbeitnehmern allenfalls zum Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG verpflichtet. Der Erlass einer auf Unterlassung von Kündigungen gerichteten Leistungsverfügung kommt nach alledem nicht in Betracht (vgl. hierzu Richardi, BetrVG, 13. Auflage 2012, § 111 Rn. 166 ff.; Fitting, BetrVG, 26. Auflage 2012, § 111 Rn. 131 ff., jeweils mit umfangreichen Nachweisen auch zur gegenteiligen Auffassung). Randnummer 21 3. Der Arbeitgeberin war der Ausspruch der beabsichtigten Kündigungen auch nicht zur Sicherung des Unterrichtungs- und Beratungsanspruchs des Betriebsrats zu untersagen. Randnummer 22
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