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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat L 1 KR 143/10 Urteil Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vom Versicherungsnehmer fortgefüh

Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer vom Versicherungsnehmer fortgeführten früheren Direktversicherung Orientierungssatz

  1. Versorgungsbezüge sind als der Rente vergleichbare Einnahmen nach § 237 S. 1 Nr. 2 i. V. m. § 229 SGB 5 beitragspflichtig. Hierzu gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung, so gilt 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens für 120 Monate. (Rn.69)
  2. Bei Übernahme von Versicherungsverträgen durch den Arbeitnehmer nach Ende der Erwerbstätigkeit ist der Anteil der Auszahlung, der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen ist, aus dem Verhältnis der bis zum Eintritt des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer geleisteten Prämien zu den Gesamtprämien zu berechnen. (Rn.72)
  3. Der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge ist nach § 248 S. 1 SGB 5 der allgemeine Beitragssatz zugrunde zu legen. Diese Regelung ist gegenüber der allgemeinen Regelung des § 243 SGB 5 spezieller. Das entspricht der Rechtsprechung des BVerfG (Anschluss: BVerfG, Beschluss vom
  4. April 2008, 1 BvR 1924/07). (Rn.77) Verfahrensgang vorgehend SG Cottbus,
  5. Februar 2010, S 10 KR 206/07, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom
  6. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  7. Juli 2011 sowie des Bescheides vom
  8. Januar 2013 wird abgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 13 vom Hundert der notwendigen außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Im Streit steht noch die Erhebung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Kapitalleistungen dreier vom Kläger als Versicherungsnehmer fortgeführter früheren Direktversicherungen. Randnummer 2 Während seines Erwerbslebens wurden für den Kläger als Direktversicherung von den jeweiligen Arbeitgebern insgesamt drei Versicherungsverträge bei der R+V Lebensversicherung AG abgeschlossen. Versicherungsbeginn des Vertrages zum Versicherungsschein Nr. 800 000 ... 206 (Vertragsnr. ...755) war der
  9. April 1991, Ablauf der Versicherung war der
  10. April
  11. Der Vertrag ...744 (Versicherungsscheinnr. 800 000 ... 274) sah einen Beginn der Versicherung zum
  12. Januar 1995 und einen Ablauf zum
  13. Januar 2007 vor. Der Vertrag ...794 (Versicherungsscheinnr. 800 000 ... 179) begann am
  14. Dezember 1997 und sah einen Ablauf zum
  15. Dezember 2007 vor. Versicherungsnehmer waren die jeweiligen Arbeitgeber. Randnummer 3 Am
  16. Februar 1996 schloss der Kläger mit seinem damaligen Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz. Randnummer 4 Seit 2003 ist der Kläger Mitglied der Beklagten. Randnummer 5 Der Kläger bezieht seit dem
  17. Juli 2005 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ist seitdem in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom
  18. Juni 2005 den Eintritt in die Pflichtversicherung als Rentner mit nachdem die DAK eine Vorversicherungszeit vom
  19. Januar 1991 bis
  20. Mai 2002 bescheinigt hatte. Randnummer 6 Ebenfalls zum
  21. Juli 2005 trat er als Versicherungsnehmer in alle drei Versicherungsverträge bei der R+V-Versicherung ein. Dies wurde durch drei Nachträge zu den Versicherungsscheinen jeweils vom
  22. Juli 2005 dokumentiert. Randnummer 7 Zum
  23. Januar 2007 zahlte die R+V-Versicherung aus dem Vertrag ...744 eine Kapitalleistung von 5008,50 Euro aus und teilte dies den Beklagten mit Schreiben vom
  24. Dezember 2006 mit. Von dieser Kapitalleistung stammten 4381,85 Euro aus der Beitragszahlung der Zeit vom
  25. Januar 1995 bis
  26. Juli 2005, in der die Versicherung nach Auskunft der R+V-Versicherung als betriebliche Altersversorgung geführt wurde. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  27. Januar 2007 wies die Beklagte zu 1 den Kläger auf die grundsätzliche Beitragspflicht solcher Einnahmen nach dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seit dem
  28. Januar 2004 hin. Da er den Grenzwert von 122,50 Euro nicht überschreite, bleibe die Kapitalleistung beitragsfrei. Auf den telefonischen Hinweis des Klägers, dass im April 2007 eine weitere Zahlung von ca. 15.000 Euro erwartet werde, teilte die Beklagte mit Schreiben vom
  29. Januar 2007 mit, dass sich hierdurch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von insgesamt 26,67 Euro ergeben würden. Randnummer 9 Unter dem
  30. April 2007 meldete die R+V Versicherung eine Auszahlung in Höhe von 15170,52 Euro aus dem Vertrag ...755 an den Kläger zum
  31. April
  32. Von der ausgezahlten Kapitalleistung stammten 13550,53 Euro aus der Beitragszahlung der Zeit, in der der Vertrag nach Auskunft der R+V-Versicherung als betriebliche Altersversorgung geführt worden ist. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  33. Mai 2007 setzte die Beklagte zu 1 unter dem Briefkopf Krankenversicherung der Rentner ab dem
  34. Mai 2007 von 24,05 Euro zur gesetzlichen Krankenversicherung und 2,86 Euro zur Pflegeversicherung fest. Randnummer 11 Unter dem
  35. Juni 2007 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass es sich letztlich um eine Auszahlung einer privaten kapitalbildenden Lebensversicherung handele, bedient durch Beiträge, für die bereits Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden seien. Randnummer 12 Unter dem
  36. Juli 2007 teilte die R+V-Versicherung die Auszahlung einer weiteren Kapitalleistung aus dem Vertrag ...794 in Höhe von 3335,70 Euro an den Kläger zum
  37. Dezember 2007 mit. Nach einer späteren Auskunft der R+V-Versicherung stammten hiervon 2505,16 Euro aus der Zeit der Beitragszahlung, in der die Versicherung als betriebliche Altersversorgung geführt wurde. Randnummer 13 Nachdem der Kläger auch nach einem weiteren Erläuterungsschreiben seitens der Beklagten zu 1 an seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom
  38. Mai 2007 festhielt, wurde dieser mit Widerspruchsbescheid vom
  39. Oktober 2007 als unbegründet zurückgewiesen, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am
  40. November 2007 zugestellt wurde. Dabei entschied der Widerspruchsausschuss auch als Ausschuss nach § 10 der Satzung der Pflegekasse bei der Beklagten. Über Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zur Begründung führte er aus, dass die Kapitalleistungen aus den Versicherungsverträgen als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 229 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) der Beitragspflicht unterlägen. Die Beitragspflicht bestehe, soweit der Versicherungsfall nach dem
  41. Dezember 2003 eingetreten sei. Für die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen gelte der allgemeine Beitragssatz (Verweis auf § 248 Satz 1 SGB V i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 Zehntes (gemeint wohl: Elftes) Buch Sozialgesetzbuch). Randnummer 14 Hiergegen hat der Kläger eine erste Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 10 KR 206/07 registriert wurde. Randnummer 15 Am
  42. Dezember 2007 erließ die Beklagte unter Berücksichtigung der zum
  43. Dezember 2007 ausgezahlten Kapitalleistung einen weiteren Beitragsbescheid. Hierin führte sie aus, dass aus dieser Kapitalleistung ein monatlicher Betrag in Höhe von 27,80 Euro ermittelt worden sei. Da bereits Beträge aus Kapitalleistungen der Beitragspflicht unterlägen, sei dieser Betrag der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Es ergebe sich ab dem
  44. Januar 2008 folgender Beitrag: Randnummer 16 „zur Krankenversicherung: 28,03 Euro zur Pflegeversicherung: 3,33 Euro Gesamtbeitrag: 31,36 Euro “ Randnummer 17 Der Bescheid war mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf des Widerspruchs versehen. Randnummer 18 Unter dem
  45. Januar 2008 legte der Kläger gegen den ihm am
  46. Dezember 2007 zugegangenen Bescheid dem Grunde und der Höhe nach Widerspruch unter Bezugnahme auf den bisherigen Schriftverkehr ein. Diesen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom
  47. Februar 2008, zugestellt am
  48. Februar 2008, als unbegründet zurück. In die Darstellung der Berechnung der Beitragshöhe waren hierbei alle drei Kapitalleistungen jeweils mit einem 1/120stel des Monatsbetrags einbezogen. Die rechtlichen Ausführungen entsprachen denen im Widerspruchsbescheid vom
  49. Oktober
  50. Randnummer 19 Hiergegen hat der Kläger am
  51. März 2008 eine weitere Klage erhoben, die beim Sozialgericht Cottbus unter dem Az.: S 10 KR 49/08 erfasst wurde. Randnummer 20 Während der Verfahren vor dem Sozialgericht wurden die Beiträge mit Bescheiden vom
  52. Juli 2008 (3,82 Euro ab Juli 2008 nur zur Pflegeversicherung), vom
  53. Januar 2009 (Gesamtbeitrag 34,20 Euro ab Januar 2009, hiervon 3,82 Euro Pflegeversicherung) und
  54. Juni 2009 (Gesamtbeitrag 33,02 Euro ab Juli 2009, hiervon 3,82 Euro Pflegeversicherung) neu festgesetzt. Ein von der Beklagten allein zur Änderung des Pflegeversicherungsbeitrags erlassener Bescheid vom
  55. Juni 2008 wurde mit Bescheid vom
  56. Juli 2008 auf Widerspruch des Klägers hin aufgehoben. Der Bescheid über die Festsetzung des Pflegeversicherungsbeitrags vom
  57. Juli 2008 erging durch die Pflegekasse bei der Beklagten. Randnummer 21 In beiden Verfahren vor dem Sozialgericht hat der Kläger sich gegen die Erhebung von Beiträgen aus den ausgezahlten Versicherungsleistungen dem Grunde nach gewandt und eine verzinste Erstattung der bereits gezahlten Beiträge begehrt. Im Verfahren S 10 KR 206/07 hat er die Erstattung der Beiträge für die Kapitalleistungen (ausgezahlt am
  58. Januar 2007 und
  59. April 2007) beantragt. Im Verfahren S 10 KR 49/08 ist das Sozialgericht von dem schriftsätzlichen Antrag ausgegangen, die vom Kläger ab
  60. Januar 2008 gezahlten Beiträge für die Kapitalleistung von 3335,70 Euro verzinst zu erstatten. Er hat gerügt, dass die Beitragserhebung aus der Summe aller drei Kapitalleistungen erfolgt sei und darauf hingewiesen, dass die Versicherungen privat finanziert worden seien. Lediglich aus dem voll arbeitgeberfinanzierten Anteil könnte sich unter Berücksichtigung des ermäßigten Beitragssatzes eine Beitragspflicht zur Krankenversicherung ergeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Lebensversicherungen hätten andere soziale und rechtliche Zielstellungen geherrscht. Randnummer 22 Einen zunächst im Verfahren S 10 KR 49/08 gestellten Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Vorstand der Beklagten hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  61. Februar 2010 zurückgenommen. In diesem Termin hat die Beklagtenvertreterin den Bescheid vom
  62. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  63. Februar 2008 dahingehend berichtigt, dass der Beitrag zur Krankenversicherung 28,02 Euro und der Gesamtbeitrag monatlich 31,35 Euro ab
  64. Januar 2008 beträgt (Minderung um 0,01 Euro). Der Kläger hat sich ausweislich der Sitzungsniederschrift außerstande gesehen, das vom Sozialgericht als solches angesehene Teilanerkenntnis anzunehmen. Randnummer 23 Mit Urteilen vom selben Tag hat das Sozialgericht beide Klagen als unbegründet abgewiesen, die Klage in der Sache S 10 KR 49/08 „über das Teilanerkenntnis der Beklagen vom 09.02.2010 hinaus“. Es hat beide Urteile inhaltlich übereinstimmend mit einem Verweis auf die Gründe des jeweiligen Widerspruchsbescheides nach § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) begründet. Ergänzend hat es ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht die drei Kapitalleistungen als Versorgungsbezüge angesehen habe und den allgemeinen Beitragssatz unter Berücksichtigung des bis Dezember 2008 geltenden Zuschlages von 0,9% zu Grunde gelegt hat. Randnummer 24 Gegen das am
  65. Februar 2010 zugestellte Urteil in der Sache S 10 KR 49/08 hat der Kläger am
  66. März 2008 Berufung eingelegt (Verfahren L 1 KR 106/10). Gegen das am
  67. März 2010 zugestellte Urteil in der Sache S 10 KR 206/07 hat er am
  68. April 2010 die vorliegende Berufung erhoben (Abgabe der Berufungsschriften jeweils beim Sozialgericht Cottbus). Randnummer 25 Der Kläger ist der Auffassung, es handele sich bei den Versicherungszahlungen nicht um Versorgungsbezüge im Sinne regelmäßiger monatlicher Einnahmen. Alle drei Zahlungen seien auch hinsichtlich der Beitragsfreiheit getrennt zu behandeln. Er rügt, dass in den Bescheiden eine Dauer für die Erhebung der Beiträge nicht vorgesehen sei. Er verweist auf das unterschiedliche Ende der jeweiligen Zehnjahresfristen ab Auszahlung. Es sei ihm nicht bekannt, dass privat finanzierte Lebensversicherungen der Beitragspflicht unterlägen. Die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes erscheine verfassungswidrig. Der Kläger rügt ferner die Darstellung der beitragspflichtigen Einnahmen in einem zwischenzeitlich ergangenen Bescheid vom
  69. März 2010, mit dem die Beklagte die in der mündlichen Verhandlung erklärte Berichtigung für das Jahr 2008 umgesetzt hat und den Zehnjahreszeitraum für Kapitalleistung zum
  70. Dezember 2007 mit der vom
  71. Januar 2008 bis
  72. Dezember 2018 angegeben hat. Dies seien elf Jahre. Er rügt ferner Fehler bei der Zustellung der Ladung zur Verhandlung vor dem Sozialgericht. Er wandte sich zudem gegen die Doppelverbeitragung durch die in beiden Urteilen des Sozialgerichts und den jeweils angefochtenen Bescheiden berücksichtigten Beträgen. Er gehe von einer Beitragspflicht von insgesamt 58,26 Euro aus. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die von ihm in dieser Höhe gezahlten Beiträge teilweise dem Beitragskonto seiner Ehefrau gutgeschrieben worden seien, könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beklagten diese Doppelverbeitragung nicht wolle. Er rügt ferner, dass eine Mitwirkung der Pflegekasse weder in den Verfahren vor dem Sozialgericht noch bei den zugrundeliegenden Entscheidungen. Insoweit verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
  73. Juli 2006 (B 12 KR 67/05). Randnummer 26 Zuletzt hält der Kläger an der Auffassung der generellen Beitragsfreiheit der Auszahlungen ehemaliger Direktversicherungen nicht mehr fest. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom
  74. September 2010 (1 BvR 1660/08) ergäben sich jedoch weitere Argumente für den Ausschluss: Der Gleichheitsgrundsatz sei intensiv verletzt, da nochmals nach Lohnabzügen zur KV und PV eine Verbeitragung mit dem vollen Beitragssatz erfolge. Es seien dem Kläger durch die Herauslösung aus dem Gruppenversicherungsvertrag nach der Vereinbarung zur Umwandlung von Barlohn in Versicherungsschutz Nachteile entstanden. Aus Rn. 5 der Entscheidung des BVerfG ergebe sich ein allgemeines Rückwirkungsverbot. Randnummer 27 Nachdem die Beklagten mit Bescheiden vom
  75. Juni 2011 und
  76. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von
  77. September 2011 die Beiträge ab Beginn neu festgesetzt und mit Bescheid vom
  78. Januar 2013 die Pflegeversicherungsbeiträge angepasst haben und der Kläger schriftsätzlich verschiedene Anträge verfolgt hatte, beantragt er zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am
  79. Januar 2013, Randnummer 28 das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom
  80. Februar 2010 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom
  81. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  82. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  83. September 2011 und den Bescheid vom
  84. Januar 2013 insoweit aufzuheben, als die Direktversicherungen auf Zahlungen beruhen, die der Kläger geleistet hat. Randnummer 29 Die Beklagten beantragen jeweils, Randnummer 30 die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen. Randnummer 31 Nach Erlass der Abhilfebescheide vom
  85. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  86. Juli 2011 sehen sie keine weiteren Ansprüche des Klägers. Randnummer 32 Mit Schreiben des Vorsitzenden vom
  87. September 2010 hat der Senat im Verfahren L 1 KR 106/10 unter Übermittlung eines Hinweises des Berichterstatters in der Sache L 9 KR 143/10 (nunmehr L 1 KR 143/10 ) darauf hingewiesen, dass die Klage in diesem Verfahren unzulässig sein könnte, weil der Bescheid vom
  88. Dezember 2007 die zuvor ergangenen Bescheide abändere und nach § 96 SGG des ersten Klageverfahrens geworden sei. Die Beklagte ist dem unter Verweis auf das Urteil des BSG vom
  89. November 2002 – Az.: B 3 KR 13/02 R entgegen getreten. Randnummer 33 Mit Bescheid vom
  90. Dezember 2010 wurden die Beiträge für den Zeitraum ab
  91. Januar 2011 – auch im Namen der Pflegekasse – neu auf 30,38 Euro (Krankenversicherung) und 34,20 Euro (Pflegeversicherung) festgesetzt. Randnummer 34 Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  92. September 2010 (1 BvR 1660/08) hat der Kläger Kopien der Nachträge zu den Versicherungsscheinen vorgelegt, aus denen sich sein Einrücken in die Position des Versicherungsnehmers zum
  93. Juli 2005 ergab. Unter dem
  94. Mai 2011 hat die R+V-Versicherung unmittelbar der Beklagten Mitteilung über den Anteil der Leistung für die jeweiligen Verträge gemacht, die aus dem Zeitraum der Beitragszahlung stammen, in dem es sich um eine betriebliche Altersversorgung gehandelt habe. Randnummer 35 Mit Abhilfebescheid vom
  95. Juni 2011 hat die Beklagte zu 1 die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem
  96. Februar 2007 neu festgestellt. Sie hat hierin ausdrücklich verfügt, dass die Bescheide vom
  97. Mai 2007 sowie
  98. Dezember 2008 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide gegenstandslos seien. Beiträge wurden ferner wie folgt festgesetzt: Randnummer 36 1.2.2007 bis 30.4.2007 Beitragsfrei 1.5.2007 – 31.12.2007 Bemessungsgrundlage 149,44 Euro 21,37 Euro zur Krankenversicherung 2,54 zur Pflegeversicherung 23,91 Euro insgesamt 1.1.2008 – 30.6.200 (gemeint: 2008) „Bemessungsgrundlage 149,44 Euro (36,52 € + 112,92 € + 20,88 €)“ 24,36 Euro zur Krankenversicherung 2,89 zur Pflegeversicherung 27,25 Euro insgesamt 1.7.2008 – 31.12.2008 24,36 Euro zur Krankenversicherung 3,32 zur Pflegeversicherung 27,68 Euro insgesamt 1.1.2009 – 30.6.2009 26,40 Euro zur Krankenversicherung 3,32 zur Pflegeversicherung 29,72 Euro insgesamt 1.7.2009 – 31.
  99. 2010 25,38 Euro zur Krankenversicherung 3,32 zur Pflegeversicherung 28,70 Euro insgesamt ab 1.1.2011 26,40 Euro zur Krankenversicherung 3,32 zur Pflegeversicherung 29,72 Euro insgesamt Randnummer 37 Die Änderungen ab dem
  100. Juli 2008 sind dabei mit den jeweiligen Änderungen der Beitragssätze begründet worden. Den der Beitragsbemessung zu Grunde zu legenden Betrag ist dabei mit der Bildung der Summe aus den für die folgenden Zeiträume ermittelten Teilbeträge begründet worden: Randnummer 38 R+V Lebensversicherung ...744 Kapitalleistung 4381,85 Euro Mtl. Einkünfte 36,52 Euro für den Zeitraum 1.2.2007 bis 31.1.2017 Randnummer 39 R+V Lebensversicherung ...755 Kapitalleistung 13550,53 Euro Mtl. Einkünfte 112,92 Euro für den Zeitraum 1.5.2007 bis 30.4.2017 Randnummer 40 R+V Lebensversicherung ...794 Kapitalleistung 2505,16 Euro Mtl. Einkünfte 20,88 Euro für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2017 Randnummer 41 Zugleich haben die Beklagten in diesem Bescheid einen Erstattungsbetrag von 196,24 Euro berechnet. Der Bescheid wurde auch im Namen der Pflegekasse erlassen. Randnummer 42 Der Bescheid vom
  101. Juni 2011 wurde durch Bescheid vom
  102. Juli 2011 geändert. Hierin ist für den Zeitraum ab
  103. Januar 2008 als Bemessungsgrundlage der Betrag von 170,32 Euro statt 149,44 Euro angegeben. Die Höhe der festgesetzten Beiträge, des Erstattungsbetrages sowie der Zinsen im Bescheidtext hat sich nicht geändert. Dem Bescheid war jedoch eine geänderte Tabelle über die Berechnung des Erstattungsbetrages sowie der Zinsen beigefügt, auf die Bezug genommen wird. Nach dieser Anlage wurden ein Erstattungsbetrag von 181,48 Euro und ein Zinsbetrag von 18,47 Euro berechnet. Auch auf die Anlage zu diesem Bescheid wird ausdrücklich Bezug genommen. Randnummer 43 Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 13.9.2011 – und Ausbleiben eines erbetenen Hinweises seitens des Senats zur Einbeziehung des Bescheides in das laufende Verfahren - eine weitere Klage zum Sozialgericht Cottbus erhoben. Randnummer 44 Der Kläger hat die aufgrund der Gegenstandsloserklärung der Ausgangsbescheide in dem Bescheid vom
  104. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  105. Juli 2011 die Einstellung der Berufungsverfahren unter Aufhebung der Urteile des Sozialgerichts Cottbus beantragt. Er hat ferner Einwendungen gegen die Berechnung der Erstattungsforderung erhoben und einen Erstattungsbetrag von 1743,24 Euro berechnet sowie eine Verzinsung von 10,5 % geltend gemacht. Die ohne die Pflegekasse festgelegten Werte seien ohnehin unverbindlich. Die Beklagte führe im Bescheid vom
  106. Juli 2011 selbst aus, dass nach der Entscheidung des BSG vom 31.3.2011 nunmehr alle privat finanzierten Teile einer Direktversicherung nicht der Beitragspflicht unterlägen. Randnummer 45 Der Berichterstatter hat am
  107. September 2012 den Sachverhalt mit den Beteiligten im Rahmen eines gemeinsamen Erörterungstermins für beide Berufungsverfahren erörtert. Randnummer 46 Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom
  108. Oktober 2012 auf ein Schreiben vom
  109. Oktober 2012 geantwortet und hierin Fragen zu Beiträgen und zur Praxisgebühr aus ihrer Sicht beantwortet. In diesem Schreiben hat die Beklagte Bezug auf die Neufestsetzung der Beiträge ab
  110. August
  111. Der Kläger hat sich auf diesen vermeintlichen Bescheid berufen (Schriftsatz vom
  112. November 2012). Randnummer 47 Der Kläger hat Kopien seiner Bareinzahlungsquittungen über die Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung seit Februar 2007 eingereicht. Die Beklagte zu 1 hat einen Beitragskontenauszug der Soll- und Istbeträge für die Beitragskonten des Klägers und seiner Ehefrau übermittelt. Auf die eingereichten Unterlagen wird Bezug genommen. Randnummer 48 Mit Schreiben vom
  113. Januar 2013 korrigierte die Beklagte den im Schreiben vom
  114. Oktober 2012 genannten Zeitraums des Beginns der Neufestsetzung auf den
  115. Mai 2007 und wies darauf hin, dass dieses Schreiben keinen rechtsfähigen Verwaltungsakt darstelle. Randnummer 49 Am
  116. Januar 2013 erging ein Bescheid mit dem ab dem
  117. Januar 2013 der Pflegeversicherungsbeitrag auf 3,49 Euro erhöht wurde (Gesamtbeitrag nunmehr 29,89 Euro). Randnummer 50 In einer ersten mündlichen Verhandlung am
  118. Januar 2013 haben die Beteiligten den unter dem Berufungsaktenzeichen L 1 KR 106/10 geführten Rechtsstreit für erledigt erklärt. Der Senat hat den Rechtsstreit vertagt und eine weitere Bescheinigung der R+V Versicherung zur Aufteilung der Kapitalleistung vom
  119. Februar 2013 eingeholt, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 51 Der Kläger hat mit Schreiben vom
  120. März 2013 den Senat zur Erteilung mehrerer Auskünfte bis zum
  121. April 2013 aufgefordert. Einen unter dem
  122. April 2013 gestellten Antrag auf Feststellung der Befangenheit gegen den
  123. in Verbindung mit dem
  124. Senat hat der Senat mit Beschluss vom
  125. April 2013 als unzulässig verworfen. Randnummer 52 Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte beider Berufungsverfahren, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, weil dieser auf diese Möglichkeit mit der Terminsmitteilung hingewiesen worden ist. Randnummer 54 Die Klage hat nach Erlass des Bescheides vom
  126. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  127. Juli 2011 auch in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. I. Randnummer 55 Gegenstand der im Berufungsverfahrens weiterverfolgten Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Pflege- und Krankenversicherung zulässigerweise allein noch der Bescheid vom
  128. Juli 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  129. Juli 2011 sowie des Bescheides vom
  130. Januar
  131. Insoweit sind die Bescheide nach § 96 Abs. 1 SGG hinsichtlich der Festsetzung der Beitragshöhe Gegenstand einer Klage vor dem Landessozialgericht geworden. Dies beruht auf folgender Verfahrenslage:
  132. Randnummer 56 Mit dem ursprünglich angefochtenen Bescheid vom
  133. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  134. Oktober 2007 hatte die Beklagte zu 1 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne zeitliche Begrenzungen festgesetzt. Ebensolche Festsetzungen hat sie für die Zeit ab dem
  135. Januar 2008 mit dem Bescheid vom
  136. Dezember 2008 getroffen, der nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Klageverfahrens S 10 KR 206/07 vor dem SG Cottbus geworden ist. Nach der am
  137. Dezember 2007 geltenden Fassung des § 96 Abs. 1 SGG wurde ein nach Klageerhebung erlassener neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Randnummer 57 Der Bescheid vom
  138. Dezember 2008 hat den Bescheid vom
  139. Mai 2007 für den Zeitraum ab dem
  140. Januar 2008 vollständig ersetzt. Randnummer 58 Der Bescheid vom
  141. Mai 2007 setzte die Erhebung von Beiträgen ab dem
  142. Mai 2007 ohne zeitliche Begrenzung fest. Seine Wirkung war damit nicht auf das Jahr 2007 beschränkt. Dem Bescheid vom
  143. Dezember 2007 ist auch im Wege der Auslegung hinreichend klar zu entnehmen, dass ab dem
  144. Januar 2008 gerade nur noch dieser Bescheid die Höhe der vom Kläger zu entrichtenden Beiträge aus den insgesamt drei früheren Direktversicherungsverträgen regeln soll. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen im Bescheid, dass die der hinzugetretene Beitrag (aufgrund der Auszahlung zum
  145. Dezember 2007) dem Betrag der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen sei. Zudem weist die Berechnung im Bescheid ausdrücklich einen Gesamtbeitrag aus. Randnummer 59 Das von der Beklagten angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom
  146. November 2002 (Az.: B 3 KR 13/02 R) führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit ersichtlich, war dort ein für einen abschließenden Zeitraum ergangener Ablehnungsbescheid angefochten. Insoweit stellte sich – anders als vorliegend – die Frage der Einbeziehung von Folgebescheiden in analoger Anwendung des § 96 Abs. 1 SGG (alter Fassung).
  147. Randnummer 60 Aus denselben Gründen sind die Bescheide vom
  148. Januar 2009 und
  149. Juni 2009, mit denen nur die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung geändert wurde, Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht geworden. Die Änderung des § 96 Abs. 1 SGG mit Wirkung zum
  150. April 2008 führt für die vorliegende Konstellation zu keiner anderen Bewertung als für den Bescheid vom
  151. Dezember
  152. Randnummer 61 Ebenfalls Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht hingegen ist der Bescheid vom
  153. Juli 2008 geworden, mit dem ausdrücklich die Pflegekasse und nur diese über die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags ab dem
  154. Januar 2009 entschieden hat. Alle zuvor genannten Ausgangsverwaltungsakte sind zwar ausdrücklich von der Beklagten zu 1, mithin der Krankenkasse, erlassen worden. Es erscheint zweifelhaft, ob allein die Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen dafür ausreicht, dass die Beklagte zu 1 bzw. deren Mitarbeiter auch für die Beklagte zu 2 handeln bzw. dies hinreichend in Erscheinung tritt. Die Beklagte zu 1 ist eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vorliegend kommt es jedoch in der jetzigen Verfahrenslage nicht mehr darauf an. Der Widerspruchsausschuss hat nach der Einleitung seiner Entscheidung auch als der für die Angelegenheiten der Beklagten zu 2 zuständige Widerspruchsausschuss gehandelt. Er hat auch ausdrücklich über die „Beiträge zur Kranken- und sozialen Pflegeversicherung“ eine Entscheidung getroffen. Durch die Wiederholung der Festsetzung der Pflegeversicherungsbeiträge im Widerspruchsbescheid vom
  155. Oktober 2007 in der Darstellung der Beitragsberechnung hat er damit jedenfalls eine Entscheidung auch für die Beklagte zu 2 getroffen. Selbst soweit man davon ausgeht, dass der Widerspruchsausschuss hierfür mangels eines entsprechenden Ausgangsverwaltungsaktes der Beklagten zu 2 funktional nicht zuständig gewesen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  156. Juni 2000 – Az.: B 4 RA 47/99 R), hindert dies nicht die Einbeziehung der später ergangenen Verwaltungsakte betreffend den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung in den Bescheiden vom
  157. Juli 2008 und
  158. Dezember
  159. Aufgrund des Handelns des Widerspruchsausschuss auch für die Beklagte zu 2 war diese auch von Anfang an als Beklagte in das Verfahren einzubeziehen. Das Rubrum war entsprechend zu korrigieren.
  160. Randnummer 62 Hiervon ausgehend konnte der Bescheid vom
  161. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  162. Juli 2011 sowohl hinsichtlich der Kranken- als auch hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat werden. Er hat insoweit die zuvor ergangenen Verwaltungsakte mit Wirkung ab dem
  163. Mai 2007 vollständig ersetzt. Randnummer 63 Soweit man davon ausgeht, dass die zuvor ausdrücklich nur von der Beklagten zu 1 erlassenen Bescheide auch eine (wegen sachlicher Unzuständigkeit) rechtswidrige Festsetzung von Pflegeversicherungsbeiträgen enthielten, bedarf es einer Aufhebung dieser Bescheide ebenso wenig wie der Widerspruchsbescheide vom
  164. Oktober 2007 und
  165. Februar
  166. Der Abhilfebescheid ist insoweit dahingehend auszulegen, dass er alle früheren Beitragsfestsetzungen zur Kranken- und Pflegeversicherung ohne Rücksicht auf die erlassende Stelle ersetzt. Die formell rechtswidrigen Festsetzungen in den Bescheiden vom
  167. Mai 2007 und
  168. Dezember 2007 wirken daher nicht fort. Diese Bescheide sowie die Widerspruchsbescheide sind auch ausdrücklich im Rahmen des Abhilfebescheides für gegenstandslos erklärt worden.
  169. Randnummer 64 Der Bescheid vom
  170. Januar 2013 wird dementsprechend ebenfalls nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens.
  171. Randnummer 65 Soweit der Kläger im Schriftsatz vom
  172. November 2012 Bezug nimmt auf einen vermeintlichen Bescheid vom
  173. Oktober 2012, in dem von der rückwirkenden Neufestsetzung der Beiträge erst ab dem
  174. August 2007 die Rede sei, liegt kein weiterer Verwaltungsakt vor. Das Schreiben vom
  175. Oktober 2012 enthält verschiedene erläuternde Ausführung der Beklagten unmittelbar an den Kläger. Eine Regelung ist ihm nicht zu entnehmen.
  176. Randnummer 66 Die Höhe der Erstattungsbeträge sowie ihrer Verzinsung ist ausweislich des vom Kläger gestellten Antrags im Termin zur mündlichen Verhandlung am
  177. Januar 2013 nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat. Die Entscheidungen in den Bescheiden der Beklagten (Verfügungssätze) bezüglich Verzinsung und Ermittlung des Erstattungsbetrages könnten daher zulässiger Weise Gegenstand des vom Kläger angestrengten weiteren Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Cottbus sein. II. Randnummer 67 Nach Erlass des Bescheides vom
  178. Juni 2011 und des Bescheides vom
  179. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  180. Januar 2013 ist die Festsetzung der Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung ab dem
  181. Mai 2007 nicht mehr zu beanstanden. Die Bescheide verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Randnummer 68 Der Bescheid vom
  182. Juli 2011 stellt dabei nach Auffassung des Senats lediglich eine Korrektur von offenkundigen Unrichtigkeiten im Bescheid vom
  183. Juni 2011 (richtige Bildung der Summe der Kapitalleistungen ab
  184. Januar 2008, Ergänzung der letzten Ziffer der Jahresangabe 2008) und eine abweichende Begründung (Tabelle zur Berechnung der Erstattung) dar. Er greift jedoch nicht in die Verfügungssätze des Bescheides vom
  185. Juli 2011 ein. Die Höhe der festgesetzten Beiträge ist unverändert. Auch die Höhe der im Bescheid ausdrücklich bewilligten Zinsen ist trotz anderslautender Berechnung in der Anlage unverändert (und bindend) mit 28,08 Euro erfolgt. Randnummer 69 Die Beklagten haben die Beiträge aus den Kapitalleistungen der Lebensversicherungsverträge des Klägers zutreffend aus den Anteilen festgesetzt, die als Versorgungsbezüge anzusehen sind. Nach § 237 Satz 1 Nummer 2 i.V.m. § 229 SGB V sind der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beitragspflichtig. Hierzu gehören ausdrücklich Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V). Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Randnummer 70 Die Einmalauszahlungen aus den drei Versicherungsverträgen des Klägers, die früher Direktversicherungen waren, sind insoweit als Versorgungsbezüge in diesem Sinne einzuordnen, als sie auf Beiträgen beruhen, die vor dem Einrücken des Klägers in die Position des Versicherungsnehmers gezahlt worden sind. Insoweit hat die frühere Rechtsprechung, die für eine Einordnung insgesamt als Versorgungsbezug ausging, durch die Entscheidung des BVerfG (Beschluss vom
  186. September 2010 – Az.: 1 BvR 1660/08) eine Modifikation erfahren. Durch die Entscheidung des BVerfG und die nachfolgende Rechtsprechung des BSG (Urteile vom
  187. März 2011 – Az.: B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 24/09 R) ist die Rechtslage - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit relevant - geklärt. Randnummer 71 Entgegen der Auffassung des Klägers ergeben sich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen keine weitergehenden Einschränkungen der Beitragspflicht der Kapitalleistungen seitens der R+V Versicherung. So ist es unerheblich, ob und in welchem Umfang der Kläger vor dem Eintritt in die Position des Versicherungsnehmers am
  188. Juli 2007 die Beiträge zur den damaligen Direktversicherungen getragen hat, etwa durch Lohnumwandlung. Das BVerfG hat in einer zweiten Entscheidung eine Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht beanstandet, dem eine zeitweise alleinige Beitragstragung durch den Versicherten ohne Eintritt in die Position der Versicherungsnehmers des Lebensversicherungsvertrags zu Grunde lag (BVerfG, Beschluss vom
  189. September 2010 – 1 BvR 739/08). Auch das Rückwirkungsverbot bzw. der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Anwendung auf nach dem
  190. Januar 2004 ausgezahlte Versorgungsbezüge nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  191. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07). Soweit der Kläger insoweit Bezug nimmt auf die Rn. 5 des Beschlusses des BVerfG in der Sache 1 BvR 1660/08, beruht dies auf einem Missverständnis. Das BVerfG hat vielmehr ausdrücklich entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom
  192. September 2010 – Az.: 1 BvR 739/08 Rn. 9 und Beschluss vom
  193. April 2008 - Az.: 1 BvR 1924/07). Randnummer 72 Der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigende Teil der Auszahlungen aller drei Versicherungsverträge ist von den Beklagten unter Zugrundelegung der Bescheinigungen der R+V Versicherung vom
  194. Mai 2011 zutreffend festgesetzt worden. Bei Übernahme von Versicherungsverträgen durch den Arbeitnehmer nach Ende der Erwerbstätigkeit ist der Anteil der Auszahlung, der als Leistung der betrieblichen Altersversorgung einzuordnen ist, aus dem Verhältnis der bis zum Eintritt des Arbeitnehmers als Versicherungsnehmer geleisteten Prämien zu den Gesamtprämien zu berechnen (BSG, Urteil vom
  195. März 2011, Az.: B 12 KR 16/10 R). Anders formuliert: Das Verhältnis zwischen beitragspflichtigem und beitragsfreiem Anteil der Auszahlung entspricht dem Verhältnis zwischen den bis zum Eintreten des Arbeitnehmers in die Position des Versicherungsnehmers gezahlte Beiträgen und den hiernach gezahlten Beiträgen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dieses Verhältnis auf Grundlage einer qualifizierten Bescheinigung der Lebensversicherung festzustellen, aus denen sich die jeweiligen Beitragssummen ergeben. Nach Einholung der ergänzenden Bescheinigung vom
  196. Februar 2013 stellt der Senat zu seiner Überzeugung fest, dass in den Bescheinigungen der R+V Versicherung vom
  197. Mai 2011 der ausgewiesene Anteil so ermittelt worden ist. Dies ergibt sich wie folgt: Randnummer 73 Vertrag ...755 Gesamtbeitragssumme: 11946,50 Euro Beitragssumme während Direktversicherung: 10670,79 Euro Verhältnis: 1,119551598335269 : 1 Kapitalleistung: 15170,52 Euro Anteil, der auf Direktversicherung entfällt: 13550,53 Euro Vertrag ...744 Gesamtbeitragssumme: 4327,71 Euro Beitragssumme während Direktversicherung: 3786,24 Euro Verhältnis: 1,143009951825558 : 1 Kapitalleistung: 5008,50 Euro Anteil, der auf Direktversicherung entfällt: 4381,85 Euro Vertrag ...794 Gesamtbeitragssumme: 2967,74 Euro Beitragssumme während Direktversicherung: 2228,82 Euro Verhältnis: 1,331529688355273 : 1 Kapitalleistung: 3335,70 Euro Anteil, der auf Direktversicherung entfällt: 2505,16 Euro Randnummer 74 Der Senat kann ausschließen, dass die r+v Versicherung bzw. die für sie handelnde KRAVAG die Beitragssummen nach Zeitanteilen aufgeteilt hat, weil sich bei einer entsprechenden zeitlichen Aufteilung – wenn auch teilweise nur leicht – andere Werte als die bescheinigten ergeben. Randnummer 75 Aus diesen Beträgen haben die Beklagten zutreffend die berücksichtigten Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen mit 149,44 Euro ab dem
  198. Mai 2007 und 170,32 Euro ab dem
  199. Januar 2008 ermittelt. Entgegen der Auffassung des Klägers greift auch nicht teilweise die Geringfügigkeitsgrenze des § 226 Abs. 2 SGB V, die hier nach § 237 Satz 2 SGB V entsprechend anwendbar ist. Nach § 226 Abs. 2 SGB V sind die nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 (Versorgungsbezüge) und Nummer 4 (Arbeitseinkommen neben der Rente oder den Versorgungsbezügen) nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße überschreiten. Die Bestimmung, dass die Überschreitung „insgesamt“ vorliegen muss, lässt nach Auffassung des Senats kein anderes Verständnis zu als die Addition aller Versorgungsbezüge zuzüglich ggf. erzielten Arbeitseinkommens vor dem Vergleich mit einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße. Die Summe von 149,44 Euro bzw. 170,32 Euro ab dem
  200. Januar 2008 liegt seitdem durchgehend über einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgrüße, die 2012 131,25 Euro betrug und 2013 134,80 Euro beträgt und zuvor niedriger war. Randnummer 76 Auch die weiteren Festsetzungen der Beitragshöhe in der Pflege- und Krankenversicherung in den Bescheiden vom
  201. Juni 2011,
  202. Juli 2011 und
  203. Januar 2013 sind rechnerisch zutreffend erfolgt. Randnummer 77 Die Beklagte zu 1 hat auch hinsichtlich der Festsetzung der Krankenversicherungsbeiträge zutreffend den allgemeinen Beitragssatz zu Grunde gelegt. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 248 Satz 1 SGB V. Die Regelung ist gegenüber der allgemeinen Regelung zu § 243 SGB V, wonach der ermäßige Beitragssatz für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt, spezieller. Auch das BVerfG hat die Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge nicht beanstandet (Beschluss vom
  204. April 2008 – Az.: 1 BvR 1924/07; Beschluss vom
  205. Februar 2008 – Az.: 1 BvR 2137/06). Randnummer 78 Die Klage war daher abzuweisen. III. Randnummer 79 Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 SGG hat der Senat das teilweise Obsiegen des Klägers aufgrund des Bescheides vom
  206. Juni 2011 in der Gestalt des Bescheides vom
  207. Juli 2011 berücksichtigt. Dabei hat der Senat bei der gebotenen Ermessensausübung auf den Umfang der Reduzierung der als beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigenden Summe der Kapitalleistungen abgestellt. Randnummer 80 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nummer 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001171679

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