← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat L 13 VE 29/11 Urteil Versorgungsrecht: Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einer recht

Versorgungsrecht: Anforderungen an den Ursachenzusammenhang zwischen einer rechtswidrigen Inhaftierung und einem Gesundheitsschaden Orientierungssatz

  1. Das Vorliegen eines Herzklappendefekts kann regelmäßig nicht auf eine unrechtmäßige Inhaftierung in der früheren DDR zurückgeführt werden, so dass Ansprüche auf Versorgung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (juris: StrRehaG) ausscheiden. (Rn.23)
  2. Einzelfall zur Beurteilung der Kausalität zwischen einer rechtswidrigen Inhaftierung und Gesundheitsstörungen. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  3. August 2011, S 161 V 322/08, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  4. August 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Grundrente, der Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und die Höhe der Minderung des Grades der Schädigungsfolgen (GdS) nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Randnummer 2 Der 1951 in der DDR geborene Kläger hatte ausweislich der Beschlüsse des Landgerichts Berlin vom
  5. Juli 1995 und vom
  6. Oktober 2004 in den Zeiträumen vom
  7. März 1967 bis zum
  8. Januar 1968 sowie vom
  9. April 1973 bis zum
  10. August 1974 zu Unrecht Freiheitsentziehungen erlitten. Im August 1974 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Randnummer 3 Nachdem der Kläger im Oktober 1974 ohne Erfolg Versorgungsleistungen nach dem Häftlingshilfegesetz (HHG) beantragt hatte, stellte er am
  11. März 2003 erneut einen Antrag auf Beschädigtenversorgung nach dem HHG und dem StrRehaG. Auf der Grundlage der Gutachten des Internisten Dr. D vom
  12. September 2006 und der Nervenärztin Dr. Hu vom
  13. Februar 2008 erkannte der Beklagte mit Bescheid vom
  14. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  15. Juli 2008 „Angst vor sozialen Situationen“ als Schädigungsfolge – und zwar hervorgerufen durch schädigende Einwirkungen im Sinne des § 21 StrRehaG – an, lehnte aber die Gewährung einer laufenden Rente mit der Begründung ab, dass der GdS weniger als 25 betrage. Randnummer 4 Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat der Kläger zuletzt die Feststellung eines GdS von mindestens 30 unter weiterer Anerkennung einer Herz- und Bauchspeicheldrüsenerkrankung begehrt. Randnummer 5 Das Sozialgericht hat das Gutachten des Nervenarztes Dr. Ha vom
  16. Februar 2011 mit ergänzender Stellungnahme vom
  17. Mai 2011 eingeholt. Randnummer 6 Mit Urteil vom
  18. August 2011 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Schädigungsfolgen und die Heraufsetzung des GdS. Mit dem Begehren, die bei ihm als Schädigungsfolge anerkannte Angst vor sozialen Situationen mit einem höheren GdS als 10 zu bewerten, dringe der Kläger nicht durch. Denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. Ha sei die psychische Störung des Klägers nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die unrechtmäßigen Freiheitsentziehungen zurückzuführen: Die von dem Kläger geschilderten psychischen Beschwerden wie Antriebslosigkeit, Schlafstörungen, sozialer Rückzug, Angst vor größeren Menschenansammlungen bei depressiver Grundstimmung böten eine Symptomatik, die für eine psychisch-reaktive Traumafolge nicht spezifisch seien. Vielmehr habe der Kläger Fragen nach intrusiven Alpträumen mit szenischem Wiedererleben von Haftsituationen, die für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung charakteristisch seien, verneint. Vorliegend seien für die geschilderte Symptomkonstellation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Belastungsfaktoren und Konflikte in der Kindheit ursächlich, insbesondere die Einsamkeit und das Auf-sich-gestellt-sein als Schlüsselkind gleich nach der Einschulung, der frühe, unerwartete Tod der Mutter im Alter des Klägers von ca. zehn Jahren und die nachfolgende Neigung des Vaters zum Alkohol. Randnummer 7 Auch die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen könne der Kläger nicht erfolgreich beanspruchen. Der Sachverständige habe darauf hingewiesen, dass die beklagte Bluthochdruckkrankheit sowie der Herzklappendefekt nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die Haft zurückführbar sei. Der vereinzelt dastehende Blutdruckbefund bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung vom
  19. April 1975 durch die Nervenärztin Dr. Sch könne nicht als Hinweis auf eine beginnende Bluthochdruckerkrankung gewertet werden. Denn im Gutachten des Internisten A vom
  20. April 1975 hätten sich bei dem Kläger keine Hinweise auf eine Hypertonie ergeben. Erst mit dem Gutachten des Internisten Dr. D vom
  21. September 2006 seien erhöhte Blutdruckwerte festgestellt und bei der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. H im Januar 2011 bestätigt worden. Der Zeitraum seit den Hafterlebnissen von 40 bzw. 35 Jahren, in welchem die Anamnese bezüglich Herz-Kreislauferkrankungen leer sei, mache es wahrscheinlicher, dass diese Beschwerden auch ohne die unrechtmäßige Haft zu Tage getreten wären. Hinweise auf Gesundheitsstörungen im Zusammenhang mit der Bauchspeicheldrüse hätten sich bei den Untersuchungen des Klägers zu keiner Zeit ergeben. Randnummer 8 Mit seiner Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen. Randnummer 9 Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens der Internistin Dr. K vom
  22. Juni 2012 nach Aktenlage. Randnummer 10 Unter Vorlage des Arztbriefes des P Krankenhauses vom
  23. Januar 2013 über den operativen Aortenklappenersatz hält der Kläger die Einholung eines kardiologischen Gutachtens für erforderlich. Er verweist darauf, dass organische und körperliche Langzeitschäden als Folge psychischer Belastungen auftreten könnten. Randnummer 11 Der Kläger beantragt seinem schriftlichen Vorbringen zufolge, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  24. August 2011 aufzuheben sowie den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom
  25. März 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  26. Juli 2008 zu verpflichten, ihm unter weiterer Anerkennung einer Herz- und Bauchspeicheldrüsenerkrankung als Folge der in den Zeiträumen vom
  27. März 1967 bis zum
  28. Januar 1968 sowie vom
  29. April 1973 bis zum
  30. August 1974 zu Unrecht erlittenen Freiheitsentziehung eine Grundrente nach einem GdS von mindestens 30 zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
  31. August 2011 zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Randnummer 16 Wegen der weiteren Ausführungen der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Außerdem wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen, die vorlag und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Randnummer 18 Mit Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Versorgung nach dem StrRehaG. Randnummer 19 Maßgebend ist – obwohl der Kläger mit seinem Antrag Leistungen sowohl nach dem StrRehaG als auch nach dem HHG geltend gemacht hat – allein § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG. Denn nach § 23 Abs. 1 StrRehaG wird, wenn Ansprüche aus § 21 StrRehaG mit Ansprüchen aus § 1 BVG oder aus anderen Gesetzen zusammentreffen, die – wie vorliegend § 4 Abs. 1 HHG – eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen, die Versorgung unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach dem StrRehaG gewährt. Randnummer 20 Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG erhält ein Betroffener, der infolge der Freiheitsentziehung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Randnummer 21 Die anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale – hier eine in Folge der rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung erlittene gesundheitliche Schädigung und die gesundheitlichen Folgen dieser Schädigung – müssen nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren an die richterliche Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen voll bewiesen werden. Dagegen genügt gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 StrRehaG zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung (sog. haftungsausfüllende Kausalität) die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Randnummer 22 Ein derartiger Zusammenhang zwischen den von dem Kläger erlittenen Freiheitsentziehungen und der von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen ist nicht wahrscheinlich. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom
  32. August 2011 und sieht nach § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 23 Der Umstand, dass der Kläger – was der im Klageverfahren herangezogene Sachverständige Dr. H auf der Grundlage der körperlichen Untersuchung des Klägers bereits im Gutachten vom
  33. Februar 2011 vermutet hat – tatsächlich an einem operationspflichtigem Herzklappendefekt erkrankt ist, ändert nichts an der fehlenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs. Einer erneuten Begutachtung des Klägers aufgrund einer körperlichen Untersuchung bedarf es deshalb nicht. Randnummer 24 Die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Die Internistin Dr. K hat im Gutachten vom
  34. Juni 2012 überzeugend dargelegt, dass auch hinsichtlich der Bauchspeicheldrüsenerkrankung – selbst wenn man unterstellte, dass sie bei dem Kläger vorliege – ein ursächlicher Zusammenhang mit den schädigenden Vorgängen medizinisch nicht herstellbar sei. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001171683

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.