Führungsaufsichtsanordnung: Kostentragung bei Anordnung eines regelmäßigen Drogenscreenings Leitsatz Die einem Verurteilten erteilte Weisung, Urinkontrollen in Höhe von vierteljährlich 75 Euro selbst zu zahlen, ist unverhältnismäßig, wenn dieser lediglich über ein Monatseinkommen von 382 Euro (ALG II) verfügt. Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 3. September 2013, 595 StVK 260/13 Tenor Die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 3. September 2013 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Kosten der vierteljährlichen Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) der Landeskasse Berlin auferlegt werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Beschwerde zu tragen (§ 473 Ans. 1 Satz 1 StPO). Mit seiner Beschwerde wendet sich der Verurteilte lediglich gegen die ihm im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen. Sie hat im Wesentlichen keinen Erfolg. 1) Nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann das Rechtsmittel allerdings nur darauf gestützt werden, dass eine Führungsaufsichtsanordnung gesetzeswidrig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die getroffene Anordnung im Gesetz nicht vorgesehen, wenn sie unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreitet (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2006, 327, 328). Ansonsten verbleibt es bei der Regel, die mit Führungsaufsichtsanordnungen verbundenen Ermessensentscheidungen der ersten Instanz zu überlassen (vgl. OLG Stuttgart NStZ 2000, 500 m.w.N.; dort zu Bewährungsanordnungen). Gemessen hieran hat die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme der Kostentragungspflicht Bestand. 2. Die Weisung, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.