Sozialgerichtliches Verfahren: Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit; Anwendung der Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts auf die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags; Besorgnis der Befangenheit bei geäußerten Zweifeln des Sachverständigen am Wahrheitsgehalt einer Auskunft der zu begutachtenden Partei Orientierungssatz
- Die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit, die vor der zum
- Oktober 2013 in Kraft getretenen Änderung des § 172 Abs. 2 SGG eingereicht wurde, bleibt ausnahmsweise auch nach der erfolgten Rechtsänderung statthaft und ist in der Sache zu entscheiden. (Rn.3)
- Die Ausführungen in einem Sachverständigengutachten, bestimmte Aussagen der begutachteten Person seien “Schutzbehauptungen”, rechtfertigt regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit in Bezug auf den Sachverständigen, jedenfalls soweit er im Gutachtenauftrag auch gehalten war, sich zum Wahrheitsgehalt bestimmter Äußerungen des Betroffenen zu äußern. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend SG Potsdam,
- August 2013, S 3 KR 133/11, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom
- August 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe Randnummer 1 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Sozialgericht Potsdam (SG) das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Dr. D teils wegen Verspätung als unzulässig, teils als unbegründet zurückgewiesen. Randnummer 2 Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zulässig. Randnummer 3 Sie ist bereits am
- September 2013 eingelegt worden und damit noch vor der Novellierung des § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK Neuorganisationsgesetz — BUK-NOG) vom
- Oktober 2013 mit Wirkung zum
- Oktober
- Nunmehr Ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 2 SGG unter anderem gegen Beschlüsse „über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen” unstatthaft. Randnummer 4 Der allgemeine Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, erfährt nämlich aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes — Aspekte des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz - jedenfalls in Fällen ohne ausdrückliche gegenteilige Regelung eine Aufnahme dahingehend, dass bereits rechtshängige Rechtsmittel statthaft bleiben, auch wenn das Rechtsmittel nachträglich beschränkt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juni 2008 –L 32 B 758/08 AS- juris-Rdnr. 2 mit Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, B. y. 7 Juli 1992 -2 BvR 1631/90, 1728/90-BVerfGE 87, 48,63ff). Randnummer 5 Die Beschwerde erweist sich allerdings als unbegründet. Randnummer 6 Der Senat nimmt um Wiederholungen zu vermeiden gem. § 142 Abs. 2 S. 3 SGG auf die Sachverhaltsdarstellung und die Begründung der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sie sich zu Eigen. Randnummer 7 Mit der Beschwerde sind keine Gründe benannt worden, die Anlass geben könnten, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Randnummer 8 Nach § 118 Abs. i Satz I SGG i. V. §§ 406 Abs. 1 Satz 1,42 Abs. 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein gerichtlich bestellter Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Randnummer 9 Dies setzt demnach voraus, dass hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen zur Ablehnung nicht aus. Randnummer 10 Der Senat kann nicht erkennen, dass hier objektive Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit vorliegen. Randnummer 11 Zutreffend hat es das SG abgelehnt, die Unvoreingenommenheit der Sachverständigen in Frage zu stellen, weil er in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
- Juni 2013 eine Einlassung der Klägerin als „Schutzbehauptung” bezeichnet hat: Randnummer 12 Zum einen hatte das SG den Sachverständigen mit Verfügung vom
- Mai 2013 dazu ausdrücklich -wie von der Klägerin beantragt- aufgefordert, zu deren im Schriftsatz vom
- April 2013 formulierten Einwendungen Stellung zu nehmen, unter anderem zum Vortrag, der Bewusstseinszustand des Patienten sei nicht nur zu den Zeiten der (Blutdruck- und Herzfrequenz )Messungen kontrolliert, sondern auch während seines Aufenthaltes auf Station beobachtet und dokumentiert worden. Randnummer 13 Der Sachverständige sollte sich also gerade auch zum Wahrheitsgehalt dieser Behauptung äußern. Dass er diesem Auftrag Folge geleistet hat, kann den Verdacht der Parteilichkeit nicht rechtfertigen. Randnummer 14 Die vorgebrachte Rüge der Wortwahl des Sachverständigen vermag der Senat nicht zu teilen. Unter der Prämisse, zum Ausdruck zu bringen, den Vortrag für unwahr zu halten, stellt sich die Bezeichnung „Schutzbehauptung” als weder übertrieben noch ehrverletzend dar. Randnummer 15 Zum anderen kann die von einem Richter oder Sachverständigen gewählte Ausdrucksweise nur dann die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn sie den insoweit bestehenden Spielraum überschreitet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. y.
- Februar 2002 -4 U 54/02-, MDR 2003, 50, juris-Rndr.6). Hierfür ist hier nichts ersichtlich. Es ist Aufgabe eines Sachverständigen, seine Auffassung ungeschminkt darzustellen. Randnummer 16 Entsprechendes gilt für die bemängelte Formulierung „in keiner Weise”: Randnummer 17 Soweit die Antragstellerin dem Sachverständigen ferner vorwirft, anstelle des Gerichts rechtliche Bewertungen zu treffen, verhilft auch dies dem Ablehnungsgesuch nicht zum Erfolg: Randnummer 18 Auch insoweit gilt, dass ihm das SG aufgegeben hat, sich zu (allen) Einwendungen der Antragstellerin zu äußern. Randnummer 19 Selbst wenn Feststellungen des Sachverständigen insoweit fehlerhaft sein sollten, ist ihnen zudem nicht zu entnehmen, dass sie auch nur möglicherweise in parteilicher Absicht getroffen worden sein könnten. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 21 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001171734