seinen Angaben in den 70er Jahren
antisemitischen Übergriffen ändern. Der Kläger leistete Wehrdienst, bevor er an der humanistischen Universität in Moskau Ökonomie studierte. Das Studium schloss der Kläger mit dem Diplom ab. Im Verlauf des Jahres 1990 reiste er mit Ehefrau und Kind
Berlin und sprach in der Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer bei dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben vor. Die Familie wurde dem Land Thüringen zugeteilt und in der dortigen Landesaufnahmestelle für Aussiedler untergebracht, wo ihnen die jüdische Abstammung bestätigt wurde. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte dem Kläger im Juli 1991 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm -
Einziehung eines noch durch die DDR erteilten „roten“ Ausweises - im Juli 1992 einen Reiseausweis für Flüchtlinge
dem Abkommen vom
der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz in Moskau bei. Er arbeitete
dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Bankwesen bei der K...-Bank, die später in S...-Bank umbenannt wurde. Er stieg unter dem damaligen Präsidenten Boris Jelzin zum Vorstandsvorsitzenden dieser Bank auf und gehörte später auch der zum Konzern der R... Bank (im Folgenden: R...-Bank) gehörenden L...-Bank an, zunächst als stellvertretender Vorsitzender, zuletzt als Vorsitzender des Direktorenrats. Sicherheitschef dieser Bank wurde später der russische Staatsangehörige O..., der gegenüber dem Bundesamt angab, die gesamte Bankengruppe habe dem Kläger gehört. Der Kläger erwarb über die von ihm kontrollierte Finanzholding größere Anteile an Energieunternehmen. Er wird in russischen Medien als Oligarch und einer der reichsten Männer Russlands bezeichnet.
den Angaben des Klägers finanzierte die R...-Bankengruppe über verschiedene Tochtergesellschaften u.a. die politische Tätigkeit Jawlinskis und dessen Partei Jabloko. Randnummer 4 Am 2. August 2002 kam es in der L...-Bank in Moskau zu einem Zwischenfall. Dabei verschaffte sich ein Gerichtsvollzieher in Begleitung zahlreicher Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Bank und ging - im Beisein des Klägers und L... - unter tumultartigen Umständen vermeintlichen Amtsgeschäften
. Eine Kamera des Sicherheitsdienstes der Bank zeichnete die Geschehnisse auf. Der Kläger verließ wenige Tage
diesen Ereignissen die Russische Föderation, um seiner unmittelbar bevorstehenden Verhaftung zuvorzukommen. Am 10. September 2002 floh auch der Sicherheitschef L...
Berlin. Randnummer 5 Im Zeitraum von September bis Dezember 2002 erhob die Moskauer Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen gewaltsamer Handlungen gegen die Rechtspflege und schweren Rowdytums. Das Bezirksgericht C... der Stadt Moskau erließ gegen den Kläger sowie L... hierauf am
folgenden Auslieferungsverfahren lautete, dass der Kläger am besagten Tag im August 2002 in den Geschäftsräumen der L...-Bank in Moskau gemeinschaftlich den Gerichtsvollzieher C... an der Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses in einem Vollstreckungsverfahren gewaltsam gehindert, ihm dabei Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzt, ihn mit einem harten stumpfen Gegenstand geschlagen sowie am Hals gepackt und aus den Bankräumen gedrängt habe. Der Geschädigte solle durch die Schlagwirkung schwere Verletzungen (Gehirnerschütterung) erlitten haben. Zudem habe der Kläger zwei anwesende Vertreter der L... GmbH verletzt bzw. deren Videokamera entwendet und zerstört und im Anschluss ein vor der Bank parkendes Fahrzeug beschädigt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ergänzte ihr Auslieferungsersuchen im März 2006 um den Vorwurf, der Kläger habe sich bei den Gouverneurswahlen in der Stadt Tula im April 2001 mit verbrecherischem Vorsatz in einem größeren Wagenkonvoi zum Gebäude der dortigen Wahlkommission begeben, um im Interesse des von ihm unterstützten Kandidaten S... Druck auf die Wahlkommission auszuüben. Er habe damit im Sinne von Art. 141 des Russischen Strafgesetzbuches die Arbeit der Wahlkommission verhindert. Randnummer 7 L... hatte zuvor bereits am 9. Dezember 2003 um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland
gesucht. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) hörte L... am
. Die Anhörung des Klägers erfolgte in insgesamt sechs Terminen im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2008. Randnummer 9 Durch Beschluss vom 30. Januar 2009 -
2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei nicht schutzbedürftig, da er als Kontingentflüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sei und daher in der Bundesrepublik Deutschland bereits Schutz gefunden habe. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am
GO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 25 1. Sie wurde fristgemäß innerhalb von zwei Wochen
Zustellung der Entscheidung gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG erhoben.
ZG gilt ein Dokument im Falle der Zustellung durch die Post mittels (Übergabe-) Einschreiben am dritten Tag
der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dieser Zeitpunkt fällt hier mit Blick auf den in der Akte befindlichen Übergabevermerk vom
1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Randnummer 29 a) Der Kläger ist nicht schon aufgrund der sog. Drittstaatenregelung
2 GG vom Grundrecht auf Asyl ausgeschlossen. Denn er hat sein Herkunftsland letztmals auf dem Luftweg verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies geschah zur Überzeugung der Kammer am 11. August 2002 mit einem Direktflug von Moskau
Berlin. Zwar hatte der Kläger in seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt am
seinen glaubhaften Angaben erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über den Flughaften Berlin-Tempelhof unter Vorlage seines Reiseausweises, in dem auch in der Vergangenheit keine Einreisestempel deutscher Grenzkontrollstellen angebracht worden seien. Randnummer 30 In Anbetracht der Direkteinreise des Klägers kann offen bleiben, welche Bedeutung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG im vorliegenden Fall zukäme, wonach sich ein aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereister Ausländer auch dann auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, wenn er im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war. Randnummer 31 b) Der Asylanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits wirksamen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatstaates genießt (vgl. zu dieser tatbestandlichen Voraussetzung BVerwG, Urteil vom
dem Fall der Berliner Mauer ab 1989 verstärkt
Ost-Berlin. Die aus der ersten freien Volkskammerwahl hervorgegangene Regierung Lothar de Maizière beschloss am
den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BT-Drucks. 11/8439 S. 2 f.). Eine unbegrenzte Aufnahme sowjetischer Juden außerhalb eines geordneten Verfahrens sollte nicht erfolgen. Randnummer 34 Grundlage des späteren Aufnahmeverfahrens wurde der Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991,
dem das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057) - HumHAG - auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung finden sollte, um im Bewusstsein der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus dem betroffenen Personenkreis in Deutschland eine neue Heimat zu bieten. Durch einen solchen Zuzug sollten zugleich die jüdischen Gemeinden in Deutschland gestärkt werden und diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland führen.
dem späteren Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes (Az. 514 - 516. 20/7) waren Personen zuwanderungsberechtigt, die selbst „jüdischer Nationalität“ sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG a.F. genoss im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung
den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung
G 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden war. Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) außer Kraft getreten. Randnummer 35 Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahme des Klägers in die Übergangsphase des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik im Zeitraum von September 1990 bis Januar 1991 erfolgte.
den Angaben des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde war er am 9. September 1990
Berlin eingereist. In seiner Ausländerakte befinden sich eine Mitteilung der Stadt Eisenberg in Thüringen vom
Deutschland noch auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 11. Juli 1990, um sodann
dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991 in ein Aufnahmeverfahren mit positiver „Einzelfallentscheidung“ zu münden. Randnummer 36 Die damit im Zusammenhang stehende Frage
der Rechtsstellung des solchermaßen aufgenommenen Personenkreises ist spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (NVwZ-RR 2012, S. 529), dem sich die Kammer anschließt, geklärt. Danach lagen die Voraussetzungen für einen rechtlichen Statuserwerb des Klägers
HAG, der gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 AufenthG grundsätzlich fortgelten würde, nicht vor. Der Kläger befand sich als Jude aus der früheren Sowjetunion im Zeitpunkt seiner Aufnahme nämlich weder in einer Verfolgungssituation noch war seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Jedenfalls erfolgte seine Übernahme nicht wegen eines derartigen Gruppenschicksals, aufgrund einer - wenn auch großzügig zu handhabenden - Einzelfallentscheidung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Dementsprechend hätte der Kontingentflüchtlingsstatus allein durch einen Verwaltungsakt begründet werden können. Selbst wenn es einen solchen rechtsbegründenden Verwaltungsakt gegeben hätte und diese Regelung seinerzeit auch das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger
dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hierauf nicht berufen. Denn aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Regelungen, namentlich der Bestimmung des § 103 AufenthG, ergibt sich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über den 1. Januar 2005 hinaus fortbestehen sollte. Im Übrigen sollten
dem Willen des Gesetzgebers mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten erfasst werden, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtsklage zu beseitigen. Die darin liegende unechte Rückwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten und zur Begründung ausgeführt, dass die Betroffenen ihr Daueraufenthaltsrecht behielten und die Möglichkeit hätten, bei Furcht vor politischer Verfolgung einen Asylantrag zu stellen. Randnummer 37 Ob der Kläger einen etwaigen Flüchtlingsstatus nicht ohnehin deshalb wieder verloren hätte, weil er sich
seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig erneut dem Schutz des Staates unterstellt hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. § 2a HumHAG), kann danach dahinstehen. Randnummer 38 Durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Januar 2009 -
aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom
2 EMRK einseitig und manipulativ ist und den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation ein Strafverfahren erwartet, in dem sein Recht auf ein faires Verfahren
1 EMRK gefährdet ist und er - gemessen an den Vorwürfen - mit einer unverhältnismäßig harten Strafe zu rechnen hat (aa). Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der gegen den Kläger gerichtete besondere Verfolgungsdruck maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sich der Kläger durch seine Versuche der politischen Einflussnahme mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zuletzt in Gegnerschaft zur politischen Führung gesetzt hat (bb). Die durch das Kammergericht bereits im Auslieferungsverfahren gewonnene Einschätzung und die - über das Stadium eines Bescheidentwurfs nicht hinausgelangte - Bewertung des Bundesamtes sind dementsprechend in vollem Umfang zu bestätigen. Die Gefahr der politischen Verfolgung besteht noch heute (cc). Randnummer 43 aa (1.) Zu den Hintergründen des Vorfalls in dem Gebäude der L...-Bank im S...Boulevard in Moskau am 2. August 2002 ist den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen und den hierauf bezogenen Angaben in seiner Anhörung Folgendes zu entnehmen: Randnummer 44 Die Mitgliederhauptversammlung der L...-Bank hatte am 16. Juli 1999 beschlossen, das der L...-Invest-GmbH (im Folgenden: L...) gehörende Bankgebäude im S...Boulevard als deren Zusatzeinlage in das Grundkapital der L...-Bank zu überführen und die Eigentumsrechte auf die L...-Bank zu überschreiben. Es kam zu einem entsprechenden Schenkungsvertrag über einen Anteil der L... (vgl. hierzu sowie
folgend Auslieferungsakte Bd. I, Bl. 172 ff.) und zur Eigentumsumschreibung auf die L...-Bank beim Moskauer Stadtkomitee für staatliche Registration der Immobilienrechte (im Folgenden: Stadtkomitee). Mitgesellschafter der L... waren u.a. die russischen Staatsangehörigen B... und G.... Diese versuchten im April 2002 die Transaktion durch Anfechtung der maßgeblichen Gesellschafterbeschlüsse rückabzuwickeln und erwirkten innerhalb von nur einer Woche eine Vollstreckungsanordnung des Zwischenmunizipalgerichts K... vom
den Vorfällen in der Bank vom
dem ihn das Wachpersonal der Bank auf Vorlage seines Dienstausweises in das Gebäude gelassen habe, seien er selbst, der Kläger, L... und eine weitere Person in ein separates Zimmer gegangen, um die Vollstreckungsunterlagen einzusehen. Plötzlich habe ihn L... von hinten um den Hals gefasst und mehrfach mit der Faust in den Nacken geschlagen, er sei dann aus dem Zimmer geschleift und wiederholt, auch vom Kläger, geschlagen worden. Außerhalb des Zimmers seien alle auf Seiten des Klägers stehenden Bankmitarbeiter über die ihn begleitende Gruppe hergefallen und hätten dieser ebenfalls Schläge zugefügt; diese Gruppe habe sich verteidigt, sich im Übrigen aber so weit als möglich aus der Auseinandersetzung herausgehalten. Es seien Teile seiner „Vollstreckungsunterlagen“ herausgerissen und vernichtet worden. Es sei ihm schließlich gelungen, sich zu befreien und das Bankgebäude zu verlassen, weil die Fortsetzung der Vollstreckungshandlungen aufgrund des erheblichen Widerstandes unmöglich gewesen sei. Es wurde ärztlich die Diagnose einer „Gehirnerschütterung“ gestellt. Ein auf der Grundlage einer Untersuchung C... am 2. September 2002 gefertigtes gerichtsmedizinisches Gutachten (Auslieferungsakte Bd. V, Bl. 51 ff.) gelangte zu dem Ergebnis, dass keinerlei Verletzungen des Körpers hätten festgestellt werden können. In einer
folgenden Vernehmung vom 7. Dezember 2005 bekundete C..., an die detaillierten Umstände der gegen ihn gerichteten Körperverletzungen könne er sich nicht mehr erinnern (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 398 [401]).... Randnummer 49
Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung über die Vorfälle am 2. August 2002 drängt es sich auf, dass es sich bei den Angaben der vermeintlich Geschädigten in wesentlichen Teilen um unwahre oder doch jedenfalls grob verzerrende Beschuldigungen handelt. Danach kam es im Eingangsbereich der Bank zwar zu einer wüsten Rangelei, insbesondere zwischen L... und der zahlenmäßig starken, zum Teil in Tarnuniformen gekleideten „Sicherheitsbegleitung“ des Gerichtsvollziehers. Die Handgreiflichkeiten begannen jedoch ersichtlich aus deren Reihen, indem L... von hinten geschlagen wurde und sich dieser im Anschluss auf diese Person stürzen wollte (vgl. die Transkription der verschiedenen Wortfetzen, Bl. 131 ff. der Auslieferungsakte Bd. V: „Er hat mich mit der Faust geschlagen … Ich schulde dir was! Bruder! Ich schulde dir was! Hast du verstanden! Ich werde dich eingraben!“ …). Vor allem aber verlässt der Gerichtsvollzieher ganz offensichtlich unverletzt das von ihm bezeichnete Hinterzimmer. Er kann im Anschluss auch, wenn auch von zahlreichen Umstehenden bedrängt, seinen vermeintlichen Amtsgeschäften im Bankgebäude
gehen und an einem Tisch Eintragungen in seinen unbeschädigten Unterlagen vornehmen, bevor er das Bankgebäude verlässt. Auffallend ist, dass dennoch von Umstehenden das Gegenteil bekundet wird („Schon wieder ein Angriff auf den Gerichtsvollzieher! Wieder!“). Das auf dem Video zu sehende Sicherheitspersonal greift nicht in das Geschehen ein. Über den anwesenden Kläger wird zwar behauptet, er habe einer anderen Person ein Hemd zerrissen („Nehmen Sie das auf – hier, D... war das“). Handgreiflichkeiten des Klägers sind jedoch nicht zu sehen. Im Gegenteil sucht er deeskalierend auf L... einzuwirken („O..., O..., beruhige dich“). Insgesamt wirkt das Geschehen wie ein inszenierter Vorfall, dessen alleiniger Zweck die Provokation eines Strafverfahrens wegen schwerwiegender Delikte ist. Randnummer 50 (3.) Die prompte Reaktion der russischen Strafverfolgungsbehörden, deren einseitiges Vorgehen und die Bewertung der Vorfälle durch einen staatlichen Fernsehsender weisen darauf hin, dass eine Inhaftierung und unverhältnismäßig harte Bestrafung des Klägers wegen dieser Vorfälle von Anfang an beabsichtigt war und weiterhin ist: Randnummer 51 L... schilderte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Februar 2004, dass sich unmittelbar
dem Vorfall in der Bank der Staatsanwalt des Stadtbezirks C... eingefunden habe, der sich auffällig für den Vorfall interessiert habe („Der Staatsanwalt hat alle Glasscherben dieser eingeschlagenen Autofensterscheibe aufgehoben, das ist mehr als ungewöhnlich, denn in das Ressort eines Staatsanwaltes fällt normalerweise Mord, Drogen, Entführungen und Betrügereien in größerem Ausmaß“). Randnummer 52 Bereits im Auslieferungsverfahren begründete die Vorsitzende des
dem hierauf das Bundesamt für Justiz die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auskunft zu der Frage gebeten hatte, ob das Vorgehen des Gerichtsvollziehers möglicherweise rechtswidrig gewesen und ob der russische Bürger zum Widerstand gegen rechtswidrige Maßnahmen berechtigt sei, übersandte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation einen Aktenvermerk des Untersuchungsführers für wichtige Sonderfälle der russischen Staatsanwaltschaft. Danach habe der Gerichtsvollzieher rechtmäßig in Ausübung der Rechtspflege gehandelt; Gewaltanwendung gegen Amtspersonen bei der Ausübung ihrer Amtspflichten sei rechtswidrig (Auslieferungsakte Bd. IV, Bl. 152). Keine Erwähnung findet in diesem Vermerk freilich die gegenteilige Bewertung des russischen Justizministeriums vom
dem er „das Verprügeln des Gerichtsvollziehers“ gesehen habe, und darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2001 doch ebenfalls der Kläger und seine Leute gewesen seien, die „mit Maschinenpistolen“ das Gebäude der Wahlkommission in Tula gestürmt hätten, um mit dieser psychologischen Attacke den von ihnen finanzierten Kandidaten, ihr „Spielzeug“ S..., einen „Bauernburschen“, zu unterstützen. Jetzt wie damals sei der Kläger davongekommen. In einem anschließenden Interview äußert S... wörtlich: „D... gehört zu den Menschen, die aufgrund von wahnsinnigen Geldern und von Straflosigkeit den Verstand verloren haben und sicher sind, dass das Geld heute sofort in Macht umgesetzt werden muss.“ Randnummer 58 Ein weiterer Bericht desselben Senders vom 18. August 2002 beginnt mit den Worten, dass der „von D... verprügelte Gerichtsvollzieher … behindert [bleibe], wahrscheinlich für den Rest seines Lebens“. Im Anschluss wird ein Interview mit C... gezeigt, bei dem dieser in einem Bett liegend -
den voraufgegangenen Bildern von einem Krankenhauskomplex soll es sich offenbar um ein Krankenbett handeln - äußert, dass er „
der Sendung über seine Verprügelung“ von Beamten der Staatsicherheit der Hauptverwaltung des Justizministeriums trotz seines schlechten Gesundheitszustandes aufgesucht und mit Strafverfolgung bedroht worden sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Befragten sind im Übrigen nicht zu erkennen. Randnummer 59 In einem weiteren Bericht aus dem Jahre 2003 schließlich wird der Kläger als mutmaßlicher Mäzen von Jawlinski bezeichnet. Dabei wird der Kläger mit einem eingeblendeten Foto vorgestellt („Das ist er…“), das in deutscher Auslieferungshaft gefertigt und den russischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke seiner Identifizierung übersandt worden war (Auslieferungsvorgang Bd. I, Bl. 97). Dieses unvorteilhafte und den russischen Medien zugespielte Bild, von dem der Kläger angibt, es sei
seiner ersten
t in Gewahrsam gefertigt und er sei kurz zuvor zu diesem Zwecke geweckt worden, zeigt ihn unrasiert, mit ungewaschenen, langen Haaren und halb geschlossenen Augen. In dem Bericht wird sodann wahrheitswidrig behauptet, das Bild sei von Interpol unmittelbar
der Festnahme des Klägers „in einer der Rauschgifthöhlen“ gefertigt worden, ein Jahr,
dem der Kläger „den Wagen des Gerichtsvollziehers demoliert“ habe. Der Kläger habe, so die weitere Berichterstattung, vor seiner Flucht Zuflucht auf einem Luxusanwesen gefunden, in dem ein Abgeordneter ein „öffentliches Sprechzimmer“ unterhalten und dem Kläger so vorübergehende Immunität vor Strafverfolgung verschafft habe. Randnummer 60 Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen L... in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Februar 2002 glaubhaft, wonach sich unmittelbar
den Vorfällen in der Bank der Staatsanwalt A..., ein enger Vertrauter des an dem Sturm auf die Bank beteiligten S..., im Fernsehen zu Wort gemeldet und verkündet habe, dass er und der Kläger deswegen ins Gefängnis müssten (Bundesamtvorgang 5068567-160, Bl. 155). Randnummer 61 (4.) Dass die russischen Strafverfolgungsbehörden unabhängig von den oben aufgeführten Vorwürfen zuletzt einen erheblichen Verfolgungsdruck auf den Kläger ausübten, wird durch eine Beschwerde des Oberuntersuchungsführers für die Untersuchung von Verbrechen im Bereich der Wirtschaft und Dienstvergehen S... vom 28. November 2001 an den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation belegt (Bundesamtsvorgang 5248976-160 -, Bl. 190). Darin heißt es, in einem Ermittlungsverfahren hätten bestimmte Auskunftspersonen angegeben, dass der Kläger sie angestiftet habe, ihm nicht genehme Personen zu beeinflussen. Da diese Auskunftspersonen aber weder genauere Angaben zu den Namen noch - bis auf eine Ausnahme - zu den sonstigen Umständen wie Ort und Zeitpunkt der Treffen gemacht hätten, habe er entschieden, keine weiteren Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Er sei daraufhin zum Ersten stellvertretenden Staatsanwalt der Stadt Moskau S... einbestellt worden, der ihn angewiesen habe, dass die „den Verbrecher überführenden Aussagen“ aufzunehmen und der Kläger zu verhören sei. Dabei solle eine Gegenüberstellung mit der Auskunftsperson erfolgen. Deren Aussagen seien zu bekräftigen und der Kläger in die Kategorie der Verdächtigen zu überführen. Auf seinen Einwand, dass die Angaben der Auskunftsperson zweifelhaft erschienen, sei ihm in scharfer Form bedeutet worden, dass er in dieser Frage keine eigene Meinung zu bilden habe und die Anweisungen des Vorgesetzten zu befolgen seien. Randnummer 62 All dies führt zu der Prognose, dass das Strafverfahren gegen den Kläger nicht fair ablaufen und nur formal der Verfolgung und schuldangemessenen Bestrafung der angeklagten Delikte (Widerstandshandlung, Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Behinderung der Tätigkeit einer Wahlkommission) dienen wird. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bestrafung härter als in vergleichbaren Fällen ausfallen wird. Randnummer 63 bb) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die unverhältnismäßige strafrechtliche Verfolgung des Klägers einen politischen Hintergrund hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich daneben auch um den mit kriminellen Mitteln geführten Kampf privater Anteilseigner um die Kontrolle über das vormalige Finanzimperium des Klägers handelte und die russische Justiz insoweit instrumentalisiert wurde. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass die Staatsanwaltschaft mit ausdrücklicher Billigung der politischen Führung vorgeht und das Verfahren damit auch der Disziplinierung eines in Ungnade gefallenen Oligarchen zu dienen bestimmt ist. Randnummer 64 (1.) Der Kläger hat im Verfahren im Wesentlichen glaubhaft und detailliert geschildert, dass er aufgrund seiner liberalen Grundüberzeugung seit dem Jahre 1995 mit erheblichen finanziellen Mitteln und unter schwierigen rechtlichen Rahmenbedingungen oppositionelle Kräfte in der Russischen Föderation unterstützt hat. Dabei sei er selbst allerdings nicht Angehöriger einer Partei gewesen und habe sich auch sonst möglichst im Hintergrund gehalten, da eine allzu offene Unterstützung bestimmter Parteien wirtschaftlich
teilig gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung am
den Bekundungen des Klägers den Zorn des damaligen Wahlkampfleiters Putins, Dmitri Medwedew, hervorgerufen und habe
dessen Intervention nicht mehr gesendet werden dürfen (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 155). Randnummer 65 Detaillierte Angaben vermochten der Kläger und L... auch zu den Hintergründen der Gouverneurswahl in Tula im April 2001 zu machen (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 155). Bei diesen Wahlen sei Andrej S... Kandidat der Partei Jabloko gewesen. Dieser Kandidat sei von dem Kläger unterstützt worden, während L... selbst gemeinsam mit einem Bekannten für das Amt des Gouverneurs bzw. Vizegouverneurs kandidiert habe. Gemeinsamer politischer Gegner sei S... gewesen, einer der Anführer des Augustputsches 1991 und Mitglied des damaligen Staatskomitees für den Ausnahmezustand. Auf sämtliche Gegenkandidaten S... sei damals ein enormer Druck ausgeübt worden und S... habe zur Aufgabe seiner Kandidatur genötigt werden sollen. Der mit großem Aufwand im Wahlkampf inszenierte Besuch der Wahlkommission in Tula habe allein dazu gedient, diesen Druck von dem Kandidaten der Jabloko-Partei zu nehmen und dessen Ausschluss von der Wahl zu verhindern. Dies sei auch gelungen. L... selbst schilderte in seiner Anhörung außerordentlich detailreich, wie er sodann vor dem Gebäude der Wahlkommission von Milizionären verhaftet und im Zeitraum von April bis September 2001 unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne Anklage in Untersuchungshaft gehalten und gefoltert worden sei. Die Festnahme L... ist zu Beginn des oben erwähnten Berichts des Fernsehsenders TWZ vom 18. August 2002 zu sehen. Der Kläger selbst gab an,
dem Besuch der Wahlkommission sei das Gebäude von Spezialeinheiten umstellt gewesen und man sei für mehrere Stunden in dem Gebäude festgehalten worden, so dass man ein im Anschluss als Wahlkampfveranstaltung organisiertes und finanziertes Konzert einer bekannten russischen Pop-Sängerin nicht habe besuchen können. Die politische Gegnerschaft des von dem Kläger finanzierten Kandidaten zu S... kommt in dessen abfälligen Äußerungen im Bericht vom 18. August 2002 überdeutlich zum Ausdruck. Randnummer 66 (2.) Das Vorgehen gegen den Kläger fällt in die Zeit
der Wahl Putins zum Präsidenten der Russischen Föderation, in der der russische Staat versuchte, die Kontrolle über die Medien, die Parteien und die ehemaligen Staatsbetriebe von deren privaten Besitzern zurückzugewinnen und deren Möglichkeiten der politischen Einflussnahme massiv zu beschneiden (vgl. die ausführliche Darstellung bei Masha Gessen: „Putin, Der Mann ohne Gesicht“, Piper-Verlag, 2012, S. 191 ff., 283 ff.). Am 13. Juni 2000 wurde der Medienunternehmer Wladimir Gusinskiy verhaftet und -
dem er auf Betreiben des zuständigen Ministers die von ihm kontrollierte Media Most an den russischen Energiekonzern Gazprom verkauft hatte - auf freien Fuß gesetzt (vgl. dazu die Feststellung eines Verstoßes u.a. gegen Art. 18 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, Urteil vom
dem er im Jahre 2003 öffentlich angekündigt hatte, die Oppositionsparteien Jabloko und SPS zu unterstützen und sich im Februar 2003 im Fernsehen ein Wortgefecht mit dem Präsidenten Putin über Fragen der Korruption geliefert hatte. Chodorkowski wurde wegen schweren Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und kam -
einer weiteren Verurteilung - erst aufgrund der Begnadigung durch Putin am
gewiesen erachtete). Randnummer 67 (3.) Es spricht alles dafür, dass die Strafverfolgung des Klägers einem ähnlichen Muster folgt und darauf abzielt, die politische Opposition im Lande zu schwächen. Dass der Kläger zuletzt als Gegner des politischen Systems aufgefasst und ihm eine unangemessene politische Einflussnahme mit dubiosen Finanzmitteln unterstellt wird, kommt in der Art und dem Ton der medialen Berichterstattung, die eindeutige Züge einer gezielten Kampagne trägt, sehr deutlich zum Ausdruck.
den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom
VfG in der hier maßgeblichen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom
der gesetzlichen Auslegungsregel des § 3a AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können
VfG u.a. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sein.
VfG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 71 Diese Voraussetzungen liegen
den unter II. 1.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.