Disziplinarrecht - Zurückstufung um eine Stufe als Disziplinarmaßnahme im Fall eines Außendienstmitarbeiters des Finanzamts wegen ungenehmigter Nebentätigkeit Orientierungssatz 1. Zurückstufung um ein
§ 29LBG a.F.
bis
- März 2009 bzw. ab
- April 2009 § 62 LBG n.F., die Nebentätigkeit zum Teil innerhalb seiner Arbeitszeit ausgeübt habe,
§ 29Abs.
3 LBG a.F. bzw. § 64 Abs. 1 LBG n.F. und insoweit zugleich seine Pflicht zur vollen Hingabe bzw. vollem Einsatz verletzt habe,
§ 20Satz 1 LBG a.F. bzw. 34 Satz 1 Beamt
StG. Er hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass dem Beklagten kein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen werde. Randnummer 19 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen Randnummer 22 hilfsweise: Randnummer 23 eine geringere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen und im Fall einer Zurückstufung eine Verkürzung der Beförderungssperre auszusprechen. Randnummer 24 Er rügt als Mängel des Disziplinarverfahrens das Fehlen eines Antrags in der Disziplinarklageschrift, mangelnde Substantiierung der Disziplinarklageschrift durch Verweise auf Anlagen und Akteninhalt, nicht erkennbare ordnungsgemäße Beteiligung der Frauenvertreterin und des Personalrats, fehlende Darlegung in der Disziplinarklageschrift, ob und welche Beeinträchtigungen im Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit eingetreten sind, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Vernehmung des Geschäftsführers der C...U.... Er ist der Ansicht, weil diese Mängel teilweise nicht heilbar seien, müsse das Disziplinarverfahren eingestellt werden. Randnummer 25 Der Beklagte räumt die vorgeworfene ungenehmigte Nebentätigkeit ab 1. Mai 2005 ein. Er habe die Verlängerung aus Versehen unterlassen. Der letzte Hinweis auf eine gesetzliche Befristung der Nebentätigkeits-Genehmigung habe im Zeitpunkt des Auslaufens
(2005)neun Jahre zurückgelegen, er habe deshalb nicht vorsätzlich gehandelt. Der Umfang seiner Nebentätigkeit habe ab Mitte 2008 wegen organisatorischer Veränderungen in den Krankenhäusern und damit in Zusammenhang stehender personeller Einsparungen bei dem Krankentransportunternehmen zugenommen. Finanzielle Gründe hätten keine Rolle gespielt. Im Übrigen macht er geltend, für ihn hätten an keinem Tag regelmäßige Arbeitszeiten gegolten, er habe lediglich die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden einzuhalten gehabt; eine anderslautende Information des Vorstehers des Finanzamts sei ihm nicht bekannt gegeben worden. Die Stundennachweise der C... würden auch Bereitschaftszeiten beinhalten; es sei nicht auszuschließen, dass er, soweit diese Zeiten sich mit seinen behaupteten Arbeitszeiten überschnitten, niemals in Anspruch genommen worden sei. Es seien auch Schichten für ihn eingetragen und bezahlt worden, in denen er überhaupt nicht tätig gewesen sei, auch nicht etwa auf Abruf in Bereitschaft gestanden habe. Hintergrund dafür sei gewesen, dass er dadurch einen Ausgleich für seine Bereitschaft erhalten habe, auch kurzfristig in Abendstunden bei Bedarf für einige Stunden einzuspringen. Er ist der Ansicht, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis würde gegen das Übermaßverbot verstoßen. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass er sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe seine Nebentätigkeit endgültig aufgegeben habe, die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt worden sei und sein Fehlverhalten nicht den Kernbereich seiner dienstlichen Aufgaben betroffen habe. Randnummer 26 Die Disziplinarkammer hat die Personalakten des Beklagten, die Disziplinarvorgänge sowie die Gerichtsakten des Verfahrens VG 8... zum Verfahren beigezogen. Der Inhalt diese Vorgänge ist, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II). I. Randnummer 28 Weder das behördliche Disziplinarverfahren noch die Disziplinarklageschrift leiden an wesentlichen Mängeln i.S.v. 55 Abs. 1 BDG. Seine Rüge der Unzuständigkeit des Unterzeichners zur Erhebung der Disziplinarklage hat der Beklagte nach Hinweis des Klägers auf entsprechende interne Geschäftsverteilungsregelungen der obersten Dienstbehörde in der mündlichen Verhandlung fallen lassen. Sie war unbegründet. Randnummer 29 Das Fehlen eines Antrags in der Disziplinarklageschrift stellt keinen Mangel der Klageschrift dar. Es bedarf weder in der Disziplinarklageschrift noch in der mündlichen Verhandlung eines Antrags des Dienstherrn, weil nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BDG die Gerichte die erforderliche Disziplinarmaßnahme bestimmen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- März 2012 – 2 A 11/10 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Das ergibt sich auch aus § 52 Abs. 1 BDG, der die formalen Anforderungen an eine Disziplinarklageschrift regelt. § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG schreibt die Formulierung eines bestimmten Antrags im Gegensatz zu § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der wegen des abschließenden Sonderregelungscharakters des § 52 Abs. 1 BDG auch über § 3 BDG auf Disziplinarklagen keine Anwendung findet, noch nicht einmal als Sollvorschrift vor (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Oktober 2005 – 2 C 12/04 –, juris Rn.16, Gansen, BDG, Stand 2007, § 52 Rn. 19; Hummel/Köhler/Mayer, BDG,
- Auflage, § 52 Rn. 11 am Ende). Randnummer 30 Die Disziplinarklageschrift ist auch hinreichend substantiiert. Nach § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG muss die Klageschrift den persönlichen und beruflichen Werdegang des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, müssen aus sich heraus verständlich geschildert werden. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe nachvollziehbar beschrieben werden. Diesen Anforderungen wird die Disziplinarklage gerecht. Ein Verweis auf Anlagen zur Disziplinarklageschrift ist zulässig. Denn hierdurch bleibt gewährleistet, dass sich der Beamte gegen die gegen ihn erhobenen disziplinarischen Vorwürfe sachgerecht verteidigen kann. Verweise auf den Akteninhalt hat der Beklagte dargelegt. Die ordnungsgemäße Durchführung des Beteiligungsverfahrens muss in der Disziplinarklageschrift nicht im Einzelnen dokumentiert werden. Die ordnungsgemäße Durchführung des behördlichen Disziplinarverfahrens ist unabhängig von der Darstellung in der Disziplinarklageschrift vom Gericht zu überprüfen. Randnummer 31 Die Frauenvertreterin und der Personalrat sind ordnungsgemäß beteiligt worden. Nach zweimaliger ablehnender schriftlicher Stellungnahme des Vorsitzenden des Personalrats erörterte der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Referatsleiter der obersten Dienstbehörde am
- Februar 2012 mit dem Vorsitzenden des örtlichen Personalrats und dessen Stellvertreter die beabsichtigte Klageerhebung. Dabei kam es nicht zu einer Verständigung. Mit Schreiben vom
- Februar 2012 teilte die oberste Dienstbehörde dem Personalrat mit, dass sie unter Berücksichtigung der vorgetragenen Einwendungen und nach nochmaliger Würdigung der Gesamtumstände an der beabsichtigten Maßnahme festhalte. Randnummer 32 Es kann dahinstehen, ob diese Stellungnahme inhaltlich den Anforderungen des § 84 Abs. 3 PersVG (Berlin) gerecht wird, was der Beklagte rügt. Denn darauf kommt es nicht entscheidungserheblich an. Die Einwendungen des Personalrats hinsichtlich der von der obersten Dienstbehörde angestrebten Disziplinarmaßnahme waren nämlich unbeachtlich, weil der Inhalt der Klageschrift, insbesondere die Antragstellung, nicht der Mitwirkung gemäß § 90 Nr. 8 PersVG (Berlin) unterliegt. Demzufolge können Einwendungen des Personalrats inhaltlich nur das „Ob" der Klageerhebung zum Gegenstand haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht zu der entsprechenden Mitwirkungsregelung in § 78 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG, Urteil vom
- Oktober 2005 – 2 C 12/04 – juris Rn. 14ff). Einwendungen insoweit hatte der Personalrat jedoch nicht erhoben. Er hatte im Mitwirkungsverfahren vielmehr bereits in seiner Stellungnahme
- November 2011 ausdrücklich erklärt, er halte „nur eine Disziplinarmaßnahme für gerechtfertigt, die nicht zur Entlassung führt“. Damit hatte er dem „Ob“ der Klageerhebung konkludent zugestimmt. Nachdem die oberste Dienstbehörde die Disziplinarklageschrift auf entsprechende schriftliche Einwendungen des Personalrats hinsichtlich der Berücksichtigung der dienstlichen Leistungen des Beklagten und seiner Arbeitszeiten überarbeitet hatte, ging es dem Personalrat in der Erörterung der Sache nach nur noch um Einwendungen gegen die von der obersten Dienstbehörde angestrebte Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Randnummer 33 Soweit lediglich festgestellt werden kann, dass der Frauenvertreterin und dem Personalrat im Rahmen deren gebotener Beteiligung nur der Entwurf der Disziplinarklageschrift nebst der mit der Klage eingereichten Anlage „Festgestellte Arbeitszeiten in der ausgeübten Nebentätigkeit im Vergleich zur Dienstzeit beim Finanzamt S...“ übersandt worden sind, stellt dies jedenfalls keinen wesentlichen Mangel des Beteiligungsverfahrens dar. Ein Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens ist wesentlich im Sinn des § 55 BDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BTDrucks 14/4659 S. 49 zur Abgrenzung wesentlicher Mängel von der Verletzung „bloßer Ordnungsbestimmungen"). Hingegen kommt es für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels weder darauf an, ob er behebbar ist noch darauf, ob und ggf. wie intensiv schutzwürdige – insbesondere grundrechtsbewehrte – Rechtspositionen Betroffener durch den Mangel berührt worden sind. Maßgeblich ist wegen der Funktion des Disziplinarverfahrensrechts, bei der Prüfung und gegebenenfalls Ahndung von Dienstvergehen gesetzmäßige Ergebnisse zu erzielen, vielmehr die Ergebnisrelevanz. Nur solche Mängel sind wesentlich und bedürfen einer Korrektur oder führen zur Einstellung des Verfahrens nach § 55 Abs. 3 Satz 3 BDG, bei denen nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist, dass sie das Ergebnis eines fehlerfreien Verfahrens verändert haben könnten. Wann ein Mangel in diesem Sinne wesentlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Bei Mängeln im Zusammenhang mit der Mitwirkung der Personalvertretung sind daher alle konkreten Umstände des Mitbestimmungsverfahrens zu berücksichtigen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juni 2010 – 2 C 15/09 –, juris Rn. 19). Randnummer 34 Es kann im vorliegenden Verfahren mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die beabsichtigte Maßnahme (Erhebung der Disziplinarklage) anders ausgefallen wäre, wären der Frauenvertreterin und dem Personalrat auch die Disziplinarakten und die Personalakte des Beklagten übersandt worden. Denn wesentliche Erkenntnisse hinsichtlich der Frage, ob eine Disziplinarklage angemessen ist, die über die Darstellung in der Disziplinarklageschrift hinausgehenden, sind darin nicht zu finden. Außerdem hat der Personalrat das Fehlen dieser Akten nicht beanstandet. Die dienstlichen Beurteilungen waren dem Personalrat offenbar ohnehin bekannt. Randnummer 35 Es kann im Übrigen nicht festgestellt werden, dass der Beklagte der Übersendung dieser Akten an die Frauenvertreterin und den Personalrat überhaupt zugestimmt hat. Ohne seine Zustimmung wäre eine Übersendung der Personalakten aber nicht zulässig gewesen (§ 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG). Welche zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen der Frauenvertreterin und dem Personalrat sonst noch hätten zur Verfügung gestellt werden sollen, hat der Beklagte nicht dargelegt und ist auch für die Disziplinarkammer nicht ersichtlich. Randnummer 36 Soweit der Beklagte fehlende Darlegung in der Disziplinarklageschrift rügt, ob und welche Beeinträchtigungen im Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit eingetreten sind, liegt darin ebenfalls kein Mangel der Disziplinarklageschrift. Denn dabei handelt es sich um Gesichtspunkte zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 DiszG ), über die das Gericht nach eigenem Ermessen zu entscheiden hat ( § 13 Abs. 1 Satz 1 DiszG ). Es ist dabei weder an Darlegungen der klagenden Dienstbehörde noch – wie bereits ausgeführt – an deren Antrag gebunden, sofern sie einen stellt. Randnummer 37 Ob bei der Vernehmung des Geschäftsführers der C... im behördlichen Disziplinarverfahren der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wurde, kann dahinstehen. Dieser Mangel hätte im gerichtlichen Verfahren durch erneute Vernehmung des Zeugen geheilt werden können. Einen entsprechenden Antrag hat der Beklagte jedoch nicht gestellt. Auf die Ausführungen des Zeugen stützt die Disziplinarkammer ihr Urteil im Übrigen nicht zu Lasten des Beklagten. II. Randnummer 38 Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte verstieß im Zeitraum
- Januar 2005 bis
- September 2010 gegen seine Dienstpflicht aus § 29 LBG a.F. bzw. ab
- April 2009 aus § 62 LBG (n.F.), eine Nebentätigkeit nicht ohne vorherige Genehmigung zu übernehmen. Er hat dadurch ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 LBG a.F. und § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), das die ausgesprochene Zurückstufung ( § 9 DiszG ) erforderlich macht (III.). Randnummer 39 Soweit der Beklagte in den Monaten Januar bis einschließlich April 2005 mehr als 7 Stunden in der Woche eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, war ihm dieser Umfang nicht genehmigt (Vorwurf zu 1.). Für seine weitere Tätigkeit zwischen
- Mai 2005 und
- September 2010 hatte er keine Nebentätigkeitsgenehmigung beantragt (Vorwurf zu 2.). Randnummer 40 Seine Einlassung, für ihn habe keine feste Arbeitszeit gegolten, wird durch die geltende Dienstvereinbarung zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Oberfinanzdirektion Berlin zur Arbeitszeit widerlegt. Es ist nicht glaubhaft, dass ihm diese Regelung wie auch die Konkretisierung der für ihn geltenden Abrechnungstage in den Amtsverfügungen seines Vorstehers nicht bekannt gewesen sein sollen. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidungserheblich an. Denn eine Tätigkeit während seiner Dienstzeit als Krankentransportbegleiter oder in der Leitstelle des Unternehmens kann dem Beklagten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden. Ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst wird ihm mit der Disziplinarklageschrift, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, dementsprechend auch nicht (mehr) vorgeworfen. Dieser Vorwurf scheitert für die Wochentage Dienstag und Donnerstag schon deshalb aus, weil der Beklagte an diesen Tagen die Möglichkeit hatte, Ausgleich für Vollstreckungstätigkeiten am Montag, Mittwoch oder Freitag vor 7:30 Uhr und nach 16:30 Uhr bzw. 14.00 Uhr zu nehmen und es darüber keine Aufzeichnungen gibt, wie er davon Gebrauch gemacht hat. Für die Tage, an denen der Beklagte im Finanzamt abrechnen musste und anschließend bis 16:30 Uhr bzw. freitags 14:00 Uhr Dienst zu leisten hatte, muss zu Gunsten des Beklagten davon ausgegangen werden, dass es sich bei den Überschneidungen der ihm als Nebentätigkeit vergüteten Zeiten mit seinen Dienstzeiten um Bereitschaftszeiten handelte, in denen er nur telefonisch erreichbar sein musste. Konkret ließ sich aber auch dieser Umfang nicht feststellen. Damit kann ihm auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, seine Pflicht zur vollen Hingabe (§ 20 Satz 1 LBG a.F) bzw. vollem Einsatz (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verletzt zu haben. Randnummer 41 Es konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, an wie vielen der Stunden, die der Beklagte als Nebentätigkeit bezahlt erhielt, er tatsächlich Bereitschaftsdienst, Fahrdienst oder Dienst in der Leitstelle geleistet hat. Nicht zu widerlegen ist ihm seine Einlassung, ihm seien mehr Stunden vergütet wurden, als er tatsächlich tätig gewesen sei, um seine Bereitschaft, kurzfristig im Bedarfsfall einzuspringen, damit zu honorieren. In welchem Umfang diese Mehrvergütung erfolgte, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf mehrfache Nachfrage jedoch nicht angegeben. Auch der Geschäftsführer des Krankentransportunternehmens hat dazu im behördlichen Disziplinarverfahren keine Angaben gemacht. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass dem Beklagten mehr als ein Drittel der vergüteten Zeit ohne entsprechende Gegenleistung bezahlt worden sein könnte. Internetrecherchen auf Vergleichsportalen für Rettungshelfer im Krankentransport ergeben – aktuell – für einen 46jährigen Mitarbeiter mit 50 Wochenstunden einen monatlichen Bruttoverdienst von 1.200 €. Das entspricht weniger als 8 € pro Stunde (vgl. http://www.gehalt.de/einkommen/suche/Krankentransport-Rettungshelfer). Randnummer 42 Bei einem Drittel der Stunden als angenommene „Ausgleichszahlung“ würde sich sein Stundenlohn praktisch von 7 € auf 10 €, von 7,30 € auf 10,60 € und von 8 € auf 11,60 € erhöht haben. Die Disziplinarkammer geht zu Gunsten des Beklagten danach davon aus, dass er im Zeitraum Januar bis April 2005 an 190 Stunden und damit 70 Stunden mehr als ihm genehmigt war eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, in der Zeit Mai bis Dezember 2005 an 265 Stunden, im Jahr 2006 an 456 Stunden, im Jahr 2007 an 375 Stunden, im Jahr 2008 an 664 Stunden, im Jahr 2009 an 1.218 Stunden und von Januar bis September 2010 an 1.088 Stunden eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt hat. Abgesehen hat die Disziplinarkammer dabei zu Gunsten des Beklagten davon, die Wochenend- und Nachtschichten voll zu rechnen, in denen der Beklagte die volle Zeit Bereitschaftsdienst geleistet haben dürfte, weil es auf diese weiteren Stunden ungenehmigter Nebentätigkeit für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ankam (vgl. § 56 BDG). Randnummer 43 Nicht glaubhaft ist die weitere Einlassung des Beklagten, zum Ausgleich seien ihm auch ganze Schichten (sechs bis acht Stunden) zugeschrieben worden, in denen er keinerlei Dienst geleistet habe. Woher der Beklagte dies wissen will, obwohl er selbst keine Aufzeichnungen über seine Arbeitszeiten für das Krankentransportunternehmen geführt haben will und die elektronischen Buchungsunterlagen des Unternehmens erstmals im Disziplinarverfahren gesehen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Diese Einlassung ist auch nicht plausibel. Das wäre sie vor dem Hintergrund der Einlassung des Beklagten, ihm sei ein Ausgleich für seine Bereitschaft, in Abendstunden einzuspringen, gezahlt worden, wenn im Übrigen stundengenau abgerechnet worden wäre. Denn warum ihm zu den voll bezahlten Schichten, in denen er nach seiner Einlassung aber regelmäßig nicht die volle Stundenanzahl tatsächlich als Gegenleistung erbracht habe, noch zusätzliche Schichten bezahlt worden sein sollen, in denen er gar keine Gegenleistung erbrachte, ist von dem Beklagten nicht dargelegt worden und auch sonst nicht zu ersehen. Nicht zu klären war allerdings, wie es im Zeitraum von nahezu sechs Jahren an drei Tagen zu Zahlungen für Schichten kam, die voll in der Dienstzeit des Beklagten für den Kläger lagen (Montag
- April 2006 von 8 bis 15 Uhr, Montag
- März 2008 von 8 bis 16:30 Uhr und Montag
- Dezember 2008 von 7 bis 13:30 Uhr). Insoweit kann ein Irrtum nicht ausgeschlossen werden. Jedenfalls könnte allenfalls von Bereitschaftszeit ausgegangen werden, ohne einen tatsächlichen Einsatz nachweisen zu können. Dem käme für die Disziplinarmaßnahme aber kein entscheidendes Gewicht zu. III. Randnummer 44 Welche Disziplinarmaßnahme danach erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DiszG nach der Schwere des einheitlich zu würdigenden Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Eine Regelmaßnahme, von der bei der Maßnahmebemessung auszugehen wäre, gibt es bei Ausübung einer ungenehmigten Nebentätigkeit nach der Rechtsprechung nicht. Es kommt auf Art, Dauer, Häufigkeit und Umfang der Nebentätigkeit an, ferner darauf, ob die Betätigungen auch materiell rechtswidrig (d.h.: nicht genehmigungsfähig) sind und ob sich das Verhalten des Beamten nachteilig auf die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben ausgewirkt hat. (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Januar 2007 – 1 D 16/05 – juris Rn. 59). Randnummer 45 Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Der Beamte hat auf Grund seiner Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr seinerseits hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dem tragen die Vorschriften der §§ 29 ff LBG a.F. bzw. 62 ff. LBG Rechnung. Die danach begründete Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt des Beamten vereinbaren lässt. Damit werden nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit seine dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist. Randnummer 46 Hier hat sich der Beklagte massiv über das Verbot der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten hinweggesetzt. Diese Einschätzung folgt bereits aus der Häufigkeit, dem Umfang und der Gesamtdauer der Verstöße. Auch hat er seine Nebentätigkeit insbesondere ab 2008 regelmäßig in einem deutlichen größeren Umfang ausgeübt, als sie ihm bis Ende April 2005 genehmigt worden war. Eine Nebentätigkeit wird Beamten regelmäßig nur bis zu 20 v.H. der Wochenarbeitszeit genehmigt (§ 62 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 LBG). Hier hat der Beklagte jährlich im Verhältnis zu seiner durchschnittlichen tatsächlichen Jahresarbeitszeit von 1.760 Stunden (220 Tage mal 8 Stunden) im Jahr 2006 im Umfang von 25,9 v.H., im Jahr 2007 von 21,3 v.H., im Jahr 2008 von 37,7 v.H., im Jahr 2009 von 69,2 v.H. sowie 2010 in neun Monaten bereits im Umfang von 61,8 v.H. eine ungenehmigte Nebentätigkeit ausgeübt. Randnummer 47 Nach der nicht zu widerlegenden Einlassung des Beklagten hing die sprunghafte Steigerung ab Juli 2008 damit zusammen, dass die Krankenhäuser verstärkt Notfallpatienten über Nacht behielten, so dass die Anzahl der Krankentransporte nach einer Notfallbehandlung stark zurückgegangen sei. Die Zahl festangestellter Mitarbeiter sei daraufhin verringert worden und er sei verstärkt herangezogen worden, insbesondere zu Nachschichten, weil festangestellte Mitarbeiter dazu nicht bereit gewesen seien. Er habe die Tätigkeit gerne ausgeübt, weil er gut mit Menschen umgehen könne. Das sei auch der Grund gewesen, im Jahr 1991 mit dieser Art Nebentätigkeit zu beginnen. Finanzielle Überlegungen hätten dabei zu keinem Zeitpunkt eine Rolle gespielt. Diese Einlassung zur Motivation des Beklagten begegnet keinen durchgreifenden Zweifeln. Randnummer 48 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, er sei praktisch wie ein Springer sporadisch herangezogen gezogen, mag dies für die Zeit seiner Beschäftigung auf steuerlich geringfügiger Grundlage (bis Juni 2008) zutreffen. In der Zeit danach ist seine Einlassung in dieser Allgemeinheit jedenfalls ab Februar 2009 nicht überzeugend. Dem widersprechen die durch Stundennachweise des Krankentransportunternehmens belegten zeitlich regelmäßigen „Schichten“. Die Verteilung der vergüteten Stunden konzentrierte sich ab Februar 2009 zudem auf bis zu drei Wochenenden im Monat, an denen der Beklagte häufig von Samstagabend bis Montagfrüh zwei Nachschichten hintereinander zu jeweils 12 Stunden bezahlt bekam und nach seiner Einlassung auch tatsächlich wahrnahm. Nicht nur vereinzelt übernahm er Nachtschichten durchgehend an noch mehr Tagen, so von Montag bis Montag (
- bis
- April 2009, zusammen 72 Stunden, und
- August bis
- September 2009, zusammen 66 Stunden) oder Montag bis Samstag (
- bis
- Mai 2009, zusammen 51,5 Stunden). Von Juli 2009 bis August 2010 war die Anzahl der ihm als Nebentätigkeit vergüteten Stunden durchgehend höher als seine durchschnittliche Arbeitszeit als Vollziehungsbeamter. Randnummer 49 Der Beklagte handelte schuldhaft und vorsätzlich. Er war im Jahr 1996 auf die Wichtigkeit der rechtzeitigen Beantragung einer Nebentätigkeitsgenehmigung hingewiesen worden war, nachdem er eine Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt hatte. Das Unterlassen der Beantragung einer Genehmigung für die Zeit ab
- Mai 2005 kann ihm deshalb nicht erneut als „Versehen“ abgenommen werden, wogegen zudem die Zeitdauer von mehr als fünf Jahren spricht. Im Jahr 1999 war er im Genehmigungsschreiben ausdrücklich auf das gesetzlich nach zwei Jahren eintretende Erlöschen der Genehmigung ( § 5 Abs. 1 Satz 2
- Halbsatz der Nebentätigkeitsverordnung ) hingewiesen worden. Dementsprechend hatte er 2001 und 2003 jeweils die Verlängerung beantragt. In den daraufhin erteilten Verlängerungsbescheinigungen hatte die Personalstelle jeweils auf die Hinweise in den früheren Bescheiden Bezug genommen. Es spricht alles dafür, dass dem Beklagten nach den Umständen bewusst gewesen ist, dass die von ihm ausgeübte Nebentätigkeit jedenfalls in dem Umfang, den sie seit dem Jahr 2005 angenommen hatte, nicht genehmigt worden wäre. Die ihm bezahlten 57 Stunden hätte er seiner Dienststelle gegenüber angeben müssen. Im Jahr 2003 war er aufgefordert worden mitzuteilen, wann er eingesetzt wurde. Randnummer 50 Erschwerend wirkt, dass er die Nebentätigkeit über mehr als fünf Jahre regelmäßig jede Woche an mehreren Tagen und gewerbsmäßig ausgeübt hat. Er erzielte zunächst bis Juni 2008 monatlich 399 €, später dann bis zu mehr als 1000 €. Spätestens seit Mitte 2008 war die ausgeübte Nebentätigkeiten auch materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig, denn sie stellte sich nach Art und Umfang, Dauer und Häufigkeit der Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufs dar (§ 62 Abs. 2 Satz 3 LBG). Dies drückt sich z.B. ab Juli 2009 zudem darin aus, dass der Beklagte monatlich durch seine Nebentätigkeit einen Netto-Zusatzverdienst in Höhe von 900 € bis 1.100 € erzielte, während seine Netto-Dienstbezüge 2.400 € ausmachten (Stand: Januar 2011). Dabei leistete er zumindest Rufbereitschaft auch zur Nachtzeit und häufig bis morgens 6 Uhr, während seine Dienstzeit um 7.30 Uhr begann. Randnummer 51 Zu Gunsten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, seine dienstlichen Leistungen – soweit feststellbar – nicht beeinträchtigt wurden und er seine Nebentätigkeit sofort nach Bekanntwerden der Vorwürfe einstellte. Sein Fehlverhalten betrifft zudem nicht unmittelbar seine Kern-, sondern eine beamtenrechtliche Nebenpflicht, die aber – wie oben ausgeführt – mittelbar in engem Zusammenhang zu seiner Kernpflicht zu voller Hingabe bzw. vollem Einsatz steht. Auch ist der Beklagte durch die vorläufige Dienstenthebung seit März 2011 und deren Bestätigung durch Beschluss des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im August 2012 erheblicher psychischer Belastung ausgesetzt gewesen. Randnummer 52 Im diesem Fall ordnet die Disziplinarkammer das Dienstvergehens nach seiner Schwere der Maßnahme der Zurückstufung ( § 5 Abs. 1 Nr. 4 DiszG ) zu. Umstände in der Tat oder nach der Zeit des Dienstvergehens sowie in der Persönlichkeit des Beklagten, die ein Abweichen nach unten (Gehaltskürzung) oder oben (Zurückstufung um zwei Stufen oder Entfernung) gebieten könnten, liegen nicht vor. Randnummer 53 Im Fall ungenehmigter Nebentätigkeit ist die Rechtsprechung von einem völlig zerstörten Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn in Fallkonstellationen ausgegangen, in denen der betroffene Beamte die ungenehmigte Nebentätigkeit überwiegend oder gänzlich in einer Zeit ausgeübt hat, in der er krankgeschrieben war, und sich während der Krankheitsphase eine neue berufliche Existenz aufgebaut hat. Ein solches Verhalten kann zeigen, dass sich der Beamte letztlich von seinem Dienstherrn trennen will (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Juni 1999 – 1 D 49/97 – juris Rn. 57). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Randnummer 54 Auch der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
- Januar 2007 – 1 D 16/05 – (juris Rn. 59) zugrundeliegende Fall ist mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. In jenem Fall war ein Bundespolizist außer ungenehmigter Nebentätigkeit im privaten Sicherheitsgewerbe nachzugehen noch insgesamt 58 Tage dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben. Randnummer 55 Eine Verkürzung der gesetzlichen Beförderungssperre gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DiszG kam nicht in Betracht. Das Gesetz eröffnet diese Möglichkeit nur in Fällen, in denen in Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens eine Verkürzung der nach Satz 1 der Vorschrift regelmäßig fünf Jahre betragenden Beförderungssperre angezeigt ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das im September 2010 eingeleitete behördliche Disziplinarverfahren endete im Februar 2012 mit der Erhebung der Disziplinarklage. Das gerichtliche Disziplinarverfahren erster Instanz führte in Anbetracht der Belastung der Disziplinarkammer mit nochmal einem Jahr und zehn Monaten nicht zu einer insgesamt unvertretbar langen Dauer des Disziplinarverfahrens. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG , § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 DiszG i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001172957