Einstweilige Zulassung zum Studium der Immobilienwirtschaft Orientierungssatz Fremdanteile sind Lehrveranstaltungen, die die Studenten bei Lehrangeboten anderer Lehreinheiten besuchen. (Rn.21) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin / der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die vorläufige Zulassung zum Studium Immobilienwirtschaft (Bachelor) im 1. Fachsemester an der H... (Antragsgegnerin) vom Wintersemester 2013/14 an erstrebt wird, hat keinen Erfolg. Randnummer 2 Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in dem oben genannten Studiengang über die Zahl der bereits vergebenen 43 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Randnummer 3 Die Kapazitätsberechnung beruht auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Art. I der 21. Änderungsverordnung vom 5. September 2013 (GVBl. S. 499). Die aufgrund dieser Vorschriften zum Berechnungsstichtag 15. Januar 2013 vorgenommene Ermittlung der Aufnahmekapazität ergibt, dass keine freien Studienplätze vorhanden sind. Randnummer 4 1. Es ist rechtlich unbedenklich, dass die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang Immobilienwirtschaft eine abgegrenzte fachliche Einheit gebildet hat, die das Lehrangebot bereitstellt. Die Bildung einer solchen Lehreinheit für die Zwecke der Kapazitätsermittlung ist in § 7 Abs. 2 Satz 1 KapVO ausdrücklich vorgesehen. Randnummer 5 2. Zur Ermittlung des unbereinigten Lehrangebots nach §§ 8 und 9 KapVO ist von den der Lehreinheit zugewiesenen Planstellen des Lehrpersonals auszugehen. Die Antragsgegnerin hat die Lehreinheit Immobilienwirtschaft mit zwei Stellen für Professoren (Prof. W... und Prof Dr. N... ) ausgestattet. Randnummer 6 Die Regellehrverpflichtung des hauptamtlichen Lehrpersonals beträgt nach §§ 1 ff., 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO - i. d. F. vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. I § 1 Nr. 58 des 8. Aufhebungsgesetzes vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294), für Professoren an Fachhochschulen 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Aus dem Bestand der beiden Professorenstellen ergibt sich daraus zunächst ein Bruttolehrangebot von 36 LVS . Randnummer 7 3. Lehrverpflichtungsverminderungen gemäß § 9 KapVO sind jedenfalls im Umfang von 1,75 LVS anzuerkennen, wobei offen bleiben kann, ob und in welchem Umfang darüber hinaus weitere Verminderungen berücksichtigt werden können. Randnummer 8 Ohne eine weitere Aufklärung des Sachverhalts können als Ermäßigung, wie schon bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2012/13 (vgl. hierzu den Beschluss vom 11. April 2013 - VG 3 L 273.12 - Rn. 7; abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de), die Prof. W... bewilligten Ermäßigungen für ihre Tätigkeit als Studiengangssprecherin im Umfang von 1 LVS und als Studienfachberaterin im Umfang von 0,75 LVS gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO i. V. mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 2 LVVO anerkannt werden. Prof. W... nimmt diese Aufgaben weiterhin war (siehe hierzu: http://iw.htw-berlin.de/kontakt/). Randnummer 9 Ob darüber hinaus auch die weitere der Professorin für ihre Tätigkeit als Modulbeauftragte gewährte Lehrverpflichtungsermäßigung im Umfang von 0,5 LVS berücksichtigt werden kann, vermag die Kammer ohne eine nähere Beschreibung dieser Funktion durch die Antragsgegnerin und ohne eine nachvollziehbare Abgrenzung zur Funktion der Professorin als Studienfachberaterin nicht zu beurteilen. Randnummer 10 Vergleichbares gilt für die von der Antragsgegnerin für Prof. Dr. ... geltend gemachte Deputatsverminderung im Umfang von 9 LVS wegen seiner Tätigkeit als Dekan des Fachbereichs 3. Diese Ermäßigung mag nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LVVO berücksichtigungsfähig sein, wonach Hochschullehrern für die Wahrnehmung der Funktion als Dekan die Lehrverpflichtung bis zu 50 % ermäßigt werden kann. Hierzu müsste die Antragsgegnerin jedoch noch nachvollziehbar erläutern, aus welchen Gründen vorliegend eine Ermäßigung in (der vollen) Höhe als erforderlich angesehen wurde. Randnummer 11 Die Frage, ob und in welcher Höhe über die ohne Weiteres anzuerkennende Lehrverpflichtungsermäßigung von 1,75 LVS weitere Ermäßigungen - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen sind, bedarf jedoch derzeit keiner weiteren Aufklärung und Entscheidung. Denn selbst wenn man lediglich eine Verminderung von 1,75 LVS berücksichtigt und die übrigen von der Antragsgegnerin geltend gemachten Ermäßigungen - kapazitätsfreundlich - außer Acht lässt, so sind – wie die nachfolgende Berechnung zeigt – keine freien Studienplätze vorhanden. Randnummer 12 4. Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern (Sommersemester 2012 und Wintersemester 2011/12) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden ( § 10 Satz 2 KapVO ). Randnummer 13 Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten nachvollziehbaren Aufstellungen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, standen der Lehreinheit im Sommersemester 2012 Lehraufträge im Umfang von 30 LVS zur Verfügung. Randnummer 14 Im Wintersemester 2011/12 standen der Lehreinheit die von der Antragsgegnerin tabellarisch in der Kapazitätsberechnung aufgelisteten Lehraufträge im Umfang von 20 LVS zur Verfügung. Kapazitätserhöhend waren zudem die von den Lehrbeauftragten (nicht: Professoren) anderer Fachbereiche erbrachten, von der Antragsgegnerin als „Importe“ bezeichneten Lehrveranstaltungen einzubeziehen. Denn Lehrbeauftragte sind - unabhängig davon, wie ihre Beschäftigung hochschulintern verrechnet wird - nicht Lehrpersonal bestimmter Lehreinheiten, so dass die von ihnen erbrachten Lehrleistungen auch nicht als Aufwand einer anderen Lehreinheit gemäß § 13 Abs. 1 KapVO berücksichtigt werden können. Somit standen der Lehreinheit im Wintersemester 2011/12 weitere Lehraufträge im Umfang von 8 LVS zur Verfügung (für die zwei Module B 4 und für das Modul B 6). Randnummer 15 Im Mittel standen der Lehreinheit somit (30 LVS SoSe 2012 + 28 LVS WS 2011/12 = 58 LVS : 2 =) Lehraufträge im Umfang von 29 LVS zur Verfügung. Randnummer 16 5. Das unbereinigte Lehrangebot beläuft sich nach alldem auf 63,25 LVS (36 LVS aus den beiden verfügbaren Stellen – 1,75 LVS Verminderung + 29 LVS Lehraufträge). Randnummer 17 Da die Lehreinheit keinen Dienstleistungsexport erbringt, entspricht das unbereinigte Lehrangebot zugleich dem bereinigten Lehrangebot , das demnach ebenfalls 63,25 LVS beträgt. Randnummer 18 6. Dem so errechneten Lehrangebot ist die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Immobilienwirtschaft gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den Curricularnormwert (CNW), der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten bestimmt, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist ( § 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO ). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Nach der Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung (s. dort Teil B, Ziffer II lit.
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