Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudienganges Interdisziplinäre Lateinamerikastudien Orientierungssatz 1. Bei dem Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien handelt es sich um einen konsekutiven Masterstudiengang, Zugangsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss. (Rn.14) 2. Der Bachelorabschluss im Studiengang Soziale Arbeit enthält keinen Studienanteil von mindestens 60 LP in dem Fach Sozialwissenschaft. (Rn.20) Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die im ... geborene Antragstellerin erwarb die allgemeine Hochschulreife und schloss im Mai 2012 ihr Studium an der Alice Salomon Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik (im Folgenden: ASH) im Studiengang Soziale Arbeit mit der Note „sehr gut“ ab. Ihr wurde der akademische Grad „Bachelor of Arts“ verliehen. Randnummer 2 Mit ihrem Bachelorzeugnis, einer Dokumentation ihrer Studienleistungen (Transcript of Records) und weiteren Unterlagen bewarb sich die Antragstellerin im M... bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2013/2014 um einen Studienplatz im 1. Fachsemester des Masterstudienganges Interdisziplinäre Lateinamerikastudien. Für den Fall der Ablehnung ihres Antrags beantragte sie – wie im Antragsformular der Antragsgegnerin vorgesehen – zugleich die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 22. Juli 2013, der Antragstellerin per Post übersandt, lehnte die Antragsgegnerin den regulären Antrag auf Zulassung mit der Begründung ab, die Zugangsvoraussetzungen gemäß der Zugangssatzung seien nicht erfüllt. Zudem lehnte sie den mit der Bewerbung gestellten Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität ab. Randnummer 4 Am 26. August 2013, einem Montag, hat die Antragstellerin Klage (VG 3 K 625.13) erhoben und am 28. August 2013 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Randnummer 5 Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf, zum genannten Studium zugelassen zu werden. Die Antragsgegnerin gehe in rechtswidriger Weise davon aus, dass die Antragstellerin als Absolventin des Bachelorstudienganges Soziale Arbeit an der ASH und auch alle anderen Absolventen dieses Studienganges generell nicht für den in Rede stehenden Masterstudiengang qualifiziert seien. Dies werde durch ein Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2013 an die ASH belegt. Die Antragsgegnerin habe sich nur an ihrer unzulässigen, generalisierten Festlegung orientiert und die Bewerbung der Antragstellerin entgegen ihrer Behauptung nicht im Einzelnen geprüft. Die Antragstellerin erfülle die in der Vergabesatzung genannten Zugangsvoraussetzungen, weil sie in dem Studiengang Soziale Arbeit an der ASH insgesamt mehr als 60 Leistungspunkte im Fach Sozialwissenschaft erworben habe. Dies werde ihr auch von der ASH bestätigt. Zudem handele es sich bei dem Bachelorstudiengang um einen sozialwissenschaftlichen Studiengang. Soweit die Antragsgegnerin nunmehr „verfahrensgesteuert“ behaupte, sie habe die Bewerbung der Antragstellerin individuell geprüft und erkenne der Antragstellerin Vorleistungen im Umfang von 35 Leistungspunkten an, sei dies nicht nachvollziehbar. Es sei nicht ersichtlich, wann und für was diese Anerkennung ausgesprochen worden sei. Insbesondere werde nicht erklärt, welche der Studienleistungen der Antragstellerin nicht anerkannt worden seien. Ferner sei nicht erkennbar, aus welchen Gründen ausgerechnet die Bachelorarbeit, die Lehrveranstaltung „Forschungsmethoden der sozialen Arbeit“ sowie die Projektmodule 1 und 2 möglicherweise nicht anerkannt worden seien. Hier sei zu beachten, dass in der Vergabesatzung keine spezifische Theorieausbildung, sondern lediglich Kenntnisse im Umfang von 60 Leistungspunkten in einem der dort genannten Fächer verlangt würden. Schließlich sei die tatsächliche Kapazität der Antragsgegnerin nicht ausgelastet, so dass der Antragstellerin auch ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der Kapazität zustehe. Randnummer 6 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 7 die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin ab dem Wintersemester 2013/2014 zum 1. Fachsemester im Masterstudiengang Lateinamerikastudien vorläufig zuzulassen. Randnummer 8 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 9 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Randnummer 10 Sie trägt vor, der konsekutive Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien baue auf bereits im Bachelorstudium erworbenen Fachkenntnissen in den Fächern Sozialwissenschaft, Politikwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Geschichte sowie Literaturen und Kulturen Lateinamerikas auf. Bewerber, die zu dem Masterstudiengang zugelassen werden wollten, benötigten in einem dieser Fächer Kenntnisse in einem Umfang von mindestens 60 Leistungspunkten, um sowohl auf theoretischen als auch methodologischen Fachkenntnissen aufbauen und ihre vorherige Ausbildung auf dem Niveau eines Masterstudienganges vertiefen zu können. Es gebe keine grundsätzliche oder generelle Festlegung durch die Antragsgegnerin, sondern es erfolge stets - wie es auch vorliegend geschehen sei - eine individuelle Prüfung der Zugangsvoraussetzungen. Das Auswahlverfahren, an dem auch die Antragstellerin teilgenommen habe, werde für alle Bewerber exakt gleich durchgeführt. Es seien unter anderem die Auswahlkriterien Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 und 60 Leistungspunkte aus den genannten Disziplinen überprüft worden. Hierbei sei keinesfalls nach der Herkunftshochschule der einzelnen Bewerber entschieden, sondern die fachliche Qualifikation aufgrund der erworbenen Studienleistungen überprüft worden. Die von der Antragstellerin angesprochene Stellungnahme des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut vom 24. Juni 2013 stelle nur das Ergebnis dieser Vorgehensweise dar. Ausweislich des vorgelegten „Transcript of Records“ verfüge die Antragstellerin nicht über die erforderlichen Kenntnisse. Ihr bisheriges Studium qualifiziere sie nicht für die erfolgreiche Absolvierung des konsekutiven und forschungsorientierten Masterstudienganges. Es könnten – was die Antragsgegnerin näher ausführt – der Antragstellerin nur Studienleistungen im Umfang von 35 Leistungspunkten in einer für den Masterstudiengang notwendigen Disziplin anerkannt werden. II. Randnummer 11 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg. Randnummer 12 Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, kommt der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nur dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Antragstellerin mit ihrer parallel erhobenen Klage VG 3 K 625.13 Erfolg haben wird und dass der Antragstellerin durch eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare, irreparable Nachteile entstehen werden. Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es, weil die Antragstellerin nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keinen (Anordnungs-) Anspruch darauf hat, vorläufig zu dem von ihr angestrebten Masterstudium zugelassen zu werden. Sowohl einer Zulassung innerhalb als auch einer Zulassung außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität steht entgegen, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie die für die Zulassung zu dem begehrten Masterstudium erforderlichen besonderen Zugangsvoraussetzungen erfüllt (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Randnummer 13 Die maßgeblichen Zugangsvoraussetzungen sind in der auf § 10 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin - BerlHG - beruhenden „Zugangssatzung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut der Freien Universität Berlin“ vom 24. April ...2012 - ZSMIL - (FU-Mitteilungen 31/2013 vom 14. August 2013) geregelt. Diese Satzung ist gemäß § 6 ZSMIL am 14. August 2013, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Antragsgegnerin, in Kraft getreten und hat die früher geltende „Satzung zur Regelung der Vergabe von Studienplätzen für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien“ vom 12. Februar 2008 (FU-Mitteilungen 18/2008 vom 2. Mai 2008) abgelöst, wobei die vorliegend im Streit stehenden Zugangsvoraussetzungen allerdings in den jeweiligen § 3 Abs. 1 und 2 der beiden Satzungen wortgleich und in § 3 Abs. 3 der Satzungen nahezu identisch geregelt sind. Randnummer 14 Gemäß § 1 Satz 2 ZSMIL handelt es sich bei dem Studiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien um einen konsekutiven Masterstudiengang gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. a BerlHG . Zugangsvoraussetzung für diesen Masterstudiengang ist nach § 3 Abs. 1 ZSMIL ein berufsqualifizierender deutscher oder gleichwertiger ausländischer Hochschulabschluss mit einem Studienanteil von mindestens 60 Leistungspunkten - LP - in einem der folgenden Fächer: Altamerikanistik, Brasilianistik, Geschichte, Karibistik, Lateinamerikanistik, Politikwissenschaft, Sozial- und Kulturanthropologie, Soziologie, Volkswirtschaftslehre, Literaturwissenschaft, Kulturwissenschaft oder Sozialwissenschaft. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 ZSMIL entscheidet der für den Masterstudiengang zuständige Prüfungsausschuss des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut über die Gleichwertigkeit der vorgelegten Nachweise. Randnummer 15 1. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die in § 3 Abs. 1 ZSMIL normierten zusätzlichen Eignungs- und Qualifikationsvoraussetzungen (vgl. zur früher geltenden Satzung vom 12. Februar 2008: Beschluss vom 1. November 2012 - VG 3 L 280.12 - www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de – Rn. 15). Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. welche besonderen Eignungs- und Qualifikationsanforderungen im Sinne von § 10 Abs. 5 Satz 2 BerlHG erforderlich sind, hängt von den speziellen fachlichen Anforderungen des jeweiligen Masterstudienganges ab. Dabei unterfällt es grundsätzlich der Einschätzungsprärogative der Hochschule zu entscheiden, wie die besondere Qualifikation der Studienbewerber im Einzelnen beschaffen sein muss, damit die Studienbewerber die fachlichen Voraussetzungen mitbringen, um den Anforderungen des gewünschten Masterstudienganges gerecht zu werden (vgl. Beschluss der 30. Kammer des VG Berlin vom 18. September 2013 - VG 30 L 1280.12 -). Randnummer 16 Vorliegend ergibt sich die Notwendigkeit der in § 3 Abs. 1 ZSMIL geforderten Vorkenntnisse direkt aus den speziellen fachlichen Anforderungen des Masterstudienganges, die in der „Studienordnung für den Masterstudiengang Interdisziplinäre Lateinamerikastudien des Zentralinstitutes Lateinamerika-Institut der Freien Universität Berlin“ vom 23. April 2013 - StudO - (FU-Mitteilungen 44/2013 vom 18. September 2013) geregelt sind. Gemäß § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 StudO handelt es sich bei dem Studiengang um einen konsekutiven Masterstudiengang, der forschungsorientiert ist. Er soll den Studierenden vertiefte und erweiterte fachspezifische Kenntnisse sowie ein interdisziplinäres Verständnis von Regionen Lateinamerikas vermitteln. Die Studierenden sollen befähigt werden, gesellschaftliche Transformationsprozesse und Dynamiken Lateinamerikas zu analysieren, zu interpretieren und in die jeweiligen Zusammenhänge einzuordnen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, interdisziplinäre Problemstellungen zu analysieren und zu bearbeiten sowie dafür wissenschaftliche Theorien und Methoden der am Lateinamerikainstitut vertretenen Fächer zu nutzen. Die Studierenden sollen zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten befähigt werden. Je nach Wahl eines inhaltlichen Profils sollen sie spezifische Kenntnisse in einem geisteswissenschaftlichen, kulturwissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, regionalwissenschaftlichen oder auf Genderfragen bezogenen Themenfeld erwerben. Genau an diese Qualifikationsziele knüpft § 3 Abs. 1 ZSMIL an, so dass es als rechtlich unbedenklich erscheint, dass dort besondere Vorkenntnisse im Umfang von 60 LP in einer der genannten Disziplinen, wie beispielsweise der Sozialwissenschaft, verlangt werden. Die Festlegung dieses Mindestmaßes an spezifischen Vorkenntnissen hat den Zweck, das von der Hochschule erwünschte hohe fachwissenschaftliche Niveau und damit die Qualität des Masterstudienganges sowie die Akzeptanz des durch diesen vermittelten Abschlusses zu sichern und gleichzeitig einen reibungslosen Einstieg in den Masterstudiengang und damit die zügige Fortsetzung des zuvor absolvierten Bachelorstudiums zu gewährleisten. Auch nach den gemeinsamen Strukturvorgaben der Länder für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen im Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 soll im Interesse der internationalen Reputation und der Akzeptanz der Masterabschlüsse durch den Arbeitsmarkt ein hohes fachliches und wissenschaftliches Niveau gewährleistet werden (vgl. Beschluss vom 1. November 2012 - VG 3 L 280.12 - a. a. O.; Beschluss vom 18. September 2013 - VG 30 L 1280.12 -). Randnummer 17 2. Die Antragstellerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass in ihrem an der ASH erworbenen Hochschulabschluss ein Studienanteil von mindestens 60 LP in einem der in § 3 Abs. 1 ZSMIL genannten Fächer, insbesondere in dem Fach Sozialwissenschaft, enthalten ist. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.