G , als er ihm für das Haushaltsjahr 2010 bewilligt wurde. Randnummer 2 Der Kläger beantragte mit einem am 1. Oktober 2009 bei Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung eingegangenen Schreiben für das Rechnungsjahr 2010 die Gewährung einer Zuwendung in Höhe von 1.400.331,78 € „für Lehr- und Verwaltungspersonal“. Dem Antrag war eine Darstellung der Jahresbezüge für das in der Schule beschäftigte Lehr- und Verwaltungspersonal beigefügt, untergliedert
Bruttogehalt und (Arbeitgeber-)Sozialabgaben. Die jeweiligen Jahresgehälter einschließlich der Sozialabgaben addierten sich auf den geltend gemachten Gesamtbetrag. Weiter war dem Antrag eine „Bedarfsübersicht für 2010“ beigefügt, aus der sich eine Schülerzahl von insgesamt 194 für die Klassen 1 bis 7 ergab, wobei aber darauf hingewiesen wurde, dass
frage des Gerichts, ob damit die ablehnende Entscheidung im Übrigen als bestandskräftig hingenommen werde, mit Schriftsatz vom 20. September 2010 bestätigt, dass die ablehnende Entscheidung nur im Umfang von 100.000 € angefochten werde. Randnummer 6
Mitteilung der tatsächlichen Schülerzahlen bis einschließlich Oktober 2010 sowie prognostisch ermittelter Schülerzahlen für November und Dezember 2010 hat die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung mit weiterem Bescheid vom
dem in der ESZV vorgegebenen Verfahren unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten an den öffentlichen Schulen im Land Berlin unter Berücksichtigung der für die Personalausstattung öffentlicher Schulen maßgeblichen Bestimmungen durchgeführt. Randnummer 22 Aus der dem Bewilligungsbescheid beigefügten Berechnung sei zu ersehen, in welchem Umfang bei der Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten Erzieherstellen zugrunde gelegt wurden. Dabei seien die Ausstattungsvorgaben der hierfür maßgeblichen Verwaltungsvorschrift Nr. 6/2010 eingehalten worden. Im Übrigen sei durch den Bescheid vom
dem ihm die Kammer mit Beschluss vom
träglich die Bestandskraft des rechtzeitig angefochtenen Bescheides vom
träglich bewilligten Erhöhungen und die Reduzierung des Zuschusses wegen seiner gegen die Berechnungsgrundlagen der ursprünglichen Zuschussbewilligung erhobenen Einwände in anderer Höhe hätten ausfallen müssen. Randnummer 29 Die Klage ist nicht begründet. Die genannten Bescheide der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO; er hat keinen Anspruch auf einen höheren als den durch die angefochtenen Bescheide insgesamt festgesetzten Zuschuss. Randnummer 30 Anspruchsgrundlage ist § 101 Schulgesetz (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (GVBl. S. 62). Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SchulG betragen die Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen 93 Prozent der vergleichbaren Personalkosten. Unter vergleichbaren Personalkosten sind gemäß der Legaldefinition in § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu verstehen. Den ihm
diesen Vorschriften zustehenden Betrag hat der Kläger bereits erhalten. Randnummer 31 Der Beklagte hat der Berechnung des an den Kläger zu zahlenden Zuschusses rechtsfehlerfrei die Verhältnisse aller öffentlichen Grundschulen Berlins zugrunde gelegt. Ohne Berechtigung vertritt der Kläger demgegenüber die Auffassung, dass der Beklagte bei der Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten auf die Personalausstattung nur der öffentlichen Ganztagsgrundschulen in gebundener Form abstellen müsse. Der Kläger verkennt hierbei, dass in seinem Fall „entsprechende öffentliche Schulen“ i.S.v. § 101 Abs. 2 Satz 1 SchulG die öffentlichen Grundschulen insgesamt sind. Zwar betreibt der Kläger seine Schule als Ganztagsgrundschule in gebundener Form. Jedoch kommt es hier nicht darauf an, ob es sich, wie der Kläger meint, bei der gebundenen Ganztagsgrundschule um eine eigene Schulf orm handelt; denn im Bezuschussungsverfahren ist nur auf die Schul art abzustellen, nicht auf die nähere Ausgestaltung des Schulbetriebs. Die Schule des Klägers ist aber von der Schulart her eine Grundschule. Randnummer 32 Bereits mit Urteil vom
der allgemeinen Regelung in § 3 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ESZV ist die 'entsprechende öffentliche Schule'
den Schularten zu bestimmen, die
dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Die Vorschrift über die Ermittlung der Schüler-Lehrer-Relation in § 4 Abs. 1 Nr. 1 ESZV sieht ebenfalls eine Differenzierung
der Schulart (und Schulstufe) vor. Gleichfalls schreibt § 5 Nr. 1 Satz 1 ESZV vor, dass die Personalkostendurchschnittssätze
Schularten ermittelt werden. Damit wird erkennbar auf die Regelung der Schularten in § 17 Abs. 3 SchulG Bezug genommen. Die Schularten unterscheiden sich
dem jeweiligen Bildungsziel. Schulart ist im Falle des Klägers gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG 'die Grundschule'. Die in §§ 25 bis 27 Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule [Grundschulverordnung - GsVO -]) vorgesehenen Ganztagsgrundschulen in offener und gebundener Form sind keine verschiedenen Schularten, sondern verschiedene Formen, in denen die Schulart 'Grundschule' betrieben werden kann. Davon geht auch § 5 Nr. 4 ESZV aus, der die für die Berechnung der Personalkostendurchschnittssätze maßgeblichen Schularten, u.a. die Grundschule, aufführt und insoweit nicht weiter differenziert. Die Anknüpfung dieser Vorschriften an die Schulart hält sich im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers und ist nicht zu beanstanden. Sie stellt einen verlässlichen Maßstab dar, der die Besonderheiten der jeweiligen Schule hinreichend berücksichtigt. Auf die Bildung noch 'genauerer' Vergleichsgruppen hat der Verordnungsgeber erkennbar verzichtet“. Randnummer 35 Dementsprechend hat das Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg, in seinem Urteil vom 24. Februar 2012 (OVG 3 B 19.09) insoweit ausgeführt: Randnummer 36 „Der Beklagte hat die vergleichbaren Personalkosten -
der Formel Durchschnittssatz mal Stellenzahl, in Abhängigkeit von Schülerzahl und Schüler-Lehrer-Relation bzw. Personalausstattung
den jeweiligen Ausstattungsrichtlinien - zu Recht auch für die Schule des Klägers bezogen auf die öffentlichen Grundschulen im Land Berlin ermittelt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten
der von ihm gewünschten engeren Vergleichsgruppe der öffentlichen gebundenen Ganztagsgrundschulen. Es kommt daher nicht darauf an, dass die in der Berufungsbegründung aufgeführte Liste nicht nur öffentliche, sondern auch verschiedene private Grundschulen - darunter die des Klägers - enthält, maßgeblich für die Zuschussberechnung indessen
G nur die Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen sind.
2 ESZV kommen als entsprechende öffentliche Schulen diejenigen Schularten mit den Bildungsgängen in Betracht, die
dem Schulgesetz oder auf Grund des Schulgesetzes erlassener Rechtsverordnungen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind.
1 Nr. 1 ESZV wird die Schüler-Lehrer-Relation jeweils gesondert für die allgemein bildenden Schulen (ohne Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt), differenziert
Schularten und Schulstufen ermittelt; auch für die Ermittlung der Personalkostendurchschnittssätze ist
G aufgeführt; diese Vorschrift kennt - neben den weiterführenden allgemein bildenden Schulen, den beruflichen Schulen, den Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt und den Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges ( § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 SchulG ) nur die 'einheitliche' Schulart Grundschule. Die Vorschrift des § 19 SchulG 2004 (neugefasst durch Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Einführung der Integrierten Sekundarschule vom 25. Januar 2010, GVBl. S. 14), auf die der Kläger sich beruft, enthält keine Regelung einer (weiteren) Schulart der 'gebundenen Ganztagsgrundschule', sondern - entsprechend ihrer amtlichen Überschrift 'Ganztagsangebote, Ganztagsschulen, ergänzende Förderung und Betreuung' - Vorgaben für eine solche Organisation des Unterrichts. § 19 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 6 SchulG 2004 sahen die Möglichkeit vor, Ganztagsangebote an Grundschulen in gebundener und offener Form zu organisieren, § 19 Abs. 3 SchulG regelte Vorgaben für den Fall, dass 'Ganztagsangebote in Form von Ganztagsschulen verbindlich sein' sollten. Damit wurde - und wird - indessen die Ganztagsgrundschule in gebundener Form nicht zu einer eigenen Schulart gemacht. Eine gesonderte Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten öffentlicher Ganztagsgrundschulen ist auch nicht der Sache
geboten, etwa um die 'Vergleichbarkeit' im Sinne des § 101 Abs. 2 SchulG herzustellen, denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich der Personalbedarf (mit möglicher Ausnahme allenfalls des Küchenpersonals, für das der Beklagte allerdings zu Gunsten des Klägers ohnehin eine Ermittlung des Bedarfs nur bezogen auf die Zahl der gebundenen Ganztagsschulen vorgenommen hat) oder gar die Personalkostendurchschnittssätze an Ganztagsgrundschulen in gebundener Form von denen anderer Grundschulen unterscheiden würden. Unterschiede im Lehrkräftebedarf sind mit der Organisation einer Grundschule als Ganztagsschule in gebundener Form nicht verbunden. Die Grundschulverordnung (GsVO) vom
mittag unterrichtliche und außerunterrichtliche Angebote zu organisieren sind. Entscheidet sich der Kläger dafür, auch für diese außerunterrichtlichen Angebote Lehrkräfte an Stelle sonstiger Kräfte - etwa Erzieher - einzusetzen, so führt dies nicht dazu, dass die vergleichbaren Personalkosten anders zu berechnen wären.“ Randnummer 37 Der Einzelrichter folgt insoweit der Rechtsprechung der Kammer und des OVG Berlin-Brandenburg. Randnummer 38 Auch dringt der Kläger mit dem Argument nicht durch, bei der Berechnung des Zuschusses hätten nicht fiktive Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern die insoweit tatsächlich entstandenen Personalkosten herangezogen werden müssen. Bei den
Maßgabe von § 3 ESZV zu berechnenden vergleichbaren Personalkosten, die die Grundlage der Zuschussberechnung bilden, handelt es sich nicht um fiktive Zahlen. Vergleichbare Personalkosten sind die durchschnittlichen Personalkosten für Lehrkräfte und sonstige schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter der entsprechenden öffentlichen Schulen. Hierbei ist vom Lehrkräftebedarf entsprechender öffentlicher Schulen auszugehen, und zwar von der zu Beginn des jeweiligen Bewilligungsjahres bereits laufenden Schuljahres ermittelten Schüler-Lehrer-Relation unter Beachtung der für die Personalausstattung der entsprechenden öffentlichen Schulen im Land Berlin zu diesem Zeitpunkt geltenden Ausstattungsrichtlinien oder sonstigen Ausstattungsvorgaben. Der Berechnung zugrunde zu legen sind die Durchschnittssätze für Vergütungen und Löhne der Lehrkräfte und des sonstigen schulischen Personals, die das Land Berlin für angestellte Lehrkräfte und schulische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen nebst Zulagen, Sonderzahlungen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung zu zahlen hat, jedoch unter Ausschluss des an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gezahlten Sanierungsgeldes ( § 3 Abs. 4 ESZV ). Wie diese Personalkostendurchschnittssätze zu berechnen sind, legt § 5 ESZV fest. Daraus ergibt sich, dass diese nicht fiktiv, sondern auf der Basis der im November des dem Bewilligungsjahr vorhergehenden Haushaltsjahres tatsächlich geleisteten Zahlungen zu ermitteln sind. „Fiktiv“ ist allein die Tatsache, dass nicht die real gezahlten Beamtenbesoldungen und Angestelltenvergütungen in die Berechnung eingestellt werden, sondern entsprechend der gesetzlichen Vorgabe in § 101 Abs. 2 Satz 3 SchulG (einheitlich) die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger Mitarbeiter. Diese Regelung sollte zu einer Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse der Privatschulen bewirken, die anders als die öffentlichen Schulen ausschließlich Angestellte beschäftigen (vgl. dazu im Einzelnen das die Schule des Klägers betreffende Urteil der Kammer vom 25. März 2009 - VG 3 A 293.06 - ). Im Detail ermittelt der Beklagte die Personalkostendurchschnittssätze
der - dem Kläger bekannten - „Verfahrensanweisung Ermittlung von Durchschnittssätzen unter Berücksichtigung der Altersstruktur aller Lehrkräfte“ vom
diesen Vorgaben berechne. Jeweils im Sommer des dem Zuschussjahr vorausgehenden Haushaltsjahres würden der tatsächlich vorhandene Schüler- und Lehrerbestand an den öffentlichen Schulen Berlins sowie die tatsächlich geleisteten Zahlungen unter anteiliger Berücksichtigung von Zahlungen, die nicht für die Arbeitsleistung im November zustehen, jeweils getrennt für jede Schulart festgestellt und zur Grundlage der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen gemacht. Bei der Berechnung der Personalkosten für das sonstige pädagogische Personal werde der Bedarf im Rahmen einer Einzelabrechnung unter Berücksichtigung der konkreten Ersatzschule
den für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Bestimmungen ermittelt. Dass er davon abgewichen sei, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Das Gericht hat auch sonst keinen Anlass, dies anzunehmen. Randnummer 40 Das OVG Berlin-Brandenburg (a.a.O.) hat zu dieser Frage ausgeführt: Randnummer 41 „Soweit sich der Kläger mit seiner Forderung, bei der Berechnung der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) 'die tatsächlichen und nicht die fiktiven Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen zu berücksichtigen', gegen die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten, wie in § 3 Abs. 4 ESZV vorgesehen,
Durchschnittssätzen - in Verbindung mit Stellenzumessungskriterien für Lehrkräfte (Schüler-Lehrer-Relation) und Erzieher/-innen - wendet, und eine Auswertung der auf die einzelnen Schulen bezogenen konkreten Zahlen bzw. Zahlbeträge beansprucht, die 'sämtliche (Personal- und Sach-)Kosten für einen 'staatlichen Schüler' (einer vergleichbaren öffentlichen Grundschule, gebundene Ganztagsschule) erkennbar und somit
vollziehbar' macht, findet sich hierfür im geltenden Recht keine Grundlage. (…) Soweit sich der Kläger für seine Ansicht, der Beklagte gehe bei seinen Berechnungen nicht von realen (Ist-)Zahlen, sondern von fiktiven Zahlen aus, auf von ihm zitierte Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin in einem Urteil vom 27. Januar 2009 bezieht, wonach die Senatsverwaltung für Finanzen erst festlegte, welche Kostenfaktoren in die Personalkostendurchschnittssätze eingehen sollten, die wiederum, multipliziert mit der auf Vollzeitbeschäftigte umgerechneten, aus dem Stellenplan ersichtlichen Zahl der Dienstkräfte, den jeweiligen Haushaltstitel für 'Vergütungen' bildeten, so geht es dabei um die frühere Vorgehensweise für die
dem PrivatschulG noch maßgebliche Bildung von Personalkostendurchschnittssätzen durch die Senatsverwaltung für Finanzen, wobei seit der Aufstellung des Doppelhaushalts 2002/2003 keine derartigen Durchschnittssätze als Grundlage der Veranschlagung im Haushaltsplan mehr gebildet wurden, sondern mit den Ist-Zahlen des Vorjahres gearbeitet wurde (vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 31). Ohnehin erfolgt
G die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten durch die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung.“ Randnummer 42 Auch dieser Auffassung schließt sich der Einzelrichter an. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Ansicht des Klägers nicht gefolgt werden kann, die ESZV sei rechtswidrig, da sie über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehe, während der Gesetzgeber in § 101 Abs. 9 SchulG den Verordnungsgeber lediglich dazu ermächtige, die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Personalkosten zu regeln, aber fordere, dass dabei von den realen Personalkosten auszugehen sei. Randnummer 43 Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine neuere Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg zur Ermittlung von Durchschnittssätzen bei der Bemessung der Personalkostenzuschüsse an Kindertagesstätten berufen hat, ergibt sich daraus nichts für den Erfolg seiner Klage. Offenbar geht es dabei um das Urteil des Verfassungsgerichts vom 30. April 2013 (– 49/11 – ), mit dem entschieden wurde, dass bei der Bemessung von Landeszuschüssen
3 der Landesverfassung an Landkreise und kreisfreie Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
6 Kindertagesstättengesetz kein arithmetischer Mittelwert aus den von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe jeweils festgelegten Durchschnittssätzen
2 Satz 4 des Gesetzes gebildet werden darf, wenn diese Durchschnittssätze nicht nur unwesentlich voneinander abweichen. Schon der rechtliche Ausgangspunkt jener Entscheidung unterscheidet sich grundsätzlich von der Regelung über die Gewährung von Privatschulzuschüssen im Schulgesetz des Landes Berlin, so dass sie für den vorliegenden Fall nicht herangezogen werden kann: Während es dort um den finanziellen Ausgleich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Satz 3 der Brandenburger Landesverfassung ging, der eine vollständige und finanzkraftunabhängige Erstattung der mit der Wahrnehmung übertragener Aufgabe verbundenen notwendigen Kosten darstellen soll, hat der Berliner Landesgesetzgeber für die Privatschulen bewusst keinen Ausgleich der ihnen (tatsächlich) entstehenden Kosten, sondern einen
den (Personal-) Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule zu ermittelnden Zuschuss vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem Urteil des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg auch kein allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip entnehmen, das auf seinen Fall anzuwenden wäre. Randnummer 44 Ohne Erfolg bleibt der Kläger ferner mit dem Argument, die Ermittlung der der Berechnung zugrunde gelegten Schüler-Lehrer-Relation (SLR) sei nicht
vollziehbar, wie sich aus einem Vergleich der Zuschussbewilligung für verschiedene Haushaltsjahre und aus einer im Jahre 2012 im Auftrag der Bertelsmann-Stiftung erstellten Studie „Was kostet der gebundene Ganztag?“ ergebe. Der Verweis auf diese Studie führt schon deshalb nicht weiter, weil die dort für Berlin angesetzte SLR von 14,5 aus einem Durchschnitt der entsprechenden Zahlen für die Primar- und die Sekundarstufe gebildet wurde (Seite 23) und daher der von der Beklagten für die Grundschulen im hier ma0geblichen Haushaltsjahr ermittelten SLR nicht entgegen gehalten werden kann. Im Übrigen ergibt sich die Berechnung der SLR aus § 4 Abs. 1 und 2 ESZV . Dieses Berechnungsverfahren und den Umstand, dass sich die jeweils für ein konkretes Haushaltsjahr zu ermittelnde SLR dadurch verändern könne, dass von einem veränderten Unterrichtsstundenbedarf auszugehen sei, hat die Leiterin der Fachgruppe Privatschulangelegenheiten der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft im Erörterungstermin vom 22. April 2013 im Einzelnen überzeugend erläutert. Darauf kann Bezug genommen werden. Ob der Kultusministerkonferenz zu statistischen Zwecken vereinzelt abweichende Zahlen mitgeteilt wurden - was der Beklagte nicht ausgeschlossen hat -, kann dahin stehen; denn daraus ergäbe sich nicht, dass ein der Kultusministerkonferenz ggf. mitgeteilter höherer Wert im vorliegenden Fall als Berechnungsgrundlage herangezogen werden müsste. Randnummer 45 Den Einwand, eine Erhöhung des bewilligten Zuschusses ergebe sich schon aus der
zuholenden Berücksichtigung des Alterskorrekturfaktors und der Kosten der Unfallversicherung, hat der Kläger nicht mehr aufrecht erhalten. Randnummer 46 Soweit er sich gegen die aus seiner Sicht zu niedrig angesetzte Zahl für Küchenpersonal wendet, kann ebenfalls auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom 24. Februar 2012 (a.a.O.) verwiesen werden: Randnummer 47 „Hinsichtlich der Einbeziehung der Kosten des Reinigungs- und des Küchenpersonals gilt Folgendes:
G sind Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 'als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen'. Daraus folgt, dass Kosten nur in die Berechnung der vergleichbaren Personalkosten eingehen, wenn es entsprechendes Personal an öffentlichen Schulen gibt, für die das Land Berlin Vergütungen und Löhne zahlt, nicht dagegen, wenn die jeweiligen Aufgaben im Wege des sog. Outsourcing an Fremdfirmen vergeben werden (vgl. zu § 8 PrivatschulG OVG Berlin, Urteil vom
den Richtlinien für die Ausstattung der staatlichen Schulen mit Erziehern und Sozialarbeitern verfahren und
gebundenen und offenen Ganztagsgrundschulen unterschieden worden sei, kann auf die Entscheidungsgründe des Urteils des OVG Berlin-Brandenburg vom
dem vorgegebenen Organisationsrahmen handelte, bereits deshalb unproblematisch, weil für die Ermittlung der vergleichbaren Personalkosten ohnehin auf diesen Bedarf abgestellt wird. Im Übrigen bestehen für eine Ausstattung der öffentlichen Schulen mit Erziehern über den sich aus den Ausstattungsrichtlinien ergebenden Bedarf hinaus keine Anhaltspunkte.“ Dem kann auch über die den Besonderheiten des dort entschiedenen Falles Rechnung tragenden Argumenten hinaus entnommen werden, dass die vom Beklagten bei der Zuschussberechnung zugrunde gelegte Zahl von Erzieherstellen nicht willkürlich, sondern
den dafür entwickelten, eine gleichmäßige Verwaltungspraxis sicherstellenden Richtlinien erfolgte. Randnummer 51 Die vom Kläger geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken an der vorliegenden gesetzlichen Regelung über die Bemessung des Privatschulzuschusses teilt der Einzelrichter nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass aus Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Gewährung staatlicher Finanzhilfe folgt, sondern dass der jeweilige Landesgesetzgeber hier einen politischen Handlungsspielraum hat, der nur dann überschritten wäre, wenn (durch eine unzureichende Bemessung der zu gewährenden Zuschüsse) das Ersatzschulwesens als Institution existentiell gefährdet würde (BVerfG, Beschluss vom
gegeben hätte. Vielmehr hat er an seiner Auffassung, den Zuschuss zutreffend ermittelt zu haben, festgehalten und auf dieser Grundlage dem Kläger lediglich auf dessen „
antrag“ vom
berechnung wegen tarifrechtlicher Änderungen Erhöhungen des Zuschusses bewilligt. Bezüglich der mit Bescheid vom 19. Mai 2011 vorgenommenen Reduzierung stellt sich ohnehin nicht die Frage eines
gebens des Beklagten. Bei der hier zu treffenden Billigkeitsentscheidung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beklagte mit seinem Bescheid vom 27. Oktober 2010 die Zahl der Erzieherstellen minimal, nämlich von 5,0 auf 5,5 angehoben hat und dem Kläger dadurch entgegen gekommen ist. Randnummer 53 BESCHLUSS Randnummer 54 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes für die Zeit bis zur teilweisen Erledigung des Rechtsstreits auf 100.000,00 € und für die Zeit danach auf 50.419,99 € festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001173542
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.