Berechnung des für den ungekürzten Erhalt der Altersvorsorgezulage zu leistenden Mindesteigenbetrags bei einem Beamten : Auslegung des Begriffs der Besoldung nach den jeweiligen Besoldungsvorschriften Orientierungssatz Bei der Berechnung des eine Kürzung der Altersvorsorgezulage ausschließenden Mindesteigenbeitrags nach § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG ist im Falle von Beamten nicht lediglich der in Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung unter der Bezeichnung "Bruttoarbeitslohn" ausgewiesene Betrag anzusetzen. Die Auslegung des Begriffs der "Besoldung" hat anhand der für den jeweils betroffenen Beamten geltenden Besoldungsvorschriften zu erfolgen und umfasst auch Sachbezüge, unabhängig von deren einkommensteuerlichen Behandlung (vgl. BMF-Schreiben vom 24.7.2013 BStBl I 2013, 1022 Tz.71) (Rn.20) . Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten aufgrund einer Kürzung der Altersvorsorgezulage wegen nach Meinung der Beklagten gegebener Unterschreitung des Mindesteigenbeitrages im Sinne des § 86 Einkommensteuergesetz -EStG-. Randnummer 2 Die 1970 geborene Klägerin ist Beamtin und Mutter zweier 1993 und 1996 geborener Kinder. Sie verfügt seit dem Jahr 2003 über einen nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes -AltZertG- zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Die der Beklagten von der zuständigen Besoldungsstelle (Bundeseisenbahnvermögen) für die Klägerin mitgeteilte Besoldung des Jahres 2005 belief sich auf 17.141,83 Euro. Auf der Lohnsteuerbescheinigung 2005 war in Zeile 3 jedoch lediglich eine Bruttobesoldung in Höhe von 16.030,00 Euro ausgewiesen. Die Differenz in Höhe von 1.111,83 Euro beruhte im Wesentlichen auf der Klägerin nach § 40 Abs. 2 EStG durch die Dienstherrin pauschal versteuert zugewandten geldwerten Vorteilen für ein Jobticket (1.080,00 Euro) sowie weiteren pauschal versteuerten Besoldungsbestandteilen. Im Einkommensteuerbescheid der Klägerin für 2005 hatte das zuständige Finanzamt dementsprechend die Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu ihren Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit um 1.080,00 Euro Fahrtkostenersatz gemindert. Randnummer 3 Die Klägerin leistete auf ihren Altersvorsorgevertrag in 2006 einen Eigenbeitrag in Höhe von 90,96 Euro, da sie den gemäß § 86 EStG erforderlichen Mindestbeitrag ausgehend von einer Besoldung in Höhe von 16.030,00 Euro berechnete (16.030,00 Euro x 3% ./. 390,00 Euro). Randnummer 4 Die Anbieterin schrieb ihr für das Jahr 2006 lediglich eine - wegen Unterschreitung des Mindesteigenbeitrags - auf 286,07 Euro gekürzte Altersvorsorgezulage gut. Die Klägerin beantragte daraufhin fristgerecht (§ 90 Abs. 4 EStG) die Festsetzung einer ungekürzten Altersvorsorgezulage in Höhe von 390,00 Euro bei der Beklagten. Randnummer 5 Mit Bescheid über die Festsetzung der Altersvorsorge 2006 vom 02. April 2009 setzte die Beklagte die Altersvorsorgezulage auf 286,07 Euro fest. Sie kürzte dabei die Maximalzulage von 390,00 Euro weiterhin mit dem Kürzungsfaktor 0,7335, da die Klägerin nach Berechnung der Beklagten nur 73,35% des erforderlichen Mindesteigenbeitrages geleistet habe. Im Unterschied zur Klägerin berechnete die Beklagte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag ausgehend von einer Besoldung in Höhe von 17.141,00 Euro. Auf die rechnerisch unstreitig zutreffende Berechnung nimmt der Senat wegen der näheren Einzelheiten Bezug. In den Erläuterungen des Bescheids wies die Beklagte darauf hin, dass auch geldwerte Vorteile bei der Berechnung des erforderlichen Mindesteigenbeitrags einzubeziehen seien. Randnummer 6 Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Einspruch. Randnummer 7 Sie habe nicht wissen können, dass neben den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttobezügen auch andere Größen in die Berechnung des Mindesteigenbeitrags einzubeziehen seien. Weder die Anbieterin des Altersvorsorgevertrages noch die Beklagte habe hierüber informiert. Die von der Beklagten verantworteten Informationsbroschüren seien unklar formuliert. Selbstverständlich hätte sie auch den höheren Mindesteigenbeitrag geleistet. Randnummer 8 Mit Einspruchsentscheidung vom 10. September 2010 wies die Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Randnummer 9 Die Kürzung der Zulage beruhe rechtskonform auf dem Umstand, dass die Klägerin den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht geleistet habe. Der Einwand, dass sie die zutreffenden Berechnungsgrundlagen nicht gekannt habe, führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Randnummer 10 Hiergegen wehrt sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage, die sie mit ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren begründet. Randnummer 11 Sie habe mangels einer entsprechenden Information der Beklagten nicht wissen können, dass bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags auch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesene Leistungen zu berücksichtigen seien, zumal die Besoldungsstelle ihr, der Klägerin, keine entsprechende Besoldungsmitteilung überlassen habe, aus der die Höhe der steuerbegünstigten Leistungen ersichtlich gewesen wäre. Sie sei weiterhin bereit die Differenz nachzuzahlen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, den Festsetzungsbescheid der Beklagten an die Klägerin vom 02. April 2009 in der Form des Ablehnungsbescheids vom 10. September 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, auf den begründeten Antrag der Klägerin die Festsetzung der Altersvorsorgezulage für die Klägerin für das Beitragsjahr 2006 vorzunehmen und der Klägerin zur Kenntnis zu bringen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Die steuerbegünstigten geldwerten Vorteile seien bei der Ermittlung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigende Bestandteile der Besoldung. Der Rechtsirrtum der Klägerin über die zutreffende Berechnung des Mindesteigenbeitrags ändere daran nichts. Eine Möglichkeit, den ausstehenden Mindesteigenbeitrag für 2006 zwecks Gewährung der vollen Zulage nachzuzahlen, bestehe nicht. Randnummer 15 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz ordnungsgemäßer Ladung weder erschienen noch war sie vertreten. Randnummer 16 Dem Gericht hat bei seiner Entscheidungsfindung die den Streitfall betreffende Verwaltungsakte der Beklagten vorgelegen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Beteiligtenvorbringens wird auf deren Inhalt sowie auf die im Verfahren ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 1. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung der Altersvorsorgezulage in der von ihr begehrten ungekürzten Höhe hat (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat konnte dies gemäß § 91 Abs. 2 FGO so entscheiden, obgleich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung weder erschienen ist noch vertreten war. Die Ladung enthielt eine entsprechende Belehrung. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.