lvenzschuldner bei fehlender positiver Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters von der Eröffnung des
lvenzverfahrens - Zeitpunkt für die Zustimmung des Finanzamts nach § 45 FGO Orientierungssatz 1. Enthalten die nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens vom
lvenzschuldner nach einem Wohnsitzwechsel eingereichten Einkommensteuererklärungen lediglich nichtselbstständige Einkünfte und wird weder auf die Verfahrenseröffnung noch auf die Einsetzung eines Treuhänders hingewiesen, keine Steuernummer angegeben und der Hinweis auf den Eröffnungsbeschluss bei der früher für den
lvenzschuldner geführten Steuernummern geführt, mithin nicht bei der nach Erklärungseingang neu angelegten Steuernummer vermerkt, so dass sich keine positive Kenntnis des zuständigen Sachbearbeiters über das eröffnete
lvenzverfahren erkennen lässt, steht der Erfüllungswirkung der Auszahlung eines Steuererstattungsbetrags an den
lvenzschuldner die Vorschrift des § 82
nicht entgegen (Rn.28) (Rn.34) (Rn.35) . 2. Für eine Einschränkung des § 82 Satz 1
durch Treu und Glauben fehlt es an einer unbewussten gesetzlichen Regelungslücke, so dass die bloße Möglichkeit, die Information über die Eröffnung eines
lvenzverfahrens durch eine Einzelabfrage aus dem Internet - etwa über das Portal www.
lvenzbekanntmachungen.de zu gewinnen - nicht ausreicht (Rn.36) .
lvenzverfahren B… 36 IK 572/09“ und forderte die Überweisung des Erstattungsbetrages an ihn als Treuhänder. Randnummer 4 Der Beklagte lehnte diese Überweisung unter Hinweis darauf ab, dass die Steuerpflichtige B… die Steuererklärungen für 2007 bis 2009 ohne Hinweis auf ein laufendes
lvenzverfahren eingereicht habe. Durch die auf das Konto der Steuerpflichtigen erfolgte Gutschrift sei der Erstattungsbetrag in deren Verfügungsbereich gelangt. Randnummer 5 Daraufhin beantragte der Kläger den Erlass eines Abrechnungsbescheides und wies darauf hin, er habe mit Schreiben vom 16. Februar 2010, welches nach einem Empfangsbekenntnis auch am 16. Februar 2010 bei dem Beklagten eingegangen sei, die Eröffnung des
lvenzverfahrens über das Vermögen der Frau B… mitgeteilt. Auch sei am 28. Dezember 2009 eine entsprechende Veröffentlichung auf der Website „www.
lvenzbekanntmachungen.de“ erfolgt. Randnummer 6 Der Beklagte erließ am 26. März 2012 einen Abrechnungsbescheid, in dem er entschied, ein Erstattungsanspruch in Höhe von 42,87 € aus der Einkommensteuerveranlagung der Steuerpflichtigen B… für 2009 bestehe nicht, da der Anspruch durch Zahlung an die Steuerpflichtige erloschen sei. Randnummer 7 In der Begründung führte der Beklagte aus, die schuldbefreiende Wirkung sei nach § 85
lvenzordnung -
- nur ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde den
lvenzantrag kenne. Das sei nicht der Fall, da die
lvenzschuldnerin zuvor keine Steuererklärungen abgegeben habe und nicht steuerlich geführt worden sei. Die bei ihm, dem Beklagten, vorhandenen Sicherungsmaßnahmen hätten nicht greifen können, weil die Steuerpflichtige erstmals nach Eröffnung des
lvenzverfahrens in rechtswidriger Weise eine weder vom Treuhänder als Vertreter nach § 34 Abs. 3 Abgabenordnung -AO- unterschriebene noch mit einem Hinweis auf das
lvenzverfahren versehene Steuererklärung abgegeben habe. Randnummer 8 Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger eine etwaige erneute Erstattung sofort wieder zurückzahlen müsse, da er, der Beklagte, einen Schadenersatzanspruch gemäß § 60
in Höhe des Erstattungsbetrages gegen den Kläger habe, der seine Pflichten als Treuhänder gemäß §§ 313, 148
schuldhaft verletzt habe. Randnummer 9 Die Rechtsbehelfsbelehrung bezeichnete die Klage als statthaften Rechtsbehelf. Randnummer 10 Daraufhin erhob der Kläger am 12. April 2012 Klage mit der Begründung, das hinsichtlich der Veröffentlichung auf der Website „www.
lvenzbekanntmachungen.de“ vom Beklagten genannte Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 15. April 2010 (-IX ZR 62/09-, Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2010, 1806) sei nicht hier nicht einschlägig, weil der Eröffnungsbeschluss dem Beklagten selbst zugestellt worden sei. Die mangelhafte Organisation in der Sphäre des Beklagten müsse sich dieser zurechnen lassen. Ob der Beklagte für die
lvenzschuldnerin mehrere Steuerkonten führe, liege alleine in dessen Verantwortung. Randnummer 11 Die
lvenzschuldnerin sei berechtigt gewesen, die Steuererklärung selbst einzureichen. Eine Unterzeichnung durch den Kläger sei nach § 34 Abs. 3 AO sei weder notwendig noch zulässig gewesen. Randnummer 12 Da die
lvenzschuldnerin zu keinem Zeitpunkt empfangszuständig gewesen sei, greife auch der Gutglaubensschutz des § 82
nicht. Im Übrigen habe er, der Kläger, mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses alles getan, um dem Beklagten positive Kenntnis vom
lvenzverfahren zu verschaffen. Wie der Beklagten mit dieser Mitteilung umgehe, liege nicht in der Macht des Klägers. Daher würde sich angesichts der nicht ordnungsgemäßen Weiterleitung der Auszahlungsanspruch ohnehin aus Amtshaftung ergeben. Randnummer 13 Nach einem Hinweis des Berichterstatters hat der Kläger am
lvenzverfahrens eingereichten Einkommensteuererklärungen, die mit keiner Steuernummer versehen worden seien, habe sich kein Hinweis auf das
lvenzverfahren oder den eingesetzten Treuhänder ergeben. Bei den früher für die
lvenzschuldnerin geführten Steuernummern sei die Eröffnung des
lvenzverfahrens vermerkt gewesen. Wegen der fehlenden Hinweise und der geänderten Anschrift sei trotz des Einsatzes aller verfügbaren Mittel zum Identitätsabgleich die Zuordnung des Eröffnungsbeschlusses zur
lvenzschuldnerin nicht möglich gewesen. Randnummer 17 Wenn der Kläger, der auch für vor der Verfahrenseröffnung liegende Zeiträume zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet gewesen sei, seinen Verpflichtungen als Treuhänder nachgekommen wäre, hätte die
lvenzschuldnerin die Einkommensteuererklärung nicht einreichen und den erlangten Erstattungsbetrag nicht für eigene Zwecke verwenden können. Die Wahl der Veranlagungsart wäre vom Kläger zu treffen gewesen. Der Kläger hätte die Konten der Klägerin beschlagnahmen müssen. Daher würde eine nochmalige Auszahlung einen Schadenersatzanspruch des Beklagten gegenüber dem Kläger aus § 60
begründen. Randnummer 18 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 19 Dem Senat haben bei seiner Beratung und Entscheidung die bei dem Beklagten für die
lvenzschuldnerin B… geführten Lohnsteuer-Arbeitnehmerakten vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Der Senat kann gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da beide Beteiligte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben. Randnummer 21 Die Klage ist auch ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Die beklagte Behörde hat rechtzeitig gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO zugestimmt. Randnummer 22 Dabei ist für den Beginn der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO angesichts der falschen Rechtsbehelfsbelehrung in dem angegriffenen Bescheid an das Schreiben des Berichterstatters vom
entgegen. Nach § 82 Satz 1
wird dann, wenn nach der Eröffnung des
lvenzverfahrens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden ist, obwohl die Verbindlichkeit zur
lvenzmasse zu erfüllen war, der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte (§ 82 Satz 2
). Randnummer 29 Im Rahmen der vorgenannten Regelung ist allein die positive Kenntnis von der Eröffnung des
lvenzverfahrens für den Leistenden „schädlich“ (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 12. Juli 2011 -VII R 69/10-, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2011, 1936; vgl. Kroth, in: Braun,
, Komm., 2. Aufl., München 2004, § 82 Rz. 9). Fahrlässige – auch grob fahrlässige – Unkenntnis schließt den Schutz des § 82 Satz 1
nicht aus (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013,
13 m.w.N.). Mithin ist die zwischen den Beteiligten unstreitige positive Kenntnis auf Seiten des Beklagten in diesem Sinne für den Kläger „nutzbar“, wenn sich der Beklagte sie zurechnen lassen müsste. Randnummer 30 Die Zurechnung dieser Kenntnis ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH zur Zurechnung von Behördenwissen im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO, der sich der Senat anschließt, zu bemessen. Danach hat eine Behörde von einer bestimmten Tatsache positive Kenntnis, wenn diejenigen Personen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind bzw. die den zu ändernden Steuerbescheid erlassen haben, positive Kenntnis darüber erlangen (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2002 -VIII B 96/01-, BFH/NV 2002, 621 m.w.N.). Hierbei handelt es sich um den Vorsteher, den Sachgebietsleiter und den Sachbearbeiter, weil nur diese Personen die Finanzbehörde gegenüber dem Steuerpflichtigen repräsentieren und den Steuerbescheid verantworten. Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass es
weit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (vgl. BFH, Urteil vom
lvenzverfahrens zurechnen lassen muss, also der Person, deren er sich zur Erbringung der Leistung bedient. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben; rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist dazu nicht erforderlich (vgl. etwa BGH, Urteil vom
lvenzverfahren erlangt haben. Die von dem Kläger an den Beklagten übersandte Mitteilung ist nach dem dem Senat vorliegenden Akteninhalt nicht an den für die Bearbeitung der von der
lvenzschuldnerin selbst abgegebenen Einkommensteuererklärung zuständigen Veranlagungsplatz gelangt. Vielmehr hat der Beklagte nach seinem nicht angegriffenen Vorbringen die vom Kläger ihm zugestellte Mitteilung über die Eröffnung des
lvenzverfahrens den für die Klägerin bislang vorhandenen Steuernummern zugeordnet. Randnummer 32 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt auch kein Organisationsverschulden des Beklagten vor. Randnummer 33 Bei Organisationen findet eine Wissenszusammenrechnung in der Weise statt, dass die Organisation sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können; dazu müssen die erkennbar erheblichen Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen weitergeleitet werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 -IX ZR 62/09-, NJW 2010, 1806; vgl. zum Ganzen auch: Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013,
14 m.w.N.). Randnummer 34 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Mitteilung über die Eröffnung eines
lvenzverfahrens den bei dem Beklagten für die Schuldnerin geführten Steuernummern zugeordnet worden ist. Dadurch war gewährleistet, dass erkennbar erhebliche Informationen tatsächlich an die entscheidenden Personen, also an den/die für die Veranlagung des
lvenzschuldners zuständigen Sachbearbeiter(in) bzw. nach Abgabe der Akten an die für die besondere Bearbeitung von Steuerverhältnissen im
lvenzverfahren zuständige Stelle, weitergeleitet werden. Randnummer 35 Der Beklagte kann ohne Annahme eines Organisationsfehlers davon ausgehen, dass in der Zeit des
lvenzverfahrens Erklärungen des
lvenzverwalters bzw. Treuhänders zu diesen bislang bekannten und dem
lvenzschuldner mitgeteilten Steuernummern eingehen. Dass im vorliegenden Fall die
lvenzschuldnerin ohne Hinweise auf die sie betreffenden Vorgänge eine eigene Erklärung abgibt, fällt - unabhängig von der Frage, ob sie
lvenzrechtlich dazu berechtigt war - in die Sphäre der
lvenzschuldnerin. Durch die Abgabe einer Steuererklärung mit Einkünften lediglich aus nichtselbständiger Arbeit und mit neuer Anschrift wurde der Fall der
lvenzschuldnerin als neuer Steuerfall mit neuer Steuernummer dem für sog. Lohnsteuerfälle zuständigen Festsetzungsplatz zugeordnet. Es ist im Massenverfahren nicht zu verlange, dass bei jedem als neu zu behandelnden Steuerfall eine Anfrage an die für
lvenzfälle zuständigen Plätze zum Abgleich der Daten durchgeführt wird. Randnummer 36 Auch reicht die bloße Möglichkeit, die Information über die Eröffnung eines
lvenzverfahrens durch eine Einzelabfrage aus dem Internet - etwa über das Portal „www.
lvenzbekanntmachungen.de“ zu gewinnen, nicht aus. Dem Gesetz kann keine unbewusste Regelungslücke entnommen werden; daher ist für eine Einschränkung des § 82 Satz 1
durch Treu und Glauben kein Raum (vgl. Ott/Vuia in: Münchener Kommentar zur
lvenzordnung, Band 2, 3. Auflage 2013,
13). Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001174387
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.