NVO und keine „Wohnbaufläche“
NVO darstellt. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Cottbus,
folgend: Autoverwertungsanlage) auf einem nahegelegenen Grundstück in östlicher bzw. nordöstlicher Richtung mit identischer Adresse. Der Bescheid ist durch Schreiben vom
teile und erhebliche Belästigungen für die
barschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch das Vorhaben nicht hervorgerufen würden: Randnummer 3 Hinsichtlich der Lärmimmissionen sei auf die Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm abzustellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei dabei nicht der Immissionsrichtwert für ein faktisches reines Wohngebiet
Nr. 6.1a) TA Lärm von 50 dB(A) tags heranzuziehen, da die Eigenart der (unbeplanten) näheren Umgebung seines Grundstücks, die, ohne dass es eines Ortstermins bedürfe, bereits anhand der Luftbilder, Pläne und Fotographien in den Akten bestimmbar sei, nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und damit auch nicht einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche. Zum Wohngebiet entlang der L... gehöre sein Grundstück angesichts der nicht den Eindruck einer Baulücke vermittelnden Trennung durch einen Grün- und Geländestreifen sowie der hinreichend deutlichen Absetzung von der übrigen unmittelbar an der L... gelegenen Wohnbebauung nicht. Zur näheren Umgebung seines Grundstücks gehöre vielmehr - unabhängig von der genauen Anzahl der dort ansässigen Gewerbebetriebe - ein sich in unmittelbarer Nähe direkt am L... befindliches, gewerblich genutztes, zweigeschossiges Gebäude und das sich hieran anschließende Betonwerk. Eine derartige gewerbliche Nutzung sei weder in reinen Wohngebieten noch in allgemeinen Wohngebieten
NVO zulässig. Auch als Gewerbegebiet
NVO sei die nähere Umgebung des Grundstücks wegen seiner Wohnnutzung nicht anzusehen. Der Annahme eines Mischgebiets
NVO stehe entgegen, dass das Betonwerk kein das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb sei. Randnummer 4 Könne der Antragsteller den für reine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht in Anspruch nehmen, komme bei summarischer Prüfung eine Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle von Lärmeinwirkungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG im Hinblick auf die vorliegende Schallimmissionsprognose des Akustik-Ingenieurbüros D... vom 4. März 2011 (
folgend: Schalltechnisches Gutachten) nicht in Betracht. Hiernach ergebe sich für den am Wohnhaus des Antragstellers gelegenen Immissionspunkt 1 unter Berücksichtigung der Vorbelastung ein Beurteilungspegel von 54,7 dB(A), der sogar den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags noch einhalte und erst recht den von 60 dB(A) für Mischgebiete. Randnummer 5 Grenzten - wie hier - gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung aneinander, könnten in einer solchen Gemengelage die Immissionsrichtwerte im Rahmen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme
der konkreten Schutzbedürftigkeit des Gebiets auf einen geeigneten Zwischenwert erhöht werden (vgl. Nr. 6.7 TA Lärm). Hierbei seien Anhaltspunkte u.a. die Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Umfang der Wohn- und Gewerbebebauung, die Ortsüblichkeit der Geräusche und die zeitliche Abfolge der zuerst verwirklichten Nutzung. Ohne dass es hier der Entscheidung bedürfe, welcher Mittelwert letztlich zu bilden sei, wäre dies bereits
der Lage des Grundstücks in unmittelbarer Umgebung des genannten gewerblich genutzten Gebäudes und des Betonwerks, auch wenn dies im Laufe der Zeit vergrößert worden sein sollte, ein Zwischenwert, der dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete jedenfalls angenähert sei. Randnummer 6 Die gegen das Schalltechnische Gutachten gerichteten Einwände des Antragstellers könnten dessen Richtigkeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit in Zweifel ziehen. Die Annahme eines zu hoch gegriffenen Wertes der Vorbelastung im Falle einer tatsächlichen Messung anstelle der erfolgten Berechnung hätte nur zu einer den Antragsteller nicht belastenden Reduzierung des Beurteilungspegels geführt. Die beim Betrieb der Autoverwertungsanlage zu erwartenden Lärmbelastungen einschließlich von Impulszuschlägen sowie des An- und Abfahrverkehrs seien hinreichend berücksichtigt und ein Spitzenpegel von 82,7 dB(A), der das Schutzniveau für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen
Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet einhalte, zutreffend berechnet worden, ohne dass diese Feststellungen vom Antragsteller substantiiert angegriffen worden seien. Hinsichtlich dessen Beanstandungen wegen der Nichtberücksichtigung des geräuschintensiven Zündens der Gurtstraffer und der Airbags sowie der Vergleichbarkeit mit einem Metallbaubetrieb trotz Fehlens derartiger explosionsartiger Geräusche dort sei auf die
vollziehbaren und überzeugenden Ausführungen in der ergänzenden Schalltechnischen Stellungnahme des Gutachters vom 16. Dezember 2011 zu verweisen. Randnummer 7 Ein konkreter Immissionsgrenzwert habe nicht zum Bestandteil der Genehmigung gemacht werden müssen, im Übrigen könne im Falle einer späteren Feststellung der Überschreitung des zulässigen Immissionsrichtwerts beim Betrieb der Anlage
träglich eine Anordnung
SchG verlangt werden. Auf die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften etwa im Hinblick auf die Schadstoffbelastungen der Halleninnenluft oder den Umgang mit Gefahrenstoffen könne sich der Antragsteller auch nicht mittelbar berufen. Randnummer 8 Auch eine Verletzung
barschützender Bestimmungen des Bauplanungsrechts sei nicht ersichtlich. Der geltend gemachte Gebietserhaltungsanspruch bestehe schon mangels Existenz eines dortigen Bebauungsplans mit Festsetzung einer Gebietsart hierin und der bereits erfolgten Feststellung, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers keinem derartigen Gebiet entspreche, nicht. Das (
barschützende) Gebot der Rücksichtnahme sei angesichts der dortigen Vorprägung durch das Betonwerk nicht verletzt. Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Stellplatzanordnung in § 43 Abs. 6 BbgBO sei mit Blick auf das vorliegende Schalltechnische Gutachten nicht ersichtlich. Die Einwendungen gegen das Brandschutzkonzept griffen nicht durch bzw. seien unsubstantiiert. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG begründe kein Abwehrrecht, wenn - wie vorliegend - bereits hinreichende drittschützende Regelungen einfachen Rechts wie hier § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und das Rücksichtnahmegebot existierten. II. Randnummer 9 Die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom
den Hinweisen - Ziffer 1 - als Bestandteil der Genehmigung anzusehenden Antragsunterlagen: Anlagen- und Betriebsbeschreibung, topographische Karte mit Standortkennzeichnung; zudem die Lagepläne mit dem Übersichtsplan über die Betriebseinheiten und die Bauantragsformulare, die den Standort der Autoverwertungsanlage am L..., auf allen drei Flurstücken mit der Halle und den Außenbereichen im Detail darstellen). Der Genehmigungsbescheid verweist darüber hinaus aber auch noch an anderer Stelle (vgl. Seite 9 zu Ziffer 5.1 und Seite 15 Absatz 4) auf die zutreffende örtliche Lage bzw. den Standort der geplanten Autoverwertungsanlage, worauf sich im Übrigen auch das Schalltechnische Gutachten vom
der vorliegend maßstabbildenden näheren Umgebung zum reinen Wohngebiet entlang der L.... Die verwaltungsgerichtliche Annahme seiner Abtrennung durch einen Grün- und Geländestreifen sei verfehlt, da die insoweit im Luftbild sichtbare geringe Zahl von Bäumen und Sträuchern lediglich Teil der zu Erholungszwecken dienenden, unmittelbar aneinander angrenzenden und teilweise recht großzügigen Gärten sei, sich derartige Anpflanzungen überall in diesem Wohngebiet befänden und dieser Grünstreifen deshalb - insbesondere bei fehlender Belaubung im Winter - eine städtebauliche relevante „Zäsur“ nicht begründen könne. Eine solche werde vielmehr durch den L... begründet, der die dargelegte reine Wohnnutzung von der (nordöstlich gelegenen) gewerblichen bzw. industrieartigen Nutzung scharf und ohne Übergangsbereich abgrenze. Randnummer 12 Diese Ausführungen stellen die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass auf die Immissionsrichtwerte für ein faktisches reines Wohngebiet
Nr. 6.1a) TA Lärm von 50 dB(A) tags hier nicht abzustellen sei, da die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers nicht im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung und damit auch nicht einem faktischen reinen Wohngebiet entspreche, nicht durchgreifend in Frage. Randnummer 13 Gemäß Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm sind Gebiete, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen - das ist vorliegend mangels Existenz eines dortigen Bebauungsplans ebenso unstreitig wie die Zugehörigkeit des Wohngebiets L... und des Gewerbegebiets zum Innenbereich
GB -, gemäß Nr. 6.1 entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, dabei auf die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks des Antragstellers im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sowie die Zuordnung zu einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung abzustellen und zu prüfen, ob ein Bebauungszusammenhang im Sinne einer den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Wohnbebauung zum Wohngebiet Linden- und Waldstraße besteht, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Dieser rechtliche Ausgangspunkt ist im Übrigen auch nicht zu beanstanden (Feldhaus/Tegeder, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar,
Auffassung des Senats zutreffend - damit begründet, dass das Grundstück des Antragstellers durch einen Grün- bzw. Geländestreifen, der nicht lediglich den Eindruck einer Baulücke vermittele, von diesem Wohngebiet entlang der L... getrennt liege, d.h. die Wohnbebauung an diesem Grünstreifen abreiße. Dafür, dass sich das Wohnhaus des Antragstellers hiervon hinreichend deutlich absetze, spreche auch, dass sich die übrige Wohnbebauung unmittelbar entlang der L... befinde, während sein Wohnhaus (
hinten) versetzt liege. Randnummer 15 Diese insbesondere durch die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Luftbilder hinreichend belegte und vom Senat geteilte Einschätzung wird durch die mit der Beschwerdebegründung eingereichten Ausdrucke aus dem GeoPortal vom
Jahreszeiten veränderten Sichtmöglichkeiten, stellen die gegenüber der Wohnbebauung entlang der L... „solitäre“ Lage des Wohnhauses des Antragstellers nicht in Frage. Nichts anderes gilt für seine Behauptung, innerhalb des Wohngebietes L... gebe es teils recht großzügige Gärten. Das ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die vorliegenden Luftbilder nichts für eine - der hier bestehenden Abtrennung durch einen derart ausgeprägten Grünstreifen - vergleichbare Situation anderer Grundstücke in der näheren Umgebung hergeben. Angesichts dessen bedurfte es - und bedarf es auch weiterhin - im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren keiner Inaugenscheinnahme durch Ortsbesichtigung bzw. weiterer Sachaufklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 -, juris Rz. 4). Randnummer 17 Die deutliche, eine Zugehörigkeit zum Wohngebiet entlang der L... ausschließende Separierung seines Grundstücks wird auch nicht durch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers in Frage gestellt, frühere Grundstücksmieter hätten auf dem benachbarten Flurstück 147/1 eine Garage errichtet - hieran habe sich bis 1995 auch ihr Briefkasten befunden - und als Zufahrt zum Grundstück immer die Einfahrt zur L... genutzt. Denn abgesehen davon, dass das lange zurückliegende Bestehen einer Zufahrt auch von der L... und eines früheren Briefkastens an einer Garage angesichts der unstreitigen aktuellen Anbindung an den L..., die sich auch in der Wohnadresse des Antragstellers niederschlägt, für die maßgebliche heutige Einschätzung bedeutungslos ist, kommt es hierauf für die Frage, ob das Grundstück des Antragstellers
dem maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Eindruck zum Wohngebiet entlang der L... gehört oder ob der Grünstreifen eine städtebauliche „Zäsur“ begründet, nicht an. Nichts anderes gilt für das Vorbringen des Antragstellers, sein Grundstück werde mit Wasser und Strom von der L... erschlossen. Randnummer 18 Gegen eine Zugehörigkeit des Grundstücks des Antragstellers zum Wohngebiet L... spricht schließlich auch, dass der Flächennutzungsplan für den Bereich, in dem es gemeinsam mit den benachbarten Gewerbeflächen gelegen ist, eine „gewerbliche Baufläche“
NVO und keineswegs eine „Wohnbaufläche“
NVO darstellt und hierauf bei Fehlen anderer Bestimmungen - wie vorliegend - zurückgegriffen werden darf (vgl. Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rz. 47 m.w.N.). Randnummer 19 Vermag das Beschwerdevorbringen die verwaltungsgerichtliche Annahme, dass das Grundstück des Antragstellers nicht zum Wohngebiet entlang der L... gehört, nicht in Frage zu stellen, kann dahinstehen, ob es sich dabei um ein faktisches reines Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO handelt - dies wird seitens des Antragsgegners im Hinblick auf das dortige Musikhaus L... und die Firma Q... mit der Begründung bestritten, diese seien als der Versorgung eines größeren Einzugsbereichs dienende Läden/Betriebe in diesem Gebietstypus unzulässig - oder lediglich ein faktisches allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO. Der für Letzteres gemäß Nr. 6.1d) TA Lärm geltende Immissionsrichtwert von 55 dB(A) tags wäre
dem im Schalltechnischen Gutachten festgestellten Beurteilungspegel von 54,7 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 1) im Übrigen schon nicht überschritten. Randnummer 20 Soweit der Antragsteller darüber hinaus unsubstantiiert behauptet, der L... begründe die erforderliche städtebauliche „Zäsur“, die eine scharfe Abgrenzung zwischen den verschiedenen Baugebieten klar zum Ausdruck bringe, nämlich die reine Wohnnutzung einerseits und eine gewerbliche bzw. industrieartige Nutzung andererseits, setzt sich die Beschwerde entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO schon nicht, wie erforderlich, mit den Gründen des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses auseinander, wenn es dort heißt, es komme „der Zuwegung zum Betonwerk über den auch das Grundstück des Antragstellers erschließenden L... keine die Zugehörigkeit zu der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung ausschließende trennende Wirkung zu wie etwa breiten oder stark befahrenen Straßen (vgl. hierzu BVerwG …)“. Randnummer 21 b) Zur Beschwerdebegründung trägt der Antragsteller im Schriftsatz vom 14. September 2012 weiterhin vor, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Gemengelagesituation und der diesbezüglichen Erhöhung auf einen geeigneten Zwischenwert könnten nicht überzeugen, da dem Gewerbestandort angesichts fehlender Größe und in Relation zu dem angrenzenden Kleingartengebiet auf der einen und der Wohngebietsfläche auf der anderen Seite kein solches die Umgebung prägendes Gewicht zukomme, dass er bereits für sich gesehen städtebauliche Relevanz aufweise und als faktisches Gewerbegebiet einzustufen wäre. Zudem sei die streitgegenständliche Fläche bereits seit Jahren nicht mehr genutzt worden. Ferner seien die durch die Autoverwertungsanlage entstehenden Lärmimmissionen auch an diesem Gewerbestandort nicht als ortsüblich anzusehen. Schließlich sei die Wohnnutzung auf seinem Grundstück durch die Errichtung des Eigenheimes 1955 und den Erwerb durch seine Eltern 1974 auch bereits früher verwirklicht worden als die benachbarte gewerbliche Nutzung. Jedenfalls habe sich die G... Betonwerk erst 1993 dort angesiedelt, vorher habe es an diesem Standort kein Gewerbe dieses Umfangs gegeben. Randnummer 22 Auch dieses Vorbringen vermag die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Randnummer 23 Dabei mag offen bleiben, ob die im gerichtlichen Beschluss angenommene Bildung eines geeigneten Zwischenwerts durch Erhöhung der Immissionsrichtwerte für die zum Wohnen dienenden Gebiete
Nr. 6.7 TA Lärm vorliegend überhaupt in Betracht kommt. Denn das setzt jedenfalls
dem Wortlaut der Regelung - neben der Erforderlichkeit - eine Gemengelage infolge Aneinandergrenzens von gewerblich, industriell oder hinsichtlich der Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzten und zum Wohnen dienenden „Gebieten“ voraus. Dass das Grundstück des Antragstellers innerhalb eines reinen Wohngebiets liegt, hatte das Verwaltungsgericht unmittelbar zuvor jedoch ausdrücklich verneint - dies wird
den obigen Darlegungen mit der Beschwerde auch nicht mit Erfolg in Frage gestellt - und eine durch gewerbliche Nutzung geprägte nähere Umgebung festgestellt. Ferner hatte es ausgeführt, es sei auch sonst nicht ersichtlich, dass die nähere Umgebung seines Grundstücks einem der in der Baunutzungsverordnung genannten „Baugebiete“ entspreche. Ob in einem solchen Fall auch bei Angrenzen nur eines Wohngrundstücks an ein gewerblich oder industriell genutztes Gebiet wegen des Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme gleichwohl Nr. 6.7 TA Lärm anzuwenden ist (so Feldhaus/Tegeder, a.a.O., Rz. 59, 70a ff.), mag dahinstehen. Randnummer 24 Denn das Verwaltungsgericht hatte unmittelbar vor seinen diesbezüglichen Ausführungen zur Erhöhung eines Immissionsrichtwerts bei Vorliegen einer solchen Gemengelage beanstandungsfrei festgestellt, dass das Grundstück des Antragstellers jedenfalls nicht in einem reinen Wohngebiet liege und der Immissionsrichtwert für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) tags ausweislich des Schalltechnischen Gutachtens, das einen Beurteilungspegel von 54,7 dB(A) am Wohnhaus des Antragstellers (Immissionspunkt 1) errechnet habe, eingehalten werde. Unter diesen Umständen besteht hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers jedoch schon keine Veranlassung, sich mit der Frage der Erhöhung des Immissionsrichtwertes über den Richtwert für ein allgemeines Wohngebiet überhaupt zu befassen. Insofern dürften die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bildung eines erhöhten Zwischenwertes bei Vorliegen einer Gemengelage auch nicht entscheidungstragend sein, wofür auch der Umstand spricht, dass die Entscheidung über dessen Höhe ausdrücklich offen gelassen wird. Randnummer 25 Im Übrigen wären die genannten Darlegungen zur Beschwerdebegründung aber auch in der Sache nicht geeignet, die Annahmen im verwaltungsgerichtlichen Beschluss, dass ein zu bildender Zwischenwert dem Immissionsrichtwert für Mischgebiete
Nr. 6.1c) TA Lärm von 60 dB(A) tags jedenfalls angenähert sein müsste, weil das Grundstück des Antragstellers in unmittelbarer Nähe zu einem gewerblich genutzten zweigeschossigen Gebäude und zu einem seit Jahren vorhandenen Betonwerks liege, als in der Sache verfehlt anzusehen: Randnummer 26 Dass dieser Gewerbebereich
seiner - insbesondere auch aus den Luftbildern ersichtlichen - Größe städtebaulich irrelevant sei, vermag der Senat nicht
zuvollziehen. Auch hat der Antragsgegner zu Recht darauf verwiesen, dass dieser Bereich im Flächennutzungsplan weiterhin und seit langem als „gewerbliche Baufläche“ ausgewiesen ist. Auf die (Größen-)Relation zu den westlich bzw. südwestlich gelegenen Wohngebieten von G... bzw. den östlichen Kleingartenbereich kommt es nicht an. Randnummer 27 Dass der Gewerbestandort auch weiterhin in erheblichem Umfang als solcher genutzt wird, erscheint nicht zweifelhaft. Insoweit ist zunächst auf die Ausführungen im Schreiben des Landkreises Spree-Neiße, Untere Bauaufsichtsbehörde, vom 21. Oktober 2011 nebst Anlage „Auszug aus dem Gewerberegister“ und die hierbei vorgelegten, kurz zuvor gefertigten Fotos zu verweisen (vgl. den Verwaltungsvorgang, der mit Schriftsatz vom 16. November 2011
gereicht wurde). Zwar hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom
den Regelungen in der TA Lärm. Randnummer 29 Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerde zur zeitlichen Priorität der Wohnnutzung auf seinem Wohngrundstück bzw. des Erwerbs durch seine Eltern im Jahre 1974 kann auf die jedenfalls im Wesentlichen unwidersprochenen gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung des Antragsgegners vom
dessen Flucht 1961 vom VEB Kreisbaubetrieb Guben betrieben worden.
der Wende hat Herr G... den Betrieb erneut übernommen und ausgebaut. Randnummer 30 Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2012 darüber hinaus erstmals geltend macht, weder für das Betonwerk noch für das zweigeschossige gewerbliche Gebäude am L... („Sozialgebäude“) gebe es (bau- oder immissionsrechtliche) Genehmigungen, kann das vorliegend schon mangels entsprechenden Vorbringens innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen dürfte diese Annahme
den Ausführungen des Antragsgegners im Rahmen seiner - insoweit unwidersprochen gebliebenen - Stellungnahme vom
Anlage A.1.6 TA Lärm die Richtlinie VDI 3745 Blatt 1 für „Schießgeräuschimmissionen“ habe zugrunde gelegt werden müssen. Das ist, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, schon deshalb nicht
vollziehbar, weil sich diese Richtlinie mit Schießgeräuschen von (bestimmten) Waffen befasst. Auch hat der Antragsteller dieses Vorbringen weder substantiiert noch zumindest glaubhaft gemacht, dass ein Sachverständigenbüro - wie behauptet - eine solche Auskunft gegeben habe. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls für das vorläufige Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass auch insoweit die Vorgaben der TA Lärm eingehalten werden, zumal der ergänzenden Schalltechnischen Stellungnahme des Gutachters vom 16. Dezember 2011 das Vorbringen des Antragstellers zur Auslösung von Explosionen durch den Ausbau von Gurtstraffern und Airbags zugrunde lag, es sich hiermit detailliert befasst und der Gutachter mit
vollziehbarer Begründung an seiner Bewertung im Schalltechnischen Gutachten festhält. Randnummer 32 Soweit der Antragsteller ferner auf eine Studie zur Schalldruckbelastung von PKW-Insassen durch Airbags verweist, ist schon nicht ersichtlich, dass die dortigen Untersuchungsergebnisse betreffend den unter Umständen gesundheitsschädlichen Schalldruck im (geschlossenen) Innenraum eines Fahrzeugs für die vorliegend maßgebliche Beurteilung am Immissionspunkt 1 vor dem Wohnhaus des Antragstellers übertragen werden können. Dem Vorbringen des Antragstellers, dass die Belastungen an der Grenze seines Grundstücks am größten wären, ist entgegenzuhalten, dass maßgeblicher Immissionsort bei bebauten Grundstücken ein Messpunkt 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes ist (Anhang A.1.3 zu Nr. 2.3 TA Lärm; Feldhaus/Tegeder, a.a.O.m Rz. 17, 19). Randnummer 33 Der weitere Vorhalt des Antragstellers, das Verwaltungsgericht sei ungeachtet der Entstehung wesentlich höherer Schallleistungspegel durch solche Explosionen in Höhe von 160 dB(A) beim Betrieb der Autoverwertungsanlage unreflektiert der Darlegung des Gutachters in seiner ergänzenden Schalltechnische Stellungnahme vom 16. Dezember 2011 hinsichtlich einer Vergleichbarkeit der Lärmimmissionen mit einem Metallbaubetrieb, in dem Trennschleifer genutzt würden, wodurch ein Schallleistungspegel von 105 dB(A) entstehe, gefolgt, verkennt, dass der Gutachter durchaus von einem Innenpegel im Fahrzeug von 160 dB(A) ausgeht und hieraus den relevanten Schallleistungspegel von 83 dB(A) errechnet, d.h. den Wert, der unter Berücksichtigung der Absorptionsflächen und Schalldämmmaße der Begrenzungsflächen des Fahrzeugs
außen abgestrahlt wird. Warum diese Vorgehensweise unrichtig sein soll und das Gericht diesen Berechnungen nicht folgen durfte, legt der Antragsteller nicht dar. Randnummer 34 Soweit er ausführt, die vom Gutachter festgelegten Rahmenbedingungen (Fahrzeug steht in einer geschlossenen Halle, geschlossene Türen und Fenster etc.) fänden sich so nicht in den Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheids wieder, mangels solcher Nebenbestimmungen sei es möglich, die Airbags und Gurtstraffer an der Grenze zu seinem Grundstück zu zünden, übersieht er, dass
dem - mit den zum Bestandteil der Genehmigung gewordenen Antragsunterlagen - vorgelegten Betriebskonzept (Aktenordner Antrag Bl. 159, 167 und 168) die Demontage der Fahrzeuge ausschließlich innerhalb der Halle erfolgen soll und auf den Vorschlag des Gutachters im Schalltechnischen Gutachten (Ziffer 3.5.2 am Ende) zwecks Beschränkung der Geräuschbelastung für die Anwohner auf ein Mindestmaß durchaus die Nebenbestimmung 4.1 in die Betriebsgenehmigung aufgenommen wurde, dass während der Durchführung geräuschintensiver Tätigkeiten das Hallentor zu schließen sei. Randnummer 35 Unzutreffend ist die Annahme in der Beschwerdebegründung, das Gericht sei auf die Vielzahl der kurzzeitigen Geräuschspitzen durch die Explosionen, die Einwürfe von Materialien in den Container, das Aufeinandersetzen von Autos usw. überhaupt nicht eingegangen. Insoweit ist auf die gerichtlichen Ausführungen hierzu ab Seite 7 letzter Absatz bis auf Seite 9 Absatz 1 des Beschlussabdrucks zu verweisen. Randnummer 36
GB berufen, da sein Grundstück
der Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet entspreche und die seit Jahren ungenutzte Halle auf dem streitgegenständlichen Grundstück und dieses selbst dem Außenbereich zuzuordnen sei, geht
den obigen Ausführungen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Randnummer 38
den obigen Ausführungen auch in der rechtlichen Einschätzung - nicht zu beanstanden. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung 7/2004, Ziffer II.1.5, II.2.2 und II.19.2). Randnummer 41 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001175181
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