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KG Berlin 2. Strafsenat 2 Ws 558/13, 2 Ws 558/13 - 141 AR 616/13 Beschluss Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung: Verzicht auf die mündlich

Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung: Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen Leitsatz Von der zwingend

geschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden. (Rn.8) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss OLG Hamm, 12. November 2007, 3 Ws 647/07, NStZ-RR 2008, 189. Verfahrensgang

gehend LG Berlin,

  1. Oktober 2013, 587 StVK 145/13 Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom
  2. Oktober 2013 ist gegenstandslos. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer verbüßte in der Justizvollzugsanstalt T. eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten aus dem Beschluss des Senats vom
  3. September 2009 - 2 Ws 381/09 -. Zwei Drittel der Strafe waren am
  4. Februar 2012 verbüßt; das Strafende war auf den
  5. Dezember 2013 notiert. Randnummer 2 Zur

bereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Anhörung des Verurteilten am

  1. Oktober 2013, zu der der Sachverständige trotz Ladung nicht erschien, hat es die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tage abgelehnt, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am
  2. Oktober 2013 sofortige Beschwerde eingelegt. Aufgrund der Anrechnung von Freistellungstagen gemäß § 43 Abs. 9 StVollzG wurde der Beschwerdeführer bereits am
  3. November 2013 nach Vollverbüßung (vgl. Senat, Beschluss vom
  4. Dezember 2010 - 2 Ws 686/10 -) entlassen. II. Randnummer 3
  5. Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom
  6. Oktober 2013 gerichtete sofortige Beschwerde (§§ 454 Abs. 3 Satz 1, 311 Abs. 2 StPO) des Verurteilten ist gegenstandslos geworden. Randnummer 4 Dem an sich statthaften Rechtsmittel fehlt inzwischen die für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels erforderliche Beschwer (vgl. BGHSt 28, 327, 330; Paul in KK, StPO
  7. Aufl.,

§ 296Rdn. 5; Meyer-Goßner, St

PO 56. Aufl.,

§ 296Rdn.

8). Sie ist nur gegeben, wenn die rechtlichen Interessen des Verurteilten (noch) nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt sind (vgl. BGHSt 7, 153). Die Beschwer setzt

aus, dass die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293). Randnummer 5 Das ist hier nicht der Fall. Denn der Aussetzungsantrag des Verurteilten ist verfahrensrechtlich überholt und dadurch gegenstandslos geworden (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592; NStZ 1998, 638; OLG Zweibrücken MDR 1989, 843). Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung könnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht erreichen, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben würde. Denn die Strafe ist inzwischen seit dem 18. November 2013 vollständig vollstreckt. Randnummer 6 Da diese Rechtslage zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel einlegte, noch nicht bestand, war die sofortige Beschwerde nicht auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, sondern ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Meyer-Goßner,

§ 296St

PO Rdn. 17). Randnummer 7 Ergänzend merkt der Senat mit Blick auf die Sachbehandlung in - gleichgelagerten - zukünftigen Verfahren an: Randnummer 8 Die Strafvollstreckungskammer hat es versäumt, den ausdrücklichen Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen einzuholen. Randnummer 9 Von der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO zwingend

geschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189). Randnummer 10 Die Tatsache, dass der Verurteilte und seine Verteidigerin an dem Anhörungstermin teilgenommen und nicht ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt haben, stellt keinen konkludenten Verzicht dar (vgl. OLG Hamm NStZ 2012, 408; NStZ-RR 2011, 190). Dasselbe gilt für das bloße Schweigen auf die Ankündigung der

sitzenden der Strafvollstreckungskammer, die Anhörung ohne den nicht erschienenen Sachverständigen durchführen zu wollen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rdn. 63). Randnummer 11 Darüber hinaus hätte es auch einer ausdrücklichen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft bedurft (vgl. Senat NStZ 1999, 319; Appl in KK, § 454 Rdn. 29a). Eine solche ist insbesondere nicht in der - in dem Formular der staatsanwaltschaftlichen Übersendungsverfügung enthaltenen - Erklärung zu sehen, auf Terminsnachricht zu verzichten, denn diese bezog sich gerade nicht auf die Anhörung des Sachverständigen, von dessen Einschaltung zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede war (vgl. Senat StV 2011, 42 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001175360

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