geschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden. (Rn.8) Orientierungssatz Zitierung: Anschluss OLG Hamm, 12. November 2007, 3 Ws 647/07, NStZ-RR 2008, 189. Verfahrensgang
gehend LG Berlin,
bereitung der Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung hat die Strafvollstreckungskammer ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Nach Anhörung des Verurteilten am
PO 56. Aufl.,
8). Sie ist nur gegeben, wenn die rechtlichen Interessen des Verurteilten (noch) nach irgendeiner Richtung beeinträchtigt sind (vgl. BGHSt 7, 153). Die Beschwer setzt
aus, dass die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aussicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293). Randnummer 5 Das ist hier nicht der Fall. Denn der Aussetzungsantrag des Verurteilten ist verfahrensrechtlich überholt und dadurch gegenstandslos geworden (vgl. OLG Hamm NStZ 2009, 592; NStZ 1998, 638; OLG Zweibrücken MDR 1989, 843). Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung könnte der Beschwerdeführer selbst dann nicht erreichen, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben würde. Denn die Strafe ist inzwischen seit dem 18. November 2013 vollständig vollstreckt. Randnummer 6 Da diese Rechtslage zu dem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel einlegte, noch nicht bestand, war die sofortige Beschwerde nicht auf seine Kosten als unzulässig zu verwerfen, sondern ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl. OLG Hamm a.a.O.; Meyer-Goßner,
PO Rdn. 17). Randnummer 7 Ergänzend merkt der Senat mit Blick auf die Sachbehandlung in - gleichgelagerten - zukünftigen Verfahren an: Randnummer 8 Die Strafvollstreckungskammer hat es versäumt, den ausdrücklichen Verzicht der Verfahrensbeteiligten auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen einzuholen. Randnummer 9 Von der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO zwingend
geschriebenen Anhörung des Sachverständigen kann gemäß § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich und eindeutig erklären, der Sachverständige solle nicht angehört werden (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189). Randnummer 10 Die Tatsache, dass der Verurteilte und seine Verteidigerin an dem Anhörungstermin teilgenommen und nicht ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt haben, stellt keinen konkludenten Verzicht dar (vgl. OLG Hamm NStZ 2012, 408; NStZ-RR 2011, 190). Dasselbe gilt für das bloße Schweigen auf die Ankündigung der
sitzenden der Strafvollstreckungskammer, die Anhörung ohne den nicht erschienenen Sachverständigen durchführen zu wollen (vgl. OLG Hamm NStZ-RR 2008, 189; Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 454 Rdn. 63). Randnummer 11 Darüber hinaus hätte es auch einer ausdrücklichen Verzichtserklärung der Staatsanwaltschaft bedurft (vgl. Senat NStZ 1999, 319; Appl in KK, § 454 Rdn. 29a). Eine solche ist insbesondere nicht in der - in dem Formular der staatsanwaltschaftlichen Übersendungsverfügung enthaltenen - Erklärung zu sehen, auf Terminsnachricht zu verzichten, denn diese bezog sich gerade nicht auf die Anhörung des Sachverständigen, von dessen Einschaltung zu diesem Zeitpunkt noch keine Rede war (vgl. Senat StV 2011, 42 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001175360
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