E
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Entscheidend ist der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. (Rn.51) 2. Maßgeblich für die Beurteilung des Ursachenzusammenhanges zwischen Unfallereignis und geltend gemachter Unfallfolge ist die Theorie der wesentlichen Bedingung. Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernsthafte Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. (Rn.50) (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt (Oder),
Luxation bzw. Subluxation im rechten Iliosakralgelenk und breiter Sprengung des Symphysenspaltes eine deutliche Besserung des Standes der rechten Beckenhälfte beschrieben. Es bestehe nur noch eine kleine Stufenbildung zwischen dem linken und rechten Os pubis, das rechte Os pubis sei um 1 cm
kaudal verlagert. Eine Verbreiterung im rechten Gelenkspalt des Iliosacralgelenks (Kreuzdarmbeingelenk) liege unverändert vor (siehe auch Röntgenbefund vom
Erstellung von Röntgenaufnahmen zu dem Ergebnis gelangte, dass beim Kläger eine mit Stufenbildung von ca. 1 cm verheilte Schambeinfugensprengung und Sitzbeinfraktur mit arthrotischen Ausziehungen in der Schambeinfuge sowie Randzackenausziehungen in beiden Hüftpfannen vorlägen (Bericht vom
Untersuchung des Klägers ein fachtraumatologisches Zusammenhangsgutachten und stellte folgende Unfallfolgen fest: Randnummer 7 Mit Stabilität und weitestgehender Symmetrie ausgeheilte, primär instabile Fraktur des Beckens mit Beteiligung der Symphyse des vorderen Beckenringes und des rechten Iliosakralgelenkes. Randnummer 8 - Leichtgradige degenerative Veränderungen der linken Darm-/Kreuzbein-fuge. - Kallöse Überbrückung mit reduzierter Elastizität des vorderen Beckenringes sowie Hochstand des linken Schambeines von 5 mm infolge der stattgehabten Symphysensprengung. - Linksbetonte leichtgradige degenerative Veränderungen der Zwischenwirbelgelenke am Übergang von der LWS zum Kreuzbein. Randnummer 9 Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage vom Eintritt der Arbeitsfähigkeit ab ca. Mai 1979 bis zum jetzigen Zeitpunkt und darüber hinaus auf Dauer 10 v. H.. Randnummer 10 Mit Bescheid vom 25. September 2007 erkannte die Beklagte als Unfallfolgen an: Reduzierte Elastizität des vorderen Beckenringes sowie Hochstand des linken Schambeines von 5 mm
Bruch des Beckens mit Beteiligung der Schambeinfuge, des vorderen Beckenringes und des rechten Kreuzdarmbeingelenks. Nicht als Folgen des Versicherungsfalles anzusehen seien: Degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS), Bluthochdruck, Diabetes mellitus. Die Gewährung einer Unfallrente lehnte die Beklagte ab. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
frage der Beklagten führte Dr. H in einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom
A ein Gutachten (eingegangen beim SG am 28. Mai 2010) erstattet, in welchem er
Untersuchung des Klägers am
schweren kompletten instabilen Beckenringfrakturen beidseitig,
weis eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem damaligen Unfall schwierig und nur teilweise möglich. Zu erwarten bei einer asymmetrischen Beckenverwringung wäre eine einseitig mehr ausgeprägte Hüftgelenkserkrankung. Beim Kläger seien die Veränderungen rechts stärker ausgeprägt, aber nicht eindeutig von einem schicksalhaften Verlauf zu unterscheiden. Zudem hinge dies möglicherweise auch mit dem erheblichen Übergewicht und den sonstigen Erkrankungen des Klägers zusammen. Ohne den Unfall hätte die (anlagebedingte) Anomalie des Überganges vom Lendenwirbel zum Kreuzbein aber bei weitem nicht diese Veränderungen und Beschwerden herbeigeführt. Randnummer 25 Eindeutig unfallunabhängig seien dagegen der Diabetes und dessen Folgen, der Bluthochdruck und das Übergewicht (135 Kilo bei 178 cm) sowie die angeborene Verschmelzung zwischen dem fünften LWK und dem ersten Kreuzdarmbeinwirbel, die Veränderungen im Bereich der HWS, der Schultergelenke und der Hände. Randnummer 26 Die MdE betrage unter Berücksichtigung der unfallmedizinischen Literatur (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, Schönberger/Mehrtens/Valentin, 7. Auflage, 2003, S. 654) entsprechend den Ausführungen der Vorgutachter 100 v. H. für die Zeit des Krankenhausaufenthalts vom 05. Mai bis zum 05. September 1978, während der
behandlung vom
einer MdE von 20 v. H. ab dem
komplexer Beckenfraktur, - posttraumatische ISG-Arthrose rechts > links, - dreidimensionale Beckenfehlstatik (geringen Ausmaßes), - chronische Dorsolumbalgien mit pseudoradikulärer Abstrahlung, - chronisches HWS-Syndrom, - chronisches Brustwirbelsäulen(BWS)-Syndrom, - beginnender Hüftgelenksverschleiß bds. bei anlagebedingter Coxa valga bds., - Kniegelenksverschleiß bds. mit geringen Funktionseinschränkungen, - lymphatisch-venöse Stauungsneigung bds., - diabetisch bedingte Polyneuropathie, - Schulterteilsteife bds., - Polyarthrose der Fingergelenke. Randnummer 34 Der Sachverständige hat ausgeführt, die Beckenfehlstatik, die rechtsbetonte ISG-Arthrose mit radiologisch erkennbarer geringer Aufweitung, die Stufenbildung mit Verknöcherung an der Symphyse sowie die radiologisch
weisbaren Verknöcherungen im vorderen Beckenring (Scham- und Sitzbeine) bildeten den Zustand der im Mai 1978 erlittenen Verletzung ab. Dagegen seien die chronischen Dorsalgien (gesamtes Achsenorgan), das Übergewicht, die internistischen Leiden, die Hüftsteilstellung mit beginnenden Abnutzungsprozessen beidseits, der Kniegelenksverschleiß, die venös-lymphatische Stauung, die Fingerarthrosen und die Schulterteilsteifen unfallunabhängige Erkrankungen. Allenfalls die regionalen Dorsolumbalgien (untere LWS, angrenzende Kreuz-Darmbeinfugen) könnten anteilig durch die Beckenfehlstatik negativ beeinflusst worden sein. Nur hierdurch und in Verbindung mit den regionalen Empfindlichkeiten am Becken erkläre sich die gewährte MdE von 10 v. H. Randnummer 35 Der Einschätzung Dr. A zu den Unfallfolgen sei nicht zu folgen. Der Behandlungsverlauf deute nicht auf eine komplexe Schädigung von Beckengefäßen oder inneren Organen hin, derartige Beschwerden seien weder benannt worden noch entsprechende Funktionsstörungen verblieben. Zu einer ungemäßen Ausrichtung der Hüftstatik sei es durch die Beckenverletzung nicht gekommen, somit sei auch kein posttraumatisches Korrelat erkennbar, welches durch statische Überlastungen oder knöcherne Deformierungen einen vorzeitigen Hüftgelenksverschleiß hätte begünstigen können. Instabilitäten der Kreuz-Darmbeinfugen bzw. des vorderen Beckenringes würden sich nicht finden und seien frühzeitig radiologisch ausgeschlossen worden. Dass im CT von 2010 möglicherweise auch eine Beteiligung des hinteren Beckenringes aufgedeckt worden sei, spiele für die Gesamtbeurteilung keine Rolle. Der Kläger sei in der Lage gewesen, über 30 Jahre körperlich schwer zu arbeiten, und sei erst ab April 2007 häufiger und intensiver behandelt worden, wobei es jedoch um vielfältige Beschwerden des Bewegungsapparates und internistische Leiden gegangen sei. Die ISG-Arthrose rechts und die Beckenverkippung/-verwringung löse im gesamten Symptomkomplex keine hochgradige abgrenzbare Einzelbehinderung/Funktionsstörung aus. Erhöhte Reizsyndrome durch die Fehlstatik im Muskel-/Bandbereich und an der rechten Kreuz-Darmbeinfuge, möglicherweise auch eine erhöhte Schmerzhaftigkeit über den Schambeinästen seien als Spätfolgen dem Unfall zuzuordnen. Im Vordergrund der aktuellen Symptomatik stünden jedoch nicht Kreuz-Darmbeinfugenreizungen trotz erkennbarer posttraumatischer ISG-Arthrose (vor allem rechts), sondern die zunehmende Bewegungseinschränkung beider Hüften, die pseudoradikulären Dorsolumbalgien sowie weitere unfallunabhängige Faktoren (Adipositas, Abnutzungserscheinungen des Achsenorgans, Steilstellung der Hüfte mit beginnendem Hüftgelenksverschleiß, Neigung zu Polyarthrosen, Kniegelenksverschleiß und diabetesbedingte Polyneuropathie beider Füße und Unterschenkel). Randnummer 36 Die MdE aus Unfallfolgen sei zeitlich wie folgt zu staffeln: vom 05. Mai bis zum 05. September 1978 (Krankenhausaufenthalt) 100 v. H., vom 06. September 1978 bis zum 30. April 1979 (erstes posttraumatisches Jahr) 20 v. H., vom 01. Mai 1979 bis zum 15. Januar 2013 und bis auf weiteres 10 v. H. Randnummer 37 In seiner hierzu
SGG eingeholten und
erneuter Einbestellung des Klägers abgegebenen Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten von Dr. W (eingegangen beim LSG Berlin-Brandenburg am 24. Juni 2013) ist Dr. A bei seiner Einschätzung geblieben, dass die beim Kläger vorliegenden Unfallfolgen, insbesondere die instabile Beckenfraktur mit der Folge einer Schoßfugenerweiterung über 15 mm
der unfallversicherungsrechtlichen Literatur bereits eine MdE von 20 v.H. rechtfertigten, bei beidseitiger Verschiebung jeweils über 10 mm und mit Arthrose sogar eine MdE bis zu 30 v.H. Randnummer 38 Dr. W ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
dem der Rechtsstreit durch das im Termin zur mündlichen Verhandlung des Senats am 05. Dezember 2013 vom Kläger angenommene Teilanerkenntnis der Beklagten (Verkippung des Beckens um 1 cm aufgrund von Stufenbildung der Schambeinfuge und Arthrose der Iliosacralgelenke rechts größer links als weitere Unfallfolgen) insoweit erledigt worden ist (§ 101 Abs. 2 SGG), ist nur noch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Feststellung weiterer Arbeitsunfallfolgen (erhebliche Fehlstatik, pseudoradikuläres Lumbalsyndrom, Fehlbelastung des Beckens mit Asymmetrie und Arthrose der Schambeinfuge und Schambeinfugenerweiterung um 1 cm) sowie auf Gewährung einer VR
einer MdE i. H. v. 20 v. H. ab dem
1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
den §§ 2, 3 oder 8 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (etwa Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, zitiert
juris Rn. 15). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen (etwa BSG, a.a.O., Rn. 16). Für die
der Theorie der wesentlichen Bedingung zu beurteilenden Ursachenzusammenhänge genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (etwa BSG, Urteil vom 27. Juni 2006 - B 2 U 20/04 R –, zitiert
juris Rn. 15). Ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn
herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden (vgl. BSG a.a.O., auch Rn. 18 und 20). Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht nur eine andere, unfallunabhängige Ursache - wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (BSG, Urteil vom 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, zitiert
juris Rn. 13 ff.). Soweit das Gesetz in § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII eine äußere Ursache für den Gesundheitsschaden fordert, lösen im Umkehrschluss solche Gesundheitsschäden keinen Anspruch aus, welche auf so genannten inneren Ursachen beruhen. Dies sind körpereigene Ursachen infolge krankhafter Erscheinungen oder der Konstitution des Betroffenen (Schönberger/ Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 1.6.2, S. 28). Randnummer 51 Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, Anspruch auf eine Rente.
1 S. 2 SGB VII besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente, wenn die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert ist und die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20 erreichen.
1 S. 3 SGB VII sind die Folgen eines Versicherungsfalls nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern. Gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII richtet sich die MdE
dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens.
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teile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, dass sie bestimmte von ihnen erworbene besondere beruflichen Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche
teile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden. Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab: Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, zitiert
juris Rz. 12). Randnummer 52 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Senat nicht im
1 S. 1 SGG erforderlichen Maße überzeugt, dass weitere als die von der Beklagten anerkannten Gesundheitsstörungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Wesentlichen auf den Arbeitsunfall vom
weisbare Verknöcherungen im vorderen Beckenring (Scham- und Sitzbeine) festgestellt und die beim Kläger bestehenden weiteren Gesundheitsstörungen (chronische Dorsolumbalgien mit pseudoradikulärer Abstrahlung, chronisches HWS- und BWS-Syndrom, beginnender Hüftgelenksverschleiß bds., Kniegelenksverschleiß, Übergewichtigkeit etc.) als unfallunabhängig eingestuft, wobei die regionalen Dorsolumbalgien (untere LWS, angrenzende Kreuzdarmbeinfugen) möglicherweise anteilig durch die Beckenfehlstatik negativ beeinflusst worden sein könnten. Seine Einschätzung zur haftungsausfüllenden Kausalität begründet Dr. W
vollziehbar damit, dass die durch den Unfall unmittelbar erlittenen Verletzungen nicht zu einer erheblichen Fehlstatik mit
teiligen Folgen auf Becken, Schambeinfugen und Iliosakralgelenke und damit einhergehenden WS-Beschwerden geführt hätten. Hiergegen spreche schon der
Ausheilung der unmittelbaren Unfallfolgen aktenkundige Zustand.
den frühen Behandlungs-/ und Befundberichten sei der Kläger ausschließlich wegen Verletzungen des vorderen Beckenringes, nämlich einer Fraktur des rechten Sitzbeines, des rechten Schambeines, einer Sprengung des vorderen Beckenringes und der rechten Kreuzdarmbeinfuge, behandelt worden, wobei eine Indikation zum operativen Vorgehen nicht gesehen und Behandlungskomplikationen nicht übermittelt worden seien. Die Beckenverletzung sei
konservativer Behandlung mit kleiner Stufenbildung des Symphysenspaltes sowie mit Verbreiterung des rechten Iliosacralgelenkspaltes ausgeheilt. Bereits in der röntgenologischen Aufnahme des Beckens vom 29. Juni 1978, also etwa acht Wochen
dem Unfall, habe sich eine knöchern durchbaute Sitzbeinfraktur rechts bei völliger Beseitigung der Schambeinfugensprengung mit lediglich geringfügiger Stufenbildung von ca. 1 cm sowie eine ebenfalls geringgradige Verbreiterung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes gezeigt. Die ausweislich der Röntgenaufnahmen vom 06. Juli 1978 ersichtliche Konstellation im Beckenbereich stellt
Ansicht des Sachverständigen Dr. W auch den in den Röntgenaufnahmen von 2010 dokumentierten Zustand dar; grundlegende Veränderungen der Statik oder der Verknöcherung hätten sich über 30 Jahre nicht eingestellt. Soweit die CT-Aufnahme vom 28. April 2010 zusätzliche frühere knöcherne Verletzungen vermuten lasse (z.B. Querfraktur der iliakalen Kreuzdarmbeinfugengelenkfläche linksseitig, beidseitige Fraktur der vorderen Schambeinäste), sei jedoch die ISG-Fuge rechtsseitig reaktiv arthrotisch (knöchern) fixiert. Aus der - für die Einschätzung verbleibender Unfallfolgen entscheidenden - funktionellen Sichtweise sei daher eher von einer knöchernen Fixierung als von einer federnder Instabilität auszugehen. Keinesfalls hätten die beschriebenen Verletzungen am vorderen und hinteren Beckenkamm zu Auslockerungen der jeweiligen Gelenke geführt. Durch die wahrscheinliche Mitbeteiligung des vorderen und hinteren Beckenkammes sei zwar eine veränderte Beckenstatik mit leichter Stufenbildung von ca. 1 cm im Bereich des vorderen Beckenrings und mit geringer Erweiterung des rechten Kreuzdarmbeingelenkes entstanden, jedoch keine Instabilität. Randnummer 54 Mit
vollziehbarer Begründung weist der Sachverständige Dr. W darauf hin, dass beim Kläger anlagebedingte Faktoren wesentlich zu den jetzt geklagten Beschwerden beitrügen. So werde weder der physiologische Verlauf der WS durch die geringe Beckenfehlstatik wesentlich beeinflusst noch finde sich ein darauf zurückzuführender altersvorauseilender Verschleiß. Die klinisch und radiologisch beschriebene Steilstellung der LWS finde sich durchgehend bis in die HWS hinein, so dass es sich um einen Anlagekomponente handele. Im Stehen zeichne sich die geringe hintere Beckenverkippung ab, die Ausrichtung der Dornfortsätze verlasse jedoch nicht die Medianebene. Nur radiologisch (klinisch erschwerter Eindruck durch die massive Übergewichtigkeit) lasse sich eine minimale, langbogige skoliotische Unruhe der unteren LWS darstellen, wobei die Abweichung bei Schätzung keine 10° überschreite. Damit sei auch am Achsenorgan keine ausgeprägte und vor allem keine statische Sekundärwirkung zu objektivieren. Die dort lokalisierten lumbalen Schmerzen hätten ein pseudoradikuläres und vor allem muscoligamentäres Ausbreitungsmuster, wobei die ganze WS einbezogen sei. Solche Symptome seien durch die jahrelange starke berufliche Belastung in Verbindung mit der erheblichen Übergewichtigkeit hinlänglich zu erklären und damit unfallunabhängig entstanden. Die muskulären tiefen lumbalen Rückenschmerzen beruhten zudem auf alters- aber nicht unfallbedingten Abnutzungserscheinungen. Hätte eine posttraumatische Beckenfehlstatik zu einem vorzeitigen Verschleiß der LWS geführt – wie der Kläger unter Bezugnahme auf das
A eingeholte Gutachten meint –, hätte aufgrund der statischen Auswirkungen der Beckenverletzung auf die LWS auch ein entsprechend altersungemäßer Abnutzungsprozess vorliegen müssen. Die Röntgenaufnahmen vom
dem Unfallgeschehen an der angrenzenden LWS kein altersuntypischer Schaden eingesetzt habe. Zwar sei auch denkbar, dass die frühe Sprengung der rechten Kreuzdarmbeinfuge mit der dort erkennbaren Arthrosenbildung zu erhöhten Beschwerden hätte führen können, jedoch fehlten hierfür eindeutige klinische Hinweise. Die vom Kläger geschilderten Rückenschmerzen seien diffus, gleichseitig und reichten bis in die HWS hinein, zentrierten sich also nicht bevorzugt auf die ehemals verletzte Kreuzdarmbeinregion rechts. Bei der klinischen Untersuchung hätten sich die Kreuzdarmbeinfugen leichtgradig druckempfindlich gezeigt, wie auch die angrenzenden paravertebralen Muskeln bis in die obere LWS hinein. Selbst wenn man eine möglicherweise zumindest partielle Mitverletzung auch des linken Kreuzdarmbeingelenkes annehmen würde, so zeichne sich hier jedoch über die letzten Jahrzehnte hinweg keine ISG-bezogene, behandlungsbedürftige Erkrankung ab. Vielmehr rührten die vom Kläger geschilderten Schmerzen von einem muskel-/bandhaften Überlastungssyndrom im Sinne eines Lumbago i. V. m. körperlichen Belastungen bzw. der erheblichen Übergewichtigkeit her. Der vermehrte Verschleißprozess vor allem der rechten Kreuzdarmbeinfuge hat
Auffassung des Sachverständigen an den Beschwerden allenfalls einen geringen – umschriebenen - Anteil. Randnummer 55 Ebenfalls nicht zu bestätigen vermochte Dr. W das Vorliegen einer von Dr. A diagnostizierten drittgradigen posttraumatischen Hüftgelenksarthrose bds. Aus radiologischer Sicht lägen im April 2010 keine drittgradigen, sondern nur erstgradige Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken vor. Der Gelenkspalt sei symmetrisch, die Hüftkopfoberflächen seien glatt konturiert und nicht sklerosiert und an den angrenzenden Gelenkschichten hätten sich keine Zysten als Beleg für einen voranschreitenden Verschleißprozess gebildet. Zudem zeige sich beim Kläger eine anlagebedingte Hüftsteilstellung bds. (deutliche Cox valga). Zutreffend weist der Sachverständige darauf hin, dass weder an der WS noch an den Hüftgelenken eine direkte oder indirekte Beeinflussung durch Unfallfolgen vorgelegen hat. So sind
den Ausführungen von Dr. W durch die Beckenverletzung weder die Hüftgelenkspfannen geschädigt noch ist es zu einer ungemäßen Ausrichtung der Hüftstatik gekommen. Somit sei kein posttraumatisches Korrelat erkennbar, welches durch statische Überlastungen oder knöcherne Deformierungen einen vorzeitigen Hüftgelenksverschleiß hätte begünstigen können. Die Beurteilung des Sachverständigen, dass, wenn sich wie hier 30 Jahre
einer Beckenverletzung an den Hüftgelenken eines über 50jährigen, stark übergewichtigen Mannes mit einer anlagebedingten Hüftsteilstellung bds. lediglich initiale Abnutzungzeichen gebildet hätten, nicht von einem messbaren Unfalleinfluss ausgegangen werden könne, überzeugt daher den Senat. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass schon im Aufnahmebefund des O-Z-Krankenhaus vom 05. Mai 1978 die Bauchdecke des Klägers als adipös beschrieben und bei der Begutachtung durch Dr. H im Jahr 2007 ein Gewicht von 105 kg angegeben worden ist. Zudem sind
Darlegung des Sachverständigen die Veränderungen an beiden Hüftgelenken im Gesamtkontext der vielfältigen degenerativen Veränderungen am Bewegungsapparates des Klägers (Beschwerden der Hand- und Fingergelenke, beider Knie, den Schultern, der oberen WS-Abschnitte) zu sehen. Randnummer 56 Diese Einschätzung wird im Wesentlichen auch durch das vom SG vom Sachverständigen Dr. S eingeholte Gutachten vom
Ausheilung der originären Verletzungen körperlich in der Lage war, bis zum Jahr 2006, also etwa 27 Jahre lang, in körperlich schweren Berufen tätig zu sein. Es ist, worauf der Sachverständige
vollziehbar hinweist, nicht wahrscheinlich, dass sich knöcherne Unfallfolgen erst
einem so langen Zeitraum eingestellt hätten. Vielmehr rührten die Beschwerden, die den Kläger im Jahr 2005 veranlassten, zum Orthopäden Dr. H zu gehen, im Wesentlichen von arthrotischen und muskulären Beschwerden her, die allenfalls zum Teil auf der alten Verletzung beruhten (Röntgenaufnahme vom
gewiesener Neuroforaminaeinengung, Schwindel, Arthrosen nicht unfallbetroffener Gelenke etc., wie sich aus dem für den MDK Berlin-Brandenburg erstellten Gutachten von Dr. S vom
A nebst ergänzender, am
weis dafür. Zudem haben, derartige primäre Verletzungen unterstellt, diese, wie der Sachverständige Dr. W-R
vollziehbar dargelegt hat, zu keinen Auslockerungen der jeweiligen Gelenke und damit zu keiner Instabilität geführt. Hinsichtlich der Frage der Unfallkausalität der beim Kläger bestehenden LWS-Beschwerden lässt das Gutachten von Dr. A eine
vollziehbare Begründung vermissen. So weist er zunächst auf die anlagebedingte Übergangsanomalie L5/S1 und das erhebliche Übergewicht des Klägers hin und führt dann aus „ein eindeutiger, unmittelbarer, kausaler Zusammenhang ist, wenn überhaupt, nur teilweise und nur sehr schwierig
zuweisen“. Diese Argumentation genügt nicht den Anforderungen an eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der wesentlichen Verursachung durch den Unfall. Nichts anderes gilt hinsichtlich der beim Kläger bestehenden Hüftgelenksarthrose bds. und zwar unabhängig von der Frage ihrer Ausprägung. So führt Dr. A hierzu in seinem Gutachten wie folgt aus: „Auch hier ist der
weis eines unmittelbaren Zusammenhanges mit dem damaligen Unfall sehr schwierig oder nur teilweise möglich, zu erwarten bei einer asymmetrischen Beckenverwringung wäre eine wahrscheinlich einseitig mehr ausgeprägte Hüftgelenkserkrankung, die Veränderungen sind auch tatsächlich eher rechts ausgeprägt, aber nicht eindeutig von dem größten Teil schicksalhaften Verlauf zu unterscheiden.“ Auch weist der Sachverständige Dr. W-R in seiner ergänzenden Stellungnahme vom
bg-lichem Unfall mit komplexer Beckenringsfraktur. Der Kläger beschreibe belastungsabhängige, seit etwa 2006 konstant zunehmende Schmerzen im Bereich der LWS bis ins Gesäß ziehend und eine auf 300 bis 400 m reduzierte Gehstrecke. Soweit der Bericht von einer ausgeprägten Fehlstatik durch „Beckenfraktur 78“ spricht, ist diese nicht näher beschrieben und auch nicht durch
vollziehbare Mess- oder röntgenologische Befunde unterlegt. Aus dem im Verfahren vor dem SG Frankfurt (Oder) zum Az. S 9 R 698/08 von dem Facharzt für Orthopädie Dr. T am
weisbare Verknöcherungen im vorderen Beckenring (Scham- und Sitzbeine), wie auch der evtl. anteilig durch die Beckenfehlstatik negativ beeinflussten regionalen Dorsolumbalgien (untere LWS, angrenzende Kreuzdarmbeinfugen) ergibt sich aus den daraus resultierenden Funktionsstörungen keine MdE von 20 v.H. Insoweit folgt der Senat der
vollziehbaren Einschätzung der MdE mit 10 v.H. durch den Sachverständigen Dr. W die auch von dem Sachverständigen Dr. S, dem im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachter Dr. H und dem beratenden Arzt der Beklagten, Dr. B geteilt wird und in Übereinstimmung mit den Erfahrungswerten der unfallmedizinischen Literatur steht (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, Kap. 8.8, Seite 579; Ludolp/Lehmann/Schürmann, Kursbuch der ärztlichen Begutachtung, Stand September 2013, III–1.12, Seite 6). Hiernach können bleibende Sprengungen der Schoß- und der Kreuzdarmbeinfuge und Verschiebungen in diesem Bereich zwar zu nicht unerheblichen Deformierungen mit Belastungsstörungen des Beckenringes führen und eine MdE von 20 bis 40 v.H. bedingen. Allerdings darf die MdE, worauf auch die Sachverständigen hingewiesen haben, nicht allein aufgrund des Röntgenbefundes bemessen werden. Im Vordergrund stehen die Folgen der Verletzung für Statik und Dynamik der WS und der unteren Gliedmaßen. Die MdE beträgt
den Erfahrungswerten für stabilen Beckenringfrakturen bei vorderen Beckenringfrakturen (ein- oder beidseitig) 0 v.H., bei Schoßfugenerweiterung (unter 15 mm) 10 v.H. und bei Schoßfugenversteifung 10 v.H.(vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, a.a.O.; Ludolp/Lehmann/Schürmann, a.a.O.).
den Erfahrungswerten beträgt die MdE bei instabilen Beckenringfrakturen ohne Schoßfugenerweiterung 0 v.H., mit Schoßfugenerweiterung unter 15 mm 10 v.H. und über 15 mm 20 v.H., mit Arthrose in den Kreuzdarmbeingelenken 20 v.H., bei einseitiger oder beidseitige Verschiebung einer Beckenhälfte über mehr als 10 mm 20 v.H. und mit Arthrose 30 v.H. Der Sachverständige Dr. W hat
vollziehbar dargelegt, dass die unfallbedingte ISG-Arthrose rechts und die geringe Beckenverkippung (Stufenbildung jeweils unter 15 mm, maximal 10 mm) keine hochgradigen, abgrenzbaren Einzelbehinderungen/Funktionsstörungen auslösten. Im Vordergrund der beim Kläger bestehenden Symptomatik stünden (unfallunabhängig) die zunehmende Bewegungseinschränkung beider Hüften und die pseudoradikulären Dorsolumbalgien mit einem diffusen Ausbreitungsmuster des gesamten Achsenorgans. So seien erhöhte Reizsyndrome durch die Fehlstatik im Muskel-/Bandbereich und an der rechten Kreuzdarmbeinfuge, möglicherweise auch eine erhöhte Schmerzhaftigkeit über den Schambeinästen (hier allerdings kein bevorzugter Leistenschmerz feststellbar) als Spätfolgen dem Unfall zuzuordnen. Überragende Bedeutung für die orthopädische Gesamtproblematik besäßen jedoch die unfallunabhängigen Faktoren (langjährige Adipositas, Cox valga mit beginnendem Hüftgelenksverschleiß, Lumbalgien, Polyarthrosen der Hand- und Fingergelenke, Diabetes-bedingte Polyneuropathie beider Füße und Unterschenkel). Maßgebend für die MdE-Bewertung ist daher, dass beim Kläger eine Beckenverwringung mit einer Stufenbildung von ca. 10 mm im Bereich der Symphyse (Schambeinfuge) vorliegt, die Beckenringfraktur mit nur geringer Erweiterung der rechten Kreuzdarmbeingelenkes stabil ausgeheilt ist und keine relevanten Auswirkungen auf die WS festzustellen sind. Dem Sachverständigen Dr. W folgend deckt eine MdE von 10 v.H. auch den Umstand ab, dass evtl. anteilig durch die Beckenfehlstatik die beim Kläger auftretenden regionalen Dorsolumbalgien (untere LWS, angrenzende Kreuzdarmbeinfugen) negativ beeinflusst werden. Randnummer 61 Demgegenüber vermochte der Senat der von Dr. A vorgenommenen MdE-Einschätzung nicht zu folgen, da der Sachverständige hierbei weitere Erkrankungen und Funktionsstörungen als die festzustellenden Unfallfolgen berücksichtigt hat. Randnummer 62 Da eine MdE von mindestens 20 v.H. nicht festzustellen war, besteht kein Anspruch auf VR. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das Teilanerkenntnis der Beklagten im Vergleich zum gesamten Streitgegenstand nicht ins Gewicht fällt und daher eine Kostenteilung nicht auszusprechen war. Randnummer 64 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs. 2 SGG vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001175455
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