VerfGH Berlin: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs ( Art 15 Abs 1 Verf BE ), auf effektiven Rechtsschutz ( Art 15 Abs 4 Verf BE ) und des Willkürverbots ( Art 10 Abs 1 Verf BE ) durch Zurückweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenbescheid wegen Halterhaftung nach § 25a StVG Leitsatz 1. Die Verwendung vom Richter vorformulierter und durch Ankreuzen übernommener Entscheidungsgründe kann und darf die stets zwingend gebotene einzelfallbezogene richterliche Prüfung nicht ersetzen. Orientierungssatz 1a. Ohne Nachweis der Zustellung eines Anhörungsbogens kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betroffene vor Erlass eines Kostenbescheids tatsächlich angehört wurde (VerfGH Berlin, 20.11.2013, 16/13 <Rn 14>). (Rn.14) 1b. Wird die Anhörung nach § 25a Abs 2 StVG im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, darf das Gericht dem Betroffenen weder die Versäumung der Wahrnehmung seiner Rechte im Bußgeldverfahren unterstellen noch ihm entgegenhalten, er hätte seine Einwendungen gegenüber der Bußgeldbehörde geltend machen müssen ( VerfGH Berlin, 15.04.2011, 97/09, DAR 2011, 387 ). (Rn.14) 2. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot erfordert, dass die Entscheidung eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder den Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet, so dass ein gesetzgeberisches Anliegen grundlegend verfehlt wird (VerfGH Berlin, 19.03.2013, 113/11 <Rn 18> st Rspr). (Rn.16) 3. Hier: a. Der angegriffene Beschluss verletzt das Recht auf rechtliches Gehör. Das Gericht übergeht den Vortrag, dem Beschwerdeführer sei kein Anhörungsbogen übersandt worden, indem es im Tenor auf die „weiterhin zutreffenden Gründe des Kostenbescheids“ verweist und in den nachfolgenden Entscheidungsgründen darauf abstellt, der Beschwerdeführer hätte entlastende Angaben im übersandten Anhörungsbogen machen können und müssen. (Rn.15) b. Die Ansicht des Amtsgerichts, entlastende Angaben könnten im gerichtlichen Verfahren nicht mehr mit Erfolg „nachgeholt“ werden, verkennt den Anspruch auf rechtliches Gehör vor Gericht sowie auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes und ist mit der Rechtsprechung des VerfGH unvereinbar. (Rn.15) c. Die Verwerfung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus den „weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheids“ verkennt, da der Kostenbescheid offensichtlich rechtswidrig war, in krasser Weise die Voraussetzungen des § 25a StVG und verstößt gegen das Willkürverbot ( Art 10 Abs 1 Verf BE ). (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 11. Juni 2013, 293 OWi 636/13, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Juni 2013 - 293 OWi 636/13 - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 10 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 4 VvB. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen. 2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Kostenbescheid nach § 25a des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - und die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Amtsgericht Tiergarten. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer parkte am 2. Januar 2013 mit dem Pkw eines Carsharinganbieters an einer nicht funktionsfähigen Parkuhr, ohne eine Parkscheibe von außen sichtbar im oder am Fahrzeug angebracht zu haben. Auf Anfrage übermittelte der Carsharinganbieter und Halter des Fahrzeugs dem Polizeipräsidenten in Berlin (Beteiligter zu 2) mit Schreiben vom 20. Februar 2013 Name, Anschrift und Geburtsdatum des Beschwerdeführers und teilte mit, dass kein anderer Mieter zu dem Zeitpunkt der vorgeworfenen Verkehrsordnungswidrigkeit eingetragen gewesen sei. Am selben Tag verfügte das Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten des Beteiligten zu 2 eine Verwarnung des Beschwerdeführers mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf Euro, am 22. April 2013 den Abschluss der Ermittlungen und den Erlass eines Bußgeldbescheids, welcher als Entwurf ohne Absendevermerk Eingang in die Akte fand. Am Folgetag stellte der Beteiligte zu 2 das Verfahren ein, weil der verantwortliche Fahrzeugführer nicht habe ermittelt werden können. Am 13. Mai 2013 wurde der im Ausgangsverfahren angegriffene Kostenbescheid nach § 25a StVG gegen den Beschwerdeführer erlassen. Randnummer 3 Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wandte der Beschwerdeführer ein, es habe schon kein Parkverstoß vorgelegen. Fahrzeuge seines Carsharinganbieters dürfe er unbefristet an Parkuhren in Berlin abstellen und müsse keinen Parkschein lösen. Die Parkgebühren verrechne das Unternehmen direkt mit dem Land Berlin. Zum Beweis beantrage er die Vorlage des nicht öffentlich bekannten Vertrages des Carsharinganbieters D. GmbH & Co. KG sowie die Vernehmung von dessen Geschäftsführern als Zeugen. Bei einer defekten Parkuhr könne er daher nicht verpflichtet sein, eine Parkscheibe auszulegen, die nur den Sinn habe, das Ende der erlaubten Parkzeit feststellen zu können. Randnummer 4 Mit dem angegriffenen Beschluss, den der Amtsrichter nach dem Inhalt der beigezogenen Akten auf einem Formular durch Eintrag der Verfahrensdaten und Ankreuzen von Tenor und Begründung verfügte, verwarf das Amtsgericht den Antrag „aus den weiterhin zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides als unbegründet“. Als weitere Begründung war wie angekreuzt hinzugefügt: „Der Betroffene hätte die entlastenden Angaben in dem von der Verwaltungsbehörde übersandten Anhörungsbogen vom 20.02.2013 geltend machen können und müssen, um den Erlass des Kostenbescheids gem. § 25a StVG zu vermeiden. Dies ist nach Aktenlage jedoch nicht erfolgt. Im Verfahren des Antrags auf schriftliche Entscheidung darf der Sachverhalt vom Gericht nicht mehr aufgeklärt oder überprüft werden, so dass Einwände in der Sache nicht mehr mit Erfolg nachgeholt werden können.“ Randnummer 5 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge mit dem Antrag, ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil das Gericht sein Vorbringen nach Erlass des Kostenbescheids nicht gehört habe. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin verletze es den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz, wenn das Gericht den Antrag unter Verweis auf die zutreffenden Gründe des Kostenbescheids zurückweise, obwohl ein erst danach erhobener Einwand darin noch keine Berücksichtigung gefunden habe. So liege es hier. Das Amtsgericht habe sich mit seinem substantiiert und unter Beweisantritt dargelegten Einwand, keinen Parkverstoß begangen zu haben, nicht befasst. Das Amtsgericht hätte ihm auch nicht entgegenhalten dürfen, dass Einwendungen nur im Bußgeldverfahren zulässig gewesen seien. Eine Präklusion mit Verteidigungsvorbringen sei nur dann mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz vereinbar, wenn der Betroffene nachweislich Gelegenheit zur Äußerung im Bußgeldverfahren erhalten und diese schuldhaft nicht genutzt habe. Daran fehle es in seinem Fall, weil er einen Anhörungsbogen zu keinem Zeitpunkt erhalten habe. Randnummer 6 Auf diesen Antrag wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2013 darauf hin, dass der Beschluss nicht anfechtbar sei. Unabhängig davon sei zu bedenken, dass rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die vorgetragenen Erwägungen im Schriftsatz des Verteidigers hätten dem Gericht beim Beschluss vorgelegen, es jedoch nicht überzeugt. Randnummer 7 Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf effektiven Rechtsschutz aus den im Anhörungsrügeverfahren geltend gemachten Gründen. Er habe nach Erhalt des Schreibens auf seine Anhörungsrüge mit dem zuständigen Richter am Amtsgericht telefoniert. Dieser habe deutlich gemacht, dass er die Anhörungsrüge nicht zu bescheiden und auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs keine andere Entscheidung zu treffen gedenke. Randnummer 8 Die weiteren Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 9 Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet. Randnummer 10 1.
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