Rechtsanwaltsversorgung - Berechnung der Rentenanwartschaft Leitsatz Die Festlegung der unterschiedlich hohen eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Berlin ist sachlich gerechtfertigt und verletzt den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin 12. Kammer, 18. April 2013, 12 K 818.11, Urteil Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rentenanwartschaft des Klägers aufgrund seiner bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingezahlten Beiträge. Der Kläger hält einen der drei Faktoren zur Berechnung der Rentenanwartschaft, den sogenannten eintrittsalterabhängigen Multiplikator, für verfassungswidrig. Randnummer 2 Der 1964 geborene Kläger ist seit September 1999 als selbständiger Rechtsanwalt Mitglied des Beklagten. Er zahlte zunächst als Beitrag 10/10 des höchsten Pflichtbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) sowie zusätzliche freiwillige Beiträge. Im Jahr 2009 wurde der Beitrag antragsgemäß auf den persönlichen Pflichtbeitrag herabgesetzt. Randnummer 3 Nach der Gründungssatzung des Beklagten vom 30. August 1999 (Amtsblatt für Berlin [ABl.] 1999, S. 3890) wurde der Monatsbetrag der Altersrente aus dem Produkt des Rentensteigerungsbetrags und der Summe der persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten berechnet. Zu der Summe der persönlichen Beitragsquotienten wurden diejenigen Beitragsquotienten hinzugerechnet, die bei Eintritt in das Versorgungswerk bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres dem achtfachen Wert des durchschnittlichen persönlichen Beitragsquotienten entsprachen (§ 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999). Ab Vollendung des 45. Lebensjahres nahm der hinzuzurechnende Wert jährlich um eins fallend ab. Randnummer 4 Mit Beschluss vom 3. September 2003 (ABl. 2004, S. 2) wurde die Hinzurechnungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Satzung 1999 aufgehoben und durch die Einführung von eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren ersetzt. Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung 2003 war der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator. Gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung 2003 galt für Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 40 Jahren der Multiplikator 1,3800. Ab dem Eintrittsalter 41 stieg der Multiplikator jährlich von 1,3833 bis 1,4283 bei einem Eintrittsalter von 45. Ab dem Eintrittsalter 46 waren die Multiplikatoren jährlich fallend; ab dem Eintrittsalter 54 betrug er eins. Randnummer 5 Mit Satzungsänderung vom 21. September 2005 (ABl. 2005, S. 4386) wurden die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 geändert. Seither beträgt der Multiplikator für Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 20 oder jünger 1,7388. Er fällt bis zum Eintrittsalter 32 in jährlichen Schritten auf 1,4076. Für die Eintrittsalter ab 33 verblieb es bei der bisherigen Regelung. Randnummer 6 Durch die Satzungsänderung vom 28. Mai 2009 (ABl. 2009, S. 2505) ist für Beiträge ab dem 1. Januar 2010 statt des bisherigen offenen Deckungsplanverfahrens, das nach § 19 weiterhin für die bis zum 31. Dezember 2009 beim Versorgungswerk eingegangenen Beiträge gilt, in § 19a der Satzung das Anwartschaftsdeckungsverfahren zur Ermittlung der Rentenanwartschaften eingeführt worden. Der eintrittsalterabhängige Multiplikator nach § 19 Abs. 6 in der seit dem 21. September 2013 geltenden Fassung vom 29. August 2013 (ABl. 2013, S. 1975) entspricht der Fassung vom 21. September 2005. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 22. September 2010 erbat der Kläger einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu der Frage, ob § 19 Abs. 6 der Satzung nunmehr eine abschließende Regelung enthalte oder ob noch beabsichtigt sei, zukünftige Gewinne für die Anpassung (Erhöhung) der Multiplikatoren für die Eintrittsalter 31 bis 44 zu verwenden. Dies sei im Mitgliederrundschreiben 2004 angekündigt worden und im Jahr 2005 für die Eintrittsalter 20 bis 31 auch praktiziert worden. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 stellte der Beklagte fest, dass die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erreichte Anwartschaft des Klägers auf Altersrente vorbehaltlich der endgültigen Berechnung der Höhe der Alters- oder gegebenenfalls Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall 1.276,53 Euro betrage. Dabei legte der Beklagte der Berechnung den eintrittsalterabhängigen Multiplikator 1,3800 für das Eintrittsalter 35 zugrunde Randnummer 9 Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die Festsetzung eines Multiplikators 1,3800 für das Eintrittsalter 35 willkürlich sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gegen § 19 Abs. 6 der Satzung bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren seien nicht willkürlich gewählt worden, sondern beruhten auf der Anfangsregelung der Gründungssatzung. Vergleichbare Regelungen über Hinzurechnungszeiten seien über Jahrzehnte Standard in den Satzungen der meisten Versorgungswerke gewesen. Der Satzungsgeber habe sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums bewegt, als er zunächst die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren für die jüngeren Eintrittsalter erhöht und im Weiteren die Wirkung der Hinzurechnungszeit für Beitragszahlungen ab dem 1. Januar 2010 beseitigt habe. Randnummer 10 Der hiergegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. April 2013 stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, über die Festsetzung der Anwartschaft des Klägers auf eine Altersrente aufgrund der bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangenen Beiträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Randnummer 11 Die Berechnung der Rentenanwartschaft mit einem Multiplikator von 1,3800 bei einem Renteneintrittsalter von 35 Jahren verletze den Kläger in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Tabelle der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung des Beklagten führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleich zu behandelnder Gruppen. Die Rentenanwartschaft eines Mitglieds der Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren sei – bei fiktiv gleichen übrigen Werten – geringer als diejenige eines Mitglieds mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren, obwohl seine Beiträge länger eingezahlt seien und infolgedessen einen höheren Zinseszinseffekt aufwiesen. Da der eintrittsalterabhängige Multiplikator dies abbilden solle, müsse er für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren höher sein als für die Gruppe der Mitglieder mit höherem Eintrittsalter, dürfe aber jedenfalls nicht, wie die Satzung es vorsehe, niedriger sein. Von der Ungleichbehandlung sei auch nicht lediglich eine verhältnismäßig kleine Gruppe von Mitgliedern betroffen; auch seien die Folgen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Multiplikatoren nicht unerheblich. So falle die Rentenanwartschaft des Klägers bei einem Multiplikator von 1,3800 monatlich um 44,68 Euro geringer aus als bei einem Multiplikator von 1,4238 (Eintrittsalter 45). Randnummer 12 Ein zureichender Grund für die unterschiedliche Ausgestaltung des Multiplikators sei nicht ersichtlich. Die Argumentation des Beklagten, die Multiplikatoren für die Mitgliedergruppe mit Eintrittsalter 41 bis 46 habe aus Gründen des Bestandsschutzes nicht abgesenkt werden können, überzeuge nicht. Fraglich sei bereits, ob die Anwartschaften in einer konkreten Höhe eigentumsrechtlich geschützt seien und ob sie unter bestimmten Gesichtspunkten hätten gekürzt werden können. Bestandsschutzerwägungen stellten ungeachtet dessen bereits deshalb keinen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung dar, weil die Regelung des § 19 Abs. 6 der Satzung auch diejenigen Mitglieder mit einem Eintrittsalter zwischen 41 und 46 Jahren begünstige, die erst nach der Satzungsänderung 2003 in das Versorgungswerk eingetreten seien und daher in den Jahren 1999 bis 2003 noch gar keine Anwartschaften erworben hätten. Außerdem könne der Hinweis auf etwaigen Bestandsschutz die Festlegung der Multiplikatoren in ihrer konkreten Höhe nicht erklären, da sich bei einer Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung 1999 nicht exakt die in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegten Multiplikatoren ergäben. Zwar habe der Kläger zunächst selbst von der Umstellung profitiert, weil eine genaue Umrechnung der Hinzurechnungszeit aus der Gründungssatzung versicherungsmathematisch zu einem Multiplikator von lediglich 1,2667 führe, während in der Satzung 2003 ein solcher von 1,3800 festgesetzt worden sei. Jedoch lasse sich damit – jedenfalls nach der weiteren Anhebung der Multiplikatoren für die Eintrittsalter bis 32 Jahren durch die Satzungsänderung vom 21. September 2005 – weder der ursprüngliche Grund von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung noch der Grund für die Einführung des eintrittsalterabhängigen Multiplikators mehr erkennen. Randnummer 13 Schließlich erkläre der Verweis des Beklagten auf etwaigen Bestandsschutz bei einer bestimmten Gruppe von Anwartschaften nicht, warum die Multiplikatoren für die Mitglieder mit niedrigerem Eintrittsalter nicht entsprechend höher angesetzt worden seien. Dass die Einführung eines streng monoton fallenden eintrittsalterabhängigen Multiplikators tatsächlich finanziell nicht möglich gewesen sei, habe der Beklagte nicht dargelegt. Dem Bestandsschutz der Anwartschaften habe der Beklagte auch auf andere Weise, etwa durch die Einführung einer Stichtagsregelung, Rechnung tragen können. Sein Hinweis auf die mit der Einführung verschiedener Datenbestände verbundenen technischen Schwierigkeiten überzeuge mit Blick auf die seit 2010 geltende Rechtslage nicht, die unterschiedliche Regelungen für unterschiedliche Zeiträume kenne. Randnummer 14 Ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf finanzielle Schwierigkeiten, die nach dem Jahr 2005 – unter anderem aufgrund geänderter Sterbetafeln – aufgetreten seien und der ursprünglich geplanten Anhebung der Multiplikatoren auch für die Eintrittsalter 33 bis 40 entgegengestanden hätten. Diese Erwägungen könnten die gleichheitswidrige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen, weil die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren bereits im Jahr 2003 eingeführt worden seien. Im Übrigen habe der Beklagte bei fehlender Finanzierbarkeit monoton fallender Multiplikatoren ein anderes System der Rentenberechnung wählen müssen. Randnummer 15 Mit seiner dagegen eingelegten Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Randnummer 16 Die Staffelung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren in § 19 Abs. 6 der Satzung sei nicht systemwidrig, sondern sachlich gerechtfertigt und stehe in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Randnummer 17 Das in der Gründungssatzung 1999 gewählte System sei mit dem Gleichheitssatz vereinbar gewesen. Der Beklagte habe es gleichwohl 2003 für richtig erachtet, durch die Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren die längere Verweildauer der Beiträge bei der Rentenberechnung in stärkerem Maße zu berücksichtigen. Davon habe auch der Kläger profitiert. Die Ungleichbehandlung der Mitglieder mit Eintrittsalter 41 bis 46 in § 19 Abs. 6 der Satzung beruhe auf der Absicht, den Bestandsschutz der bis einschließlich 2009 erworbenen Anwartschaften für diese Mitglieder zu gewährleisten. Soweit das Verwaltungsgericht darauf abstelle, die sich aus § 19 Abs. 6 der Satzung ergebenden Rechtsfolgen seien nicht in allen Einzelheiten durch das Anliegen der Bestandsschutzsicherung gedeckt, habe es die Befugnis des Satzungsgebers, Typisierungen und Generalisierungen vorzunehmen, nicht hinreichend beachtet. Es sei sachgerecht, bei der Modifizierung des als ungerecht angesehenen Berechnungssystems ein durch das bisherige System geschütztes Vertrauen in die Ergebniswirksamkeit der Beitragszahlungen zu schützen. Randnummer 18 Der Einwand des Verwaltungsgerichts, Bestandsschutzerwägungen könnten deshalb keinen sachlichen Grund für die von ihm beanstandete Ungleichbehandlung bilden, weil § 19 Abs. 6 der Satzung auch diejenigen Mitglieder betreffe, die erst nach der Satzungsänderung 2003 und damit erst nach Einführung der eintrittsaltersabhängigen Multiplikatoren in das Versorgungswerk eingetreten seien, greife nicht durch. Mit der in der Satzungsänderung 2003 vorgesehenen und 2005 fortgeführten Gleichbehandlung der nach 2003 eintretenden Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 mit den bereits zuvor eingetretenen Mitgliedern dieser Altersgruppe habe eine Bestandstrennung vermieden werden können. Tatsächlich seien hierdurch lediglich 118 Personen begünstigt worden. Die Anwartschaften, die von diesen Mitgliedern im Zeitraum 2004 bis 2009 nach der geltenden Satzung erworben worden seien, wären bei einer Berechnung mit dem Multiplikator 1,3800 insgesamt nur um monatlich 248,37 Euro geringer ausgefallen. Diese Verminderung der Anwartschaften hätte es ermöglicht, die Anwartschaften aller Mitglieder, die durch Beitragszahlungen bis zum 31. Dezember 2009 erworben worden seien, einmalig zum 1. Januar 2013 um 0,01 % zu dynamisieren. Die Kosten, die durch eine Bestandstrennung hinsichtlich der seit 2004 eintretenden Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren für einen langen Zeitraum entstanden wären, überträfen die durch die Bestandstrennung erzielbaren Vorteile bei weitem. Randnummer 19 Auch greife der Einwand des Verwaltungsgerichts nicht durch, der Hinweis auf den Bestandsschutz vermöge die Festlegung der Multiplikatoren in ihrer konkreten Höhe nicht zu erklären, weil sich bei einer versicherungsmathematischen Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung nicht exakt die in § 19 Abs. 6 der Satzung festgelegten Multiplikatoren ergäben. Die Einführung der Multiplikatoren durch die Satzungsänderung 2003 habe zu einer Besserstellung vor allem der Mitglieder mit einem jüngeren Eintrittsalter geführt, weil die Differenz zwischen der mathematisch exakten Umrechnung der Hinzurechnungszeiten von acht Jahren und den jeweils festgelegten tatsächlichen Multiplikatoren mit steigendem Eintrittsalter der Mitglieder abnehme, und zwar trotz der in der Satzungsänderung 2003 noch vorgesehenen einheitlichen Faktoren bis zu einem Eintrittsalter von 40 Jahren. In die Bemessung der Multiplikatoren für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren seien nicht lediglich die achtjährigen Hinzurechnungszeiten des § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung eingeflossen; berücksichtigt worden sei auch, dass sich bei einer Erhöhung der Multiplikatoren für Mitglieder mit geringerem Eintrittsalter selbst bei einer Festschreibung der Multiplikatoren für Mitglieder mit höherem Eintrittsalter deren Aussicht auf eine Rentenleistung verschlechtere, die ihren bisherigen Erwartungen entspreche. Dies folge aus der Einbeziehung des Rentensteigerungsbetrages in die Berechnung der Renten (§ 19 Abs. 1 der jeweiligen Satzung). Die Anhebung der Berechnungsfaktoren zugunsten bestimmter Mitgliedergruppen könne wirtschaftlich nur durch eine Absenkung des Rentensteigerungsbetrages finanziert werden. Dieser Effekt sei teilweise ausgeglichen worden, indem die Multiplikatoren, die sich aus exakter Umrechnung von § 19 Abs. 4 der Gründungssatzung ergeben hätten, für die Mitglieder ab Eintrittsalter 41 Jahren unter Berücksichtigung der in der jeweiligen Altersgruppe erworbenen Anwartschaften ebenfalls angehoben worden seien, allerdings mit zunehmenden Eintrittsalter abnehmend. Diese Lösung sei entgegen dem Verwaltungsgericht nicht systemwidrig. Randnummer 20 Wären unter Wahrung des Bestandsschutzes der bis dahin erworbenen Anwartschaften bereits 2003 oder 2005 die eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren unter vollständiger Berücksichtigung der Verweildauer der Beiträge für alle Eintrittsalter eingeführt worden, hätten die Anwartschaften aller Mitglieder aus den bis Ende 2009 gezahlten Beiträgen oberhalb der Äquivalenzrente gelegen. Daraus hätte sich ein ständiger Nachfinanzierungsbedarf für die Gemeinschaft der Versicherten ergeben. Allerdings habe ursprünglich die Absicht bestanden, die Gewichtung der mittleren Verweildauer der Beiträge in weiteren Schritten durch Anhebung der Multiplikatoren für Mitglieder mit Eintrittsalter bis 40 Jahren weiter zu erhöhen und zugleich zu differenzieren, sobald dafür finanzielle Spielräume bestehen würden. In einem ersten Schritt sei dies im Jahr 2005 für Mitglieder bis zum Eintrittsalter von 32 Jahren umgesetzt worden, weil deren Rentenanwartschaften unterhalb der Äquivalenzrente gelegen hätten und auch durch die Anhebung der Multiplikatoren nur näher an diese herangeführt worden seien. Randnummer 21 Beim Systemwechsel im Jahr 2009 habe der Beklagte von der ursprünglich geplanten Anhebung der Multiplikatoren auch für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren absehen dürfen, weil deren Rentenanwartschaften auch ohne eine Anhebung der Multiplikatoren der Äquivalenzrente entsprochen oder bereits darüber gelegen hätten, während dies bei der Gruppe der Mitglieder mit einem jüngeren Eintrittsalter noch immer nicht der Fall gewesen sei. Davon abgesehen habe der Beklagte dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass aufgrund der 2006 veröffentlichten neuen Sterbetafeln mit erheblich längeren Rentenbezugszeiten auch der Mitglieder der Eintrittsaltersgruppe des Klägers zu rechnen sei. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. April 2013 zu ändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Der Kläger beantragt, Randnummer 25 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Da die strittige Regelung des § 19 Abs. 6 der Satzung des Beklagten ausschließlich an das Eintrittsalter und damit an ein unveränderliches Persönlichkeitsmerkmal anknüpfe, bestünde für die Rechtssetzung eine strenge Bindungen an den Gleichheitssatz. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht daran gemessen angenommen, dass der eintrittsalterabhängige Multiplikator für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 33 bis 40 Jahren jedenfalls nicht niedriger sein dürfe als für die Gruppe der Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren. Randnummer 27 Bei der Gründung des Versorgungswerkes habe der Beklagte mit dem klassischen offenen Deckungsplanverfahren ein gleichmäßiges Verrentungssystem angewendet. Soweit er anführe, die Einführung eintrittsaltersabhängiger Faktoren habe die Rentenberechnung gerechter gestalten sollen, sei festzuhalten, dass die Umsetzung dieses Vorhabens zwar angefangen, dann aber offenbar aus berufspolitischen Gründen nicht konsequent weitergeführt worden sei. Tatsächlich habe er seine ursprüngliche Absicht sodann 2005 nur für die Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren umgesetzt. Bereits das begründe eine unzulässige Diskriminierung der Eintrittsaltersgruppe 33 bis 40; dies gelte selbst dann, wenn man grundsätzlich Bestandsschutzgesichtspunkte für die Eintrittsalter 41 bis 46 gelten lassen wolle. Randnummer 28 Die Berufung des Beklagten auf einen fehlenden finanziellen Spielraum sei unzutreffend. Hinzuweisen sei darauf, dass die Einführung der eintrittsaltersabhängigen Faktoren ausschließlich durch einen Überschuss finanziert worden sei, der aufgrund einer Beitragsdynamisierung erzielt werden konnte. Dieser Gewinn habe allen Versicherten des Versorgungswerks zugestanden. Dessen ungeachtet habe der Beklagte in den Jahren 2005 bis 2010 einen Überschuss in Höhe von insgesamt über 100 Millionen Euro erwirtschaftet. Die vom Beklagten als Alternative zur derzeitigen Satzungsregelung berechnete Variante 1 sei leicht umzusetzen und führe nur zu Mehrkosten von 4,6 Mio. Euro. Sie benachteilige auch nicht die – ohnehin kaum vorhandenen – Eintrittsjahrgänge bis 33 Jahren unangemessen, weil dies durch deren Vorteile im Rahmen der neuen Satzung mehr als ausgeglichen werde. Randnummer 29 Im Übrigen sei die Behauptung des Beklagten, eine Bestandstrennung sei mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, unsubstantiiert. Zudem rechtfertige höherer Verwaltungsaufwand die zu besorgende Ungleichbehandlung nicht. Die vom Beklagten angeführte Notwendigkeit einer Bestandstrennung sei davon abgesehen nur eine von mehreren Möglichkeiten, die Ungleichbehandlung zu vermeiden. Möglich gewesen wäre etwa die Einführung eines Stichtagswertfaktors mit dem Ziel, die erreichte Anwartschaft bei Beachtung der satzungsgemäßen Hinzurechnungszeiten nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Gründungssatzung festzuschreiben, verbunden mit einer „streng monoton fallenden“ Staffel eintrittsalterabhängiger Faktoren. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Dem Kläger steht kein Anspruch auf erneute Festsetzung seiner Anwartschaft auf Altersrente aus bis zum 31. Dezember 2009 geleisteten Beiträgen zu; die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Randnummer 32 1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Rentenanwartschaften, die durch bis zum 31. Dezember 2009 beim Beklagten eingegangene Beitragszahlungen begründet wurden, ist § 19 der Satzung des Beklagten vom 4. März 1999 (ABl. S. 3890), zuletzt geändert am 20. September 2013 (ABl. S. 1975). Ob diese Regelung bereits für sich genommen eine Feststellung der Rentenanwartschaft durch Verwaltungsakt gebietet oder wenigstens erlaubt, bedarf keiner Entscheidung; der Kläger hat jedenfalls eine Feststellung der Anwartschaft durch Verwaltungsakt ausdrücklich beim Beklagten beantragt und dieser ist dem freiwillig nachgekommen (vgl. zu einer ähnlichen Fallgestaltung BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2003 – BVerwG 6 C 27.02 – BVerwGE 118, 319, 321). Randnummer 33 Nach § 19 Abs. 1 Satz 3 der Satzung 2013 ist der Monatsbetrag der Altersrente das Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Summe der persönlichen Beitragsquotienten und dem eintrittsalterabhängigen Multiplikator. Der für die Berechnung der Rentenanwartschaft des Klägers maßgebliche Rentensteigerungsbetrag nach § 19 Abs. 2 der Satzung 2013 und die Summe der persönlichen Beitragsquotienten stehen zwischen den Beteiligten ebenso wenig im Streit wie die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Anwartschaft. Der Beklagte hat zu Recht auch den gemäß § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 für das Eintrittsalter des Klägers von 35 Jahren vorgesehenen Multiplikator von 1,3800 in die Berechnung der Anwartschaft eingestellt. Entgegen dem Kläger und dem Verwaltungsgericht ist diese Regelung nicht wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Randnummer 34 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es aber dem Normgeber frei, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Normgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen können. Bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der Normgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegt in diesen Fällen nicht vor, wenn für die Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2008 – 1 BvL 3-7/05 – BVerfGE 122, 151, 188; BVerwG, Urteil vom 17. April 2014 – BVerwG 5 C 16.13 – juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 35 Die Differenzierungen in § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 knüpfen allein an das Eintrittsalter der Mitglieder des Beklagten und somit an ein personenbezogenes Merkmal an. Daran ändert entgegen dem Beklagten nichts, dass der Kläger seinerzeit auf den Zeitpunkt der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Einfluss nehmen konnte. Zum Zeitpunkt der Einführung der eintrittsalterabhängigen Multiplikatoren im Jahre 2003 war der Kläger seit langem als Rechtsanwalt zugelassen und bereits seit 1999 Mitglied des Beklagten, ohne sich aus dieser Mitgliedschaft im Jahr 2003 noch lösen zu können. Randnummer 36 Der Kläger wird als Zugehöriger der Gruppe von Mitgliedern des Beklagten mit einem Eintrittsalter zwischen 33 und 40 Jahren, für die nach § 19 Abs. 6 der Satzung 2013 der Multiplikator 1,3800 gilt, anders behandelt als die Mitglieder mit einem Eintrittsalter bis zu 32 Jahren und als die Mitglieder mit einem Eintrittsalter von 41 bis 46 Jahren, für die in der genannten Regelung, nach Jahren gestaffelt, jeweils höhere Multiplikatoren vorgesehen sind. Diese Ungleichbehandlung der Gruppe des Klägers ist jedoch sowohl im Hinblick auf die Gruppe der Mitglieder mit einem höheren Eintrittsalter sachlich gerechtfertigt (2.) als auch im Hinblick auf die Gruppe der Mitglieder mit einem niedrigeren Eintrittsalter (3.). Randnummer 37 2.
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