Beförderung eines Ministerialrats (BesGr. A16) zum Ministerialrat (BesGr. B3) Leitsatz 1. Die Beförderung eines Ministerialrats (BesGr. A16) zum Ministerialrat (BesGr. B3) wird von Art. 33 Abs. 2 GG auch dann erfasst, wenn der Beförderte zum Zeitpunkt der Beförderung beurlaubt ist und haushaltsrechtlich auf einer Leerstelle geführt wird. (Rn.31) (Rn.36) 2. Eine Beförderung ohne Auswahlverfahren und Leistungsvergleich verletzt potentielle Konkurrenten in ihrem Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG, wenn ihre Auswahl zum Zeitpunkt der Ernennung des Konkurrenten und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über ihre Anfechtung der Beförderung möglich erscheint. (Rn.40) 3. Der Grundsatz der Ämterstabilität steht einer (Dritt-)Anfechtungsklage gegen eine Beförderung nicht entgegen, wenn der Beförderung kein Auswahlverfahren vorangegangen ist. (Rn.43) Tenor Die Ernennung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B3 vom 8. Dezember 2011 wird mit Wirkung ab Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben. Der Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Dezember 2012 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Beteiligten je zu 1/3. Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Berufung und Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ernennung des Beigeladenen zum Ministerialrat (BesGr. B3). Randnummer 2 Die 1951 geborene Klägerin steht als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ. Zuletzt wurde sie am 19. Juli 2001 zur Ministerialrätin (BesGr. A16) befördert. Mit Anlassbeurteilungen vom 30. November 2011 (Beurteilungszeitraum 15. Juli 2010 bis 14. Juli 2011), vom 24. Februar 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2011) und mit Regelbeurteilung vom 26. November 2012 (Beurteilungszeitraum 1. Mai 2011 bis 30. April 2012) wurde sie jeweils mit der Gesamtnote „C“ - „erfüllt die Anforderungen in jeder Hinsicht“ - beurteilt. Randnummer 3 Der 1956 geborene Beigeladene steht ebenfalls als Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 wurde er zum Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung versetzt. Von dort aus wurde er ab 1. Mai 1996 der Europäischen Kommission zugewiesen. Am 11. Juni 1998 wurde er zum Regierungsdirektor (BesGr. A15) befördert. Mit Ablauf des 30. April 1999 endete die Zuweisung des Beigeladenen zur Europäischen Kommission. Mit Wirkung vom 1. Mai 1999 wurde an das BMFSFJ abgeordnet. Von dort aus wurde er mit Wirkung vom gleichen Tag weiter in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU abgeordnet. Mit Wirkung vom 1. Januar 2000 wurde der Beigeladene sodann unter Aufrechterhaltung der Abordnung zur Ständigen Vertretung zum BMFSFJ versetzt. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 teilte der Staatssekretär im BMFSFJ H... dem Beigeladenen Folgendes mit: Randnummer 4 „[Ich] habe die Zentralabteilung davon informiert, dass ich Ihnen im Zusammenhang mit den letzten Konkurrentenentscheidungen für Beförderung nach Besoldungsgruppe A16 die Zusage gegeben habe, dass Sie in den nächstfolgenden Beförderungsentscheidungen nach Besoldungsgruppe A 16 berücksichtigt werden. Randnummer 5 Dies beruht auf Ihren hervorragenden Leistungen in den letzten Jahren und Ihrer langjährigen Tätigkeit in internationalen Einrichtungen, die wir damit würdigen wollen. Randnummer 6 Der Zeithorizont bezieht sich auf den Zeitraum bis Ende April 2003. Randnummer 7 Die Abteilung I hat die notwendigen schriftlichen Beförderungsvorlagen für Sie bereits der Gleichstellungsbeauftragen vorgelegt. Meine Zusage wird also auf dem üblichen Verwaltungsweg umgesetzt.“ Randnummer 8 Am 4. August 2003 wurde der Beigeladene sodann (offenbar) für den Zeitraum ab November 2002 mit „übertrifft die Anforderungen erheblich, teilweise auch in hervorragender Weise“ beurteilt und sodann am 15. Dezember 2003 zum Ministerialrat (BesGr. A16) befördert. Randnummer 9 Mit Ablauf des 31. Dezember 2003 wurde die Abordnung des Beigeladenen zur Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei der EU beendet. Ab 1. Januar 2004 wurde der Beigeladene gemäß § 9 Abs. 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst zunächst bis 31. Dezember 2005 unter Wegfall seiner Besoldung für eine Tätigkeit beim Europarat in Straßburg beurlaubt. Die Beurlaubung wurde in den Folgejahren mehrfach, zuletzt bis 31. Dezember 2012 verlängert. Randnummer 10 Für den Beigeladenen wurde jedenfalls ab Januar 2005 eine Leerstelle der Besoldungsgruppe A16 im Bundeshaushaltsplan ausgebracht. Randnummer 11 Am 2. Juli 2009 teilte das BMFSFJ dem Bundesministerium der Finanzen mit, es sei beabsichtigt, dem Beigeladenen Randnummer 12 „unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes das Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B3 BBesO zu übertragen. Neben der Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen steht der Beamte auch in der Reihung zur Amtsübertragung an und wäre ohne Beurlaubung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 BBesO eingewiesen worden. Randnummer 13 Ich bitte um entsprechende Anpassung der Leerstelle, d.h. Hebung nach Besoldungsgruppe B3 BBesO.“ Randnummer 14 Im Bundeshaushaltsplan wurde ab dem Haushaltsjahr 2010 eine Leerstelle der Besoldungsgruppe B3 mit dem Vermerk „Europarat“ ausgewiesen. Randnummer 15 Im Oktober teilte das BMFSFJ seinem Personalrat mit, es sei beabsichtigt, den Beigeladenen zum nächstmöglichen Zeitpunkt in eine Planstelle der BesGr. B3 einzuweisen. Die Gleichstellungsbeauftragte habe dies zur Kenntnis genommen. Der Personalrat werde ebenfalls gebeten, dies zur Kenntnis zu nehmen. Dieser Bitte entsprach der Personalrat am 13. Oktober 2009. Randnummer 16 Mit Schreiben vom 8. Dezember 2011, dem Beigeladenen zugestellt am 3. Januar 2012, übertrug das BMFSFJ dem Beigeladenen „das Amt eines Ministerialrates der Besoldungsgruppe B3 beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend“ und wies ihn „mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B3 Bundesbesoldungsordnung ein.“ Randnummer 17 Am 11. Juli 2012 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Beförderung des Beigeladenen. Zur Begründung trug sie vor, ein Auswahlverfahren habe im Vorfeld der Beförderung nicht stattgefunden. Jedenfalls sei sie an einem solchen betreffend die an den Beigeladenen vergebene Stelle nicht beteiligt worden. Randnummer 18 Hierauf teilte das BMFSFJ mit Schreiben vom 23. Juli 2012 mit, es habe lediglich eine Stellenhebung für den Beigeladenen stattgefunden, die die Rechte der Klägerin nicht beeinträchtige. Der Vorgang habe keine im BMFSFJ vorhandene Planstelle betroffen. Eine Auswahl, in die die Klägerin hätte einbezogen werden können, habe nicht stattgefunden und auch nicht stattfinden können. Randnummer 19 Hierauf erwiderte die Klägerin, ihrer Meinung nach liege eine Beförderung im Sinne von § 2 Abs. 8 S. 1 BLV vor, weil dem Beigeladenen ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen worden sei. Auch wenn eine Leerstelle die Grundlage für einen solchen Vorgang bilden sollte, gebiete Art. 33 Abs. 2 GG es, ein Auswahlverfahren durchzuführen und in diesem Rahmen die Möglichkeit effektiven Rechtschutzes zu eröffnen. Randnummer 20 Am 1. Dezember 2012 hat die Klägerin (Untätigkeits-)Klage erhoben. Randnummer 21 Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2012 hat BMFSFJ den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat es der Sache nach auf das Schreiben vom 23. Juli 2012 Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die (Zweck-)bindung der Leerstelle an die Person des Beigeladenen schließe die Berücksichtigung eines anderen Bewerbers aus. Im Ergebnis sei unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes entschieden worden, dem Beigeladenen im Wege der Hebung einer Leerstelle ein Amt der Besoldungsgruppe B3 BBesO zu übertragen. Diese Maßnahme sei auch zweckmäßig gewesen. Sie habe der Schaffung einer zusätzlichen Übertragungsmöglichkeit eines B3-Amtes gedient, welche auf der genannten Leerstelle beruht habe und nicht zu Lasten der Konkurrenten um die zu besetzenden Planstellen der Wertigkeit B3 BBesO gegangen sei. Eine Planstelle, auf die die Klägerin hätte befördert werden können, habe zu keinem Zeitpunkt existiert. Sie sei daher nicht in ihren Rechten verletzt. Randnummer 22 Am 12. Dezember 2012 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid in das Klageverfahren einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage nimmt sie der Sache nach Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie aus, ordnungsgemäße Haushaltswirtschaft unterstellt, müsse bei der Beförderung des Beigeladenen eine Planstelle zur Verfügung gestanden haben. Folge man dem nicht, ergebe sich nichts anderes. Auch für den Fall, dass die bloße Hebung einer Leerstelle vorgelegen habe, hätte ein an Art. 33 Abs. 2 GG orientiertes Auswahlverfahren durchgeführt werden müssen. Aus der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Rechtsschutzgarantie, die zugunsten des Leerstelleninhabers ebenso wie des Bewerbers gelte, folge, dass auch die Hebung einer Leerstelle nicht im rechtsfreien Raum stattfinden könne. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt zuletzt, Randnummer 24 die Ernennung des Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe B3 und den Widerspruchsbescheid des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 3. Dezember 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, das Auswahlverfahren für die vorgenannte Stelle unter Einbeziehung der Klägerin und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut durchzuführen. Randnummer 25 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen, Randnummer 26 die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Sie halten die Klage bereits für unzulässig, da der Grundsatz der Ämterstabilität entgegenstehe. Der Beigeladene sei bereits im Dezember 2011 irreversibel in das Statusamt B3 eingewiesen worden. Ein Fall der Rechtsschutzvereitelung, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht für die Durchbrechung des Grundsatzes der Ämterstabilität verlange und bei dem eine Ernennung ausnahmsweise rückgängig gemacht werden könne, sei nicht gegeben. Randnummer 28 Im Übrigen sei die Einweisung des Beigeladenen orientiert am Leistungsprinzip erfolgt und daher nicht zu beanstanden. Folge man dem nicht, sei der Bewerbungsverfahrensanspruch der Klägerin jedenfalls deswegen nicht verletzt, weil bei Durchführung eines Auswahlverfahrens dem Beigeladenen und nicht der Klägerin der Vorzug zu geben gewesen und weiterhin zu geben wäre. Der Beigeladene sei deutlich besser qualifiziert als die Klägerin. Randnummer 29 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte (1 Band), die Personalakten von Klägerin und Beigeladenem (je 2 Bände) und den Verwaltungsvorgang (1 Hefter), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Grundsatz der Ämterstabilität der Annahme einer Klagebefugnis der Klägerin nicht entgegen. Nach ihrem Vortrag besteht die Möglichkeit seiner Durchbrechung nach den hierfür von der obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 -, juris, Rn. 29 ff.). Ob der Grundsatz der Ämterstabilität im vorliegenden Fall tatsächlich durchbrochen werden kann, ist im Rahmen der Begründetheit zu klären. Randnummer 31 1. Die Ernennung des Beigeladenen zum Ministerialrat (BesGr. B3) und seine Einweisung in die dazugehörende Planstelle beim BMFSFJ sind mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, weil die Ernennung die Rechte der Klägerin aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der Grundsatz der Ämterstabilität der Aufhebung nicht entgegensteht. Randnummer 32
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