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KG Berlin 12. Zivilsenat 12 W 73/13 Beschluss Beschwerde gegen die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens auf Austragung eines Vorstandsmitglieds

Beschwerde gegen die Aussetzung eines Vereinsregisterverfahrens auf Austragung eines Vorstandsmitglieds wegen eines Parallelverfahrens über die Wirksamkeit seines Vereinsausschlusses: Stimmverbot für ein Vereinsmitglied bei der Abstimmung über seinen Ausschluss; Beendigung des Vorstandsamtes bei Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses; Verwirkungseinwand gegen eine Feststellungsklage hinsichtlich der Unwirksamkeit des Ausschlusses Leitsatz

  1. Durch § 34 BGB ist ein Vereinsmitglied nicht generell vom Stimmrecht bei der Abstimmung über seinen Ausschluss ausgeschlossen. (Rn.25)
  2. Mit der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endet automatisch das Vorstandsamt des ausgeschlossenen Vereinsmitgliedes. (Rn.21)
  3. Eine sechs Monate nach dem Ausschlussbeschluss gegen diesen gerichtete Klage ist nicht verwirkt, wenn der Verein unter anderem wegen des Betreibens eines gegen den Ausschlussbeschluss gerichteten Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung seitens des Mitgliedes nicht darauf vertrauen durfte, dass das Mitglied den Ausschluss hinnehmen würde. (Rn.29) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg,
  4. Mai 2013, 95 VR 29535 B Tenor
  5. Die Beschwerde des Beteiligten zu
  6. vom
  7. Juni 2013 gegen den Aussetzungsbeschluss des Amtsgericht Charlottenburg vom
  8. Mai 2013 wird hinsichtlich des Antrages zu
  9. verworfen und hinsichtlich des Antrages zu
  10. zurückgewiesen.
  11. Der Beteiligte zu
  12. trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat die dem Beteiligten zu
  13. im Beschwerdeverfahren entstandenen aussergerichtlichen Kosten zu erstatten.
  14. Der Gegenstandswert wird auf 5.500,-- € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Beteiligte zu
  15. ist ein Verein, dessen Zweck u.a. in der Pflege, Förderung und Weiterentwicklung des Tier- und Naturschutzgedankens besteht. Weiterer Zweck ist die Beschaffung von Mitteln für die in England ansässige W ... A ... zur Verwirklichung von deren gemeinnützigen Zwecken. Der Beteiligte zu
  16. bestand im September 2012 und zunächst auch in der Folgezeit aus vier Mitgliedern. Der Beteiligte zu
  17. und ... K.. waren - zumindest bis zur außerordentlichen Mitgliederversammlung vom
  18. September 2012 - gemeinsam handlungsbefugte Vorstände des Beteiligten zu
  19. Randnummer 2 Auf der Mitgliederversammlung vom
  20. September 2012 war als TOP 1 die “Aussprache und Abstimmung über die sofortige Abberufung von Herrn .. B... als Mitglied des Vorstandes und über den sofortigen Ausschluss von Herrn .. B.. aus dem Verein” vorgesehen. Die Geschäftsführerin ließ über den Ausschlussantrag gegen den Beteiligten
  21. als den weiter gehenden Antrag abstimmen und stellte fest, dass der Antrag mit 2 Ja-Stimmen bei 1 Nein-Stimme angenommen worden sei. Der Beteiligte zu
  22. wollte laut Protokoll ebenfalls gegen seinen Ausschluss stimmen und hat bei “Nein” seine Hand gehoben. Die Geschäftsführerin berücksichtigte diese zweite Stimme jedoch nicht, weil der Beteiligte zu
  23. von der Abstimmung gemäß §§ 34, 40 S. 2 BGB i.V.m. Ziffer 7 Nr. 4 der Satzung ausgeschlossen sei, und stellte den Ausschluss des Beteiligten zu
  24. aus dem Verein fest. Randnummer 3 Über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses vom
  25. September 2012 streiten die Beteiligten im vorliegenden Verfahren. Den Ausschluss und die Abberufung des Beteiligten zu
  26. aus dem Vorstand hatte der Beteiligte zu
  27. dem Amtsgericht Charlottenburg mit Schreiben vom
  28. Oktober 2012 angezeigt und beantragt, den Beteiligten zu
  29. im Vereinsregister als Vorstand zu löschen. Dies wiederholte er mit Schriftsatz vom
  30. März
  31. Randnummer 4 Der Beteiligte zu
  32. hatte mit Schriftsatz seiner damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom
  33. Oktober 2012 zunächst vor dem Amtsgericht Mitte u.a. Klage auf Feststellung erhoben, dass er weiterhin Mitglied des Vorstandes des Beteiligten zu
  34. sei und ferner den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, durch die dem Beteiligten zu
  35. aufgegeben werden sollte, den Beteiligten zu
  36. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Mitglied des Vorstandes mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten zu behandeln. Mit Beschluss vom
  37. November 2012 hatte das Amtsgericht Mitte - 14 C 1013/12 - sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin verwiesen. Dieses wies mit Beschluss vom
  38. November 2012 - 36 O 315/12 - die Anträge des Beteiligten zu
  39. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
  40. Oktober 2012 und
  41. November 2012, der nach der Verweisung an das Landgericht dort die Anträge vom
  42. Oktober 2012 wiederholte, zurück. Die gegen die Zurückweisung gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu
  43. wies das Kammergericht mit Beschluss vom
  44. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurück, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Randnummer 5 Das Amtsgericht Charlottenburg hatte bereits mit Beschluss vom
  45. Oktober 2012 das Löschungsverfahren bis zur rechtswirksamen Entscheidung über die Klage vom
  46. Oktober 2012, die der Beteiligte zu
  47. zwischenzeitlich zurückgenommen hatte, ausgesetzt. Mit Beschluss vom
  48. Mai 2013 setzte das Registergericht das registerrechtliche Verfahren erneut aus, bis über die am
  49. April 2013 eingereichte Klage wirksam entschieden worden sei. Randnummer 6 Gegen diesen ihm am
  50. Mai 2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu
  51. mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom
  52. Juni 2013 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt. Randnummer 7 “Den Beschluss, das Verfahren zur Eintragung der Löschung des Vorstandsmitgliedes M... B... gem. § 381 iVm. § 21 FamFG auszusetzen, aufzuheben (im Weiteren: Antrag zu 1.) und Herrn M... B... als Mitglied des Vorstandes des Vereins aus dem Register auszutragen (im Weiteren: Antrag zu 2.).” Randnummer 8 Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben, weil die Voraussetzungen einer Aussetzung nicht vorlägen. Das Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz sei durch Beschluss des Kammergerichts vom
  53. Dezember 2012 rechtskräftig entschieden. Da der Beteiligte zu
  54. Keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz habe, sei von der Rechtmäßigkeit des Löschungsantrages auszugehen. Die zugleich mit dem Eilantrag vom Beteiligten zu
  55. erhobene und zugleich am
  56. November 2012 zugestellte Klage sei mittlerweile - ohne Zustimmung des Beteiligten zu
  57. - zurückgenommen worden. Die erneute Klageerhebung vom
  58. April 2013 ändere daran nichts, da die Anfechtung eines Vereinsbeschlusses nach Ablauf eines Monats nicht mehr möglich sei. Auch sei die neue Klage ohne Erfolgsaussicht; sie diene nur der Blockade der Löschung des Beteiligten zu
  59. im Vereinsregister und verlängere nur den Zeitraum, in dem der Beteiligte zu
  60. in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt sei. Sie sei folglich rechtsmissbräuchlich. Auch seien die die Erfolgsaussichten eines etwaigen, vom Beteiligten zu
  61. angestrengten Prozessverfahrens gering. Das Registergericht habe sein Ermessen demnach fehlerhaft ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom
  62. Juni 2013 (Bd. 2 Bl. 281 ff.) sowie auf den ergänzenden Schriftsatz vom
  63. Juli 2103 (Bd. 2 Bl. 301 f.) Bezug genommen. Randnummer 9 Der Beteiligte zu
  64. tritt der sofortigen Beschwerde unter Bezug auf die seit dem
  65. Mai 2013 beim Landgericht Berlin zum Az. 36 O 215/13 rechtshängige Klage vom
  66. April 2013 entgegen. Am
  67. Oktober 2012 habe der Beteiligte zu
  68. durch seine damaligen Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zusammen mit der Hauptsacheklage eingereicht, jedoch nur das Eilverfahren betreiben wollen und auch nur für dieses den Kostenvorschuss entrichtet. Wegen veränderter Umstände und fehlenden Gerichtskostenvorschusses für die Klage habe der Beteiligte zu
  69. letztere problemlos zurücknehmen können und dies auch getan. Sein Klagerecht sei nicht verwirkt, da sich der Beteiligte zu
  70. nicht habe darauf einrichten können, dass der Beteiligte zu
  71. den Beschluss der Mitgliederversammlung vom
  72. September 2012 nicht mehr angreifen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beteiligten zu
  73. vom
  74. Juli 2013 nebst Anlagen (Bd. 2 Bl. 310 ff.) verwiesen. Randnummer 10 Das Landgericht Berlin hat in der Sache 36 O 215/13 Termin zur Güteverhandlung und Verhandlungstermin anberaumt auf den
  75. August
  76. Das Amtsgericht Charlottenburg hat der Beschwerde mit Beschluss vom
  77. Juni 2013 nicht abgeholfen. Randnummer 11 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. B. Randnummer 12 I. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu
  78. ist nur hinsichtlich des Antrages zu
  79. zulässig. Bezüglich des Antrages zu
  80. ist sie unzulässig. Randnummer 13 Der Antrag zu
  81. ist darauf gerichtet, den Beteiligten zu
  82. als Mitglied des Vorstandes des Vereins aus dem Register auszutragen. Er zielt damit bereits auf die Erreichung eines nicht zulässigen Zieles ab (KG, Beschluss vom 08.08.2012, 12 W 23/12 , juris Rn. 12 ; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, juris Rn. 3). Über den Sachantrag auf Austragung des Beteiligten zu
  83. Als Vorstand aus dem Vereinsregister ist zwar abschließend zu entscheiden, aber durch das Amtsgericht Charlottenburg, nicht durch das Kammergericht. Bei der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss unterliegt nur dieser der Nachprüfung des Beschwerdegerichts, also insbesondere die Frage, ob die Aussetzungsvoraussetzungen des § 21 FamFG vorliegen, nicht hingegen die Anmeldung selbst (KG, a.a.O., juris Rn 12; OLG Köln a.a.O., juris Rn. 4; MK-ZPO/Krafka, FamFG, 2010, § 381 Rn. 10; Bumiller/Winkler, FamFG,
  84. Aufl. 2010, § 381 Rn. 14; vgl. auch Keidel/Sternal, FamFG,
  85. Aufl. 2014, § 21 Rn. 32a). Die Sachentscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag auf Austragung des Beteiligten zu
  86. ist weiterhin beim Registergericht anhängig. Randnummer 14 Die sofortige Beschwerde hinsichtlich des Antrages zu 1., den Aussetzungsbeschluss aufzuheben, ist gemäß § 21 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 567 ff. ZPO statthaft. Sie ist des weiteren gemäß § 569 ZPO form - und fristgerecht eingelegt worden und insgesamt zulässig. Der Beteiligte zu
  87. ist auch beschwerdebefugt. Beschwerdeberechtigt gegen Beschlüsse gemäß § 21 FamFG ist derjenige, der durch den Beschluss unmittelbar in seinen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Keidel/Sternal, FamFG,
  88. Aufl. 2014, § 21 Rn. 32a). Hier wird durch die Aussetzung die sofortige Eintragung des Ausschluss- und Absetzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung vom
  89. September 2012 gegen den Beteiligten zu
  90. verhindert und damit unmittelbar in die Rechte des Beteiligten zu
  91. eingegriffen. Gemäß § 568 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 21 Abs. 2 FamFG ist hier der Einzelrichter zur Entscheidung berufen (vgl. KG, Senat, Beschluss vom 08.08.2013, 12 W 23/12 , juris Rn. 11 ; OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2010, 2 Wx 50/10, juris Rn. 2). Randnummer 15 II. Die sofortige Beschwerde ist hinsichtlich des allein zulässigen Antrages zu
  92. unbegründet. Randnummer 16
  93. Das Registergericht kann gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG aus wichtigem Grund das Verfahren aussetzen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Verfahrens bildet. Ein solches Rechtsverhältnis bildet hier die Feststellung der Wirksamkeit des auf der Mitgliederversammlung vom
  94. September 2012 gefassten Ausschlussbeschlusses (vgl. KG, a.a.O., juris Rn. 14; Keidel/Heinemann, a.a.O., § 381 Rn. 7 m.w.N.). Eine Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss ist erhoben worden; sie ist beim Landgericht Berlin zum Az. 36 O 215/13 rechtshängig. Über sie ist noch nicht rechtskräftig entschieden. Vielmehr hat das Landgericht Berlin Termin zum Gütetermin und zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den
  95. August
  96. Randnummer 17
  97. Hier hat das Amtsgericht Charlottenburg zu Recht angenommen, dass ein wichtiger Grund zur Aussetzung i.S.d. § 21 Abs. 2 FamFG vorliegt. Randnummer 18 Der Aussetzung liegt der Antrag des Beteiligten zu 1., den Beteiligten zu
  98. im Vereinsregister als Vorstandsmitglied zu löschen, zu Grunde. Voraussetzung der Eintragung der Löschung des Beteiligten zu
  99. als Vorstandsmitglied im Vereinsregister ist die Wirksamkeit des Beschlusses vom
  100. September
  101. Letzterer ist vom Beteiligten zu
  102. angefochten worden. Da diese Anfechtung das Grundverhältnis zwischen den Beteiligten betrifft und die Prozessgerichte über die Wirksamkeit der Ausschlussbeschlusses zu befinden haben, treffen diese eine für das Registergericht vorgreifliche Entscheidung, an die das Registergericht gebunden ist. Stellt sich nämlich im Anfechtungsverfahren vor dem Prozessgericht heraus, dass der Beschluss vom
  103. September 2012 unwirksam war, hätte das Vereinsregistergericht aber bereits die Löschung des Beteiligten zu
  104. eingetragen, wäre das Vereinsregister falsch. Falsche Registereintragungen sind aber zu vermeiden. Unter diesen Umständen war das Verfahren bis zur vorrangigen Klärung der Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses auszusetzen (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, juris Rn. 10 zur Eintragung der Änderung eines Geschäftsführers). Dafür spricht zudem, dass doppelte Prüfungen - mit womöglich einander entgegen stehenden Ergebnissen - verhindert werden sollen (s.o.). Randnummer 19 Dennoch darf das Registergericht das Verfahren gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 FamFG nur dann aussetzen, wenn ein wichtiger Grund hierfür besteht. Die Entscheidung steht in seinem Ermessen (BGH, Beschluss vom 10.10.2012, XII ZB 444/11, juris Rn. 18; KG, Beschluss vom 02.09.2010, 19 WF 132/10 , juris Rn. 2 ; OLG Zweibrücken, a.a.O., juris Rn. 9; Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG,
  105. Aufl. 2013, § 21 Rn. 11). Bei der Ermessensentscheidung ist zum einen der Zweck der Aussetzungsvorschriften zu berücksichtigen, nämlich die Vermeidung einer doppelten Prüfung von identischen Fragen (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a.a.O., § 21 Rn. 1). Des weiteren sind die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zu beachten ist ferner, dass stets eine Einzelfallprüfung zu erfolgen hat. Fallgestaltungen, die per se eine Aussetzung ver- oder gebieten, gibt es nicht (vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther, a.a.O. § 381 Rn. 6). Wird beispielsweise einer gegen einen Beschluss erhobenen Anfechtungsklage zweifelsfrei keine Erfolgsaussicht beigemessen, so ist das Registergericht nicht an der Eintragung gehindert; sind die Erfolgsaussichten nicht sicher zu beurteilen, so spricht dies für eine Aussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.1990, II ZB 1/90, juris Rn 20 für den Fall einer Anfechtungsklage gegen einen Verschmelzungsbeschluss). Demgegenüber hat das Beschwerdegericht keine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (KG, a.a.O., juris Rn. 5), Es hat die Entscheidung des Registergerichts nur daraufhin zu überprüfen, ob ein Aussetzungsgrund vorliegt und die Aussetzungsentscheidung auf Verfahrens- und Ermessenfehlern beruht (KG, a.a.O., juris Rn. 5; KG, Beschluss vom 10.10.2006, 8 W 55/06, juris Rn. 3, zu § 148 ZPO; Bork/Jacoby/Schwab/Elzer, a.a.O. , § 21 Rn. 20 m. w. N. zum Meinungsstand; a.A.: KG (
  106. ZS) NJW 1967, 401; Bumiller/Harders, a.a.O. § 381 Rn. 14). Randnummer 20 Hier sind Verfahrensfehler des Amtsgerichts Charlottenburg oder Fehler bei der Ausübung des ihm zustehenden Ermessens nicht erkennbar. Insbesondere ist hier sehr fraglich, ob der vom Beteiligten zu
  107. erhobenen Anfechtungsklage gegen den Ausschluss- und Abberufungsbeschluss vom
  108. September 2012 - wie vom Beteiligten zu
  109. behauptet - keine Erfolgsaussichten beigemessen werden können. Randnummer 21 Gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands von diesem zur Eintragung im Vereinsregister anzumelden. Hier hat der Beteiligte zu
  110. nicht den Beteiligten zu
  111. als Vorstand abgewählt, sondern ihn durch “weitergehenden” (vgl. Protokoll vom
  112. September 2012, Bl. 80 d.A.) Mitgliederbeschluss vom
  113. September 2012 aus dem Verein ausgeschlossen. Durch einen Vereinsausschluss eines Vorstandsmitgliedes endet aber zugleich auch dessen Vorstandsamt (OLG Celle, Urteil vom 14.01.1980, 1 U 33/79, juris Rn. 15; Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rn. 271; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 27 Rn. 3). Allerdings muss der entsprechende Beschluss von der Mitgliederversammlung gefasst werden (Sauter/Schweyer/Waldner, a.a.O., Rn. 271; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 27 Rn. 3). Damit sind hier formal die Voraussetzungen für eine Abwahl des Beteiligten zu
  114. aus dem Vorstandsamt erfüllt. Randnummer 22 Jedoch begegnet der Ausschließungsbeschluss erheblichen Wirksamkeitsbedenken. Randnummer 23 Gemäß Ziffer VII.1 der Satzung endet die Mitgliedschaft im Beteiligten zu
  115. bei Ausschluss eines Mitglieds. Ein solcher Ausschluss erfolgt gemäß Ziffer VII.4 durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des gesamten Vorstandes, wobei das Mitglied laut Satzung nicht abstimmungsberechtigt ist. Randnummer 24 Hier fehlt es offenbar bereits an der Voraussetzung “auf Vorschlag des gesamten Vorstandes”. Diese Formulierung kann von einem unvoreingenommenen Dritten gemäß §§ 133, 157 BGB nur dahin verstanden werden, dass es sich um einen einstimmigen Vorstandsbeschluss handeln muss. Ein solcher ist vom Beteiligten zu
  116. nicht vorgetragen worden. Dies erscheint auch ausgeschlossen, da laut Protokoll der Mitgliederversammlung vom
  117. September 2012 der Beteiligte zu
  118. zu TOP 1 mit Nein und damit gegen seinen Ausschluss gestimmt hat. Es ist damit nicht plausibel, dass er in seiner Eigenschaft als Vorstand den Vorschlag auf seinen Ausschluss mit getragen haben sollte. In der entsprechenden Vorstandssitzung wäre der Beteiligte zu
  119. als Vorstand nicht von seinem Stimmrecht ausgeschlossen gewesen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23.7.1986, BReg 3 Z 62/86 in NJW-RR 1986, 1499, 1500). Denn nur im Falle satzungsgemäß angeordneter Abberufungsmöglichkeit aus wichtigem Grund hat ein Vorstand kein Stimmrecht (BayObLG, a.a.O. m.w.N.), die hier aber in der Satzung in ihrer zum Abstimmungszeitpunkt maßgeblichen Form, die lediglich in § 11.10 bestimmt, dass die Mitgliederversammlung den Vorstand wählt und in Ziffer 11.11, dass sie den Vorstand entlastet, nicht vorgesehen ist. Randnummer 25 Gegen die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses der Mitgliederversammlung vom
  120. September 2012 spricht ferner das weitere Vorgehen der Geschäftsführerin. Laut Protokoll der Mitgliederversammlung wies diese daraufhin, dass der Beteiligte zu
  121. gemäß §§ 34, 40 S. 2 BGB nicht stimmberechtigt sei. Zwar ist ein Vereinsmitglied nach § 34 BGB ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; weder war Beschlussgegenstand die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Beteiligten zu
  122. (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, V ZB 30/02, juris Rn. 25) noch die Einleitung oder Erledigung eines zwischen ihm und Beteiligten zu
  123. anhängigen Rechtsstreits. Der Beteiligte zu
  124. war folglich nicht durch § 34 BGB vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. KG, Beschluss vom 22.02.2005, 5 U 226/04, juris Rn. 20 f.; OLG Köln, Urteil vom 16.01.1968, 4 U 81/67 in NJW 1968, 992, 993; LG Itzehoe, Urteil vom 15.06.1989, 4 S 46/89, juris Rn 7; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein,
  125. Aufl. 2010, Rn. 202; a.A. Erman/Westermann, BGB,
  126. Aufl. 2008, § 34 Rn. 4; vgl. weitere Nachweise zum Streitstand bei Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht,
  127. Aufl. 2012, Rn. 292). Randnummer 26 In Betracht kommt jedoch ein Stimmrechtsausschluss nach Ziffer VII.4 der Satzung. Allerdings bestimmt Ziffer VII.3, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es gegen wesentliche Bestimmungen der Satzung verstoßen hat oder in seinem Verhalten gegenüber Dritten den Zielen und Zwecken des Vereins zuwider handelt oder in sonstiger Weise geeignet ist, dem Ansehen des Vereins erheblichen Schaden zuzufügen. Selbst dann, wenn der Beteiligte zu
  128. sich als Geschäftsführer der W. (W.) geweigert haben sollte, über die satzungsgemäße und einer der Abgabenordnung entsprechende Verwendung der vom Beteiligten zu
  129. eingenommenen Spendenmittel genügende Nachweise vorzulegen, hat er damit keinen Ausschlussgrund erfüllt. Zum einen bleibt bei dieser Formulierung des Beteiligten zu
  130. völlig unklar, was denn “genügende” Nachweise sein sollen; ebenso un-durchsichtig ist, welche nachteiligen Folgen dem Beteiligten zu
  131. aus dem Verhalten des Beteiligten zu
  132. konkret erwachsen sind oder hätten noch erwachsen können. Diese müssen von erheblicher Bedeutung sein, um einen so nachhaltigen Eingriff in das Mitgliedschaftsrecht des Beteiligten zu 2., wie den Ausschluss zu rechtfertigen. Solche Gründe hat der Beteiligte zu
  133. nicht vorgetragen. Auch die angebliche Gefährdung der Gemeinnützigkeit und des Vereinsbestandes sind nicht konkret dargelegt. Im Übrigen handelt es sich bei der W. um eine eigenständige Organisation, die vom Beteiligten zu
  134. auf Herausgabe entsprechender Unterlagen in Anspruch genommen werden kann. Weshalb dazu der Ausschluss des Beteiligten zu
  135. geboten sein soll, bleibt unklar. Damit aber war der Beteiligte zu
  136. nicht an der Abstimmung über den Ausschlussantrag gehindert. In diesem Falle wäre der Ausschlussantrag aber bei Stimmengleichheit von 2 : 2 abgelehnt worden, mit der Folge, dass das Vorstandsamt des Beteiligten zu
  137. fortbestehen würde. Dies hat die Geschäftsführerin P... jedoch nicht als Ergebnis der Abstimmung festgestellt. Randnummer 27 Diesem Ergebnis steht nicht der durch den Beteiligten zu
  138. erhobene Einwand entgegen, aufgrund der abschlägigen Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts im vom Beteiligten zu
  139. gegen den Abberufungsbeschluss vom
  140. September 2012 angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren sei von der Rechtmäßigkeit des Löschungsantrages des Beteiligten zu
  141. auszugehen. Streitgegenstand im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht das Bestehen des zu sichernden Anspruchs oder des streitigen Rechtsverhältnisses, sondern lediglich die Zulässigkeit einer zwangsweisen Sicherung, denn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung führt nicht zur Rechtshängigkeit des Rechtsstreits über den Anspruch oder das Rechtsverhältnis noch hat die Entscheidung hierüber Rechtskraftwirkungen in Bezug auf deren Bestehen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2012, 3 W 108/12, juris Rn. 11). Daran ändert auch die förmliche Zustellung der Antragsschrift - hier zusammen mit der Klageschrift - nichts. Randnummer 28 Die vom Beteiligten zu
  142. erhobene Anfechtungsklage vor dem Landgericht Berlin ist - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
  143. - nicht verfristet. Gemäß § 246 Abs. 1 AktG muss die Anfechtungsklage gegen einen Beschluss der Hauptversammlung innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben werden (vgl. auch § 51 Abs. 1 S. 2 GenG für die Anfechtungsklage gegen Generalversammlungsbeschlüsse einer Genossenschaft). Eine solche Regelung enthält das Vereinsrecht jedoch nicht. Zwar mag dem Beteiligten zu
  144. hier eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen. Dennoch ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften wegen der damit verbundenen Rechtsunsicherheit nicht in Betracht kommt, (vgl. BGH NJW 1973, 235, juris Rn. 11; so auch: OLG Hamm, Urteil vom 10.06.1996, 8 U 150/95 in NJW-RR 1997, 989, juris Rn. 21; Saarländisches OLG, Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07 in NZG 2008, 677, juris Rn. 21). Hier ist die Klage im Ergebnis auf die Feststellung der Ungültigkeit des Beschlusses vom
  145. September 2012 gerichtet. Eine solche Feststellungsklage ist im Vereinsrecht grundsätzlich nicht fristgebunden (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Randnummer 29 Daraus folgt aber nicht, dass eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsbeschlusses zeitlich unbegrenzt erhoben werden kann (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Vielmehr legt das legitime Interesse des Vereins an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, das für jedes Mitglied erkennbar ist und aufgrund der vereinsrechtlich gebotenen Treuepflicht von ihm berücksichtigt werden muss (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22), nahe, dass eine von ihm beabsichtigte Klage gegen einen Mitgliederbeschluss mit zumutbarer Beschleunigung zu erheben ist (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris Rn. 23; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Unterlässt das Mitglied die Klageerhebung in angemessener Zeit, kann der Verein annehmen, dass das Mitglied den Vereinsbeschluss akzeptiert und nicht mehr im Klagewege gegen ihn vorgehen wird. Einer dennoch später erhobenen Klage steht dann der Einwand der Verwirkung entgegen (OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 21; Saarländisches OLG, a.a.O., juris Rn. 21). Dieser vom Beteiligten zu
  146. erhobene Einwand greift hier jedoch nicht durch, denn hier hat der Beteiligte zu
  147. - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
  148. - sein Klagerecht nicht aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Beschlussfassung am
  149. September 2012 und der Klageeinreichung am
  150. April 2013 verwirkt. Randnummer 30 Die bei der Beurteilung dieser Frage notwendige umfassende Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen führt dazu, dass der Beteiligte zu
  151. sich noch nicht darauf einrichten konnte, dass der Beteiligte zu
  152. den Ausschlussbeschluss der Mitgliederversammlung akzeptieren würde. So hat der Beteiligte zu
  153. bereits auf der Mitgliederversammlung vom
  154. September 2012 nach Fassen des Ausschlussbeschlusses laut Protokoll ausdrücklich erklärt, die “weitere Sitzung nicht mehr als rechtmäßig anzusehen und lediglich unter Protest die Sitzung zu verlassen”. Damit hat er bereits zum Ausdruck gebracht, dass das Ausschlussverfahren seiner Ansicht nach nicht rechtmäßig gewesen sei. Dies hat er unterstrichen durch seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom
  155. Oktober 2012, gegen deren Zurückweisung durch das Landgericht Berlin mit Beschluss vom
  156. November 2012 - 36 O 315/12 - er sofortige Beschwerde eingelegt hat, die das Kammergericht mit Beschluss vom
  157. Dezember 2012 - 7 W 56/12 - zurückwies, da er nicht glaubhaft gemacht habe, dass ihm ein Abwarten bis zur Entscheidung des Landgerichts Berlin in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne. Randnummer 31 Unstreitig zwischen den Beteiligten ist, dass der Beteiligte zu
  158. Ende Dezember 2012 ein Verfahren gegen die W., deren Geschäftsführer der Beteiligte zu
  159. ist, anstrengte, dem dieselbe Problematik zugrunde lag, die nach dem Vortrag des Beteiligten zu
  160. zum Ausschlussbeschluss gegen den Beteiligten zu
  161. geführt hatte. Der Beteiligte zu
  162. konnte also nicht sicher sein, dass der Beteiligte zu
  163. nicht weiter gegen seinen Ausschluss vorgehen würde (vgl. auch OLG Köln, Urteil vom 23.09.2005, 19 U 19/05, juris Rn. 23). Zudem erfolgte die Einreichung der Klageschrift am
  164. April 2013 jedenfalls innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens und damit noch innerhalb eines Zeitraums, in dem sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Beteiligten zu
  165. nicht endgültig verfestigt haben konnte (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 23), zumal - zumindest - eine weitere Rechtsstreitigkeit zu diesem Fragenkomplex anhängig war. Diese Sicht wird noch dadurch unterstützt, dass der Beteiligte zu
  166. am
  167. September 2012 und auch in der Folge aus zwei Lagern aus je zwei Personen bestand, die sich offenbar feindlich gegenüber standen. Unter diesen Umständen ist die Klageerhebung vom
  168. April 2013 - etwa sechs Monate nach der Beschlussfassung - nicht als unangemessen spät anzusehen (vgl. auch OLG Schleswig, Urteil vom 05.02.1960, 5 U 114/59 in NJW 1960, 1862). Dem steht - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu
  169. - die Entscheidung des Saarländischen OLG (Urteil vom 02.04.2008, 1 U 450/07 in NZG 2008, 677) nicht entgegen, da im dortigen Beschluss nur von einer im Allgemeinen bestehenden Anfechtungsfrist für Wahlbeschlüsse ausgegangen wird, ein solcher Fall hier aber offensichtlich nicht vorliegt. C. Randnummer 32 I. Die Entscheidung über die gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten beruht auf § 84 FamFG. Danach soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Randnummer 33 II. Die Wertfestsetzung beruht auf § 136 Abs. 1 GNotKG i.V.m. § 131 Abs. 4, 130 Abs. 1, 30 Abs. 1 KostO. Randnummer 34 III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 70 Abs. 2 FamFG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001177290

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