Familiennachzug: Anwendung der Neufassung des § 32 Abs. 3 AufenthG 2004 auf Altfälle Leitsatz Die Neuregelung des § 32 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) findet Anwendung auf noch nicht rechtskräftig beschiedene Altfälle, in denen der Antragsteller die jeweils maßgebliche Altersgrenze bereits vor Inkrafttreten der geänderten Regelung vollendet hatte. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
(2)Die Regelleistungen für das Jahr 2014 (§ 20 Abs. 5 SGB II in der aktuellen Fassung i.V.m. der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2013, BGBl I, S. 3875) belaufen sich auf je 353 € für die Mutter des Klägers und ihren Ehemann zuzüglich 313 € für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Kläger, gesamt 1.019 €. Kosten für die Krankenversicherung des Klägers sind nicht zu berücksichtigen, weil er nach § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 SGB V in der aktuellen Fassung mit seinem Umzug nach Deutschland familienversichert ist. Hinzuzurechnen ist ein Betrag von 1.017,16 € an Aufwendungen für das Eigenheim, ohne dass es darauf ankommt, ob sämtliche der dort angegebenen Beträge in Ansatz zu bringen sind. Insgesamt beläuft sich der Bedarf somit auf 2.036,16 €. Auch dieser Bedarf ist durch das Einkommen des Stiefvaters des Klägers gedeckt. Im Jahr 2013 verfügte dieser über ein Nettogehalt von durchschnittlich 2.899,15 € (GA 429 unten: Nettobetrag 2013 34.789,95 €), ausbezahlt wurden monatlich im Durchschnitt 2.730,70 € (GA 429 unten: Auszahlungsbetrag 2013 32.768,47 €), im Januar 2014 erhielt er ein Nettogehalt von 2.435,10 Euro ausgezahlt. Hiervon ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1, § 11b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 SGB II in der aktuellen Fassung ein Betrag von (100 + 230 =) 330,00 Euro in Abzug zu bringen, so dass ein Einkommen von mindestens 2.100 Euro verbleibt. Randnummer 29
- bb)Für den Kläger stand zudem sowohl im Oktober 2009 als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichender Wohnraum zur Verfügung (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Hierzu bestimmt § 2 Abs. 4 AufenthG, dass nicht mehr gefordert wird, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten sozialen Mietwohnung genügt (Satz 1). Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt (Satz 2). Damit ist stets ausreichend Wohnraum, der dem Sozialwohnungsstandard entspricht. Nicht mehr ausreichend ist andererseits Wohnraum, der den auch für Deutsche geltenden, in den Wohnungsaufsichtsgesetzen der Länder festgelegten Anforderungen nicht genügt. Zu den Anforderungen an eine öffentlich geförderte soziale Mietwohnung verweist § 5 WoBindG in seiner seit 2002 geltenden Fassung auf § 27 Abs. 4 WoFG, der im Wesentlichen zu Grunde legt, dass die maßgebliche Wohnungsgröße von den Ländern bestimmt wird. Da § 2 Abs. 4 AufenthG einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumt, ist letztlich entscheidend darauf abzustellen, in welcher Weise die jeweilige Verwaltungspraxis diesen Spielraum ausschöpft (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. März 2010 - OVG 3 B 9.08 -, juris Rn. 27). Randnummer 30 Die bereits zitierte Fachanweisung Nr. 1/2008 verweist auf die vom Bundesministerium des Inneren erlassenen Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU. Gemäß 2.4.2 dieser Hinweise ist ausreichender Wohnraum unbeschadet landesrechtlicher Regelungen stets vorhanden, wenn für jedes Familienmitglied über sechs Jahren 12 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen und Nebenräume (Küche, Bad, WC) in angemessenem Umfang mitbenutzt werden können. Nach Nr. 2.4.3 der Hinweise sind bei der Berechnung im Falle einer abgeschlossenen Wohnung die Nebenräume einzubeziehen, eine Unterschreitung dieser Wohnungsgröße um etwa 10 % ist unschädlich. Demgemäß ist ausreichender Wohnraum für vier Personen vorhanden bei einer Mindestwohnfläche von ca. 45 m². Wie dem vom Kläger eingereichten Mietvertrag zu entnehmen ist, haben seine Mutter und ihr Ehemann in Hamburg bei dessen Mutter in einem Reihenhaus mit 3 2/2 Zimmern gewohnt. Auch wenn in dem Mietvertrag die Wohnfläche nicht aufgeführt wird, ist schon angesichts der Anzahl der Zimmer davon auszugehen, dass dieses Haus über eine Wohnfläche von über 45 m² verfügt. Randnummer 31 Im Kreis Harburg, wo die Mutter des Klägers nunmehr gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt, wird für einen Haushalt mit drei Haushaltsangehörigen eine Wohnung bis zu 75 m² als angemessen angesehen (vgl. Nr. 7.1 Buchst. a der Richtlinie zur Durchführung der Sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen, Fassung vom 5. April 2012 - Nds.MBl. Nr.17/2012 S.335). Ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Schreibens der Hamburger Sparkasse vom 11. Mai 2010 verfügt das von der Mutter des Klägers und ihrem Ehemann errichtete und bewohnte Wohnhaus über eine Wohnfläche von 150 m², bietet demnach ausreichend Wohnraum für eine Aufnahme des Klägers. Randnummer 32
- cc)Der Kläger erfüllt ferner die Passpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Bei der Beantragung des Visums verfügte er über einen bis zum 23. August 2011 gültigen Reisepass, in der mündlichen Verhandlung hat er die Kopie eines bis zum 16. Februar 2022 gültigen Passes vorgelegt. Randnummer 33
- dd)Sonstige Versagungsgründe für die Erteilung des begehrte Visums (vgl. etwa § 5 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 AufenthG) sind nicht ersichtlich. Randnummer 34 3. Einem Anspruch des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Visums steht schließlich nicht entgegen, dass die Vorschrift des § 32 Abs. 3 AufenthG als Soll-Vorschrift gefasst ist. Eine solche Regelung gestattet eine Abweichung von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an diese Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 36). Ein atypischer Fall ist dann anzunehmen, wenn Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Ausnutzung des Nachzugsrechts bestehen, etwa der Nachzugsantrag kurz vor Vollendung des 16. Lebensjahres gestellt wird und das Kind bis dahin keinen Bezug zu Deutschland und dem hier lebenden Elternteil hatte (BT-Drs. 7/13022, S. 21). So liegt der Fall hier nicht. Zwar hat der Kläger erst am 15. Juni 2009, somit ca. dreieinhalb Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres das begehrte Visum beantragt. Allerdings hatten seine Mutter und ihr Ehemann noch bis Dezember 2008 in China mit ihm zusammengelebt. Seine Mutter hatte sich zudem seit der Scheidung vom Vater des Klägers im Jahr 1997 allein um den Kläger gekümmert. Randnummer 35 III. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen keine Anträge gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren ihre Kosten nicht der unterlegenen Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 36 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, wie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Altersgrenze beim Kindernachzug Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, wenn der Antragsteller bereits vor Eintritt der Rechtsänderung die jeweilige Altersgrenze überschritten hat, hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung und ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001177760