Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs 3 UIG 2005 Orientierungssatz 1. Bei den Angaben „zur Aufwandsseite der Kalkulation“, also den Angaben zu dem bei der Kalkulation der Beiträge in Ansatz gebrachten Aufwand und zu den Fördermitteln sowie bei den Aufwandsermittlungen handelt es sich um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs 3 Nr 3 Buchst a und Nr 5 UIG (juris: UIG 2005). (Rn.39) 2. Ein offensichtlicher Missbrauch ist dann zu bejahen, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt oder der Antrag offensichtlich zum Zweck der Verzögerung von Verwaltungsverfahren gestellt wurde. (Rn.44) 3. Bei einem behördenbezogener Missbrauch i. S. d. § 8 Abs 2 Nr 1 UIG (juris: UIG 2005) soll die Arbeitsfähigkeit und Effektivität der Behörde vor offensichtlich missbräuchlichen, nicht den Zwecken des Gesetzes dienenden Informationsbegehren geschützt werden. (Rn.45) 4. Ein behördenbezogener Missbrauch i. S. d. § 8 Abs 2 Nr 1 UIG (juris: UIG 2005) liegt auch dann vor, wenn der Kläger über die begehrten Informationen bereits verfügt oder sie sich leicht anderweitig, insbesondere durch Akteneinsicht, beschaffen könnte. (Rn.46) 5. Die anwaltliche Vertretung in einem anderen Klageverfahren durch dieselbe Prozessbevollmächtigte wie im hiesigen Klageverfahren rechtfertigt nicht die Annahme einer offensichtlich missbräuchlichen Inanspruchnahme des Beklagten i. S. d. § 8 Abs 2 Nr 1 UIG (juris: UIG 2005). (Rn.47) 6. Auf eine noch nicht abgeschlossene Aufbereitung von Rohdaten kann sich die informationspflichtige Stelle nur solange berufen, wie eine solche Aufarbeitung beabsichtigt und möglich ist und tatsächlich erfolgen soll; ist dies nicht (mehr) der Fall, sind dem Antragsteller die noch nicht aufbereiteten Rohdaten zur Verfügung zu stellen. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Potsdam, 10. September 2012, 9 K 1617/11, Urteil Tenor Die Berufung des Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2012 im zweiten Spiegelstrich hinsichtlich des Klammerzusatzes wie folgt gefasst wird: „(vorhandene Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme sowie vorhandene Unterlagen über den Erhalt und die Verwendung von Fördermitteln)“. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Unterlagen des beklagten Zweckverbandes. Randnummer 2 Der Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden – KMS – (im Folgenden: Zweckverband) betreibt im Verbandsgebiet für seine Mitgliedsgemeinden sowohl die zentrale Wasserversorgung als auch die zentrale Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der Kläger ist Eigentümer eines zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücks in R.... Randnummer 3 Mit Schreiben vom 10. Januar 2011 beantragte er unter anderem Akteneinsicht in die vollständigen Kalkulationsunterlagen, die den Beschlüssen der Verbandsversammlung über die Beitrags- und Gebührensatzungen im November und Dezember 2010 zugrunde gelegen hätten. Randnummer 4 Am 18. Januar 2011 nahm er beim Beklagten Akteneinsicht in die Originalakten der Beitragskalkulationen zu den Wasseranschluss- und Schmutzwasseranschlussbeitragssatzungen. Im Hinblick auf den Umfang der Materialien beantragte er während der Akteneinsicht, ihm die vollständigen Kalkulationsunterlagen gegen Kostenerstattung in Fotokopie zu überlassen. Nachdem die stellvertretene Verbandsvorsteherin dem Kläger telefonisch mitgeteilt hatte, dass angesichts des seinerzeitigen Krankenstandes und des Umfangs der zu fotokopierenden Unterlagen mit einer zeitnahen Erledigung nicht gerechnet werden könne, änderte der Kläger seinen Antrag dahin, ihm die Kalkulationen einschließlich der Flächenermittlungen und der Kartenmaterialien in digitaler Form auf einem USB-Stick zur Verfügung zu stellen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 28. Februar 2011 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Soweit durch die Informationsgewährung personenbezogene Daten offenbart würden, sei der Antrag nach § 5 Abs. 1 AIG abzulehnen. Davon abgesehen sei dem Antrag auf Akteneinsicht durch die Gewährung der Einsicht in die Originalunterlagen in ausreichendem Maße Rechnung getragen worden. Die Übermittlung von Vervielfältigungen oder die Zurverfügungstellung von Informationsträgern sehe das Akteneinsichts- und Informationsgesetz lediglich als Alternative vor, falls nicht die Einsichtnahme in die Originalunterlagen gewährt werden solle. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Sein Anspruch auf Informationsgewährung sei nicht bereits durch die kurzzeitige Akteneinsicht erfüllt worden. Bei den Kalkulationsunterlagen handele es sich nicht um personenbezogene Daten. Ihm seien die Informationen zur Verfügung zu stellen, um die beabsichtigte Normenkontrollklage gegen die Satzungen sachgerecht führen zu können. Er bitte um die Speicherung der Daten auf einem USB-Stick, den er selbst zur Verfügung stellen könne. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2011 half der Beklagte dem Widerspruch des Klägers teilweise ab und bewilligte ihm Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien, die keinen Rückschluss auf die beitragspflichtige Fläche einzelner Grundstücke zuließen. Im Übrigen wies er den Widerspruch zurück. Zu einer Übersendung dieser Kopien ist es in der Folge nicht gekommen. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat der hiergegen vom Kläger erhobenen Klage mit Urteil vom 10. September 2012 teilweise stattgegeben und den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2011 verpflichtet, dem Kläger Randnummer 9 - die Kalkulationsberichte, soweit darin Angaben zu dem in Ansatz gebrachten Aufwand und zu Fördermitteln enthalten sind, sowie Randnummer 10 - die Aufwandsermittlungen (Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel) Randnummer 11 zu den Kalkulationen der in § 3 Abs. 10 der Wasseranschlussbeitragssatzung vom 18. November 2010 und in § 3 Abs. 10 der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 18. November 2010 festgelegten Beitragssätze in digitaler Form auf einem Datenträger (USB-Stick) zu überlassen. Randnummer 12 Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 1 des Umweltinformationsgesetzes Brandenburg (BbgUIG) i. V. mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Umweltinformationsgesetzes (UIG) auf Zugang zu den Kalkulationsberichten, zu dem jeweils in Ansatz gebrachten Aufwand und zu den jeweiligen Fördermitteln sowie zu den bezeichneten Angaben zu den Aufwandsermittlungen zu. Randnummer 13 Bei den vorgenannten Angaben zur „Aufwandsseite der Kalkulation“ handele es sich um Umweltinformationen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG. Sie bezögen sich auf die wirtschaftliche Realisierbarkeit und Finanzierung der Anlagen zur Wasserversorgung und Schmutzwasserbeseitigung und somit auf Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG auswirkten bzw. wahrscheinlich auswirkten. Randnummer 14 Dem Anspruch des Klägers könne der Versagungsgrund eines missbräuchlich gestellten Antrags im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG nicht entgegengehalten werden. Zwar werde in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, ob das Informationsbegehren in irgendeiner Weise dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Der Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen werde jedoch voraussetzungslos gewährleistet; das Anliegen des Klägers kollidiere mit den Belangen des Umweltschutzes nicht. Randnummer 15 Der Schutz von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UIG stehe nicht im Raum. Geheimhaltungsgründe habe der Beklagte im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Informationen zur Aufwandsseite der Kalkulationen nicht vorgebracht. Randnummer 16 Der Beklagte könne den Kläger auch nicht auf die Möglichkeit der Akteneinsicht im Normenkontrollverfahren verweisen. Zwar könne die informationspflichtige Stelle den Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG auf eine andere leicht zugängliche Art des Informationszugangs verweisen. Ungeachtet dessen, ob bzw. inwieweit die vom Kläger begehrten Informationen dem Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren überhaupt vorgelegt worden seien, stehe einer Verweisung hierauf jedoch entgegen, dass § 3 Abs. 2 Satz 4 UIG sich bei richtlinienkonformer Auslegung nur auf bereits öffentlich zugängliche Informationen beziehe. Randnummer 17 Dem Anspruch auf Aufschlüsselung der Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der jeweiligen Baumaßnahme unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel stehe nicht entgegen, dass beim Beklagten eine solche Datei noch nicht vorhanden sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 UIG könne der Zugang zu Umweltinformationen durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden. Hiervon werde nach Auffassung der Kammer grundsätzlich auch die Zusammenstellung und Ordnung bestimmter Umweltinformationen umfasst. Dies dürfe nach den Sätzen 2 und 3 der Bestimmung nur aus gewichtigen Gründen verweigert werden, insbesondere bei deutlich höherem Verwaltungsaufwand. Dass die Anfertigung der vom Kläger verlangten Aufstellung mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre, habe der Beklagte substantiiert nicht vorgetragen. Randnummer 18 Der Kläger könne nach § 3 Abs. 2 UIG auch verlangen, dass ihm die Daten in digitaler Form auf einem – nach Wahl des Beklagten von ihm oder vom Kläger bereitgestellten – USB-Stick zur Verfügung gestellt werden. Insoweit habe der Beklagte keine gewichtigen Gründe für ein Abweichen von der vom Kläger gewählten Zugangsart dargelegt. Randnummer 19 Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen die Verpflichtung zur Informationsgewährung wendet. Randnummer 20 Bei den vom Kläger verlangten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsgesetzes. Dem Kläger gehe es ausschließlich um die Überprüfung der nach den Satzungen erhobenen Beiträge. Auswirkungen auf Umweltbestandteile bzw. -faktoren im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG habe die Erhebung eines ggf. durch eine Kalkulation zu bestätigenden Beitrags weder unmittelbar noch mittelbar. Randnummer 21 Selbst wenn es sich um Umweltinformationen handele, stehe dem Anspruch der Versagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegen, weil der Antrag des Klägers offensichtlich missbräuchlich sei. Von einem solchen Antrag sei auszugehen, wenn das Informationsbegehren nicht dem Zweck diene, den Umweltschutz zu verbessern. Dem Kläger gehe es ausschließlich um eine Reduzierung der Beitragssätze. Dass dieses Begehren nicht mit Belangen des Umweltschutzes kollidiere, sei angesichts des Gesetzeszwecks nicht ausreichend. Randnummer 22 Auch liege ein behördenbezogener Missbrauch vor. Hierfür reiche es aus, dass der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfüge, folglich die Arbeitszeit und -kraft der informationspflichtigen Stelle missbräuchlich in Anspruch nehme. Ein solcher Fall liege auch vor, wenn der Antragsteller die Informationen ohne unzumutbaren Aufwand auf andere Weise beschaffen könne. Vorliegend sei es dem Kläger möglich, sich die von ihm gewünschten Informationen mittels Akteneinsicht im Normenkontrollverfahren zu beschaffen. Die Unterlagen zur Beitragskalkulation einschließlich der Berechnungen des Aufwands seien dem Oberverwaltungsgericht bereits vorgelegt worden. Soweit diese nach Ansicht des Klägers nicht ausreichten, stehe es ihm frei, im dortigen Verfahren weitere Unterlagen anzufordern. Randnummer 23 Desweiteren stehe dem Begehren des Klägers auch der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 4 UIG entgegen. Beim Beklagten sei keine Datei vorhanden, die die Anschaffungs- und Herstellungskosten aufgeschlüsselt nach der jeweiligen Baumaßnahme und unter Angabe der jeweils erhaltenen Fördermittel beinhalte. Die bei ihm vorhandenen Kalkulationsunterlagen enthielten zwar – gesondert für Trink- und Abwasser – die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie eine Übersicht über die erhaltenen Fördermittel. Desgleichen sei eine gesonderte Aufstellung für die jeweiligen Orte bzw. Ortsteile vorhanden. Eine Zusammenstellung der Anschaffungs- und Herstellungskosten pro Baumaßnahme im Zusammenhang mit den für die jeweilige Baumaßnahme erhaltenen Fördermitteln sei jedoch nicht vorhanden. Insofern lägen dem Beklagten lediglich Rohdaten vor. Nur durch eine Aufbereitung der Daten sei es dem Beklagten möglich, dem Einsichtsverlangen des Klägers nachzukommen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe der Rohdaten bestehe nicht. Randnummer 24 Der Kläger könne auch nicht beanspruchen, die gewünschten Informationen in digitaler Form auf einem USB-Stick zu erhalten. Dem stünden Aspekte der Datensicherheit und damit ein gewichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 UIG entgegen. Eine unkontrollierte Verbreitung von Umweltinformationen entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Bei einer Informationsgewährung beispielsweise durch Übergabe einer CD-Rom könne eine unkontrollierte Verbreitung der Informationen mittels Kopierschutzes verhindert werden. Dies sei bei einer Speicherung der Daten auf einem USB-Stick nicht ohne größeren finanziellen und technischen Aufwand möglich. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. September 2012 teilweise zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Er verteidigt im Wesentlichen die erstinstanzliche Entscheidung und macht geltend, dass es ihm nicht allein um die Überprüfung der nunmehr beschlossenen Beitragssätze gehe; vielmehr versuche er bereits seit 2008, sich ein umfassendes Bild über die Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbandes zu verschaffen. Der Antrag sei nicht rechtmissbräuchlich. Das UIG ziele darauf ab, den Kenntnisstand der Bürger in Hinblick auf Umweltinformationen zu vergrößern und so zu einer Sensibilisierung der Bürger in Umweltfragen und zu einer Verbesserung des Umweltschutzes zu führen. Dazu dienten auch Kenntnisse zur finanziellen Machbarkeit umweltpolitischer Vorstellungen und etwa der Entwicklung von Ausgaben von Ver- bzw. Entsorgungskonzepten. Auch liege der vom Beklagten gerügte behördenbezogene Missbrauch nicht vor. Er habe keine Möglichkeit, sich für den Bereich der Schmutzwasserbeseitigung die erforderlichen Unterlagen anderweitig zu verschaffen, weil er ein diesbezügliches Normenkontrollverfahren nicht anhängig gemacht habe. In dem von ihm betriebenen Normenkontrollverfahren zur Trinkwasseranschlussbeitragssatzung (OVG 9 A 6/12) habe der Beklagte die auch im dortigen Verfahren beantragte Aufschlüsselung bis heute nicht vorgelegt. Davon abgesehen sei nicht gewährleistet, dass der Beklagte im Normenkontrollverfahren die im hiesigen Verfahren streitgegenständlichen Unterlagen vollständig vorlegen werde. Randnummer 30 Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, nur über Rohdaten zu verfügen. Die bei der Akteneinsicht am 18. Januar 2011 vorgelegten groben Aufschlüsselungen zur „Aufwandsseite“ seien nicht ausreichend, um das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung in Bezug auf einzelne Erschließungsmaßnahmen zu überprüfen. Randnummer 31 Er könne auch die Übermittlung der Informationen auf einem USB-Stick verlangen. Da der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht im Raum stehe, bedürfe es keiner Maßnahme des Beklagten zum Schutz der beantragten Daten. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand sei bei der Übermittlung durch USB-Stick nicht zu erwarten. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und, soweit wesentlich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung des Senats gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich der im Berufungsverfahren streitigen Informationen einen Anspruch des Klägers auf Informationszugang aus § 1 BbgUIG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG angenommen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 34 Gemäß § 1 BbgUIG gelten für den Zugang zu Umweltinformationen sowie für die Begriffsbestimmungen - mit hier nicht relevanten Ausnahmen - die Vorschriften des UIG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit das BbgUIG keine abweichende Regelung trifft. Randnummer 35 1. Der Beklagte ist eine informationspflichtige Stelle. Hierzu gehören gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 BbgUIG u. a. Behörden, Einrichtungen und Betriebe des Landes, der Gemeinden oder der Gemeindeverbände sowie sonstige Stellen der öffentlichen Verwaltung. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg – GKG). Vorschriften, die bestimmen, dass sie für Gemeindeverbände gelten, finden gemäß § 5 Abs. 2 GKG auf den Zweckverband entsprechende Anwendung, soweit sich aus ihnen oder aus dem GKG nichts anders ergibt. Dies ist hinsichtlich des Zugangs zu Umweltinformationen nicht der Fall. Randnummer 36 2. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat jede Person und somit auch der Kläger nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Randnummer 37
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.