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VG Berlin 7. Kammer 7 L 144.14 Beschluss Hinausschieben des Ruhestandes § 38 BG BE, § 104 BG BE, § 105 BG BE, § 106 BG BE, § 123 Abs 1 VwGO, ...

Hinausschieben des Ruhestandes Orientierungssatz

  1. Im feuerwehrtechnischen Dienst stellt für Feuerwehrkräfte des mittleren Dienstes das vollendete
  2. Lebensjahr, für Feuerwehrkräfte des gehobenen Dienstes das vollendete
  3. Lebensjahr und für Feuerwehrkräfte des höheren Dienstes das vollendete
  4. Lebensjahr die Altersgrenze dar. (Rn.5)
  5. Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Feuerwehrkraft, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden. (Rn.8) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.170,34 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag, Randnummer 2 dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, den Antragssteller über den
  6. Juni 2014 hinaus in einem aktiven Beamtenverhältnis zu beschäftigen, sofern nicht zuvor der Bescheid des Antragsgegners vom
  7. Oktober 2013 in Bestandskraft erwächst, Randnummer 3 hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 4 Der Antragssteller hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht in einem die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Maß glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920, 294 ZPO). Es ist weder überwiegend wahrscheinlich, dass die gesetzliche Regelung der Altersgrenze für Feuerwehrkräfte gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstößt (1.) noch dass der Antragsteller einen Anspruch auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand hat (2.). Randnummer 5
  8. Abweichend von § 38 Absatz 1 Satz 1 LBG, wonach grds. das vollendete
  9. Lebensjahr für die Beamten die Altersgrenze darstellt, bildet im feuerwehrtechnischen Dienst, soweit mindestens 15 Jahre feuerwehrtechnischer Einsatzdienst geleistet worden sind, für Feuerwehrkräfte des mittleren Dienstes das vollendete
  10. Lebensjahr, für Feuerwehrkräfte des gehobenen Dienstes das vollendete
  11. Lebensjahr und für Feuerwehrkräfte des höheren Dienstes das vollendete
  12. Lebensjahr die Altersgrenze (§ 106 Abs. 3 Satz 1 LBG). Der Antragsteller ist Hauptbrandmeister (BesGr A 9) im mittleren Dienst und vollendet am
  13. Juni 2014 das
  14. Lebensjahr. Folglich tritt er gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 LBG mit Ablauf des Monats Juni 2014 in den Ruhestand. Randnummer 6 Der Ruhestandseintritt infolge einer allgemeinen Altersgrenze stellt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  15. Dezember 2011 – BVerwG 2 B 94/11 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Münster, Beschluss vom
  16. Oktober 2013 – OVG 6 B 1181/13 -, juris, Rn. 2; EuGH, Urteil vom
  17. Juli 2011 - C-159/10 -, juris). Soweit sich der Antragsteller auf eine Entscheidung des VG Frankfurt beruft (Urteil vom
  18. August 2012 – VG 9 K 4663/11 F –, juris), betrifft diese das vorliegend nicht maßgebliche hessische Landesrecht. Im Übrigen hat sich der VGH Kassel der Rechtsauffassung des VG Frankfurt nicht angeschlossen (Beschluss vom
  19. August 2013 – VGH 1 B 1313/13 –, juris, zum Beschluss des VG Frankfurt vom
  20. Mai 2013 – VG 9 L 1393/13.F –, juris). Auch die besondere Altersgrenze des § 106 Abs. 3 Satz 1 LBG verstößt nicht gegen Artikel 2 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
  21. November
  22. Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bestimmt, dass Normen des nationalen Rechts keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters darstellen, sofern sie zum Einen objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind sowie zum Anderen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das ist hier der Fall. Der Gesetzgeber hat die besondere Altersgrenze für Feuerwehrkräfte in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauerhaftigkeit der Belastungen aus dem feuerwehrtechnischen Einsatzdienst begründet. Aufgrund der besonderen psychischen, insbesondere aber wegen der erheblichen körperlichen Belastungen, die typischerweise mit der Wahrnehmung von Aufgaben des mittleren feuerwehrtechnischen Einsatzdienstes verbunden seien, sei es gerechtfertigt, nach mindestens 15 Jahren feuerwehrtechnischem Einsatzdienst die Altersgrenze auf das vollendete
  23. Lebensjahr festzusetzen. Das Moment der besonderen körperlichen Belastung rechtfertige zudem eine Differenzierung zur Altersgrenze des mittleren Polizei- und Justizvollzugsdienstes (Abghs.-Drucks. 15/3514 vom
  24. Dezember 2004, S. 6). Randnummer 7 Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Dienstherrn beruft, funktionsbezogen dienstfähige Beamte weiter zu verwenden (vgl. § 105 Abs. 2 Nr. 1 LBG), gilt dies nur für Beamte, die die gesetzliche Altersgrenze noch nicht erreicht haben. Randnummer 8
  25. Rechtsgrundlage für ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist § 38 Abs. 2, § 106 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 104 Abs. 2 Landesbeamtengesetz - LBG -. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag der Feuerwehrkraft, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, um insgesamt drei Jahre hinausgeschoben werden. Randnummer 9 Der Antragsteller hat das Vorliegen des nach § 104 Abs. 2 LBG erforderlichen dienstlichen Interesses, welches tatbestandliche Voraussetzung für das von ihm begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ist, nicht glaubhaft gemacht. Der unbestimmte Rechtsbegriff des dienstlichen Interesses bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Bezugspunkt der dienstlichen Interessen ist das jeweils bekleidete Amt im statusrechtlichen Sinne. Auch wenn der Dienstherr darüber ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist er maßgebend durch seine verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind. OVG NRW, Beschluss vom
  26. März 2014 – 6 B 232/14 –, juris, Rn. 5). Der Antragsgegner hat das Fehlen eines dienstlichen Interesses mit der eingeschränkten Feuerwehrdienstfähigkeit des Antragstellers und seinen hohen krankheitsbedingten Fehlzeiten (52 Tage im Jahr 2001, 104 Tage im Jahr 2012, 53 Tage bis
  27. September 2013 sowie aktuell seit dem
  28. Oktober 2013) begründet. Den dieser Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Die Wertung des Antragsgegners ist nicht zu beanstanden. Denn es liegt im berechtigten Interesse des Dienstherrn, dass nur Beamte, die auf allen Dienstposten, die ihrem Statusamt entsprechen, einsatzfähig sind, über die gesetzliche Altersgrenze hinaus Dienst tun (vgl. zur baden-württembergischen Rechtslage VGH Mannheim, Beschluss vom
  29. Oktober 2013 – VGH 4 S 1780/13 – juris, Leitsatz, Rn. 3, 5, wonach selbst bei einem gebunden Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand in Fällen wie dem Vorliegenden ein Ablehnungsgrund besteht). Dies gilt umso mehr, wenn der nur funktionsbezogen dienstfähige Beamte zudem hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist. Randnummer 10 Dem Votum der Vorgesetzten des Antragstellers – bei der es sich entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht um die Dienstvorgesetzte im Sinne von § 5 Abs. 1 LBG handelt - kommt demgegenüber mangels Zuständigkeit keine weitere Bedeutung zu. Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001178154

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