sog. Sanierungserlasses Orientierungssatz 1. Eine Klage kann als Verpflichtungsklage auszulegen sein, wenn sich die Klägerin in der Hauptsache gegen die Entscheidung
Beklagten wendet, einen Sanierungsgewinn "nachrichtlich" mit 0,00 Euro "festzustellen", und die Klägerin die tatsächliche Feststellung eines solchen Sanierungsgewinns begehrt (Rn.22) .
Erlasses vorrangig zivilrechtlich zu verstehen ist (vgl. Literatur) (Rn.52) .
Gesetzes verstößt (Rn.30) (Rn.38) .
Gerichts zur Qualifikation
Gewinnanteils in Höhe von 2.163.805 € neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Grundstücksgesellschaft B… GmbH; Kommanditisten sind insgesamt 31 Anleger mit unterschiedlich hohen Beteiligungen. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 1977 Eigentümerin
mit 41 Wohneinheiten bebauten Grundstückes C…-Straße in D…. Diese Wohnungen unterlagen der Wohnraumbindung. Die Errichtung
Gebäudes wurde durch ein Aufwendungsdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau i. H. v. 7.679.356,00 DM gefördert. Randnummer 3 Die Klägerin erhielt bis einschließlich 2007 sog. Aufwendungszuschüsse durch die Wohnungsbaukreditanstalt (WBK), die im Kalenderjahr 2006 154.118,94 € und im Kalenderjahr 2007 149.519,63 € betrugen. Ab dem Kalenderjahr 2008, dem Streitjahr, wurde ein solcher Zuschuss nicht mehr gewährt. Die Jahresüberschüsse der Gesellschaft betrugen im Kalenderjahr 2006 149.764,97 € und im Kalenderjahr 2007 155.838,86 € und entsprachen damit in etwa der Höhe
jeweiligen WBK-Zuschusses. Randnummer 4 Die Klägerin hatte zum
Erlasses
Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom
BMF-Schreibens IV A 6 – S 2140 – 8/03 vom 27.03.2003 (nachrichtlich) … 0,00“. Randnummer 10 In der Begründung zum Bescheide wurde ausgeführt: Randnummer 11 „Ein Gewinnbestandteil, der als Sanierungsgewinn i.S.d. BMF-Schreibens […] zu qualifizieren ist, liegt nicht vor. […] ist der durch die Erfüllung der Vereinbarung mit der Investitionsbank D… entstandene Buchgewinn kein Gewinn i.S.d. Definition. Ein Schuldenerlass liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um einen zinsähnlichen a.o.Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zum aktuellen Wert […].“ Randnummer 12 Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass ein Sanierungsgewinn
halb nicht vorliege, weil es an einem Gläubigerverzicht fehle. Es handele sich vielmehr um einen zinsähnlichen Ertrag in Folge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld und damit um einen Abzinsungsgewinn. Randnummer 13 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben; ebenso alle ihre Gesellschafter. Die Klagen der Kommanditisten sind mit Schriftsatz vom 03. Juli 2012 zurückgenommen worden. Randnummer 14 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Vereinbarung mit der Investitionsbank D… stelle einen Darlehensverzicht dar, der als Sanierungsgewinn steuerrechtlich anzuerkennen sei. Auf die Bezeichnung dieser Maßnahme als Darlehensverzicht oder Abzinsung auf den Barwert komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, die Klägerin, durch diese Maßnahme saniert worden sei. Die Investitionsbank D… habe neben dem Betrag von 2.163.805 € auf 7,5 % Zinsen und Bearbeitungsgebühren für ca. 20 Jahre verzichtet, die bereits im ersten Jahr 294.010 € betragen hätten. Randnummer 15 Hilfsweise macht sie geltend, dass die im Feststellungsbescheid enthaltene Aussage, der Sanierungsgewinn betrage 0,00 €, nichtig sei. Der Beklagte habe mit dieser Mitteilung und den Ausführungen im Erläuterungsteil
Bescheids über das Vorliegen eines Sanierungsgewinns entschieden. Insbesondere habe er sich entsprechend den Anweisungen im sog. Sanierungserlass verhalten. Es sei zu befürchten, dass kein Wohnsitzfinanzamt von dieser Mitteilung abweichen werde. Nach § 157 Abs. 2 AO bilde zwar die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil
Steuerbescheides; dies gelte aber nur, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. In § 157 Abs. 1 AO werde die Frage der selbständigen Anfechtung verneint, in § 179 Abs. 1 AO aber wieder als Ausnahme bejaht. Beide Vorschriften bezögen sich daher als Regel und Ausnahme aufeinander. Daraus folge die Zulässigkeit
Hilfsantrags. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom
Sanierungsgewinns durch das Betriebsfinanzamt sei keine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine gesonderte Feststellung
Sanierungsgewinns sei nicht ergangen. Demzufolge könne die getroffene Aussage über einen Sanierungsgewinn auch nicht für nichtig erklärt werden. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage - über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) entscheiden konnte - ist zulässig, aber nur zum aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Da die Sache nicht spruchreif ist, wird der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet (§ 101 Satz 2 FGO), weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war. Randnummer 21 Die Klägerin kann ihre Klage in der Hauptsache als Verpflichtungsklage (dazu unten I.) zulässig (dazu unten II.) verfolgen. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet (dazu unten III.). Randnummer 22 I. Das Gericht legt die Klage als Verpflichtungsklage aus. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Entscheidung
Beklagten einen Sanierungsgewinn „nachrichtlich“ mit 0,00 € „festzustellen“ und begehrt die tatsächliche Feststellung eines solchen Sanierungsgewinns. Während sich die Anfechtungsklage gegen etwas Vorhandenes, einen schon erlassenen Verwaltungsakt, richtet, wendet sich die Verpflichtungsklage gerade dagegen, dass ein Verwaltungsakt (noch) nicht ergangen ist (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung,
Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist (dazu unten a). Ebenfalls kann unentschieden bleiben, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang
Gesetzes verstößt (dazu unten b), da die Klägerin aus anderen Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung eines begünstigten Sanierungsgewinns hat, da die Sache nicht spruchreif ist (dazu unten c). Randnummer 31
Sanierungserlasses in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich erfolgen kann. Randnummer 34 Dafür spricht grundsätzlich, dass es zweckmäßig ist, wenn das Betriebsfinanzamt im Feststellungsverfahren die abschließenden Prüfung der Rn. 3 bis 6
Sanierungserlasses vornimmt, da dieses mit den Verhältnissen
Betriebs besser vertraut ist als die Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter der Klägerin. Auch aus Sicht
rechtsschutzsuchenden Steuerpflichtigen ist vorteilhaft, wenn eine solche Feststellung in einem Feststellungsbescheid getroffen wird, da dann auch der Personengesellschaft als Unternehmensträger die Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Entscheidung offensteht. Dies ist gegenüber der Zulassung von Einzelanfechtungen durch die Gesellschafter auch verwaltungsökonomischer. Randnummer 35 Im Übrigen sind die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einen Bescheid aufzunehmenden Feststellungen nicht auf die Art und Höhe der Einkünfte beschränkt. Vielmehr müssen darüber hinaus in einer für die Veranlagung zur Einkommensteuer bindenden Weise auch noch andere Entscheidungen getroffen werden (st. Rspr., vgl. BFH, Urteile vom 11. Juli 1985, IV R 61/83, BStBl II 1985, 577; vom 04. September 1996, XI R 50/96, BStBl 1997, 243, m.w.N.). Dies trifft nach der Rechtsprechung insbesondere auf die Qualifikation der Einkünfte als Entschädigungen i.S.
G, Veräußerungsgewinne i.S.
G oder außerordentliche Einkünfte i.S.
G zu. Der Grund für die Einbeziehung solcher Feststellungen in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegt darin begründet, dass diese Sachverhaltswürdigungen und Qualifikationen am Besten durch das mit den Verhältnissen
Betriebs vertraute Betriebsfinanzamt entschieden werden sollen. Ferner ist es zweckmäßig, diese Entscheidung mit den übrigen vom Gesetz geforderten Feststellungen zu verbinden (vgl. BFH, Urteil vom 09. November 1978, IV R 185/74, BStBl II 1979, 330). Randnummer 36 Diesen Gedanken greift auch der Sanierungserlass
BMF in Rn. 6 auf. Hiernach „erfolgt die Ermittlung
Sanierungsgewinns i. S. der Rn. 3 bis 5 [
Sanierungserlasses] durch das Betriebsfinanzamt“ wenn der Gewinn
betroffenen Unternehmens gesondert festgestellt wird. Randnummer 37 Auf der anderen Seite bestehen aber auch gute Gründe gegen eine solche Feststellung auf Ebene der Gesellschaft, da es sich bei der Entscheidung insgesamt um eine Ermessensentscheidung handelt, welche durch die Feststellung auf Ebene der Gesellschaft zwingend aufgeteilt wird. Randnummer 38 b) Der Senat kann
halb auch offen lassen, ob der Sanierungserlass in Verbindung mit §§ 222 und 227 AO eine dem Vorbehalt
Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für eine solche - positive oder negative - Feststellung durch Verwaltungsakt darstellt. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Randnummer 39 Nach einer Ansicht ist wegen
ausdrücklichen Willens
Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung
G a.F. gezeigt hat, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen. Dies umfasst auch eine Handhabung mittels ermessensreduzierter Billigkeitsentscheidung. Eine solche Verwaltungspraxis kann nach dieser Ansicht auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem „neueren“ Insolvenzrecht gerechtfertigt werden; vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen
Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die
Insolvenzrechts gelten (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom
G a.F. gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für Sanierungsgewinne keine Erlassmöglichkeit mehr geben kann. Vielmehr zeigt nach dieser Ansicht die Gesetzesbegründung, dass die Steuerbefreiung einen Ausgleich für nicht abziehbare Verluste habe bewirken sollen und dieser Ausgleich seit Einführung eines unbegrenzten Verlustvortrags nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BFH, Urteil vom
allgemeinen Gesetzesvorbehalts genügt, vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2012, I R 24/11, BFH/NV 2012, 1516). Randnummer 41 Die Frage, ob der Sanierungserlass eine dem ausdrücklichen Willen
Gesetzgebers entgegenstehende Regelung ist und somit als „Rechtsgrundlage“
Begehrs der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt, kann nach Auffassung
Gerichts hier dahinstehen, da die Klägerin im Streitfall nicht die Stundung (§ 222 AO) oder den Erlass (§ 227 AO) von Steuern für ihre Gesellschafter begehrt, sondern nur - gewissermaßen als Vorstufe einer abgestuften Billigkeitsmaßnahme - die Feststellung
Gewinnanteils als begünstigten Sanierungsgewinn im Sinne der Rn. 3 bis 6
Sanierungserlasses. Randnummer 42 c) Die Klägerin kann jedoch - zum Zeitpunkt der Entscheidung - aus dem Sanierungserlass keinen Anspruch auf Feststellung als begünstigten Sanierungsgewinn herleiten. Randnummer 43 Das Gericht kann die Entscheidung
Beklagten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfen, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (dazu unten [1]). Die Entscheidung
Beklagten, der Gewinnanteil aus der Ausbuchung der Restdarlehensverbindlichkeit gegenüber der Investitionsbank D… stelle keine Erhöhung
Betriebsvermögens wegen eines Erlasses dar, ist ermessensfehlerhaft (dazu unten [2]). Der Beklagte muss für eine Neubescheidung noch weitere Tatsachen ermitteln. Bei der Überprüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… kann der Beklagte allerdings die bisherigen wirtschaftlichen Erwägungen zur „Erlassqualität“ einfließen lassen (dazu unten [3]). Randnummer 44 [1] Die Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung durch den Beklagten, dass es sich bei dem streitigen Betrag um einen begünstigten Sanierungsgewinn handelt. Randnummer 45 Beim Sanierungserlass handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, welche eine einheitliche Ausübung
Verwaltungsermessens in Bezug auf § 227 AO gewährleisten soll. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage
einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage
Steuerpflichtigen haben (BFH, Urteil vom 2. März 1961, IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288). Dies ist auf der Ebene der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zu prüfen. Im Feststellungsverfahren kann nicht geklärt werden, ob bei den Gesellschaftern ein steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht, ob dieser durch Verlustvorträge ausgeglichen wird und ob die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vorliegen. Der Sanierungserlass geht jedoch davon aus, dass im Fall der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung
Gewinns die Ermittlung
Sanierungsgewinns durch das Betriebsfinanzamt zu erfolgen hat. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen
Sanierungserlasses wenig bzw. keinerlei Spielraum für die Finanzverwaltung im Einzelfall belassen (vgl. nur den Hinweis in Rn. 12
Erlasses auf eine Ermessensreduzierung „auf Null“), handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Auch die Würdigung, ob ein Gewinnanteil einen Sanierungsgewinn darstellt, ist ein Teil dieses Billigkeitsverfahrens. Randnummer 46 Solche Entscheidungen der Finanzbehörden können von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden. Das Gericht prüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen
Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung können unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung auch Verwaltungsvorschriften relevant werden. Verwaltungsanweisungen, in denen tatbestandliche Voraussetzungen für eine einheitliche Ausübung
Verwaltungsermessens enthalten sind, stellen eine sachgerechte Maßnahme dar (BFH, Urteil vom
Gerichts stellt jedoch auch nicht ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung eine geeignete Quelle dar, um zu bewerten, ob eine vertretbare Auslegung der Verwaltungsanweisung vorliegt. Randnummer 48 Nach Rn. 3 und 4
Sanierungserlasses ist als Sanierungsgewinn die Erhöhung
Betriebsvermögens zu qualifizieren, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzungen für die Annahme eines begünstigten Sanierungsgewinns sind die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit
Unternehmens, die Sanierungseignung
Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Randnummer 49 [2] Der Beklagte wertet die Vereinbarung mit der Investitionsbank D… nicht als Erlass einer Schuld, sondern als einen zinsähnlichen außerordentlichen Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zum aktuellen Wert. Ein Sanierungsgewinn sei
halb nicht gegeben. Ob der Sanierungsgewinn dann auch begünstigter Sanierungsgewinn ist, prüft der Beklagte nicht mehr. Der Beklagte geht in den angefochtenen Verwaltungsakten augenscheinlich davon aus, dass die Barwertermittlung der zukünftigen Zahlungsströme (Tilgungsleistungen der Klägerin nach bisheriger vertraglicher Vereinbarung) dazu geführt habe, dass die Investitionsbank D… im Ergebnis auf nichts verzichtet habe. Verzichtet habe die Investitionsbank D… - wirtschaftlich betrachtet - nur auf eine Anlage ihrer Mittel bei der Klägerin zu einem vereinbarten Zinssatz. Auch sei der Klägerin wirtschaftlich nichts erlassen worden, da sich nur die Tilgungsmodalität von einer gestreckten Ratentilgung auf eine Einmalzahlung verringert habe. Hätte die Klägerin nicht einzelne Wohneinheiten veräußert, um Liquidität zu beschaffen, hätte sie den zu zahlenden Barwert refinanzieren müssen. Randnummer 50 Diese Auslegung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Investitionsbank D… ist nach Auffassung
Gerichts nicht vertretbar. Das Gericht sieht es als ermessensfehlerhaft an, den Sanierungserlass dahingehend auszulegen, dass die wirtschaftliche Erwägungen der Vertragsparteien bereits zur Verneinung der Tatbestände „Erlass“ und „Betriebsvermögensmehrung“ führen können. Randnummer 51 Die Unzulässigkeit der Erwägungen ergibt sich zum einen aus dem im Einkommensteuerrecht geltenden Nominalwertprinzip. Bei der Ermittlung der Einkünfte wird die Geldwertentwicklung nicht berücksichtigt (Grundsatz Euro = Euro). Die Rechtsprechung hat stets am Nominalwertprinzip festgehalten (vgl. nur BFH, Beschluss vom 12. November 2007, IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766, m.w.N.). Es ist anerkannt, dass das Nominalwertprinzip nicht nur zur Besteuerung von Scheingewinnen führen kann, sondern auch zur Steuerentlastung bei langfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für bestimmte Verbindlichkeiten - insb. unverzinsliche - eine Abzinsung eingeführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Betrachtungsweise
Beklagten würde jedoch dazu führen, dass der Gewinn aus dem Wegfall der Darlehensverbindlichkeit zwar der Besteuerung unterliegt, aber bei der Auslegung
Sanierungserlasses so behandelt würde, als ob die Verbindlichkeit generell und über den Anwendungsbereich
G hinaus abzuzinsen ist. Denn im Ergebnis wird die Klägerin durch diese Betrachtungsweise so gestellt, als hätte eine Verpflichtung zur Abzinsung der Verbindlichkeit bestanden. Dies ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Randnummer 52 Die Fehlerhaftigkeit der Auslegung ergibt sich im Weiteren auch aus der Vorgeprägtheit der Begriffe „Erlass“ und „Erhöhung
Betriebsvermögens“. Aus dem Sanierungserlass wird deutlich, dass der Begriff
Erlasses vorrangig zivilrechtlich zu verstehen ist (vgl. Rn. 3 Satz 2 mit Verweisen auf § 397 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“); jedoch ist der Satz dahingehend zu verstehen, dass zumindest zivilrechtliche Erlasse auch als Erlass im Sinne
Sanierungserlasses gelten. Im Streitfall hat die Klägerin mit der Investitionsbank D… offensichtlich einen solchen Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Die Auslegung durch den Beklagten, wonach im Streitfall kein Erlass im Sinne
Sanierungserlasses vorliegt, ist
halb nicht möglich. Ferner liegt auch eine Erhöhung
Betriebsvermögens vor. Der Begriff
Betriebsvermögens wird im Gesetz nicht definiert. Er muss daher im Wege der Auslegung - orientiert am Sinn und Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung - inhaltlich bestimmt werden (vgl. Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rn. 257). Das Betriebsvermögen setzt sich im Wesentlichen aus einzelnen positiven und negativen Wirtschaftsgütern zusammen. Bei der Darlehensschuld gegenüber der Investitionsbank D… handelte es sich um ein negatives Wirtschaftsgut (Verbindlichkeit). Durch den Erlassvertrag ist ein Teilbetrag dieser Verbindlichkeit entfallen, weshalb sich der Bestand
Betriebsvermögens erhöht hat. Somit stellt sich die Auslegung
Beklagten, wonach bei der Vereinbarung kein Schulderlass vorgelegen habe und der Ertrag nicht als Sanierungsgewinn, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zu bewerten sei, als nicht möglich dar. Die Auslegung
Sanierungserlasses in diesem Punkt durch den Beklagten ist ermessensfehlerhaft. Randnummer 53 Die Rechtsprechung hat sich ferner noch nicht mit der hier vorliegenden Konstellation befasst. Entschieden wurden vielmehr Konstellationen, in denen ein Gläubiger auf zukünftig entstehende Zinsansprüche verzichtet hatte (bspw. durch einvernehmliche Herabsetzung
Zinssatzes für die Zukunft). Zur Steuerbefreiung
G a.F. hatte der Reichsfinanzhof u.a. entschieden, dass der Verzicht auf zukünftig entstehende Zinsen keine Vermögensvermehrung durch Erlass darstellen könne (RFH, Urteil vom 21. Dezember 1937, I 326/37, Amtliche Entscheidungssammlung
Reichsfinanzhofs -RFHE- 43, 47). Nur der Erlass bereits entstandener Zinsverbindlichkeiten könne begünstigt sein (BFH, Urteile vom
Erlassvertrages müssen nach Auffassung
Gerichts für die Qualifikation als Sanierungsgewinn - anders ggf. für die Bewertung der weiteren Punkte - unbeachtlich bleiben. Die Klägerin hat allein aus diesem Grund einen Anspruch auf Neubescheidung; denn der Mangel ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar, weil es für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörde ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642, m.w.N.). Zwar lässt die isolierte Prüfung der Voraussetzungen der Rn. 3
Sanierungserlasses offenbar keinerlei Ermessensspielraum für den Beklagten; es liegt jedoch insgesamt eine einheitliche Ermessensregelung der Rn. 1 bis 5
Sanierungserlasses vor. Randnummer 55 [3] Im Rahmen einer zu wiederholenden Ermessensentscheidung wird der Beklagte insbesondere noch zu prüfen haben, ob die Sanierungsfähigkeit
Unternehmens der Klägerin gegeben war. Unschädlich sollte hier jedoch sein, dass die Klägerin einen Teil ihres Unternehmens durch Verkauf von Wohneinheiten eingestellt hat, da es insoweit nicht zu einer Einstellung
Unternehmens kam. Randnummer 56 Von der Sanierungswürdigkeit
Unternehmens sollte auszugehen sein, da schon wegen
Wegfalls der Aufwendungszuschüsse kein Gewinn mehr zu erzielen war. Randnummer 57 Unklar sind nach dem bisherigen Vortrag die Sanierungseignung
Schuldenerlasses sowie die Sanierungsabsicht der Investitionsbank D…. Bei der Prüfung der Sanierungseignung der Maßnahme wird durch den Beklagten zu prüfen sein, ob die vertragliche Vereinbarung der sofortigen Zahlung
Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme wirklich geeignet war, eine Sanierung zu gewährleisten. Die Klägerin konnte die Vereinbarung nämlich nur erfüllen, indem sie von Gesellschaftern weitere Darlehensmittel erhielt und Wohneinheiten veräußerte. Randnummer 58 Auch bei der Prüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… wird der Beklagte weitere Tatsachenermittlungen vornehmen müssen. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 3 Nr. 66 EStG a.F. lag Sanierungsabsicht vor, wenn der Erlass nach den Vorstellungen
Gläubigers erfolgte, um den Zusammenbruch
notleidenden Unternehmens zu verhindern und um, auf Dauer gesehen, eine finanzielle Gesundung zu erreichen. An die Feststellung einer Sanierungsabsicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Sanierungsabsicht
Gläubigers erlaubt auch eigennützige Erwägungen
Gläubigers, wenn diese nicht derart überwiegen, dass sein eigenes bestmögliches Ergebnis derart im Vordergrund steht und ihm das weitere Schicksal
Unternehmens
Schuldners letztlich gleichgültig ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1988, III R 257/84, BFH/NV 1989, 436, m.w.N.). Randnummer 59 Bei einer Überprüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… kann der Beklagte die o.g. wirtschaftlichen Erwägungen einfließen lassen. Randnummer 60 Zu den subjektiven Vorstellungen und Absichten der Investitionsbank D… liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte wird zu prüfen haben, welches Interesse die Investitionsbank D… an einer Sanierung der Klägerin hatte, dass über die reine Zurückführung
Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme hinausging. An diesem Punkt besteht nach Auffassung
Gerichts auch die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Erwägungen zur Ermittlung und Bedeutung der Barwertermittlung einzubeziehen. Hier wird auch zu berücksichtigen sein, welche sonstigen Konditionen der Darlehensvertrag zwischen der Investitionsbank D… und der Klägerin beinhaltete und ggf. auf welche für sie vorteilhaften Regelungen die Investitionsbank D… verzichtete (bspw. ein Zinssatz, der 2008 über dem am Markt erzielbaren Zins lag). Randnummer 61 2. Über den Hilfsantrag braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Der echte Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag abgewiesen wird. Der Hauptantrag wurde zwar zum Teil abgewiesen, jedoch nur mangels Spruchreife der Verpflichtungsklage. Insoweit war die Klägerin im Hauptantrag erfolgreich, und eine Entscheidung über den Hilfsantrag konnte unterbleiben. Randnummer 62 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat einen Verpflichtungsantrag gestellt, der jedoch teilweise unbegründet ist. Der Klageerfolg beruht vielmehr auf dem Ermessensfehler
Beklagten und der Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsermittlung. Die mangelnde Spruchreife hat aber auch der Beklagte mit zu vertreten, da er zu den anderen Voraussetzungen
Sanierungserlasses in seiner Ermessensentscheidung keine Ausführungen gemacht hat. Es ist somit gerechtfertigt, den Beteiligten die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuerlegen (vgl. auch von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 101 FGO Rn. 8, m.w.N.). Randnummer 63 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat der Senat gemäß § 139 Abs. 3 FGO für notwendig erklärt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig, da die Rechtslage nicht so einfach war, dass sich die Klägerin selbst vertreten konnte (dazu oben unter III.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001178548
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.