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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 6. Senat 6 K 6209/11 Urteil Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als Sanierungsgewinn

Obsah (6)§ 24§ 16§ 34§ 3§ 6§ 11

Verpflichtungsklage bei begehrter Qualifikation eines Gewinnanteils als Sanierungsgewinn - Auslegung und Verfassungsmäßigkeit

sog. Sanierungserlasses Orientierungssatz 1. Eine Klage kann als Verpflichtungsklage auszulegen sein, wenn sich die Klägerin in der Hauptsache gegen die Entscheidung

Beklagten wendet, einen Sanierungsgewinn "nachrichtlich" mit 0,00 Euro "festzustellen", und die Klägerin die tatsächliche Feststellung eines solchen Sanierungsgewinns begehrt (Rn.22) .

  1. Das Finanzgericht darf den sog. Sanierungserlass (BStBl I 2003, 240) nicht selbst auslegen, sondern nur daraufhin überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Rechtsprechung). Dabei stellt auch vom Erlass nicht ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung eine geeignete Quelle dar, um zu bewerten, ob eine vertretbare Auslegung der Verwaltungsanweisung vorliegt (Rn.45) (Rn.46) (Rn.47) .
  2. Aus dem sog. Sanierungserlass wird deutlich, dass der Begriff

Erlasses vorrangig zivilrechtlich zu verstehen ist (vgl. Literatur) (Rn.52) .

  1. Rein wirtschaftliche Erwägungen und Motive der Parteien eines Erlassvertrages bleiben für die Qualifikation als Sanierungsgewinn unbeachtlich (Rn.54) .
  2. Der erkennende Senat konnte offenlassen, ob die Entscheidung über die Qualifikation eines Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist (Rn.30) (Rn.33) .
  3. Ebenfalls konnte unentschieden bleiben, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang

Gesetzes verstößt (Rn.30) (Rn.38) .

  1. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. beim BFH: IV B 14/14).
  2. Die Revision wurde zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. IV R 6/15 als Revisionsverfahren fortgeführt (BFH-Beschluss vom 27.1.2015 IV B 14/14, nicht dokumentiert).
  3. Nach Rücknahme der Klage im Revisionsverfahren wurde das Verfahren mit der Maßgabe eingestellt, dass das erstinstanzliche Urteil (FG Berlin-Brandenburg vom 7.1.2014 6 K 6209/11 ) gegenstandslos ist (BFH-Beschluss vom 30.11.2017 IV R 6/15). Tenor Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom
  4. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  5. Juni 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte hat die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung

Gerichts zur Qualifikation

Gewinnanteils in Höhe von 2.163.805 € neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Komplementärin und Geschäftsführerin ist die Grundstücksgesellschaft B… GmbH; Kommanditisten sind insgesamt 31 Anleger mit unterschiedlich hohen Beteiligungen. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG-. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit 1977 Eigentümerin

mit 41 Wohneinheiten bebauten Grundstückes C…-Straße in D…. Diese Wohnungen unterlagen der Wohnraumbindung. Die Errichtung

Gebäudes wurde durch ein Aufwendungsdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau i. H. v. 7.679.356,00 DM gefördert. Randnummer 3 Die Klägerin erhielt bis einschließlich 2007 sog. Aufwendungszuschüsse durch die Wohnungsbaukreditanstalt (WBK), die im Kalenderjahr 2006 154.118,94 € und im Kalenderjahr 2007 149.519,63 € betrugen. Ab dem Kalenderjahr 2008, dem Streitjahr, wurde ein solcher Zuschuss nicht mehr gewährt. Die Jahresüberschüsse der Gesellschaft betrugen im Kalenderjahr 2006 149.764,97 € und im Kalenderjahr 2007 155.838,86 € und entsprachen damit in etwa der Höhe

jeweiligen WBK-Zuschusses. Randnummer 4 Die Klägerin hatte zum

  1. Dezember 2007 Verbindlichkeiten i. H. v. 4.888.219,31 € passiviert, darunter das Darlehen der Investitionsbank D…, Rechtsnachfolgerin der WBK, das noch mit 3.920.128,00 € valutierte. Randnummer 5 Am
  2. Juni 2008 vereinbarten die Investitionsbank D… und die Klägerin in einem Änderungsvertrag zum Aufwendungsdarlehen eine Rückzahlungsvereinbarung, wonach bezogen auf das Restkapital zum
  3. Mai 2008 in Höhe von 3.920.127,70 € bis zum
  4. Mai 2008 eine erste Rate in Höhe von 1.737.859,51 € und am
  5. November 2009 eine zweite Rate in Höhe von 17.563,17 € an die Investitionsbank D… zu leisten war. Die Summe der beiden Raten entsprach dem von der Investitionsbank D… ermittelten Barwert der Darlehensforderung. Nach Zahlung der beiden Raten buchte die Klägerin die Restverbindlichkeit gegenüber der Investitionsbank D… in Höhe von 2.163.805 € ertragswirksam aus. Randnummer 6 Die Rückzahlung wurde ausweislich der Bilanz auf den
  6. Dezember 2008 nicht durch ein weiteres langfristiges Darlehen refinanziert. Die Verbindlichkeit der Investitionsbank D… (erste Rate) wurde über ein Kontokorrentkonto der E… Bank (Buchungskonto #1240) zwischenfinanziert. Ferner gewährte der Gesellschafter F… ein Gesellschafterdarlehen, welches zum
  7. Dezember 2008 noch mit 123.183,97 € valutierte. In den Jahren 2009 bis 2012 veräußerte die Klägerin 14 ihrer insgesamt 41 Wohnungen für insgesamt 2.146.336 € und führte mit den Verkaufserlösen die Zwischenfinanzierung zurück. Randnummer 7 In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008 beantragte die Klägerin, den durch diesen „Darlehensverzicht“ entstandenen Gewinn in Höhe von 2.163.805 € als Sanierungsgewinn im Sinne

Erlasses

Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom

  1. März 2003 (IV A 6-S-2140-803, BStBl I 2003, 240; im weiteren „Sanierungserlass“) zu behandeln. Randnummer 8 Der Beklagte erließ am
  2. Februar 2010 den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008, in dem er den erklärten Sanierungsgewinn wie folgt auswies: Randnummer 9 „In den Einkünften enthaltener Sanierungsgewinn i.S. der Rn. 3 bis 5

BMF-Schreibens IV A 6 – S 2140 – 8/03 vom 27.03.2003 (nachrichtlich) … 0,00“. Randnummer 10 In der Begründung zum Bescheide wurde ausgeführt: Randnummer 11 „Ein Gewinnbestandteil, der als Sanierungsgewinn i.S.d. BMF-Schreibens […] zu qualifizieren ist, liegt nicht vor. […] ist der durch die Erfüllung der Vereinbarung mit der Investitionsbank D… entstandene Buchgewinn kein Gewinn i.S.d. Definition. Ein Schuldenerlass liegt nicht vor. Es handelt sich vielmehr um einen zinsähnlichen a.o.Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zum aktuellen Wert […].“ Randnummer 12 Der hiergegen erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte begründete seine Entscheidung damit, dass ein Sanierungsgewinn

halb nicht vorliege, weil es an einem Gläubigerverzicht fehle. Es handele sich vielmehr um einen zinsähnlichen Ertrag in Folge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld und damit um einen Abzinsungsgewinn. Randnummer 13 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben; ebenso alle ihre Gesellschafter. Die Klagen der Kommanditisten sind mit Schriftsatz vom 03. Juli 2012 zurückgenommen worden. Randnummer 14 Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, die Vereinbarung mit der Investitionsbank D… stelle einen Darlehensverzicht dar, der als Sanierungsgewinn steuerrechtlich anzuerkennen sei. Auf die Bezeichnung dieser Maßnahme als Darlehensverzicht oder Abzinsung auf den Barwert komme es nicht an. Entscheidend sei vielmehr, dass sie, die Klägerin, durch diese Maßnahme saniert worden sei. Die Investitionsbank D… habe neben dem Betrag von 2.163.805 € auf 7,5 % Zinsen und Bearbeitungsgebühren für ca. 20 Jahre verzichtet, die bereits im ersten Jahr 294.010 € betragen hätten. Randnummer 15 Hilfsweise macht sie geltend, dass die im Feststellungsbescheid enthaltene Aussage, der Sanierungsgewinn betrage 0,00 €, nichtig sei. Der Beklagte habe mit dieser Mitteilung und den Ausführungen im Erläuterungsteil

Bescheids über das Vorliegen eines Sanierungsgewinns entschieden. Insbesondere habe er sich entsprechend den Anweisungen im sog. Sanierungserlass verhalten. Es sei zu befürchten, dass kein Wohnsitzfinanzamt von dieser Mitteilung abweichen werde. Nach § 157 Abs. 2 AO bilde zwar die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil

Steuerbescheides; dies gelte aber nur, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden. In § 157 Abs. 1 AO werde die Frage der selbständigen Anfechtung verneint, in § 179 Abs. 1 AO aber wieder als Ausnahme bejaht. Beide Vorschriften bezögen sich daher als Regel und Ausnahme aufeinander. Daraus folge die Zulässigkeit

Hilfsantrags. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 vom

  1. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  2. Juni 2011 dahingehend zu ändern, dass ein Sanierungsgewinn in Höhe von 2.163.805 € festgestellt wird, und den Beklagten zu verpflichten, diesen den Wohnsitzfinanzämtern der Kommanditisten nachrichtlich mitzuteilen; hilfsweise, die in dem Feststellungsbescheid vom
  3. Februar 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
  4. Juni 2011 getroffene Aussage, dass der Sanierungsgewinn der Klägerin 0,00 € betrage, für nichtig zu erklären. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Der Beklagte verweist auf seine früheren Ausführungen und vertieft diese. Er hält den Hilfsantrag für unzulässig. Die im Feststellungsbescheid für 2008 erfolgte Ermittlung und nachrichtliche Mitteilung

Sanierungsgewinns durch das Betriebsfinanzamt sei keine selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage. Eine gesonderte Feststellung

Sanierungsgewinns sei nicht ergangen. Demzufolge könne die getroffene Aussage über einen Sanierungsgewinn auch nicht für nichtig erklärt werden. Randnummer 19 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage - über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) entscheiden konnte - ist zulässig, aber nur zum aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet. Da die Sache nicht spruchreif ist, wird der Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet (§ 101 Satz 2 FGO), weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen war. Randnummer 21 Die Klägerin kann ihre Klage in der Hauptsache als Verpflichtungsklage (dazu unten I.) zulässig (dazu unten II.) verfolgen. Die Klage ist jedoch nur zum Teil begründet (dazu unten III.). Randnummer 22 I. Das Gericht legt die Klage als Verpflichtungsklage aus. Die Klägerin wendet sich in der Hauptsache gegen die Entscheidung

Beklagten einen Sanierungsgewinn „nachrichtlich“ mit 0,00 € „festzustellen“ und begehrt die tatsächliche Feststellung eines solchen Sanierungsgewinns. Während sich die Anfechtungsklage gegen etwas Vorhandenes, einen schon erlassenen Verwaltungsakt, richtet, wendet sich die Verpflichtungsklage gerade dagegen, dass ein Verwaltungsakt (noch) nicht ergangen ist (von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung,

  1. Aufl. 2010, § 40 FGO Rn. 18). Die Klägerin kann ihr Begehr in der Hauptsache nur mittels einer Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1,
  2. Alt. FGO) erreichen. Die grundsätzlich zulässige Anfechtung der „nachrichtlichen Feststellung“ ist hierzu nicht geeignet. Randnummer 23 II. Für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung zur Feststellung eines Sanierungsgewinns in Höhe von € 2.163.805 im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008, fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin ist klagebefugt. Randnummer 24 Durch die Verpflichtungsklage kann die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Die Klage ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Nichterlass eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 40 Abs. 2 FGO). Was unter „Geltendmachung“ einer Rechtsverletzung zu verstehen ist, ist zwar umstritten, die Klägerin erfüllt jedoch auch die höheren Anforderungen der sog. Schlüssigkeitstheorie. Diese verlangt eine substantiierte und schlüssige Behauptung, dass der Kläger durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt wird. Der Kläger muss also Tatsachen vortragen, aus denen sich – ihre Richtigkeit unterstellt – ergibt, dass er in seinen Rechten verletzt ist (vgl. von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung,
  3. Aufl. 2010, § 40 FGO Rn. 62 ff.). Ob er tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist, stellt sich erst als Frage der Begründetheit der Klage dar (§ 100 Abs. 1 Satz 1, § 101 Satz 1 FGO). Randnummer 25 Im Streitfall hat die Klägerin eine Rechtsbeeinträchtigung substantiiert und in sich schlüssig geltend gemacht. Insbesondere hat sie schlüssig dargelegt, dass ein Anspruch auf die begehrte Feststellung bestehen kann. Den Vortrag der Klägerin als richtig unterstellt, ergibt sich durch die Ablehnung durch den Beklagten eine Rechtsverletzung. Randnummer 26 Dass die Klägerin keine Verletzung eigener Rechte geltend macht, kann hier dahinstehen, da insoweit § 48 Abs. 1 Nr. 1,
  4. Var. FGO - abweichend zu § 40 Abs. 2 FGO – die Klageerhebung durch Nichtbetroffene in gesetzlicher Prozessstandschaft regelt. Hiernach können die zur Vertretung berufenen Geschäftsführer gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Klage erheben. Randnummer 27 III. Die Klage ist im Hauptantrag nur zum Teil begründet (dazu unten 1.). Über den Hilfsantrag musste das Gericht nicht entscheiden (dazu unten 2.). Randnummer 28
  5. Die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts ist rechtswidrig, und die Klägerin ist dadurch in ihren Rechten verletzt, wenn sie einen Anspruch auf die begehrte Feststellung durch den Beklagten hat. Randnummer 29 Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, den Gewinnanteil in Höhe von 2.163.805 € als Sanierungsgewinn in einem geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 festzustellen. Sie hat jedoch einen Anspruch auf Neubescheidung in der Sache. Randnummer 30 Der Senat lässt offen, ob die Entscheidung über die Qualifikation

Gewinnanteils als Sanierungsgewinn eine im Bescheid nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO aufzunehmende Feststellung ist (dazu unten a). Ebenfalls kann unentschieden bleiben, ob der Sanierungserlass gegen den Vorrang

Gesetzes verstößt (dazu unten b), da die Klägerin aus anderen Gründen keinen Anspruch auf die Feststellung eines begünstigten Sanierungsgewinns hat, da die Sache nicht spruchreif ist (dazu unten c). Randnummer 31

  1. a)Im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften sind nach § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen festzustellen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Randnummer 32 Im Rahmen dieser Feststellung wurde bis zum Veranlagungszeitraum 1997 auch darüber entschieden, ob bestimmte Einkünfte infolge der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 66 Einkommensteuergesetz -EStG- a.F. nicht der Einkommensteuer unterliegen (vgl. BFH, Urteil vom 3. Juli 1997, IV R 31/96, BStBl II 1997, 690). § 3 Nr. 66 EStG a.F. wurde durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl I 1997, 2590) aufgehoben. Nach der Streichung von § 3 Nr. 66 EStG a.F. kann persönlichen oder sachlichen Härtefällen in Einzelfällen allenfalls im Stundungs- und Erlasswege begegnet werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat hierzu im Sanierungserlass (a.a.O.) die weiteren Einzelheiten geregelt. Randnummer 33 Da die Klägerin aus anderen Gründen zurzeit keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat (dazu unten
  2. c)kann offen bleiben, ob eine Feststellung eines Sanierungsgewinns im Sinne

Sanierungserlasses in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich erfolgen kann. Randnummer 34 Dafür spricht grundsätzlich, dass es zweckmäßig ist, wenn das Betriebsfinanzamt im Feststellungsverfahren die abschließenden Prüfung der Rn. 3 bis 6

Sanierungserlasses vornimmt, da dieses mit den Verhältnissen

Betriebs besser vertraut ist als die Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter der Klägerin. Auch aus Sicht

rechtsschutzsuchenden Steuerpflichtigen ist vorteilhaft, wenn eine solche Feststellung in einem Feststellungsbescheid getroffen wird, da dann auch der Personengesellschaft als Unternehmensträger die Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Entscheidung offensteht. Dies ist gegenüber der Zulassung von Einzelanfechtungen durch die Gesellschafter auch verwaltungsökonomischer. Randnummer 35 Im Übrigen sind die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO in einen Bescheid aufzunehmenden Feststellungen nicht auf die Art und Höhe der Einkünfte beschränkt. Vielmehr müssen darüber hinaus in einer für die Veranlagung zur Einkommensteuer bindenden Weise auch noch andere Entscheidungen getroffen werden (st. Rspr., vgl. BFH, Urteile vom 11. Juli 1985, IV R 61/83, BStBl II 1985, 577; vom 04. September 1996, XI R 50/96, BStBl 1997, 243, m.w.N.). Dies trifft nach der Rechtsprechung insbesondere auf die Qualifikation der Einkünfte als Entschädigungen i.S.

§ 24Nr.1 ESt

G, Veräußerungsgewinne i.S.

§ 16ESt

G oder außerordentliche Einkünfte i.S.

§ 34ESt

G zu. Der Grund für die Einbeziehung solcher Feststellungen in das Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO liegt darin begründet, dass diese Sachverhaltswürdigungen und Qualifikationen am Besten durch das mit den Verhältnissen

Betriebs vertraute Betriebsfinanzamt entschieden werden sollen. Ferner ist es zweckmäßig, diese Entscheidung mit den übrigen vom Gesetz geforderten Feststellungen zu verbinden (vgl. BFH, Urteil vom 09. November 1978, IV R 185/74, BStBl II 1979, 330). Randnummer 36 Diesen Gedanken greift auch der Sanierungserlass

BMF in Rn. 6 auf. Hiernach „erfolgt die Ermittlung

Sanierungsgewinns i. S. der Rn. 3 bis 5 [

Sanierungserlasses] durch das Betriebsfinanzamt“ wenn der Gewinn

betroffenen Unternehmens gesondert festgestellt wird. Randnummer 37 Auf der anderen Seite bestehen aber auch gute Gründe gegen eine solche Feststellung auf Ebene der Gesellschaft, da es sich bei der Entscheidung insgesamt um eine Ermessensentscheidung handelt, welche durch die Feststellung auf Ebene der Gesellschaft zwingend aufgeteilt wird. Randnummer 38 b) Der Senat kann

halb auch offen lassen, ob der Sanierungserlass in Verbindung mit §§ 222 und 227 AO eine dem Vorbehalt

Gesetzes genügende Rechtsgrundlage für eine solche - positive oder negative - Feststellung durch Verwaltungsakt darstellt. In der Rechtsprechung ist umstritten, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Randnummer 39 Nach einer Ansicht ist wegen

ausdrücklichen Willens

Gesetzgebers, wie er sich in der Aufhebung

§ 3Nr. 66 ESt

G a.F. gezeigt hat, nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung jede abweichende - auch den Steuerpflichtigen begünstigende - Handhabung ausgeschlossen. Dies umfasst auch eine Handhabung mittels ermessensreduzierter Billigkeitsentscheidung. Eine solche Verwaltungspraxis kann nach dieser Ansicht auch nicht mit einem Zielkonflikt mit dem „neueren“ Insolvenzrecht gerechtfertigt werden; vielmehr ist der Konflikt zwischen Wertungen

Insolvenzrechts und dem materiellen Steuerrecht so zu lösen, dass vorrangig die

Insolvenzrechts gelten (vgl. Sächsisches Finanzgericht, Urteil vom

  1. April 2013, 1 K 759/12, juris, Revision anhängig beim BFH, Az: X R 23/13; ebenso Finanzgericht München, Urteil vom
  2. Dezember 2007, 1 K 4487/06, EFG 2008, 615; im Ergebnis durch den BFH als „nicht von vornherein abzulehnen“ offen gelassen durch Beschluss vom
  3. Februar 2012, VIII R 2/08, DStR 2012, 989). Randnummer 40 Nach der anderen Ansicht hat der Gesetzgeber mit der Aufhebung

§ 3Nr. 66 ESt

G a.F. gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass es für Sanierungsgewinne keine Erlassmöglichkeit mehr geben kann. Vielmehr zeigt nach dieser Ansicht die Gesetzesbegründung, dass die Steuerbefreiung einen Ausgleich für nicht abziehbare Verluste habe bewirken sollen und dieser Ausgleich seit Einführung eines unbegrenzten Verlustvortrags nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. BFH, Urteil vom

  1. Juli 2010, X R 34/08, BStBl II 2010, 916; dem folgt das Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom
  2. März 2011, 7 K 3831/10 AO, EFG 2011, 1685; der BFH hat in dem dagegen geführten Revisionsverfahren die Frage offen gelassen, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen

allgemeinen Gesetzesvorbehalts genügt, vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2012, I R 24/11, BFH/NV 2012, 1516). Randnummer 41 Die Frage, ob der Sanierungserlass eine dem ausdrücklichen Willen

Gesetzgebers entgegenstehende Regelung ist und somit als „Rechtsgrundlage“

Begehrs der Klägerin von vornherein nicht in Betracht kommt, kann nach Auffassung

Gerichts hier dahinstehen, da die Klägerin im Streitfall nicht die Stundung (§ 222 AO) oder den Erlass (§ 227 AO) von Steuern für ihre Gesellschafter begehrt, sondern nur - gewissermaßen als Vorstufe einer abgestuften Billigkeitsmaßnahme - die Feststellung

Gewinnanteils als begünstigten Sanierungsgewinn im Sinne der Rn. 3 bis 6

Sanierungserlasses. Randnummer 42 c) Die Klägerin kann jedoch - zum Zeitpunkt der Entscheidung - aus dem Sanierungserlass keinen Anspruch auf Feststellung als begünstigten Sanierungsgewinn herleiten. Randnummer 43 Das Gericht kann die Entscheidung

Beklagten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüfen, da es sich um eine Ermessensentscheidung handelt (dazu unten [1]). Die Entscheidung

Beklagten, der Gewinnanteil aus der Ausbuchung der Restdarlehensverbindlichkeit gegenüber der Investitionsbank D… stelle keine Erhöhung

Betriebsvermögens wegen eines Erlasses dar, ist ermessensfehlerhaft (dazu unten [2]). Der Beklagte muss für eine Neubescheidung noch weitere Tatsachen ermitteln. Bei der Überprüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… kann der Beklagte allerdings die bisherigen wirtschaftlichen Erwägungen zur „Erlassqualität“ einfließen lassen (dazu unten [3]). Randnummer 44 [1] Die Klägerin hat in der Sache keinen Anspruch auf Feststellung durch den Beklagten, dass es sich bei dem streitigen Betrag um einen begünstigten Sanierungsgewinn handelt. Randnummer 45 Beim Sanierungserlass handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung, welche eine einheitliche Ausübung

Verwaltungsermessens in Bezug auf § 227 AO gewährleisten soll. Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage

einzelnen Falles unbillig wäre. Eine Unbilligkeit kann entweder in der Sache liegen oder ihren Grund in der wirtschaftlichen Lage

Steuerpflichtigen haben (BFH, Urteil vom 2. März 1961, IV 126/60 U, BStBl III 1961, 288). Dies ist auf der Ebene der Einkommensbesteuerung der Gesellschafter zu prüfen. Im Feststellungsverfahren kann nicht geklärt werden, ob bei den Gesellschaftern ein steuerpflichtiger Veräußerungs- oder Aufgabegewinn entsteht, ob dieser durch Verlustvorträge ausgeglichen wird und ob die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses vorliegen. Der Sanierungserlass geht jedoch davon aus, dass im Fall der gesonderten (und einheitlichen) Feststellung

Gewinns die Ermittlung

Sanierungsgewinns durch das Betriebsfinanzamt zu erfolgen hat. Auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen

Sanierungserlasses wenig bzw. keinerlei Spielraum für die Finanzverwaltung im Einzelfall belassen (vgl. nur den Hinweis in Rn. 12

Erlasses auf eine Ermessensreduzierung „auf Null“), handelt es sich um eine Ermessensentscheidung im Einzelfall. Auch die Würdigung, ob ein Gewinnanteil einen Sanierungsgewinn darstellt, ist ein Teil dieses Billigkeitsverfahrens. Randnummer 46 Solche Entscheidungen der Finanzbehörden können von den Gerichten nur in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden. Das Gericht prüft nur, ob die gesetzlichen Grenzen

Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung können unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung auch Verwaltungsvorschriften relevant werden. Verwaltungsanweisungen, in denen tatbestandliche Voraussetzungen für eine einheitliche Ausübung

Verwaltungsermessens enthalten sind, stellen eine sachgerechte Maßnahme dar (BFH, Urteil vom

  1. Juni 1994, IV R 48/93, BStBl II 1996, 82). Für die Auslegung einer Verwaltungsvorschrift ist nicht maßgeblich, wie das Gericht eine solche Verwaltungsanweisung versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das Gericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (BFH, Urteil vom
  2. Januar 2005, V R 35/03, BStBl II 2005, 460). Randnummer 47 Die frühere Rechtsprechung kann für die Überprüfung, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist, insoweit von Bedeutung sein, als der Sanierungserlass ausdrücklich BFH-Entscheidungen zu den Vorgängernormen (§ 3 Nr. 66 EStG a.F. sowie § 11 Nr. 4 KStG 1934) in Bezug nimmt (vgl. dazu BFH, Beschluss vom
  3. Juni 2011, X B 209/10, BFH/NV 2011, 1828). Für die im Streitfall zu beurteilende Frage fehlt in dem genannten BMF-Schreiben indes eine ausdrückliche Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung. Nach Ansicht

Gerichts stellt jedoch auch nicht ausdrücklich in Bezug genommene Rechtsprechung eine geeignete Quelle dar, um zu bewerten, ob eine vertretbare Auslegung der Verwaltungsanweisung vorliegt. Randnummer 48 Nach Rn. 3 und 4

Sanierungserlasses ist als Sanierungsgewinn die Erhöhung

Betriebsvermögens zu qualifizieren, die dadurch entsteht, dass Schulden zum Zweck der Sanierung ganz oder teilweise erlassen werden. Weitere Voraussetzungen für die Annahme eines begünstigten Sanierungsgewinns sind die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit

Unternehmens, die Sanierungseignung

Schulderlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger. Randnummer 49 [2] Der Beklagte wertet die Vereinbarung mit der Investitionsbank D… nicht als Erlass einer Schuld, sondern als einen zinsähnlichen außerordentlichen Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zum aktuellen Wert. Ein Sanierungsgewinn sei

halb nicht gegeben. Ob der Sanierungsgewinn dann auch begünstigter Sanierungsgewinn ist, prüft der Beklagte nicht mehr. Der Beklagte geht in den angefochtenen Verwaltungsakten augenscheinlich davon aus, dass die Barwertermittlung der zukünftigen Zahlungsströme (Tilgungsleistungen der Klägerin nach bisheriger vertraglicher Vereinbarung) dazu geführt habe, dass die Investitionsbank D… im Ergebnis auf nichts verzichtet habe. Verzichtet habe die Investitionsbank D… - wirtschaftlich betrachtet - nur auf eine Anlage ihrer Mittel bei der Klägerin zu einem vereinbarten Zinssatz. Auch sei der Klägerin wirtschaftlich nichts erlassen worden, da sich nur die Tilgungsmodalität von einer gestreckten Ratentilgung auf eine Einmalzahlung verringert habe. Hätte die Klägerin nicht einzelne Wohneinheiten veräußert, um Liquidität zu beschaffen, hätte sie den zu zahlenden Barwert refinanzieren müssen. Randnummer 50 Diese Auslegung der Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Investitionsbank D… ist nach Auffassung

Gerichts nicht vertretbar. Das Gericht sieht es als ermessensfehlerhaft an, den Sanierungserlass dahingehend auszulegen, dass die wirtschaftliche Erwägungen der Vertragsparteien bereits zur Verneinung der Tatbestände „Erlass“ und „Betriebsvermögensmehrung“ führen können. Randnummer 51 Die Unzulässigkeit der Erwägungen ergibt sich zum einen aus dem im Einkommensteuerrecht geltenden Nominalwertprinzip. Bei der Ermittlung der Einkünfte wird die Geldwertentwicklung nicht berücksichtigt (Grundsatz Euro = Euro). Die Rechtsprechung hat stets am Nominalwertprinzip festgehalten (vgl. nur BFH, Beschluss vom 12. November 2007, IV B 36/07, BFH/NV 2008, 766, m.w.N.). Es ist anerkannt, dass das Nominalwertprinzip nicht nur zur Besteuerung von Scheingewinnen führen kann, sondern auch zur Steuerentlastung bei langfristigen Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für bestimmte Verbindlichkeiten - insb. unverzinsliche - eine Abzinsung eingeführt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Die Betrachtungsweise

Beklagten würde jedoch dazu führen, dass der Gewinn aus dem Wegfall der Darlehensverbindlichkeit zwar der Besteuerung unterliegt, aber bei der Auslegung

Sanierungserlasses so behandelt würde, als ob die Verbindlichkeit generell und über den Anwendungsbereich

§ 6Abs. 1 Nr. 3 ESt

G hinaus abzuzinsen ist. Denn im Ergebnis wird die Klägerin durch diese Betrachtungsweise so gestellt, als hätte eine Verpflichtung zur Abzinsung der Verbindlichkeit bestanden. Dies ist jedoch ausdrücklich nicht der Fall (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG). Randnummer 52 Die Fehlerhaftigkeit der Auslegung ergibt sich im Weiteren auch aus der Vorgeprägtheit der Begriffe „Erlass“ und „Erhöhung

Betriebsvermögens“. Aus dem Sanierungserlass wird deutlich, dass der Begriff

Erlasses vorrangig zivilrechtlich zu verstehen ist (vgl. Rn. 3 Satz 2 mit Verweisen auf § 397 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Die Aufzählung ist zwar nicht abschließend („insbesondere“); jedoch ist der Satz dahingehend zu verstehen, dass zumindest zivilrechtliche Erlasse auch als Erlass im Sinne

Sanierungserlasses gelten. Im Streitfall hat die Klägerin mit der Investitionsbank D… offensichtlich einen solchen Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB geschlossen. Die Auslegung durch den Beklagten, wonach im Streitfall kein Erlass im Sinne

Sanierungserlasses vorliegt, ist

halb nicht möglich. Ferner liegt auch eine Erhöhung

Betriebsvermögens vor. Der Begriff

Betriebsvermögens wird im Gesetz nicht definiert. Er muss daher im Wege der Auslegung - orientiert am Sinn und Zweck der steuerlichen Gewinnermittlung - inhaltlich bestimmt werden (vgl. Wied in Blümich, Einkommensteuergesetz, § 4 EStG Rn. 257). Das Betriebsvermögen setzt sich im Wesentlichen aus einzelnen positiven und negativen Wirtschaftsgütern zusammen. Bei der Darlehensschuld gegenüber der Investitionsbank D… handelte es sich um ein negatives Wirtschaftsgut (Verbindlichkeit). Durch den Erlassvertrag ist ein Teilbetrag dieser Verbindlichkeit entfallen, weshalb sich der Bestand

Betriebsvermögens erhöht hat. Somit stellt sich die Auslegung

Beklagten, wonach bei der Vereinbarung kein Schulderlass vorgelegen habe und der Ertrag nicht als Sanierungsgewinn, sondern als zinsähnlicher außerordentlicher Ertrag infolge der vorzeitigen Rückzahlung einer Schuld zu bewerten sei, als nicht möglich dar. Die Auslegung

Sanierungserlasses in diesem Punkt durch den Beklagten ist ermessensfehlerhaft. Randnummer 53 Die Rechtsprechung hat sich ferner noch nicht mit der hier vorliegenden Konstellation befasst. Entschieden wurden vielmehr Konstellationen, in denen ein Gläubiger auf zukünftig entstehende Zinsansprüche verzichtet hatte (bspw. durch einvernehmliche Herabsetzung

Zinssatzes für die Zukunft). Zur Steuerbefreiung

§ 11Nr. 4 KSt

G a.F. hatte der Reichsfinanzhof u.a. entschieden, dass der Verzicht auf zukünftig entstehende Zinsen keine Vermögensvermehrung durch Erlass darstellen könne (RFH, Urteil vom 21. Dezember 1937, I 326/37, Amtliche Entscheidungssammlung

Reichsfinanzhofs -RFHE- 43, 47). Nur der Erlass bereits entstandener Zinsverbindlichkeiten könne begünstigt sein (BFH, Urteile vom

  1. Februar 1989, VIII R 303/84, BStBl II 1989, 711, und vom
  2. Februar 1994, IV R 71/92, BFH/NV 1995, 15). Im Streitfall beruht der ausgewiesene Ertrag nicht auf einem Verzicht der Investitionsbank D… auf zukünftige Zinsen. Ein solcher Verzicht der Investitionsbank D… auf zukünftige Zinsen lag zwar vor; dieser Verzicht hat sich aber gerade nicht ertragswirksam ausgewirkt, weil die Klägerin nur die ursprüngliche Verbindlichkeit gemindert um bisherige Tilgungsleistungen passiviert hatte. Die Klägerin hatte keine zukünftigen Zinsverbindlichkeiten passiviert, weshalb deren Wegfall auch nicht ertragswirksam ausgebucht werden konnte. Der bilanzielle Ertrag (bzw. die Betriebsvermögensmehrung) beruht somit allein auf dem Wegfall eines Teilbetrags der Hauptschuld. Randnummer 54 Rein wirtschaftliche Erwägungen und Motive der Parteien

Erlassvertrages müssen nach Auffassung

Gerichts für die Qualifikation als Sanierungsgewinn - anders ggf. für die Bewertung der weiteren Punkte - unbeachtlich bleiben. Die Klägerin hat allein aus diesem Grund einen Anspruch auf Neubescheidung; denn der Mangel ist im finanzgerichtlichen Verfahren nicht mehr heilbar, weil es für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (erkennbar) gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörde ankommt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH, Urteil vom 11. Juni 1997, X R 14/95, BStBl II 1997, 642, m.w.N.). Zwar lässt die isolierte Prüfung der Voraussetzungen der Rn. 3

Sanierungserlasses offenbar keinerlei Ermessensspielraum für den Beklagten; es liegt jedoch insgesamt eine einheitliche Ermessensregelung der Rn. 1 bis 5

Sanierungserlasses vor. Randnummer 55 [3] Im Rahmen einer zu wiederholenden Ermessensentscheidung wird der Beklagte insbesondere noch zu prüfen haben, ob die Sanierungsfähigkeit

Unternehmens der Klägerin gegeben war. Unschädlich sollte hier jedoch sein, dass die Klägerin einen Teil ihres Unternehmens durch Verkauf von Wohneinheiten eingestellt hat, da es insoweit nicht zu einer Einstellung

Unternehmens kam. Randnummer 56 Von der Sanierungswürdigkeit

Unternehmens sollte auszugehen sein, da schon wegen

Wegfalls der Aufwendungszuschüsse kein Gewinn mehr zu erzielen war. Randnummer 57 Unklar sind nach dem bisherigen Vortrag die Sanierungseignung

Schuldenerlasses sowie die Sanierungsabsicht der Investitionsbank D…. Bei der Prüfung der Sanierungseignung der Maßnahme wird durch den Beklagten zu prüfen sein, ob die vertragliche Vereinbarung der sofortigen Zahlung

Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme wirklich geeignet war, eine Sanierung zu gewährleisten. Die Klägerin konnte die Vereinbarung nämlich nur erfüllen, indem sie von Gesellschaftern weitere Darlehensmittel erhielt und Wohneinheiten veräußerte. Randnummer 58 Auch bei der Prüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… wird der Beklagte weitere Tatsachenermittlungen vornehmen müssen. Nach der Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 3 Nr. 66 EStG a.F. lag Sanierungsabsicht vor, wenn der Erlass nach den Vorstellungen

Gläubigers erfolgte, um den Zusammenbruch

notleidenden Unternehmens zu verhindern und um, auf Dauer gesehen, eine finanzielle Gesundung zu erreichen. An die Feststellung einer Sanierungsabsicht sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Sanierungsabsicht

Gläubigers erlaubt auch eigennützige Erwägungen

Gläubigers, wenn diese nicht derart überwiegen, dass sein eigenes bestmögliches Ergebnis derart im Vordergrund steht und ihm das weitere Schicksal

Unternehmens

Schuldners letztlich gleichgültig ist (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 1988, III R 257/84, BFH/NV 1989, 436, m.w.N.). Randnummer 59 Bei einer Überprüfung der Sanierungsabsicht der Investitionsbank D… kann der Beklagte die o.g. wirtschaftlichen Erwägungen einfließen lassen. Randnummer 60 Zu den subjektiven Vorstellungen und Absichten der Investitionsbank D… liegen bisher keine Anhaltspunkte vor. Der Beklagte wird zu prüfen haben, welches Interesse die Investitionsbank D… an einer Sanierung der Klägerin hatte, dass über die reine Zurückführung

Barwerts der zukünftigen Zahlungsströme hinausging. An diesem Punkt besteht nach Auffassung

Gerichts auch die Möglichkeit, die wirtschaftlichen Erwägungen zur Ermittlung und Bedeutung der Barwertermittlung einzubeziehen. Hier wird auch zu berücksichtigen sein, welche sonstigen Konditionen der Darlehensvertrag zwischen der Investitionsbank D… und der Klägerin beinhaltete und ggf. auf welche für sie vorteilhaften Regelungen die Investitionsbank D… verzichtete (bspw. ein Zinssatz, der 2008 über dem am Markt erzielbaren Zins lag). Randnummer 61 2. Über den Hilfsantrag braucht das Gericht nicht zu entscheiden. Der echte Hilfsantrag ist für den Fall gestellt, dass der Hauptantrag abgewiesen wird. Der Hauptantrag wurde zwar zum Teil abgewiesen, jedoch nur mangels Spruchreife der Verpflichtungsklage. Insoweit war die Klägerin im Hauptantrag erfolgreich, und eine Entscheidung über den Hilfsantrag konnte unterbleiben. Randnummer 62 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO. Die Klägerin hat einen Verpflichtungsantrag gestellt, der jedoch teilweise unbegründet ist. Der Klageerfolg beruht vielmehr auf dem Ermessensfehler

Beklagten und der Notwendigkeit der weiteren Sachverhaltsermittlung. Die mangelnde Spruchreife hat aber auch der Beklagte mit zu vertreten, da er zu den anderen Voraussetzungen

Sanierungserlasses in seiner Ermessensentscheidung keine Ausführungen gemacht hat. Es ist somit gerechtfertigt, den Beteiligten die Kosten wie aus dem Tenor ersichtlich aufzuerlegen (vgl. auch von Groll in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl. 2010, § 101 FGO Rn. 8, m.w.N.). Randnummer 63 Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren hat der Senat gemäß § 139 Abs. 3 FGO für notwendig erklärt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig, da die Rechtslage nicht so einfach war, dass sich die Klägerin selbst vertreten konnte (dazu oben unter III.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001178548

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